Rechtsnatur der dinglichen Einigung iSd. § 929 S. 1 BGB
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Hallo zusammen!
Eine (vermutlich ziemliche nervige Anfänger-)Frage zur Rechtsnatur der dinglichen Einigung iSd. § 929 S. 1 BGB, die mir heute irgendwie Kopfschmerzen bereitet: Handelt es sich bei der dinglichen Einigung iSd. § 929 S. 1 BGB um ein Rechtsgeschäft?
Hinsichtlich der Definition des Rechtsgeschäfts konnte ich die Frage für mich bisher eigentlich immer logisch verneinen: Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung sowie ggf. weiteren Tatbestandsmerkmalen besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt einer gewollten Rechtsfolge knüpft.
Da die gewollte Rechtsfolge (hier also die dingliche Rechtsänderung) ja aber gerade nicht allein durch die dinglich Einigung eintritt, dürfte die Einigung - obwohl sie einen dinglichen Vertrag darstellt - eben kein Rechtsgeschäft sein. Ein Rechtsgeschäft läge vielmehr erst dann vor, wenn neben der Einigung auch eine Übergabe (Realakt) hinzukommt. Das Rechtsgeschäft wäre dann die Übereignung gem. § 929 S. 1 BGB als Gesamttatbestand.
Ich bin nun jedoch mittlerweile schon bei verschiedenen Quellen auf eine Einordnung der dinglichen Einigung als Rechtsgeschäft gestoßen (so zB. Oechsler in MüKoBGB § 929 S. 1 Rn. 23). Das verstehe ich leider nicht ganz.
Vielleicht kann mir hier jemand bei der Einordnung helfen?
Eine (vermutlich ziemliche nervige Anfänger-)Frage zur Rechtsnatur der dinglichen Einigung iSd. § 929 S. 1 BGB, die mir heute irgendwie Kopfschmerzen bereitet: Handelt es sich bei der dinglichen Einigung iSd. § 929 S. 1 BGB um ein Rechtsgeschäft?
Hinsichtlich der Definition des Rechtsgeschäfts konnte ich die Frage für mich bisher eigentlich immer logisch verneinen: Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung sowie ggf. weiteren Tatbestandsmerkmalen besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt einer gewollten Rechtsfolge knüpft.
Da die gewollte Rechtsfolge (hier also die dingliche Rechtsänderung) ja aber gerade nicht allein durch die dinglich Einigung eintritt, dürfte die Einigung - obwohl sie einen dinglichen Vertrag darstellt - eben kein Rechtsgeschäft sein. Ein Rechtsgeschäft läge vielmehr erst dann vor, wenn neben der Einigung auch eine Übergabe (Realakt) hinzukommt. Das Rechtsgeschäft wäre dann die Übereignung gem. § 929 S. 1 BGB als Gesamttatbestand.
Ich bin nun jedoch mittlerweile schon bei verschiedenen Quellen auf eine Einordnung der dinglichen Einigung als Rechtsgeschäft gestoßen (so zB. Oechsler in MüKoBGB § 929 S. 1 Rn. 23). Das verstehe ich leider nicht ganz.
Vielleicht kann mir hier jemand bei der Einordnung helfen?
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Gürteltier
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Kurze Antwort: Ja!
Schau deine eigene Definition an: “Weitere Tatbestandsmerkmale”
Was sind die weiteren Tatbestandsmerkmale? Bei § 929 S. 1 BGB eben neben der Einigung insbesondere die Übergabe als Realakt. Sie ist keine Willenserklärung, aber Voraussetzung für die gewollte Rechtsfolge. Das selbe gilt dann etwa auch für die Auflassung mit der Grundbucheintragung.
Gegenbeispiel: Es gibt auch ein dingliches Rechtsgeschäft, welches primär nur die Einigung voraussetzt; welches ist das? Sie steht - unerwarteterweise - im 2. Buch des BGB: die Abtretung.
