Rechtsnatur der dinglichen Einigung iSd. § 929 S. 1 BGB

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Die Relevanz zum hiesigen Thema sehe ich jetzt nicht; ob/wie man den Prüfungspunkt der Berechtigung nun herleitet usw. geht in die Richtung “vergebene Liebesmühe”. Man kann auch einfach akzeptieren, dass das BGB nunmal heute so angewendet/geprüft wird. Mit § 185 BGB (analog) wird doch ohnehin maximales Schindluder getrieben. Ich habe damit Frieden geschlossen :)

Der intellektuelle Hintergrund der Diskussion ist mir übrigens grundsätzlich bekannt - wenngleich natürlich niemals in der dogmatischen Tiefe und mit der wortgewaltigen Gravitas deiner Fachpostings hier - aber ich nehme ja gerne in edler Einfalt die Belehrungen hin (und lerne auch mal was dazu).

Mein Punkt bleibt aber valide und hat sich praktisch bestätigt, KMR: Der intellektuell dir vermutlich regelmäßig unterlege Korrektor hat rechts neben deinem Klausurbogen ein A4-Dokument mit einer Tabelle liegen. Da steht: § 985: A. Eigentumserwerb: Einigung (P: …), Übergabe, Einigsein, Berechtigung.

Da macht der gute Herr oder die gute Frau einen Haken. sieht er nicht das Wort Berechtigung runzelt er/sie die Stirn. Es fehlt was. Fehlzeichen wird notiert.

Am Ende sitzt der gute Herr oder die gute Dame da und hat schon vergessen, was er am Anfang von dir gelesen hat. Nun guckt er über seine Tabelle: Im einen Fall sieht er da zwei Fehlzeichen -> Ohje, das wird nur ein befriedigend. Bei der anderen Situation sieht er vier Haken -> Ohja, der hat’s drauf, das wird ein gut.

Das hat alles nichts mit Fachwissen zu tun. Aber auf genau diesen Fall wolle ich mit meinem kurzen Hinweis hinaus! ^^
Zuletzt geändert von Gürteltier am Sonntag 22. März 2026, 19:37, insgesamt 2-mal geändert.
KMR
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Beitrag von KMR »

Gürteltier hat geschrieben: Sonntag 22. März 2026, 19:21 Die Relevanz zum hiesigen Thema sehe ich jetzt nicht; ob/wie man den Prüfungspunkt der Berechtigung nun herleitet usw. geht in die Richtung “vergebene Liebesmühe”. Man kann auch einfach akzeptieren, dass das BGB nunmal heute so angewendet/geprüft wird. Mit § 185 BGB (analog) wird doch ohnehin maximales Schindluder getrieben. Ich habe damit Frieden geschlossen :)

Der intellektuelle Hintergrund der Diskussion ist mir übrigens grundsätzlich bekannt - wenngleich natürlich niemals in der dogmatischen Tiefe und mit der wortgewaltigen Gravitas deiner Fachpostings hier - aber ich nehme ja gerne in edler Einfalt die Belehrungen hin (und lerne auch mal was dazu).
Ich dachte, es sei Konsens, dass wenigstens in den Fachforen nicht getrollt werden solle. Ein anderes Verständnis deines Postings erschließt sich mir nicht. "Dogmatischen TIefe und mit wortgewaltigen Gravitas deiner Fachpostings" - geht es noch etwas herablassender?

Dass ich den anderen dazu recht ausführlichen Faden nicht vollständig rezitiert habe, sollte lediglich der Wahrung der Übersicht dienen, zumal ich den dortigen Diskurs für insoweit ausreichend aufschlussreich erachte.

EDIT (wegen deines Edits): Was soll diese beständige Kommentierung meiner Person (intellektuel überlegen usw.)? Der TE scheint sehr dogmatisch und wissenschaftlich interessiert, daher habe ich den Faden verlinkt. Im Übrigen halte ich das - gerade als Anfänger im Studium - für ohnehin viel zu tiefgründig und allenfalls im Wissenschaftsbereich für relevant. Wie Korrekturen funktionieren ist mir bekannt, ich habe selber ausreichend Klausuren dazu korrigiert.
Zuletzt geändert von KMR am Sonntag 22. März 2026, 19:36, insgesamt 1-mal geändert.
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

KMR hat geschrieben: Sonntag 22. März 2026, 19:33
Gürteltier hat geschrieben: Sonntag 22. März 2026, 19:21 Die Relevanz zum hiesigen Thema sehe ich jetzt nicht; ob/wie man den Prüfungspunkt der Berechtigung nun herleitet usw. geht in die Richtung “vergebene Liebesmühe”. Man kann auch einfach akzeptieren, dass das BGB nunmal heute so angewendet/geprüft wird. Mit § 185 BGB (analog) wird doch ohnehin maximales Schindluder getrieben. Ich habe damit Frieden geschlossen :)

Der intellektuelle Hintergrund der Diskussion ist mir übrigens grundsätzlich bekannt - wenngleich natürlich niemals in der dogmatischen Tiefe und mit der wortgewaltigen Gravitas deiner Fachpostings hier - aber ich nehme ja gerne in edler Einfalt die Belehrungen hin (und lerne auch mal was dazu).
Ich dachte, es sei Konsens, dass wenigstens in den Fachforen nicht getrollt werden solle. Ein anderes Verständnis deines Postings erschließt sich mir nicht. "Dogmatischen TIefe und mit wortgewaltigen Gravitas deiner Fachpostings" - geht es noch etwas herablassender?

