Ein kleiner Nachtrag für alle Interessierten:
Ich habe mir heute nochmal die Zeit genommen, um in ein paar Lehrbüchern und Kommentaren nachzuschlagen. Es wirkt tatsächlich so, als würde der Begriff des Rechtsgeschäfts nicht nur unterschiedlich weit definiert – es herrscht darüber hinaus auch eine recht uneinheitliche Terminologie, was eine nähere dogmatische Einordnung nicht unbedingt begünstigt

Klar zu sein scheint jedenfalls: Wenn verschiedene Quellen Übereignung und dingliche Einigung jeweils unterschiedlich kategorisieren, scheint das auf ein unterschiedliches Rechtsgeschäftsverständnis zurückzugehen – zumindest ergibt sich das aus den voneinander abweichenden Rechtsgeschäftsdefinitionen der einzelnen Quellen selbst. In Anlehnung an einen meiner früheren Posts könnte man in etwa so unterscheiden:
Weiter Rechtsgeschäftsbegriff: Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen sowie ggf. weiteren Tatbestandsmerkmalen, die erforderlich sind, um den mit der Willenserklärung bezweckten rechtlichen Erfolg herbeizuführen.
Das Rechtsgeschäft ist also der Gesamttatbestand, der vorliegen muss, damit die gewollte, von der Rechtsordnung anerkannte privatrechtliche Rechtsfolge eintreten kann. Daher umfasst es nach diesem Verständnis auch andere (nicht willensgetragene) Tatbestandsmerkmale wie Realakte etc.
=> Nach dem weiten Rechtsgeschäftsverständnis ist die Übereignung iSd. § 929 S. 1 BGB als Gesamtakt ein Rechtsgeschäft (= Verfügungsgeschäft), das aus der dinglichen Einigung (dinglicher Vertrag), der Übergabe (Realakt), dem Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe und der Berechtigung besteht. Also: Übereignung iSd. § 929 S. 1 BGB (RG) = dingliche Einigung (2 WE) + Übergabe (Realakt) + Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe + Berechtigung.
Enger Rechtsgeschäftsbegriff: Das Rechtsgeschäft ist ein aus mindestens einer Willenserklärung bestehender Tatbestand, an den die Rechtsordnung – ggf. nach Hinzutreten weiterer (nicht willensgetragener) Voraussetzungen – den Eintritt eines gewollten privatrechtlichen Erfolges knüpft. Das Rechtsgeschäft meint hier also nur die „Abgeschlossenheit des willensgetragenen Tatbestands“, also den Akt der Rechtsfolgensetzung durch Erklärung(en) im Rahmen der Privatautonomie, dh. es sind keine weiteren willensgetragenen Zwischenschritte mehr erforderlich. Das Rechtsgeschäft umfasst damit nur die Elemente, die Ausdruck des gestaltenden Willens der Beteiligten sind. Etwaige zusätzliche Erfordernisse, die nicht willensgesteuert sind (wie bspw. Realakte), gehören nach diesem engen Begriffsverständnis nicht mehr zum Rechtsgeschäft selbst.
=> Nach dem engen Rechtsgeschäftsverständnis ist die Übereignung iSd. § 929 S. 1 BGB als Gesamtakt ein Verfügungstatbestand, der aus der dinglichen Einigung (Rechtsgeschäft), der Übergabe (Realakt), dem Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe und der Berechtigung besteht. Also: Übereignung iSd. § 929 S. 1 BGB (Verfügungstatbestand) = dingliche Einigung (RG) + Übergabe (Realakt) + Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe + Berechtigung.
Das bedeutet: Nach dem engen Rechtsgeschäftsverständnis stellt die Übereignung selbst nicht das Rechtsgeschäft dar, sondern den sog. Verfügungstatbestand. Rechtsgeschäft ist vielmehr die dingliche Einigung als Teil der Übereignung. Damit ist die dingliche Einigung auch das Verfügungsgeschäft.
Schließlich könnte man auch davon ausgehen, dass der weite Rechtsgeschäftsbegriff schlicht beide Perspektiven umfasst, denn die Formulierung „ggf. weiteren Tatbestandsmerkmale“ könnte ja auch bedeuten, dass der Abschluss des willensgetragenen Tatbestands bereits die notwendige Bedingung zur Qualifizierung als Rechtsgeschäft darstellt (=> dingliche Einigung = Rechtsgeschäft), darüberhinausgehende weitere Tatbestandsmerkmale aber zusammen mit dem willensgetragenen Tatbestand (= Rechtsgeschäft) durchaus ein weiteres Rechtsgeschäft bilden können (=> dingliche Einigung als RG + Übergabe + Einigsein + Berechtigung = Übereignung als RG). Ehrlicherweise weiß ich aber nicht, ob das dogmatisch absoluter Quatsch wäre. Ein Rechtsgeschäft (dingliche Einigung) innerhalb eines anderen Rechtsgeschäft (Übereignung) fühlt sich tendenziell schon sehr abwegig an. Außerdem lehnen manche Vertreter des engen/weiten Rechtsgeschäftsbegriffes das jeweils andere Verständnis offensichtlich ab (siehe dazu die unten aufgeführten Beispiele), was gegen einen die beiden Perspektiven abdeckenden Ansatz spricht. Deswegen klammere ich diesen Ansatz aus und nehme erstmal an, dass enges und weites Verständnis voneinander abzugrenzen sind. Falls hierzu aber jemand einen Einwand hat – sehr gerne!