Schau deine eigene Definition an: “Weitere Tatbestandsmerkmale”
Was sind die weiteren Tatbestandsmerkmale? Bei § 929 S. 1 BGB eben neben der Einigung insbesondere die Übergabe als Realakt. Sie ist keine Willenserklärung, aber Voraussetzung für die gewollte Rechtsfolge. Das selbe gilt dann etwa auch für die Auflassung mit der Grundbucheintragung.
Gegenbeispiel: Es gibt auch ein dingliches Rechtsgeschäft, welches primär nur die Einigung voraussetzt; welches ist das? Sie steht - unerwarteterweise - im 2. Buch des BGB: die Abtretung.
- batman
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Die Abtretung sollte man besser nur allgemein als Verfügungsgeschäft bezeichnen. Der Begriff "dingliches Rechtsgeschäft", den auch der BGH gelegentllich im Zusammenhang mit der Abtretung verwendet, sollte m.E. der Begründung, Übertragung etc. eines dinglichen Rechts vorbehalten bleiben.Gürteltier hat geschrieben: Samstag 21. März 2026, 21:07 Es gibt auch ein dingliches Rechtsgeschäft, welches primär nur die Einigung voraussetzt; welches ist das? Sie steht - unerwarteterweise - im 2. Buch des BGB: die Abtretung.
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Da hast du Recht!batman hat geschrieben: Sonntag 22. März 2026, 08:30Die Abtretung sollte man besser nur allgemein als Verfügungsgeschäft bezeichnen. Der Begriff "dingliches Rechtsgeschäft", den auch der BGH gelegentllich im Zusammenhang mit der Abtretung verwendet, sollte m.E. der Begründung, Übertragung etc. eines dinglichen Rechts vorbehalten bleiben.Gürteltier hat geschrieben: Samstag 21. März 2026, 21:07 Es gibt auch ein dingliches Rechtsgeschäft, welches primär nur die Einigung voraussetzt; welches ist das? Sie steht - unerwarteterweise - im 2. Buch des BGB: die Abtretung.
- Schnitte
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An dieser Stelle sollte der Widerspruch deutlich werden. Verträge sind immer Rechtsgeschäfte. Etwas, das ein Vertrag ist, muss auch ein Rechtsgeschäft sein. (Umgekehrt gilt das natürlich nicht, es gibt ja auch einseitige Rechtsgeschäfte)Semester3000 hat geschrieben: Samstag 21. März 2026, 18:15 dürfte die Einigung - obwohl sie einen dinglichen Vertrag darstellt - eben kein Rechtsgeschäft sein.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Genau, wobei man das wohl im Hinblick auf den (rechtshistorischen) faktischen Vertragsschluss nicht immer so sah.Schnitte hat geschrieben: Sonntag 22. März 2026, 11:34An dieser Stelle sollte der Widerspruch deutlich werden. Verträge sind immer Rechtsgeschäfte. Etwas, das ein Vertrag ist, muss auch ein Rechtsgeschäft sein. (Umgekehrt gilt das natürlich nicht, es gibt ja auch einseitige Rechtsgeschäfte)Semester3000 hat geschrieben: Samstag 21. März 2026, 18:15 dürfte die Einigung - obwohl sie einen dinglichen Vertrag darstellt - eben kein Rechtsgeschäft sein.
Wir grenzen aber heutzutage das vertragliche vom gesetzlichen Schuldverhältnis danach ab, wie es zustande kommt: Durch tatsächliches Tun (dann: gesetzliches SV) oder durch Vertrag/Einigung (=vertragliches SV).
Ebenso ist es ja auch Sachenrecht systematisiert: Eigentum kann durch Gesetz (zB Ersitzung usw.) erlangt werden oder durch RG (iFe Vertrags) (§§ 929 ff.). Freilich sollte man den - evtl. eher theoretischen - Fall des Eigentums-“erwerbs*” durch einseitiges Rechtsgeschäft nicht unterschlagen: Das dingliche Rechtsgeschäft kann natürlich auch angefochten werden (etwa beim sog. “Doppelfehler” oder weil der Anfechtungsgrund originär nur das dingliche RG betrifft).