Dass ich den anderen dazu recht ausführlichen Faden nicht vollständig rezitiert habe, sollte lediglich der Wahrung der Übersicht dienen, zumal ich den dortigen Diskurs für insoweit ausreichend aufschlussreich erachte.
Ich wollte damit aufgreifen, dass du bisweilen mir in Fach-Threads das, was ich gerade selbst geschrieben hatte, nochmal ausführlich erneut erklärt hast. Das war nicht so spitz gemeint, wie es bei dir ankam. Ich habe ja auch betont, dass ich das ja auch gerne lese und immer auch mal was dazu lerne.
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Beitrag von KMR »

Gürteltier hat geschrieben: Sonntag 22. März 2026, 19:35
KMR hat geschrieben: Sonntag 22. März 2026, 19:33
Gürteltier hat geschrieben: Sonntag 22. März 2026, 19:21 Die Relevanz zum hiesigen Thema sehe ich jetzt nicht; ob/wie man den Prüfungspunkt der Berechtigung nun herleitet usw. geht in die Richtung “vergebene Liebesmühe”. Man kann auch einfach akzeptieren, dass das BGB nunmal heute so angewendet/geprüft wird. Mit § 185 BGB (analog) wird doch ohnehin maximales Schindluder getrieben. Ich habe damit Frieden geschlossen :)

Der intellektuelle Hintergrund der Diskussion ist mir übrigens grundsätzlich bekannt - wenngleich natürlich niemals in der dogmatischen Tiefe und mit der wortgewaltigen Gravitas deiner Fachpostings hier - aber ich nehme ja gerne in edler Einfalt die Belehrungen hin (und lerne auch mal was dazu).
Ich dachte, es sei Konsens, dass wenigstens in den Fachforen nicht getrollt werden solle. Ein anderes Verständnis deines Postings erschließt sich mir nicht. "Dogmatischen TIefe und mit wortgewaltigen Gravitas deiner Fachpostings" - geht es noch etwas herablassender?

Dass ich den anderen dazu recht ausführlichen Faden nicht vollständig rezitiert habe, sollte lediglich der Wahrung der Übersicht dienen, zumal ich den dortigen Diskurs für insoweit ausreichend aufschlussreich erachte.
Ich wollte damit aufgreifen, dass du bisweilen mir in Fach-Threads das, was ich gerade selbst geschrieben hatte, nochmal ausführlich erneut erklärt hast. Das war nicht so spitz gemeint, wie es bei dir ankam. Ich habe ja auch betont, dass ich das ja auch gerne lese und immer auch mal was dazu lerne.
Insofern dann ein im übertragenen Sinne Hand ausstrecken von mir und Rücknahme meiner Ausführungen im letzten Beitrag; es kam für mich deutlich angriffslustiger rüber als es wohl intendiert war. Ich beabsichtige zumindest nicht anderen ihren eigenen Beitrag zu paraphrasieren, das ist tatsächlich zugegeben unschön. Soweit das passiert ist, sollte der Beitrag in der Regel zusätzlich etwas ergänzen oder etwas verdeutlichen, das mir womöglich im Bezug genommenen Beitrag nicht herauskam, was aber auch womöglich an meinem subjektiven Verständnis gelegen haben mag.

EDIT: Weiter darf ich darauf hinweisen, dass es dir womöglich nicht allein damit geht, sondern auch ich bisweilen mehrfach die Erfahrung machen musste, dass meine Beiträge schlichtweg übergangen wurde - sodann aber weiter um das Problem selbst diskutiert wurde. Das ist durchaus misslich und unschön für einen selbst als Beitragender in einem Forum.
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Beitrag von Gürteltier »

KMR hat geschrieben: Sonntag 22. März 2026, 19:33 EDIT (wegen deines Edits): Was soll diese beständige Kommentierung meiner Person (intellektuel überlegen usw.)? Der TE scheint sehr dogmatisch und wissenschaftlich interessiert, daher habe ich den Faden verlinkt. Im Übrigen halte ich das - gerade als Anfänger im Studium - für ohnehin viel zu tiefgründig und allenfalls im Wissenschaftsbereich für relevant. Wie Korrekturen funktionieren ist mir bekannt, ich habe selber ausreichend Klausuren dazu korrigiert.
Ich meinte das in diesem Fall tatsächlich ernst. Ich würde schlicht behaupten, das mit Ausnahme von ein paar Zivilrechtsprofessoren und wirklich nur vereinzelten Praxiskorrektoren der durchschnittliche Korrektor sich weniger Gedanken um die “Berechtigung” iSd §§ 929 ff. BGB gemacht haben wird als du. Vielleicht ist es etwas pointiert ausgedrückt, aber das meinte ich tatsächlich so. ^^
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Beitrag von Gürteltier »