Ein paar Beispiele zum weiten und engen Verständnis:
Brox/Walker (Rn. § 5 Rn. 28): „Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung sowie oft aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten rechtlichen Erfolges knüpft.“
=> weites Verständnis
Löhnig/Fischinger, Einführung in das Zivilrecht (Rn. 87): „Das Gesetz legt bei bestimmten Rechtsgeschäften fest, dass über eine oder mehrere Willenserklärungen hinaus noch weitere Elemente hinzukommen müssen, um die gewollte Rechtswirkung hervorzurufen. Z.B. bedarf es für die Übereignung einer beweglichen Sache nach § 929 S. 1 BGB nicht nur der Einigung durch zwei Willenserklärungen (= Rechtsgeschäft), sondern auch der Übergabe als Realakt.“
=> enges Verständnis
Dr. Jan Stefan Lüdde im
Alpmann Schmidt Skript BGB-AT 1 (Rn. 18): "Zwar setzt jedes Rechtsgeschäft zumindest eine Willenserklärung voraus, aber nicht jede Willenserklärung und nicht jede aus zwei Willenserklärungen bestehende vertragliche Einigung ist ein Rechtsgeschäft. So ist die dingliche Einigung iSd. § 929 S. 1 BGB kein Rechtsgeschäft. Vielmehr bedarf es zudem der Übergabe bzw. des Übergabesurrogats und der Berechtigung bzw. ihrer Überwindung, damit das beidseitige Rechtsgeschäft "Übereignung" zustande kommt und als Rechtsfolge das Eigentum auf den Erwerber übergeht."
=> weites Verständnis
Ein paar Quellen sind hinsichtlich der Einordnung weniger eindeutig. Einige davon scheinen auf den ersten Blick beide Perspektiven zu bedienen, was aber (nach meinem Verständnis) logisch nicht aufgeht. Ich glaube, das liegt an der terminologischen Unschärfe, die das ganze Thema begleitet. Hier die jeweiligen Aussagen in den Werken und meine (hoffentlich nicht allzu abwegige) Interpretation:
BeckOK BGB (§ 929):
Die Eigentumsübertragungstatbestände der §§ 929 ff. BGB werden zunächst als Verfügungen bezeichnet. Dann wird fortgefahren:
„Die Übereignung setzt sich zusammen aus einem rechtsgeschäftlichen Element, der Einigung, sowie einem tatsächlichen Element, der Übergabe.“ Hinsichtlich der Rechtnatur der dinglichen Einigung wird schließlich sogar noch geschrieben:
„AllgM entspricht es, dass die Vorschriften des Allgemeines Teiles über Rechtsgeschäfte auf die Einigung anwendbar sind, sofern sich nicht aus dem Charakter der Einigung als dingliches Rechtsgeschäft etwas anderes ergibt“.
Kurzum: Die Übereignung wird als Verfügung, die dingliche Einigung wiederum als Rechtsgeschäft bezeichnet. Daraus ergibt sich für mich allerdings, dass mit „Verfügung“ in dieser Passage eigentlich nicht Verfügungsgeschäft gemeint sein kann, sondern eher Verfügungstatbestand. Denn das Verfügungsgeschäft (= Rechtsgeschäft) ist ja nach diesem Verständnis schon die dingliche Einigung.
Anders scheint es beim
jurisPK-BGB Band 3 (§ 929) zu sein.
Auch hier wird zunächst ausgeführt:
„Die Eigentumsübertragung nach § 929 S. 1 BGB umfasst eine rechtsgeschäftliche Komponente (Einigung) und eine rechtstatsächliche Komponente (Übergabe).“ Das legt eigentlich nahe, dass auch hier die dingliche Einigung als Rechtsgeschäft kategorisiert wird.
Sodann folgen aber zwei Formulierungen, die das zu widerlegen scheinen:
•
„Im Rahmen des § 929 S. 1 BGB führen die unterschiedlichen Elemente des Rechtsgeschäfts, Einigung und Realakt (Übergabe) bei der Einschaltung dritter Personen dazu, dass insoweit unterschiedliche Zurechnungsnormen zur Anwendung gelangen.“
=> Einigung und Realakt werden als Elemente des Rechtsgeschäfts bezeichnet. Mit Rechtgeschäft ist hierbei mithin die Übereignung gemeint.