*: Das ist nätürlich kein wirklicher Erwerb, das RG ist bei erfolgter Anfechtung ex tunc nichtig. Man mag also auch einfach von einer “Wiedererlangung” oder noch passender eines “Niemalsverlusts” sprechen…
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Zunächst einmal vielen Dank für die Antworten!
Ehrlicherweise blicke ich noch nicht ganz durch. Kann es sein, dass es schlicht ein enges und ein weites Rechtsbegriffsverständnis gibt und in der Literatur beides – je nach Quelle – vertreten wird? Anders kann ich mir irgendwie nicht erklären, warum in Quelle 1 die Übereignung gem. § 929 S. 1 BGB (als „Gesamttatbestand“) als Rechtsgeschäft und in Quelle 2 wiederum die dingliche Einigung (als Teil der Übereignung) selbst als Rechtsgeschäft bezeichnet wird. Ein Skript eines kommerziellen Anbieters sagt sogar ganz deutlich, dass die dingliche Einigung iSd. § 929 S. 1 BGB kein Rechtsgeschäft ist (was ich beim ersten Lesen auch als Widerspruch empfunden hatte @Schnitte )
Aber auch andere Quellen, vor allem aus dem universitären Bereich, gehen gar nicht weiter auf die genaue Rechtsnatur der dinglichen Einigung ein, sondern kategorisieren direkt die Übereignung als übergeordnetes Rechtsgeschäft.
Anders ausgedrückt: Gibt es da einfach verschiedene Begriffsweiten? Grob in etwa:
=> gemeint ist also der Gesamttatbestand, der vorliegen muss, damit eine Rechtsfolge eintritt
=> Bsp.: Übereignung iSd. § 929 S. 1 BGB (RG) = dingliche Einigung (2 WE) + Übergabe (Realakt)
=> Rechtsgeschäft meint hier damit nur die „Abgeschlossenheit des willensgetragenen Tatbestands“. Das Rechtsgeschäft muss daher nicht zwangsweise allein die Rechtsfolge herbeiführen, ggf. braucht es für die gewollte Rechtsfolge vielmehr weitere Elemente.
=> Bsp.: Übereignung iSd. § 929 S. 1 BGB = dingliche Einigung (RG) + Übergabe (Realakt)
Oder stehe ich gerade komplett auf dem Schlauch? Aber wie lassen sich dann beide "Perspektiven" aus den verschiedenen Quellen vereinen?
Ehrlicherweise blicke ich noch nicht ganz durch. Kann es sein, dass es schlicht ein enges und ein weites Rechtsbegriffsverständnis gibt und in der Literatur beides – je nach Quelle – vertreten wird? Anders kann ich mir irgendwie nicht erklären, warum in Quelle 1 die Übereignung gem. § 929 S. 1 BGB (als „Gesamttatbestand“) als Rechtsgeschäft und in Quelle 2 wiederum die dingliche Einigung (als Teil der Übereignung) selbst als Rechtsgeschäft bezeichnet wird. Ein Skript eines kommerziellen Anbieters sagt sogar ganz deutlich, dass die dingliche Einigung iSd. § 929 S. 1 BGB kein Rechtsgeschäft ist (was ich beim ersten Lesen auch als Widerspruch empfunden hatte @Schnitte )
Anders ausgedrückt: Gibt es da einfach verschiedene Begriffsweiten? Grob in etwa:
=> gemeint ist also der Gesamttatbestand, der vorliegen muss, damit eine Rechtsfolge eintritt
=> Bsp.: Übereignung iSd. § 929 S. 1 BGB (RG) = dingliche Einigung (2 WE) + Übergabe (Realakt)
=> Rechtsgeschäft meint hier damit nur die „Abgeschlossenheit des willensgetragenen Tatbestands“. Das Rechtsgeschäft muss daher nicht zwangsweise allein die Rechtsfolge herbeiführen, ggf. braucht es für die gewollte Rechtsfolge vielmehr weitere Elemente.