KMR hat geschrieben: Sonntag 22. März 2026, 19:39 EDIT: Weiter darf ich darauf hinweisen, dass es dir womöglich nicht allein damit geht, sondern auch ich bisweilen mehrfach die Erfahrung machen musste, dass meine Beiträge schlichtweg übergangen wurde - sodann aber weiter um das Problem selbst diskutiert wurde. Das ist durchaus misslich und unschön für einen selbst als Beitragender in einem Forum.
Ich denke, das passiert bisweilen auch einfach mal unabsichtlich aus der Forendynamik und dem Umstand, dass hier vermutlich auch viele mal in der S-Bahn usw. lesen und auch manchmal Postings kommen, wenn man selbst schon antwortet usw. Es ist unbefriedigend, aber vermutlich schwer ganz zu verhindern. Absichtlich macht das hier vermutlich niemand (jedenfalls ich nicht).
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Beitrag von KMR »

Gürteltier hat geschrieben: Sonntag 22. März 2026, 19:46
KMR hat geschrieben: Sonntag 22. März 2026, 19:39 EDIT: Weiter darf ich darauf hinweisen, dass es dir womöglich nicht allein damit geht, sondern auch ich bisweilen mehrfach die Erfahrung machen musste, dass meine Beiträge schlichtweg übergangen wurde - sodann aber weiter um das Problem selbst diskutiert wurde. Das ist durchaus misslich und unschön für einen selbst als Beitragender in einem Forum.
Ich denke, das passiert bisweilen auch einfach mal unabsichtlich aus der Forendynamik und dem Umstand, dass hier vermutlich auch viele mal in der S-Bahn usw. lesen und auch manchmal Postings kommen, wenn man selbst schon antwortet usw. Es ist unbefriedigend, aber vermutlich schwer ganz zu verhindern. Absichtlich macht das hier vermutlich niemand (jedenfalls ich nicht).
Diese Vermutung teile ich und habe es auch nicht mit einer Böswilligkeit verbunden. Ich wollte damit Verständnis äußern für die von dir geschilderte Wahrnehmung meiner Postings, die ich aber wohl auch jetzt wiederum falsch verstanden habe (Seufzer).
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Beitrag von Gürteltier »

Ich habe auch einfach einen etwas schrägen Humor… wirklich böse meine ich hier wirklich nichts. :eeeek:
Torsten Kaiser
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Beitrag von Torsten Kaiser »

Schnitte hat geschrieben: Sonntag 22. März 2026, 15:38 Das "Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe" ist keine eigenständige Tatbestandsvoraussetzung, sondern bringt nur zum Ausdruck, dass die dingliche Einigung bis zur Übergabe widerruflich ist (was aus einem Umkehrschluss zu § 873 II gefolgert wird). Wenn sie widerrufen wird, scheitert der Eigentumsübergang, aber ich würde das begrifflich nicht über das Schema "Einigung (+), Einigsein (-)" erfassen, sondern einfach als Widerruf der dinglichen Einigung. In einer Klausur, in der kein Widerruf erfolgt und ein solcher auch nicht irgendwie angedeutet ist, braucht man m.E. gar nichts dazu zu schreiben.
Genauso ist das, jedenfalls im Assessorexamen. Ob man aber im 1. Examen diesen Punkt noch ausführt weiß ich nicht.
Joshua
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Beitrag von Joshua »

Semester3000 hat geschrieben: Sonntag 22. März 2026, 12:04

Anders ausgedrückt: Gibt es da einfach verschiedene Begriffsweiten? Grob in etwa:
    Rechtsgeschäft im weiten Sinne = Mindestens eine WE + ggf. weitere Tatbestandsmerkmale
    => gemeint ist also der Gesamttatbestand, der vorliegen muss, damit eine Rechtsfolge eintritt
    => Bsp.: Übereignung iSd. § 929 S. 1 BGB (RG) = dingliche Einigung (2 WE) + Übergabe (Realakt)
      Rechtsgeschäft im engen Sinne = Mindestens eine WE; andere Elemente können für die Herbeiführung der Rechtsfolge erforderlich sein, zählen aber nicht zum Tatbestand des Rechtsgeschäfts
      => Rechtsgeschäft meint hier damit nur die „Abgeschlossenheit des willensgetragenen Tatbestands“. Das Rechtsgeschäft muss daher nicht zwangsweise allein die Rechtsfolge herbeiführen, ggf. braucht es für die gewollte Rechtsfolge vielmehr weitere Elemente.
      => Bsp.: Übereignung iSd. § 929 S. 1 BGB = dingliche Einigung (RG) + Übergabe (Realakt)

      Oder stehe ich gerade komplett auf dem Schlauch? Aber wie lassen sich dann beide "Perspektiven" aus den verschiedenen Quellen vereinen?
      Ich würde das ähnlich sehen.

      Um hier ganz präzise zu sein:

      1. Nenne die Einigung einen (dinglichen) Vertrag. Damit bist du sicher. Jeder Vertrag ist ein Rechtsgeschäft.
      2. Nenne die Übergabe einen Realakt.
      3. Die Übereignung ist ein Tatbestand, der beides voraussetzt.

