Rechtsnatur der dinglichen Einigung iSd. § 929 S. 1 BGB

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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FKN993
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Beitrag von FKN993 »

Schnitte hat geschrieben: Freitag 10. April 2026, 10:10 Wobei aber der wahre Grund für die Widerruflichkeit der Einigung bei § 929 vermutlich ein rechtspolitischer ist, kein Wortlauatargument ("einig sind") oder ein Rückschluss aus § 873. Es geht darum, verdinglichte Verfügungsbeschränkungen zu verhindern. Wenn Veräußerer V sich mit Erwerber E auf Eigentumsübergang einigt, aber noch nicht übergibt, und diese Einigung unwiderruflich wäre, dann wäre V auch in der Zwischenzeit bis zur Übergabe in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt. Er könnte in dieser Zeit nicht mehr an den Dritten D übereignen, obwohl er (V) weiterhin Eigentümer ist, weil ja die dingliche Einigung unwiderruflich in der Welt ist. Auf diesem Weg könnten alle möglichen quasidinglichen Verfügungsbeschränkungen entstehen. Die könnte man vermutlich mit Gutglaubensschutz schon irgendwie in den Griff bekommen, aber aus § 137 BGB geht halt der Grundsatz hervor, dass rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen nur schuldrechtlich wirken sollen, nicht dinglich, und das würde man mit der Anerkennung unwiderufflicher dinglicher Einigungen untergraben.
Ja, das leuchtet auch irgendwie ein.
Habe das jedenfalls gerade mal zum Anlass genommen mal kurz reinzuschauen:

BeckOGK/Klinck BGB § 929 Rn. 57-60
Antwort: Überzeugende Argumente gibt es jedenfalls nicht. Es ist tatsächlich strittig. Wobei das wohl von Anfang an schon so gesehen worden ist.

Den Punkt mit § 137 BGB kann ich nachvollziehen, aber wenn die dingliche Einigung nach ganz hM als dinglicher Vertrag verstanden wird (BGH NJW-RR 2019, 637 Rn. 23), dann wirkte das doch trotzdem nur inter partes.

→ "(a) Die Einigung über den Eigentumsübergang ist ein dinglicher Vertrag, dessen Zustandekommen sich nach den allgemeinen für Rechtsgeschäfte geltenden Regeln richtet. Erforderlich sind deshalb zum einen ein Übereignungsangebot des bisherigen Eigentümers und zum anderen eine Annahme dieses Angebots durch den Erwerber. Ob der Einigungswille vorhanden ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Auslegung von Rechtsgeschäften (BGH, NJW 2016, 1887 Rn. 9)."

Also damit drängt sich doch folgende Frage auf: Warum nennt man das dann "Vertrag"? Einig sind wir uns doch sicher alle, dass der Sinn und Zweck eines Vertrages darin besteht gesichertes Vertrauen auf irgendwas herzustellen. → Da leuchtet in mir sofort die Lieblingsnorm § 242 BGB auf: Venire contra factum proprium. Etwas Banane wäre das ja:

Beispiel aus Semester 1: A zu B: "Willst du, dass ich dir dieses Geldstück übereigne?" Antwort: "Ja, ich will dieses Geldstück."

Seconds later: As agt: "Ach ne, doch nicht!"

Warum dann Vertrag?
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

FKN993 hat geschrieben: Freitag 10. April 2026, 10:51 Warum dann Vertrag?
Auf diese Frage gibt dein BGH-Zitat die Antwort: Durch die Einstufung als Vertrag wird klar, dass die üblichen Regeln des AT über das Abschließen von Verträgen (also zwei sich deckende empfangsbedürftige Willenserklärungen, Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, Geschäftsfähigkeit erforderlich, Vertretung möglich etc.) auch hier gelten.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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Beitrag von FKN993 »