=> Bsp.: Übereignung iSd. § 929 S. 1 BGB = dingliche Einigung (RG) + Übergabe (Realakt)
Oder stehe ich gerade komplett auf dem Schlauch? Aber wie lassen sich dann beide "Perspektiven" aus den verschiedenen Quellen vereinen?
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Und dann gibt's natürlich noch die "rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen", für die die Regeln über Rechtsgeschäfte analog gelten. Beispiel dürfte die Mahnung nach § 286 BGB sein, wenn ich mich recht erinnere.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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- Schnitte
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Aber näher zur Frage: Ich habe es immer so verstanden, dass bei § 929 S. 1 die dingliche Einigung ein Rechtsgeschäft ist, die anderen Tatbestandsmerkmale neben der dinglichen Einigung (also vor allem die Übergabe) aber Realakte. Sonst könnte ich ja beispielsweise keinem Geschäftsunfähigen übergeben, was aber m.W.n. nach allgemeiner Meinung möglich ist. Der Gesamttatbestand des Eigentumsübergangs ist damit nach meinem Verständnis kein Rechtsgeschäft, aber eines einer zentralen Elemente ist eines. Vielleicht wird das terminologisch in einigen Quellen nicht immer strikt auseinandergehalten.
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Erstmal ganz allgemein: Es ist löblich, dass du dir so viele abstrakte Gedanken machst.
Ganz vorweggeschickt: Das ist eine nette Diskussion, aber im Kern in keiner Weise als “praktisch” relevant einzustufen. Juristen kategorisieren und definieren gerne, manchmal (und gerade) auch, wenn es nur um des Kategorisierens und Definierens Willen geschieht.
Was klar ist: Es herrscht hier allenfalls der Streit über Begrifflichkeiten, nicht die Tatbestandsmerkmale oder das Ergebnis. So etwas gibt’s öfter in Jura, gerade die Ansicht/Bezeichnungsweise, dass man nur die Einigung als RG bezeichnet, habe ich auch schon gehört. Die von mir als erste Antwort gegebene Erklärung sollte die “h.M.” zu deiner Frage darstellen - so wie ich es dort erläutert habe, steht es zumindest im Brox/Walker.
Dass man das durchaus anders sehen kann, ist geschenkt, zumal die Definition des RGs eben gerade nicht im Gesetz steht. Das sieht man ja schon an dem von mir bereits genannten “faktischen Vertragsverhältnis”. Dass die Übereignung aber kein RG sein soll, würde ich schon als höchst fragwürdige Ansicht ansehen. Vielleicht ist da auch etwas ein wenig schief formuliert, weil man betonen wollte, dass die Übergabe ein Realakt ist.
So oder so: Du hast dir hier vermutlich mehr Gedanken gemacht als sonst jemand.
Ganz vorweggeschickt: Das ist eine nette Diskussion, aber im Kern in keiner Weise als “praktisch” relevant einzustufen. Juristen kategorisieren und definieren gerne, manchmal (und gerade) auch, wenn es nur um des Kategorisierens und Definierens Willen geschieht.
Was klar ist: Es herrscht hier allenfalls der Streit über Begrifflichkeiten, nicht die Tatbestandsmerkmale oder das Ergebnis. So etwas gibt’s öfter in Jura, gerade die Ansicht/Bezeichnungsweise, dass man nur die Einigung als RG bezeichnet, habe ich auch schon gehört. Die von mir als erste Antwort gegebene Erklärung sollte die “h.M.” zu deiner Frage darstellen - so wie ich es dort erläutert habe, steht es zumindest im Brox/Walker.