      „In der internationalen Politik geht es nie um Demokratie oder Menschenrechte. Es geht um die Interessen von Staaten. Merken Sie sich das, egal, was man Ihnen im Geschichtsunterricht erzählt.“
      Egon Bahr 2013
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      Beitrag von Joshua »

      Torsten Kaiser hat geschrieben: Montag 23. März 2026, 11:15
      Schnitte hat geschrieben: Sonntag 22. März 2026, 15:38 Das "Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe" ist keine eigenständige Tatbestandsvoraussetzung, sondern bringt nur zum Ausdruck, dass die dingliche Einigung bis zur Übergabe widerruflich ist (was aus einem Umkehrschluss zu § 873 II gefolgert wird). Wenn sie widerrufen wird, scheitert der Eigentumsübergang, aber ich würde das begrifflich nicht über das Schema "Einigung (+), Einigsein (-)" erfassen, sondern einfach als Widerruf der dinglichen Einigung. In einer Klausur, in der kein Widerruf erfolgt und ein solcher auch nicht irgendwie angedeutet ist, braucht man m.E. gar nichts dazu zu schreiben.
      Genauso ist das, jedenfalls im Assessorexamen. Ob man aber im 1. Examen diesen Punkt noch ausführt weiß ich nicht.
      Die Frage ist eine der Bezeichnung:

      Die eigenständige Bedeutung des "Einigseins im Zeitpunkt der Übergabe" ergibt sich bei gestreckten Übereignungsvorgängen: Man einigt sich, und erst später soll die Sache übergeben werden.

      In diesem Fall geht es der Sache nach um ein sog. negatives Tatbestandsmal: "Kein Widerruf der auf die Einigung (dingl. Vertrag) gerichteten WE".

      Ob man das mangels Anhaltspunkten für einen Willenswandel gar nicht anspricht, und wenn doch unter einem negativen Rubrum ("kein Widerruf") oder einem positiven ("Einigung bestand bei Übergabe fort"), ist eine Geschmacksfrage.

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      Beitrag von Semester3000 »

      Ein kleiner Nachtrag für alle Interessierten:

      Ich habe mir heute nochmal die Zeit genommen, um in ein paar Lehrbüchern und Kommentaren nachzuschlagen. Es wirkt tatsächlich so, als würde der Begriff des Rechtsgeschäfts nicht nur unterschiedlich weit definiert – es herrscht darüber hinaus auch eine recht uneinheitliche Terminologie, was eine nähere dogmatische Einordnung nicht unbedingt begünstigt :D Klar zu sein scheint jedenfalls: Wenn verschiedene Quellen Übereignung und dingliche Einigung jeweils unterschiedlich kategorisieren, scheint das auf ein unterschiedliches Rechtsgeschäftsverständnis zurückzugehen – zumindest ergibt sich das aus den voneinander abweichenden Rechtsgeschäftsdefinitionen der einzelnen Quellen selbst. In Anlehnung an einen meiner früheren Posts könnte man in etwa so unterscheiden:

      Weiter Rechtsgeschäftsbegriff: Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen sowie ggf. weiteren Tatbestandsmerkmalen, die erforderlich sind, um den mit der Willenserklärung bezweckten rechtlichen Erfolg herbeizuführen.
      Das Rechtsgeschäft ist also der Gesamttatbestand, der vorliegen muss, damit die gewollte, von der Rechtsordnung anerkannte privatrechtliche Rechtsfolge eintreten kann. Daher umfasst es nach diesem Verständnis auch andere (nicht willensgetragene) Tatbestandsmerkmale wie Realakte etc.

      => Nach dem weiten Rechtsgeschäftsverständnis ist die Übereignung iSd. § 929 S. 1 BGB als Gesamtakt ein Rechtsgeschäft (= Verfügungsgeschäft), das aus der dinglichen Einigung (dinglicher Vertrag), der Übergabe (Realakt), dem Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe und der Berechtigung besteht. Also: Übereignung iSd. § 929 S. 1 BGB (RG) = dingliche Einigung (2 WE) + Übergabe (Realakt) + Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe + Berechtigung.

      Enger Rechtsgeschäftsbegriff: Das Rechtsgeschäft ist ein aus mindestens einer Willenserklärung bestehender Tatbestand, an den die Rechtsordnung – ggf. nach Hinzutreten weiterer (nicht willensgetragener) Voraussetzungen – den Eintritt eines gewollten privatrechtlichen Erfolges knüpft. Das Rechtsgeschäft meint hier also nur die „Abgeschlossenheit des willensgetragenen Tatbestands“, also den Akt der Rechtsfolgensetzung durch Erklärung(en) im Rahmen der Privatautonomie, dh. es sind keine weiteren willensgetragenen Zwischenschritte mehr erforderlich. Das Rechtsgeschäft umfasst damit nur die Elemente, die Ausdruck des gestaltenden Willens der Beteiligten sind. Etwaige zusätzliche Erfordernisse, die nicht willensgesteuert sind (wie bspw. Realakte), gehören nach diesem engen Begriffsverständnis nicht mehr zum Rechtsgeschäft selbst.