Schnitte hat geschrieben: Freitag 10. April 2026, 13:50
FKN993 hat geschrieben: Freitag 10. April 2026, 10:51 Warum dann Vertrag?
Auf diese Frage gibt dein BGH-Zitat die Antwort: Durch die Einstufung als Vertrag wird klar, dass die üblichen Regeln des AT über das Abschließen von Verträgen (also zwei sich deckende empfangsbedürftige Willenserklärungen, Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, Geschäftsfähigkeit erforderlich, Vertretung möglich etc.) auch hier gelten.
Aber dann mit der Besonderheit, dass die notwendige Willenserklärung auf Veräußererseite und damit das Merkmal des Rechts"bindungs"willens wohl so nicht gelten kann. Somit bleibt es bei der Frage: Was ist schon ein Vertrag ohne Bindungswirkung?
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Na ja, in weiten Teilen des Kaufrechts, nämlich beim Fernabsatzvertrag (der heutzutage für die meisten Menschen einen großen Teil der Käufe, die sie so abschließen, ausmacht), hast du auch ein befristetes Widerrufsrecht für eine Seite, ohne dass ein Grund für den Widerruf vorliegen müsste. Deshalb zweifeln wir aber nicht die Vertragsnatur eines solchen Geschäfts an.
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Beitrag von FKN993 »

Schnitte hat geschrieben: Freitag 10. April 2026, 14:11 Na ja, in weiten Teilen des Kaufrechts, nämlich beim Fernabsatzvertrag (der heutzutage für die meisten Menschen einen großen Teil der Käufe, die sie so abschließen, ausmacht), hast du auch ein befristetes Widerrufsrecht für eine Seite, ohne dass ein Grund für den Widerruf vorliegen müsste. Deshalb zweifeln wir aber nicht die Vertragsnatur eines solchen Geschäfts an.
Nun gut, aber sicher ist das Kaufrecht in seiner heutigen Form auch ein Produkt aus unzähligen Richtlinien, die nicht immer - würde ich meinen - sich gut in die ursprüngliche Systematik eingliedern. Ist doch interessant: Der Widerruf als Gestaltungsrecht wird ja von manchen - wie du schon andeutest - als Rücktritt "ohne Grund" bezeichnet und damit wird wohl der berühmteste Rechtsgrundsatz aus dem elterlichen Wohnzimmer ("Pacta sunt servanda") auch ziemlich infrage gestellt, der sich nicht unbedingt - Verbraucherschutz hin oder her - gut in die systematische Landschaft eingliedert: Wenn das Schuldverhältnis sich im Grunde drei Phasen gliedert, Pflichten nach § 241 II BGB faktisch immer bestehen (auch nach Erfüllung), dann könnte man ja meinen, dass es auch einer Form der Rücktsicht entspricht, dass man sich vorher gut überlegt, ob man einen Vertrag will. Gut, der Fernabsatz war früher wohl die Ausnahme, heute ist es wohl die Regel. Das Anfechtungsrecht lässt ja auch nur bedingt Motivirrtümer zu (will das eigentlich?) und zwar im § 119 II BGB. § 123 BGB ist hier kein Argument. Und wenn man im anderen Gehege stöbert und wir bei der Willenserklärung bleiben:

§ 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

→ Die dingliche Willenserklärung ist aber auch empfangsbedürftig, was heißt, dass der Verkehrsschutz auch hier eine Rolle spielt. Das bedeutet für mich, dass das irgendwie was anderes ist als ein echter Vertrag. → Erklärungsversuch: Auslegungsbesonderheiten des Sachenrechts miteinbezogen: Wille allein ist nicht maßgeblich, sondern es kommt eben noch auf die Publizität an. Die Römer haben sich ja gedacht, dass jeder erkennen soll und muss, dass sich da an der Rechtslage was ändert. Das bedeutet, dass Einigung + Realakt (Übergabe) erst die Bindung herbeiführen, obwohl es sich ja um selbstständige Merkmale handelt. Schwierig das alles.

Fällt mir noch ein:
Es gibt ja auch so einen dogmatischen Streit um die Existenz der Anscheinsvollmacht: Da gibt es Leute die sagen, dass sie nicht existiert darf, weil ansonsten ein vertragliche Bindung durch Fahrlässigkeit begründet werden könnte. Das Problem ist dogmatisch verwandt mit dem Trierer-Weinversteierungsfall. Auch hier "wollte" der Mensch das überhaupt nicht und wusste es auch nicht. Die Vertreter der Willenstheorie finden das Ergebnis natürlich ziemlich uncool. Jedenfalls: Ist es nicht sogar fahrlässig, wenn man erst meint: Ja, das will ich und dann später um die Ecke kommt und meint: Ne, doch nicht?
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Beitrag von Schnitte »

Aber wenn die Übereignung kein Vertrag ist, was sollte sie dann sein? Immerhin verliert bei diesem Vorgang jemand sein Eigentum. Wie sollte sich dieser Verlust rechtfertigen lassen, wenn nicht durch Rückgriff auf einen Vertrag?