•
„Bei den Tatbeständen der §§ 929, 929a, 930 und 931 BGB handelt es sich um sog. Verfügungsgeschäfte (im Gegensatz zu schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäften). D.h. bei Vorliegen der Voraussetzungen einer dieser Übertragungstatbestände wird auf die Rechtsbeziehung einer Person zu einer Sache eingewirkt; es tritt eine Veränderung der Eigentumszuordnung ein. Andere Verfügungen sind etwa die Aufgabe, die Belastung oder die Inhaltsänderung eines bestehenden Rechts.“
=> Die Übereignung wird explizit als Verfügungsgeschäft (und damit als Rechtsgeschäft) bezeichnet.
Ganz ähnlich sieht das wohl das
Hemmer Skript „Sachenrecht II“ (§ 2 Rn 4 ff.).
Zunächst wird hier festgestellt:
„Mit Ausnahme des Eigentumserwerbs kraft Gesetzes geht es im Skript Sachenrecht II um Verfügungen. Hierunter versteht man nach ständiger Rspr. Rechtsgeschäfte, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen, zu belasten oder aufzuheben. Die Übertragung des Eigentums stellt nach dieser Definition eine Verfügung dar.“ Dann wird sogar explizit geschrieben: „Die Übereignung ist ein dingliches Rechtsgeschäft. Die daran Beteiligten heißen Veräußerer und Erwerber. Der Übereignungstatbestand besteht aus der rechtsgeschäftlichen Einigung und dem Realakt der Übergabe bzw. einem Übergabesurrogat. Die Einigung ist ein Vertrag, der im Gegensatz zu einem Schuldvertrag als dinglicher Vertrag bezeichnet wird. Sie besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen von Veräußerer und Erwerber hinsichtlich des Eigentumsübergangs. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft können zeitlich auseinanderfallen. Bei den Alltagsgeschäften ist allerdings das Gegenteil der Fall: Kaufvertrag (als Beispiel) und Übereignung kommen i.d.R. gleichzeitig zustande, bei Letzterer erfolgt die Einigung zumeist sogar nur stillschweigend. An der rechtlichen Selbständigkeit von Verpflichtungsgeschäft und dinglicher Einigung ändert die Gleichzeitigkeit nichts. Machen Sie sich klar, dass beim Bargeschäft drei Rechtsgeschäfte streng zu trennen sind: das Verpflichtungsgeschäft, die Übereignung der Sache und die Übereignung des Geldes. Die rechtliche Selbstständigkeit dieser Verträge wird evident, wenn auf einer Seite ein Minderjähriger handelt.“
Das heißt: Das Hemmer Skript geht eindeutig von einem weiten Rechtsgeschäftsverständnis aus, denn die Übereignung wird als Rechtsgeschäft/ Verfügungsgeschäft bezeichnet. Gleichwohl wird die dingliche Einigung auch hier als „rechtsgeschäftliche Komponente“ bezeichnet. Auch hier geht es wohl darum, zu verdeutlichen, dass es sich bei der Einigung um die willensgetragene Komponente des Rechtsgeschäfts „Übereignung“ handelt.
Sehr interessant ist auch die Darstellung im
BeckOGK (§ 929 Rn. 30 ff), auch wenn ich mir aus ihr keine genaueren Rückschlüsse bezüglich einer näheren Einordnung ableiten kann.
Dort wird zunächst geschrieben:
„Ausweislich § 929 S. 1 erschöpft sich das rechtsgeschäftliche Element der Übereignung in der Einigung des Veräußerers und des Erwerbers darüber, dass das Eigentum an der Sache übergehen soll. Grund und Zweck des Eigentumsübergangs sind nicht Gegenstand dieser Einigung („inhaltliche Abstraktion“). Daraus folgt, dass es eines weiteren Rechtsgeschäfts bedarf, um den Zweck, die causa, der Übereignung festzulegen. Dieses Kausalgeschäft ist dogmatisch strikt von der Übereignung zu trennen (Trennungsprinzip).“
=> Mit dem ersten Rechtsgeschäft könnten sowohl die Übereignung als Ganzes als auch die dingliche Einigung gemeint sein. Die Formulierung „Dieses Kausalgeschäft ist dogmatisch strikt von der Übereignung zu trennen“ lässt aber zumindest vermuten, dass mit dem ersten Rechtsgeschäft die Übereignung gemeint sein könnte. Ich bin mir aber ehrlicherweise nicht sicher.