      => Nach dem engen Rechtsgeschäftsverständnis ist die Übereignung iSd. § 929 S. 1 BGB als Gesamtakt ein Verfügungstatbestand, der aus der dinglichen Einigung (Rechtsgeschäft), der Übergabe (Realakt), dem Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe und der Berechtigung besteht. Also: Übereignung iSd. § 929 S. 1 BGB (Verfügungstatbestand) = dingliche Einigung (RG) + Übergabe (Realakt) + Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe + Berechtigung.
      Das bedeutet: Nach dem engen Rechtsgeschäftsverständnis stellt die Übereignung selbst nicht das Rechtsgeschäft dar, sondern den sog. Verfügungstatbestand. Rechtsgeschäft ist vielmehr die dingliche Einigung als Teil der Übereignung. Damit ist die dingliche Einigung auch das Verfügungsgeschäft.

      Schließlich könnte man auch davon ausgehen, dass der weite Rechtsgeschäftsbegriff schlicht beide Perspektiven umfasst, denn die Formulierung „ggf. weiteren Tatbestandsmerkmale“ könnte ja auch bedeuten, dass der Abschluss des willensgetragenen Tatbestands bereits die notwendige Bedingung zur Qualifizierung als Rechtsgeschäft darstellt (=> dingliche Einigung = Rechtsgeschäft), darüberhinausgehende weitere Tatbestandsmerkmale aber zusammen mit dem willensgetragenen Tatbestand (= Rechtsgeschäft) durchaus ein weiteres Rechtsgeschäft bilden können (=> dingliche Einigung als RG + Übergabe + Einigsein + Berechtigung = Übereignung als RG). Ehrlicherweise weiß ich aber nicht, ob das dogmatisch absoluter Quatsch wäre. Ein Rechtsgeschäft (dingliche Einigung) innerhalb eines anderen Rechtsgeschäft (Übereignung) fühlt sich tendenziell schon sehr abwegig an. Außerdem lehnen manche Vertreter des engen/weiten Rechtsgeschäftsbegriffes das jeweils andere Verständnis offensichtlich ab (siehe dazu die unten aufgeführten Beispiele), was gegen einen die beiden Perspektiven abdeckenden Ansatz spricht. Deswegen klammere ich diesen Ansatz aus und nehme erstmal an, dass enges und weites Verständnis voneinander abzugrenzen sind. Falls hierzu aber jemand einen Einwand hat – sehr gerne!


      Ein paar Beispiele zum weiten und engen Verständnis:

      Brox/Walker (Rn. § 5 Rn. 28): „Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung sowie oft aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten rechtlichen Erfolges knüpft.“
      => weites Verständnis

      Löhnig/Fischinger, Einführung in das Zivilrecht (Rn. 87): „Das Gesetz legt bei bestimmten Rechtsgeschäften fest, dass über eine oder mehrere Willenserklärungen hinaus noch weitere Elemente hinzukommen müssen, um die gewollte Rechtswirkung hervorzurufen. Z.B. bedarf es für die Übereignung einer beweglichen Sache nach § 929 S. 1 BGB nicht nur der Einigung durch zwei Willenserklärungen (= Rechtsgeschäft), sondern auch der Übergabe als Realakt.“
      => enges Verständnis

      Dr. Jan Stefan Lüdde im Alpmann Schmidt Skript BGB-AT 1 (Rn. 18): "Zwar setzt jedes Rechtsgeschäft zumindest eine Willenserklärung voraus, aber nicht jede Willenserklärung und nicht jede aus zwei Willenserklärungen bestehende vertragliche Einigung ist ein Rechtsgeschäft. So ist die dingliche Einigung iSd. § 929 S. 1 BGB kein Rechtsgeschäft. Vielmehr bedarf es zudem der Übergabe bzw. des Übergabesurrogats und der Berechtigung bzw. ihrer Überwindung, damit das beidseitige Rechtsgeschäft "Übereignung" zustande kommt und als Rechtsfolge das Eigentum auf den Erwerber übergeht."
      => weites Verständnis

      Ein paar Quellen sind hinsichtlich der Einordnung weniger eindeutig. Einige davon scheinen auf den ersten Blick beide Perspektiven zu bedienen, was aber (nach meinem Verständnis) logisch nicht aufgeht. Ich glaube, das liegt an der terminologischen Unschärfe, die das ganze Thema begleitet. Hier die jeweiligen Aussagen in den Werken und meine (hoffentlich nicht allzu abwegige) Interpretation:

      BeckOK BGB (§ 929):
      Die Eigentumsübertragungstatbestände der §§ 929 ff. BGB werden zunächst als Verfügungen bezeichnet. Dann wird fortgefahren: „Die Übereignung setzt sich zusammen aus einem rechtsgeschäftlichen Element, der Einigung, sowie einem tatsächlichen Element, der Übergabe.“ Hinsichtlich der Rechtnatur der dinglichen Einigung wird schließlich sogar noch geschrieben: „AllgM entspricht es, dass die Vorschriften des Allgemeines Teiles über Rechtsgeschäfte auf die Einigung anwendbar sind, sofern sich nicht aus dem Charakter der Einigung als dingliches Rechtsgeschäft etwas anderes ergibt“.
      Kurzum: Die Übereignung wird als Verfügung, die dingliche Einigung wiederum als Rechtsgeschäft bezeichnet. Daraus ergibt sich für mich allerdings, dass mit „Verfügung“ in dieser Passage eigentlich nicht Verfügungsgeschäft gemeint sein kann, sondern eher Verfügungstatbestand. Denn das Verfügungsgeschäft (= Rechtsgeschäft) ist ja nach diesem Verständnis schon die dingliche Einigung.