Dass man das durchaus anders sehen kann, ist geschenkt, zumal die Definition des RGs eben gerade nicht im Gesetz steht. Das sieht man ja schon an dem von mir bereits genannten “faktischen Vertragsverhältnis”. Dass die Übereignung aber kein RG sein soll, würde ich schon als höchst fragwürdige Ansicht ansehen. Vielleicht ist da auch etwas ein wenig schief formuliert, weil man betonen wollte, dass die Übergabe ein Realakt ist.
So oder so: Du hast dir hier vermutlich mehr Gedanken gemacht als sonst jemand.
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Ich meine, ich habe beides schon gehört und gelesen. Also dass man den GesamtTB des § 929 S. 1 als RG versteht oder eben “nur” die Einigung. Im Brox/Walker steht Ersteres, mit me überzeugender Anwendung der Definition. Ich habe den aber leider gerade nicht da.Schnitte hat geschrieben: Sonntag 22. März 2026, 12:28 Aber näher zur Frage: Ich habe es immer so verstanden, dass bei § 929 S. 1 die dingliche Einigung ein Rechtsgeschäft ist, die anderen Tatbestandsmerkmale neben der dinglichen Einigung (also vor allem die Übergabe) aber Realakte. Sonst könnte ich ja beispielsweise keinem Geschäftsunfähigen übergeben, was aber m.W.n. nach allgemeiner Meinung möglich ist. Der Gesamttatbestand des Eigentumsübergangs ist damit nach meinem Verständnis kein Rechtsgeschäft, aber eines einer zentralen Elemente ist eines. Vielleicht wird das terminologisch in einigen Quellen nicht immer strikt auseinandergehalten.
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Ich muss mich noch einmal für eure Mühe und die Geduld bedanken, der Austausch hier bringt mir wirklich sehr viel!
Ich befürchte, gerade beim ersten Befassen mit einer Materie laufe ich mit meinem dezenten „Perfektionismus“ (=> klingt schrecklich nach Vorstellungsgespräch, ich weiß) Gefahr, mich in praktisch nahezu irrelevanten Details zu verlieren. Denn klar: Im Ergebnis wird natürlich allen Beteiligten bewusst sein, dass die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB mehr erfordert als eine bloße dingliche Einigung. Insofern absolut berechtigter Hinweis @Gürteltier
Ich denke mal, an späterer Stelle wird sich der ein oder andere Knoten ganz von selbst lösen und deswegen möchte ich euch auch nicht mit endlosen Nachfragen überschütten, aber zwei Dinge lösen bei mir dann doch noch irgendwie Fragezeichen aus:
1.) Angenommen, ich folge der hM. und begreife das Rechtsgeschäft als Gesamttatbestand. Dann müsste ich wahrscheinlich das Störgefühl, dass die dingliche Einigung bei § 929 S. 1 BGB nach dieser Perspektive kein Rechtsgeschäft darstellt, hinnehmen, oder?
2.) Und die vorerst hoffentlich allerletzte Anfängerfrage zu diesem Thema: Als ganz grobes Schema für die Übereignung gem. § 929 S. 1 BGB kenne ich dieses (vermutlich etwas vereinfachte) Schema:
- dingliche Einigung
- Übergabe
- Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe
- Berechtigung
Alle mir bekannten Quellen, die die Übereignung gem. § 929 S. 1 BGB als Rechtsgeschäft iSe. Gesamttatbestands begreifen, listen als Tatbestandsmerkmale dieses Rechtsgeschäfts lediglich "dingliche Einigung + Übergabe" auf, jedoch nicht die übrigen zwei Voraussetzungen (also zusätzlich Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe und Berechtigung). Streng genommen liegt mit der dinglichen Einigung und der Übergabe – wenn man denn der hM. folgt – dann aber doch noch kein Rechtsgeschäft vor, weil eben nicht alle Tatbestandselemente gegeben sind, die für die Herbeiführung der Rechtsfolge erforderlich sind. Müsste der Gesamttatbestand des Rechtsgeschäfts Übereignung iSd. § 929 S. 1 BGB folglich nicht eher lauten: Übereignung (RG) = dingliche Einigung (2 WE) + Übergabe (Realakt) + Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe + Berechtigung?