Übrigens ein Problem, das andere Rechtsordnungen ohne Abstraktionsprinzip nicht haben. In Österreich und Frankreich geht Eigentum m.W.n. dadurch über, dass du einen kausalen Rechtsgrund für Eigentumsübergang (z.B. einen Kaufvertrag) hast und in Vollzug dieses Rechtsgrunds übergibst. In England geht das Eigentum beim Kaufvertrag dann über, wenn die Parteien wollen, dass es übergeht, was auch schon vor Übergabe sein kann, wobei es aber gesetzliche Vermutungen für den Parteiwillen zum Zeitpunkt des Übergangs gibt. Bei solchen Systemen stellt sich die Frage nach dem vertraglichen Wesen des Eigentumsübergangs offensichtlich nicht. Sollte es dann auch in Deutschland nicht vertraglicher Natur sein, wo zwar das Abstraktionsprinzip gilt, die Lebenssachverhalte aber doch dieselben sind?
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Beitrag von FKN993 »

Schnitte hat geschrieben: Freitag 10. April 2026, 16:29 Aber wenn die Übereignung kein Vertrag ist, was sollte sie dann sein? Immerhin verliert bei diesem Vorgang jemand sein Eigentum. Wie sollte sich dieser Verlust rechtfertigen lassen, wenn nicht durch Rückgriff auf einen Vertrag?

Übrigens ein Problem, das andere Rechtsordnungen ohne Abstraktionsprinzip nicht haben. In Österreich und Frankreich geht Eigentum m.W.n. dadurch über, dass du einen kausalen Rechtsgrund für Eigentumsübergang (z.B. einen Kaufvertrag) hast und in Vollzug dieses Rechtsgrunds übergibst. In England geht das Eigentum beim Kaufvertrag dann über, wenn die Parteien wollen, dass es übergeht, was auch schon vor Übergabe sein kann, wobei es aber gesetzliche Vermutungen für den Parteiwillen zum Zeitpunkt des Übergangs gibt. Bei solchen Systemen stellt sich die Frage nach dem vertraglichen Wesen des Eigentumsübergangs offensichtlich nicht. Sollte es dann auch in Deutschland nicht vertraglicher Natur sein, wo zwar das Abstraktionsprinzip gilt, die Lebenssachverhalte aber doch dieselben sind?
Also die Übereignung weist ja über das Abstraktionsprinzip eine Verbindung zum Vertrag auf, nämlich den schuldrechtlichen und damit das Kausalgeschäft. Wenn der schuldrechtliche Vertrag futsch ist, dann gibts eben das Recht ungerechfertigen Bereicherung, weil "rechtsgrundlos" übereignet. Ich sehe nicht ein, was das im Sachenrecht mit einem Vertrag zu tun haben soll. Das muss man einfach anders bezeichen. Sowas wie: Tatsächliche Willensübereinkunft. Sowas gibt es auch und zwar als Merkmal in der condictio ob rem.

Mhm-
Offensichtlich scheinen andere Länder jaber auch ohne Abstraktion noch stabil zu sein. Ist das deren Recht denn eigentlich einfacher als unseres? Ich glaube mal, dass da am Ende des Tages ähnliche gute Ergebnisse erzielt werden, die man noch als gerecht bewerten kann. Also gibt es irgendwelche bahnbrechenden Vorteile, die das Abstraktionsprinzip so hat?
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Beitrag von Schnitte »

Es würde natürlich auch ohne Abstraktionsprinzip gehen; der gesamte Rest der Welt funktioniert so (meines Wissens gibt es kein einziges anderes Land, das das Abstraktionsprinzip in dieser Stringenz kennt wie im BGB). Ich glaube, der Ursprung des Ganzen liegt in der Rechtsgeschichte. Savigny hat das aus der Analyse der Pandekten entwickelt (obwohl natürlich weder das antike römische Recht noch das daraus abgeleitete moderne gemeine Recht ein Abstraktionsprinzip hatten), und wegen Savignys Einflusses auf die deutsche Rechtswissenschaft im 19. Jahrhundert hat es das dann ins BGB geschafft.
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