      Anders scheint es beim jurisPK-BGB Band 3 (§ 929) zu sein.
      Auch hier wird zunächst ausgeführt: „Die Eigentumsübertragung nach § 929 S. 1 BGB umfasst eine rechtsgeschäftliche Komponente (Einigung) und eine rechtstatsächliche Komponente (Übergabe).“ Das legt eigentlich nahe, dass auch hier die dingliche Einigung als Rechtsgeschäft kategorisiert wird.
      Sodann folgen aber zwei Formulierungen, die das zu widerlegen scheinen:
      „Im Rahmen des § 929 S. 1 BGB führen die unterschiedlichen Elemente des Rechtsgeschäfts, Einigung und Realakt (Übergabe) bei der Einschaltung dritter Personen dazu, dass insoweit unterschiedliche Zurechnungsnormen zur Anwendung gelangen.“
      => Einigung und Realakt werden als Elemente des Rechtsgeschäfts bezeichnet. Mit Rechtgeschäft ist hierbei mithin die Übereignung gemeint.
      „Bei den Tatbeständen der §§ 929, 929a, 930 und 931 BGB handelt es sich um sog. Verfügungsgeschäfte (im Gegensatz zu schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäften). D.h. bei Vorliegen der Voraussetzungen einer dieser Übertragungstatbestände wird auf die Rechtsbeziehung einer Person zu einer Sache eingewirkt; es tritt eine Veränderung der Eigentumszuordnung ein. Andere Verfügungen sind etwa die Aufgabe, die Belastung oder die Inhaltsänderung eines bestehenden Rechts.“
      => Die Übereignung wird explizit als Verfügungsgeschäft (und damit als Rechtsgeschäft) bezeichnet.

      Ganz ähnlich sieht das wohl das Hemmer Skript „Sachenrecht II“ (§ 2 Rn 4 ff.).
      Zunächst wird hier festgestellt: „Mit Ausnahme des Eigentumserwerbs kraft Gesetzes geht es im Skript Sachenrecht II um Verfügungen. Hierunter versteht man nach ständiger Rspr. Rechtsgeschäfte, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen, zu belasten oder aufzuheben. Die Übertragung des Eigentums stellt nach dieser Definition eine Verfügung dar.“ Dann wird sogar explizit geschrieben: „Die Übereignung ist ein dingliches Rechtsgeschäft. Die daran Beteiligten heißen Veräußerer und Erwerber. Der Übereignungstatbestand besteht aus der rechtsgeschäftlichen Einigung und dem Realakt der Übergabe bzw. einem Übergabesurrogat. Die Einigung ist ein Vertrag, der im Gegensatz zu einem Schuldvertrag als dinglicher Vertrag bezeichnet wird. Sie besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen von Veräußerer und Erwerber hinsichtlich des Eigentumsübergangs. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft können zeitlich auseinanderfallen. Bei den Alltagsgeschäften ist allerdings das Gegenteil der Fall: Kaufvertrag (als Beispiel) und Übereignung kommen i.d.R. gleichzeitig zustande, bei Letzterer erfolgt die Einigung zumeist sogar nur stillschweigend. An der rechtlichen Selbständigkeit von Verpflichtungsgeschäft und dinglicher Einigung ändert die Gleichzeitigkeit nichts. Machen Sie sich klar, dass beim Bargeschäft drei Rechtsgeschäfte streng zu trennen sind: das Verpflichtungsgeschäft, die Übereignung der Sache und die Übereignung des Geldes. Die rechtliche Selbstständigkeit dieser Verträge wird evident, wenn auf einer Seite ein Minderjähriger handelt.“
      Das heißt: Das Hemmer Skript geht eindeutig von einem weiten Rechtsgeschäftsverständnis aus, denn die Übereignung wird als Rechtsgeschäft/ Verfügungsgeschäft bezeichnet. Gleichwohl wird die dingliche Einigung auch hier als „rechtsgeschäftliche Komponente“ bezeichnet. Auch hier geht es wohl darum, zu verdeutlichen, dass es sich bei der Einigung um die willensgetragene Komponente des Rechtsgeschäfts „Übereignung“ handelt.