Oder wird diesbezüglich nochmal differenziert zwischen Tatbestandsmerkmalen des Rechtsgeschäfts und Wirksamkeitsvoraussetzungen, so dass „Übereignung (RG) = dingliche Einigung (2 WE) + Übergabe (Realakt)“ bereits vollständig damit korrekt ist?
Ich befürchte, gerade beim ersten Befassen mit einer Materie laufe ich mit meinem dezenten „Perfektionismus“ (=> klingt schrecklich nach Vorstellungsgespräch, ich weiß) Gefahr, mich in praktisch nahezu irrelevanten Details zu verlieren. Denn klar: Im Ergebnis wird natürlich allen Beteiligten bewusst sein, dass die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB mehr erfordert als eine bloße dingliche Einigung. Insofern absolut berechtigter Hinweis @Gürteltier
Ich denke mal, an späterer Stelle wird sich der ein oder andere Knoten ganz von selbst lösen und deswegen möchte ich euch auch nicht mit endlosen Nachfragen überschütten, aber zwei Dinge lösen bei mir dann doch noch irgendwie Fragezeichen aus:
1.) Angenommen, ich folge der hM. und begreife das Rechtsgeschäft als Gesamttatbestand. Dann müsste ich wahrscheinlich das Störgefühl, dass die dingliche Einigung bei § 929 S. 1 BGB nach dieser Perspektive kein Rechtsgeschäft darstellt, hinnehmen, oder?
2.) Und die vorerst hoffentlich allerletzte Anfängerfrage zu diesem Thema: Als ganz grobes Schema für die Übereignung gem. § 929 S. 1 BGB kenne ich dieses (vermutlich etwas vereinfachte) Schema:
- dingliche Einigung
- Übergabe
- Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe
- Berechtigung
Alle mir bekannten Quellen, die die Übereignung gem. § 929 S. 1 BGB als Rechtsgeschäft iSe. Gesamttatbestands begreifen, listen als Tatbestandsmerkmale dieses Rechtsgeschäfts lediglich "dingliche Einigung + Übergabe" auf, jedoch nicht die übrigen zwei Voraussetzungen (also zusätzlich Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe und Berechtigung). Streng genommen liegt mit der dinglichen Einigung und der Übergabe – wenn man denn der hM. folgt – dann aber doch noch kein Rechtsgeschäft vor, weil eben nicht alle Tatbestandselemente gegeben sind, die für die Herbeiführung der Rechtsfolge erforderlich sind. Müsste der Gesamttatbestand des Rechtsgeschäfts Übereignung iSd. § 929 S. 1 BGB folglich nicht eher lauten: Übereignung (RG) = dingliche Einigung (2 WE) + Übergabe (Realakt) + Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe + Berechtigung?
Oder wird diesbezüglich nochmal differenziert zwischen Tatbestandsmerkmalen des Rechtsgeschäfts und Wirksamkeitsvoraussetzungen, so dass „Übereignung (RG) = dingliche Einigung (2 WE) + Übergabe (Realakt)“ bereits vollständig damit korrekt ist?
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Das "Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe" ist keine eigenständige Tatbestandsvoraussetzung, sondern bringt nur zum Ausdruck, dass die dingliche Einigung bis zur Übergabe widerruflich ist (was aus einem Umkehrschluss zu § 873 II gefolgert wird). Wenn sie widerrufen wird, scheitert der Eigentumsübergang, aber ich würde das begrifflich nicht über das Schema "Einigung (+), Einigsein (-)" erfassen, sondern einfach als Widerruf der dinglichen Einigung. In einer Klausur, in der kein Widerruf erfolgt und ein solcher auch nicht irgendwie angedeutet ist, braucht man m.E. gar nichts dazu zu schreiben.