Der Autor schildert später, dass nach der Konzeption der zweiten Kommission (bei Schaffung des BGB) Einigung und Übergabe zwei voneinander selbstständige Tatbestandsvoraussetzungen der Übereignung sind. Auch hieraus kann ich mir leider keine eindeutige Einordnung des Autors erschließen. Mit „Tatbestandsvoraussetzungen der Übereignung“ könnte gemeint sein, dass es sich um Tatbestandsmerkmale des Rechtsgeschäfts Übereignung handelt (weites Verständnis). Es könnte aber ebenso gemeint sein, dass es sich um Tatbestandsvoraussetzungen des Verfügungstatbestandes Übereignung handelt (dingliche Einigung als Rechtsgeschäft + Realakt; enges Verständnis).
Schließlich scheint der
Staudinger (Vorbemerkungen zu §§ 929 ff.) die Problematik sogar explizit zu thematisieren. So wird hier festgehalten, dass eine Ansicht die Einigung als dinglichen Vertrag sieht, eine andere Ansicht dagegen davon ausgeht, dass nur Einigung und Übergabe gemeinsam den Tatbestand des dinglichen Vertrags bzw. der Verfügung ausmachen können, weil auch erst dann die Rechtswirkung (Eigentumsübergang) herbeigeführt wird.
Natürlich: Keine der mir bekannten Quellen, die offenbar von einem weiten Rechtsgeschäftsverständnis ausgehen, hat bestritten, dass es sich bei der Einigung um einen dinglichen Vertrag handelt. Aber die zweite Variante aus der Formulierung des Staudingers passt: Eine andere Ansicht geht davon aus, dass nur Einigung und Übergabe gemeinsam den Tatbestand der Verfügung ausmachen können.
Diesbezüglich wird dann aber noch betont, dass selbst diese Autoren (also solche mit weitem Rechtsgeschäftsverständnis) die allgemeinen Vertragsregeln auf die Einigung als Willensmoment anwenden; deshalb sei der Unterschied im Wesentlichen begrifflich. Und so fasst der Staudinger eigentlich sehr treffend zusammen:
„Es liegt auf der Hand, dass derartige Differenzen weniger auf sachlichen als auf begrifflichen Unterschieden beruhen.“
Was mich fernab von terminologischen Schwierigkeiten stört: Die Einordnung der dinglichen Einigung als Rechtsgeschäft/Verfügungsgeschäft steht im Widerspruch zu meinem ursprünglichen Verständnis hinsichtlich der Definition des Verfügungsgeschäfts. Denn ein Verfügungsgeschäft ist per Definition ja ein Rechtsgeschäft, das ein Recht
unmittelbar überträgt, belastet, ändert oder aufhebt. Die dingliche Einigung wirkt jedoch gerade nicht unmittelbar auf ein bestehendes Recht ein; vielmehr braucht es noch die übrigen Voraussetzungen der Übereignung nach § 929 S. 1 BGB. Wenn die dingliche Einigung ein tatsächlich ein Verfügungsgeschäft darstellt, kann mit „unmittelbar“ im Rahmen der Definition des Verfügungsgeschäfts dann ja nicht „direkt zur Rechtsfolge führend“ gemeint sein (so hatte ich es bisher jedenfalls verstanden), sondern vielmehr, dass das Geschäft seinem Inhalt nach auf eine direkte Rechtsänderung zielt und keine weitere willensgetragene Stufe mehr dazwischengeschaltet ist.
Ich habe zu dem Begriff der Unmittelbarkeit leider bisher noch keine näheren Erläuterungen gefunden; bisher habe ich es jedenfalls immer so empfunden, dass mit „unmittelbar“ die sofortige Rechtseinwirkung gemeint ist, also quasi eine enge zeitlich kausale Lesart. Das kann aber nicht sein, wenn die dingliche Einigung ein Rechtsgeschäft/Verfügungsgeschäft sein soll. Deswegen gehe ich davon aus, dass Vertreter des engen Rechtsgeschäftsbegriffes (und vielleicht auch Vertreter des weiten Begriffes?) „unmittelbar“ nicht zeitlich-kausal, sondern eher strukturell verstehen. Falls jemand hierzu ganz zufällig noch einen Tipp oder eine Erläuterung hätte, wäre ich natürlich super dankbar!
Ansonsten hoffe ich natürlich, mich nicht völlig verzettelt zu haben. Und natürlich bin ich gespannt auf weitere Einschätzungen zu dem Thema, wobei sich aber niemand gezwungen fühlen muss, auf diesen Roman hier antworten bzw. eingehen zu müssen. Ich dachte nur, ich teile mal meinen derzeitigen Recherchestand und meine hoffentlich nicht zu abenteuerliche Einordnung. Vielleicht hilft es jemandem weiter (oder bewahrt mich bei entsprechender Korrektur vor einem völlig falschen Zivilrechtsverständnis)
Liebe Grüße!