      Sehr interessant ist auch die Darstellung im BeckOGK (§ 929 Rn. 30 ff), auch wenn ich mir aus ihr keine genaueren Rückschlüsse bezüglich einer näheren Einordnung ableiten kann.
      Dort wird zunächst geschrieben: „Ausweislich § 929 S. 1 erschöpft sich das rechtsgeschäftliche Element der Übereignung in der Einigung des Veräußerers und des Erwerbers darüber, dass das Eigentum an der Sache übergehen soll. Grund und Zweck des Eigentumsübergangs sind nicht Gegenstand dieser Einigung („inhaltliche Abstraktion“). Daraus folgt, dass es eines weiteren Rechtsgeschäfts bedarf, um den Zweck, die causa, der Übereignung festzulegen. Dieses Kausalgeschäft ist dogmatisch strikt von der Übereignung zu trennen (Trennungsprinzip).“
      => Mit dem ersten Rechtsgeschäft könnten sowohl die Übereignung als Ganzes als auch die dingliche Einigung gemeint sein. Die Formulierung „Dieses Kausalgeschäft ist dogmatisch strikt von der Übereignung zu trennen“ lässt aber zumindest vermuten, dass mit dem ersten Rechtsgeschäft die Übereignung gemeint sein könnte. Ich bin mir aber ehrlicherweise nicht sicher.
      Der Autor schildert später, dass nach der Konzeption der zweiten Kommission (bei Schaffung des BGB) Einigung und Übergabe zwei voneinander selbstständige Tatbestandsvoraussetzungen der Übereignung sind. Auch hieraus kann ich mir leider keine eindeutige Einordnung des Autors erschließen. Mit „Tatbestandsvoraussetzungen der Übereignung“ könnte gemeint sein, dass es sich um Tatbestandsmerkmale des Rechtsgeschäfts Übereignung handelt (weites Verständnis). Es könnte aber ebenso gemeint sein, dass es sich um Tatbestandsvoraussetzungen des Verfügungstatbestandes Übereignung handelt (dingliche Einigung als Rechtsgeschäft + Realakt; enges Verständnis).

      Schließlich scheint der Staudinger (Vorbemerkungen zu §§ 929 ff.) die Problematik sogar explizit zu thematisieren. So wird hier festgehalten, dass eine Ansicht die Einigung als dinglichen Vertrag sieht, eine andere Ansicht dagegen davon ausgeht, dass nur Einigung und Übergabe gemeinsam den Tatbestand des dinglichen Vertrags bzw. der Verfügung ausmachen können, weil auch erst dann die Rechtswirkung (Eigentumsübergang) herbeigeführt wird.
      Natürlich: Keine der mir bekannten Quellen, die offenbar von einem weiten Rechtsgeschäftsverständnis ausgehen, hat bestritten, dass es sich bei der Einigung um einen dinglichen Vertrag handelt. Aber die zweite Variante aus der Formulierung des Staudingers passt: Eine andere Ansicht geht davon aus, dass nur Einigung und Übergabe gemeinsam den Tatbestand der Verfügung ausmachen können.
      Diesbezüglich wird dann aber noch betont, dass selbst diese Autoren (also solche mit weitem Rechtsgeschäftsverständnis) die allgemeinen Vertragsregeln auf die Einigung als Willensmoment anwenden; deshalb sei der Unterschied im Wesentlichen begrifflich. Und so fasst der Staudinger eigentlich sehr treffend zusammen: „Es liegt auf der Hand, dass derartige Differenzen weniger auf sachlichen als auf begrifflichen Unterschieden beruhen.“


      Was mich fernab von terminologischen Schwierigkeiten stört: Die Einordnung der dinglichen Einigung als Rechtsgeschäft/Verfügungsgeschäft steht im Widerspruch zu meinem ursprünglichen Verständnis hinsichtlich der Definition des Verfügungsgeschäfts. Denn ein Verfügungsgeschäft ist per Definition ja ein Rechtsgeschäft, das ein Recht unmittelbar überträgt, belastet, ändert oder aufhebt. Die dingliche Einigung wirkt jedoch gerade nicht unmittelbar auf ein bestehendes Recht ein; vielmehr braucht es noch die übrigen Voraussetzungen der Übereignung nach § 929 S. 1 BGB. Wenn die dingliche Einigung ein tatsächlich ein Verfügungsgeschäft darstellt, kann mit „unmittelbar“ im Rahmen der Definition des Verfügungsgeschäfts dann ja nicht „direkt zur Rechtsfolge führend“ gemeint sein (so hatte ich es bisher jedenfalls verstanden), sondern vielmehr, dass das Geschäft seinem Inhalt nach auf eine direkte Rechtsänderung zielt und keine weitere willensgetragene Stufe mehr dazwischengeschaltet ist.
      Ich habe zu dem Begriff der Unmittelbarkeit leider bisher noch keine näheren Erläuterungen gefunden; bisher habe ich es jedenfalls immer so empfunden, dass mit „unmittelbar“ die sofortige Rechtseinwirkung gemeint ist, also quasi eine enge zeitlich kausale Lesart. Das kann aber nicht sein, wenn die dingliche Einigung ein Rechtsgeschäft/Verfügungsgeschäft sein soll. Deswegen gehe ich davon aus, dass Vertreter des engen Rechtsgeschäftsbegriffes (und vielleicht auch Vertreter des weiten Begriffes?) „unmittelbar“ nicht zeitlich-kausal, sondern eher strukturell verstehen. Falls jemand hierzu ganz zufällig noch einen Tipp oder eine Erläuterung hätte, wäre ich natürlich super dankbar!