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Gürteltier
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Formal würde ich sagen, dass man nach dem “weiten” RG-Verständnis schon alle 4 Voraussetzungen nennen kann. Die anderen Vss’en hatte ich schlicht unterschlagen. Da aber das Einigsein, wie Schnitte meinte, ohnehin kaum relevant wird und die Berechtigung vom TB vorausgesetzt und nicht wirklich ausdrücklich genannt wird, folgt wohl diese “Verknappung”.Semester3000 hat geschrieben: Sonntag 22. März 2026, 14:18 Ich muss mich noch einmal für eure Mühe und die Geduld bedanken, der Austausch hier bringt mir wirklich sehr viel!
Ich befürchte, gerade beim ersten Befassen mit einer Materie laufe ich mit meinem dezenten „Perfektionismus“ (=> klingt schrecklich nach Vorstellungsgespräch, ich weiß) Gefahr, mich in praktisch nahezu irrelevanten Details zu verlieren. Denn klar: Im Ergebnis wird natürlich allen Beteiligten bewusst sein, dass die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB mehr erfordert als eine bloße dingliche Einigung. Insofern absolut berechtigter Hinweis @Gürteltier![]()
Ich denke mal, an späterer Stelle wird sich der ein oder andere Knoten ganz von selbst lösen und deswegen möchte ich euch auch nicht mit endlosen Nachfragen überschütten, aber zwei Dinge lösen bei mir dann doch noch irgendwie Fragezeichen aus:
1.) Angenommen, ich folge der hM. und begreife das Rechtsgeschäft als Gesamttatbestand. Dann müsste ich wahrscheinlich das Störgefühl, dass die dingliche Einigung bei § 929 S. 1 BGB nach dieser Perspektive kein Rechtsgeschäft darstellt, hinnehmen, oder?
2.) Und die vorerst hoffentlich allerletzte Anfängerfrage zu diesem Thema: Als ganz grobes Schema für die Übereignung gem. § 929 S. 1 BGB kenne ich dieses (vermutlich etwas vereinfachte) Schema:
- dingliche Einigung
- Übergabe
- Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe
- Berechtigung
Alle mir bekannten Quellen, die die Übereignung gem. § 929 S. 1 BGB als Rechtsgeschäft iSe. Gesamttatbestands begreifen, listen als Tatbestandsmerkmale dieses Rechtsgeschäfts lediglich "dingliche Einigung + Übergabe" auf, jedoch nicht die übrigen zwei Voraussetzungen (also zusätzlich Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe und Berechtigung). Streng genommen liegt mit der dinglichen Einigung und der Übergabe – wenn man denn der hM. folgt – dann aber doch noch kein Rechtsgeschäft vor, weil eben nicht alle Tatbestandselemente gegeben sind, die für die Herbeiführung der Rechtsfolge erforderlich sind. Müsste der Gesamttatbestand des Rechtsgeschäfts Übereignung iSd. § 929 S. 1 BGB folglich nicht eher lauten: Übereignung (RG) = dingliche Einigung (2 WE) + Übergabe (Realakt) + Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe + Berechtigung?
Oder wird diesbezüglich nochmal differenziert zwischen Tatbestandsmerkmalen des Rechtsgeschäfts und Wirksamkeitsvoraussetzungen, so dass „Übereignung (RG) = dingliche Einigung (2 WE) + Übergabe (Realakt)“ bereits vollständig damit korrekt ist?
Rein praktisch würde ich zur Sicherheit in Klausuren, wo ich § 929 S. 1 BGB prüfe, (insoweit abweichend von Schnitte) immer noch am Ende schreiben, auch wenn unproblematisch: “Darüber hinaus waren sich A und B auch noch zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an dem Buch übergehen sollte und A war als Eigentümer auch hierzu berechtigt.” Begründung ist nicht etwa, dass ich Schnitte widerspreche, aber es gibt schlicht richtig doofe Korrektoren, die so etwas dann als fehlend markieren.