      Ansonsten hoffe ich natürlich, mich nicht völlig verzettelt zu haben. Und natürlich bin ich gespannt auf weitere Einschätzungen zu dem Thema, wobei sich aber niemand gezwungen fühlen muss, auf diesen Roman hier antworten bzw. eingehen zu müssen. Ich dachte nur, ich teile mal meinen derzeitigen Recherchestand und meine hoffentlich nicht zu abenteuerliche Einordnung. Vielleicht hilft es jemandem weiter (oder bewahrt mich bei entsprechender Korrektur vor einem völlig falschen Zivilrechtsverständnis) :D

      Liebe Grüße!
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      Beitrag von Gürteltier »

      Schließlich scheint der Staudinger (Vorbemerkungen zu §§ 929 ff.) die Problematik sogar explizit zu thematisieren.
      Wie so oft! Schlichtweg ein unschlagbares Werk - neben dem BeckOGK.

      Zu deinem Fazit und der Kritik an der engen Ansicht: Volle Zustimmung.

      Danke fürs Eingraben^^. In welchem Abschnitt deiner Ausbildung bist du denn?
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      Beitrag von FKN993 »

      Mir fällt auch noch was ein zum Thema:

      Aus dem Rückschluss aus § 873 Abs. 2 BGB wird das ja grundlegend gefolgert, dass die Einigung auch innerhalb auch innerhalb der §§ 929 ff. BGB widerrufbar ist.

      Frage 1: (1) Systematisch steht § 873 BGB aber im Abschnitt "Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken". (2) Wird die Bindungswirkung gem. § 873 Abs. 2 BGB von der Eintragung abhängig gemacht, weil in dem Moment dann
      das Anwartschaftsrecht zum Vollrecht wird (Stichwort: Langsames Grundbuchamt). Allein schon in Bezug darauf ist fraglich, warum das dann im dritten Abschnitt auch gelten soll. Schließlich ist der Zeitraum hier in der Regel nicht so lange. Beim Bäcker geht das z.B. alles ziemlich schnell. Jedenfalls ist das nicht besonders überzeugend.

      Außerdem ist das systematisch auch nicht ganz stimmig, wenn man sich das Regime insgesamt einfach mal anschaut, die §§ 929 ff. BGB werden ja einheitlich gelesen, wenn § 930 BGB schon allein den Zeitpunkt der Eingiung (mit speziellem Bezugspunkt) im Grunde für ausreichend hält, um das Eigentum zu übertragen.

      § 145 Bindung an den Antrag


      Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

      → Grundsatz Bindungswirkung, es sei denn, man will das nicht (Stichwort Willenstheorie).

      → Eine ganz allgemeine Regelung kann man nicht ableiten mE nach, weil die dogmatische Ableitung ja eben offensichtlich nicht klar ist. Es gibt ja z.B. auch die Theorie, die ich z.B. ganz toll finde, die meint, dass es sich um einen "Dinglichen Vertrag" handelt. Teilweise wird ja auch z.B. §§ 280 ff. BGB auf ein EBV beispielsweise angewendet mit der Begründung, dass die Pflichten einem Schuldverhältnis ähnlich seien. Wie dem auch sei, ist unstrittig, dass das Schuldverhältnis vertragliche als auch gesetzliche Schuldverhältnisse erfasst. Dennoch gibt es ja unzählige Streitigkeiten im Einzelnen, wann unter welchen Bedingungen die dingliche Einigung (jetzt ohne Widerruf anfechtbar) ist. → Die Anfechtungsregelungen sind aber Ausdruck des Schutzes der Privatautonomie. Wenn man nun aber meint, dass WE des § 929 BGB bis zur Übergabe widerruflich ist, dann ist das ja irgendwie aliud oder eine Willenserklärung sui generis. Jedenfalls ist § 873 Abs. 2 BGB in einem ganz anderen Kontext zu sehen. Deswegen ist es nicht irgendwie das Argument.

      → Deswegen meine ich, dass es da keine richtige Dogmatik gibt? Jedenfalls ist der Rückschluss aus den obig genannten Gründen sehr fraglich.

      Was will ich hier eigentlich sagen?
      Gibt es da eine Lösung die wirklich stimmig ist und richtig überzeugt? Antwort: Nein.
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      Schnitte
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      Beitrag von Schnitte »

      Wobei aber der wahre Grund für die Widerruflichkeit der Einigung bei § 929 vermutlich ein rechtspolitischer ist, kein Wortlauatargument ("einig sind") oder ein Rückschluss aus § 873. Es geht darum, verdinglichte Verfügungsbeschränkungen zu verhindern. Wenn Veräußerer V sich mit Erwerber E auf Eigentumsübergang einigt, aber noch nicht übergibt, und diese Einigung unwiderruflich wäre, dann wäre V auch in der Zwischenzeit bis zur Übergabe in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt. Er könnte in dieser Zeit nicht mehr an den Dritten D übereignen, obwohl er (V) weiterhin Eigentümer ist, weil ja die dingliche Einigung unwiderruflich in der Welt ist. Auf diesem Weg könnten alle möglichen quasidinglichen Verfügungsbeschränkungen entstehen. Die könnte man vermutlich mit Gutglaubensschutz schon irgendwie in den Griff bekommen, aber aus § 137 BGB geht halt der Grundsatz hervor, dass rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen nur schuldrechtlich wirken sollen, nicht dinglich, und das würde man mit der Anerkennung unwiderufflicher dinglicher Einigungen untergraben.
      "Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

      --- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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