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Ich weise zu dem Thema auf folgenden Faden, insbesondere die dortigen Beiträge von Torquemada hin: Begriff der Berechtigung und die §§ 929 ff. BGBGürteltier hat geschrieben: Sonntag 22. März 2026, 17:41Formal würde ich sagen, dass man nach dem “weiten” RG-Verständnis schon alle 4 Voraussetzungen nennen kann. Die anderen Vss’en hatte ich schlicht unterschlagen. Da aber das Einigsein, wie Schnitte meinte, ohnehin kaum relevant wird und die Berechtigung vom TB vorausgesetzt und nicht wirklich ausdrücklich genannt wird, folgt wohl diese “Verknappung”.Semester3000 hat geschrieben: Sonntag 22. März 2026, 14:18 Ich muss mich noch einmal für eure Mühe und die Geduld bedanken, der Austausch hier bringt mir wirklich sehr viel!
Ich befürchte, gerade beim ersten Befassen mit einer Materie laufe ich mit meinem dezenten „Perfektionismus“ (=> klingt schrecklich nach Vorstellungsgespräch, ich weiß) Gefahr, mich in praktisch nahezu irrelevanten Details zu verlieren. Denn klar: Im Ergebnis wird natürlich allen Beteiligten bewusst sein, dass die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB mehr erfordert als eine bloße dingliche Einigung. Insofern absolut berechtigter Hinweis @Gürteltier![]()
Ich denke mal, an späterer Stelle wird sich der ein oder andere Knoten ganz von selbst lösen und deswegen möchte ich euch auch nicht mit endlosen Nachfragen überschütten, aber zwei Dinge lösen bei mir dann doch noch irgendwie Fragezeichen aus:
1.) Angenommen, ich folge der hM. und begreife das Rechtsgeschäft als Gesamttatbestand. Dann müsste ich wahrscheinlich das Störgefühl, dass die dingliche Einigung bei § 929 S. 1 BGB nach dieser Perspektive kein Rechtsgeschäft darstellt, hinnehmen, oder?
2.) Und die vorerst hoffentlich allerletzte Anfängerfrage zu diesem Thema: Als ganz grobes Schema für die Übereignung gem. § 929 S. 1 BGB kenne ich dieses (vermutlich etwas vereinfachte) Schema:
- dingliche Einigung
- Übergabe
- Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe
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Alle mir bekannten Quellen, die die Übereignung gem. § 929 S. 1 BGB als Rechtsgeschäft iSe. Gesamttatbestands begreifen, listen als Tatbestandsmerkmale dieses Rechtsgeschäfts lediglich "dingliche Einigung + Übergabe" auf, jedoch nicht die übrigen zwei Voraussetzungen (also zusätzlich Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe und Berechtigung). Streng genommen liegt mit der dinglichen Einigung und der Übergabe – wenn man denn der hM. folgt – dann aber doch noch kein Rechtsgeschäft vor, weil eben nicht alle Tatbestandselemente gegeben sind, die für die Herbeiführung der Rechtsfolge erforderlich sind. Müsste der Gesamttatbestand des Rechtsgeschäfts Übereignung iSd. § 929 S. 1 BGB folglich nicht eher lauten: Übereignung (RG) = dingliche Einigung (2 WE) + Übergabe (Realakt) + Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe + Berechtigung?
Oder wird diesbezüglich nochmal differenziert zwischen Tatbestandsmerkmalen des Rechtsgeschäfts und Wirksamkeitsvoraussetzungen, so dass „Übereignung (RG) = dingliche Einigung (2 WE) + Übergabe (Realakt)“ bereits vollständig damit korrekt ist?
Rein praktisch würde ich zur Sicherheit in Klausuren, wo ich § 929 S. 1 BGB prüfe, (insoweit abweichend von Schnitte) immer noch am Ende schreiben, auch wenn unproblematisch: “Darüber hinaus waren sich A und B auch noch zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an dem Buch übergehen sollte und A war als Eigentümer auch hierzu berechtigt.” Begründung ist nicht etwa, dass ich Schnitte widerspreche, aber es gibt schlicht richtig doofe Korrektoren, die so etwas dann als fehlend markieren.