Ja, das leuchtet auch irgendwie ein.Schnitte hat geschrieben: Freitag 10. April 2026, 10:10 Wobei aber der wahre Grund für die Widerruflichkeit der Einigung bei § 929 vermutlich ein rechtspolitischer ist, kein Wortlauatargument ("einig sind") oder ein Rückschluss aus § 873. Es geht darum, verdinglichte Verfügungsbeschränkungen zu verhindern. Wenn Veräußerer V sich mit Erwerber E auf Eigentumsübergang einigt, aber noch nicht übergibt, und diese Einigung unwiderruflich wäre, dann wäre V auch in der Zwischenzeit bis zur Übergabe in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt. Er könnte in dieser Zeit nicht mehr an den Dritten D übereignen, obwohl er (V) weiterhin Eigentümer ist, weil ja die dingliche Einigung unwiderruflich in der Welt ist. Auf diesem Weg könnten alle möglichen quasidinglichen Verfügungsbeschränkungen entstehen. Die könnte man vermutlich mit Gutglaubensschutz schon irgendwie in den Griff bekommen, aber aus § 137 BGB geht halt der Grundsatz hervor, dass rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen nur schuldrechtlich wirken sollen, nicht dinglich, und das würde man mit der Anerkennung unwiderufflicher dinglicher Einigungen untergraben.
Habe das jedenfalls gerade mal zum Anlass genommen mal kurz reinzuschauen:
BeckOGK/Klinck BGB § 929 Rn. 57-60
Antwort: Überzeugende Argumente gibt es jedenfalls nicht. Es ist tatsächlich strittig. Wobei das wohl von Anfang an schon so gesehen worden ist.
Den Punkt mit § 137 BGB kann ich nachvollziehen, aber wenn die dingliche Einigung nach ganz hM als dinglicher Vertrag verstanden wird (BGH NJW-RR 2019, 637 Rn. 23), dann wirkte das doch trotzdem nur inter partes.
→ "(a) Die Einigung über den Eigentumsübergang ist ein dinglicher Vertrag, dessen Zustandekommen sich nach den allgemeinen für Rechtsgeschäfte geltenden Regeln richtet. Erforderlich sind deshalb zum einen ein Übereignungsangebot des bisherigen Eigentümers und zum anderen eine Annahme dieses Angebots durch den Erwerber. Ob der Einigungswille vorhanden ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Auslegung von Rechtsgeschäften (BGH, NJW 2016, 1887 Rn. 9)."
Also damit drängt sich doch folgende Frage auf: Warum nennt man das dann "Vertrag"? Einig sind wir uns doch sicher alle, dass der Sinn und Zweck eines Vertrages darin besteht gesichertes Vertrauen auf irgendwas herzustellen. → Da leuchtet in mir sofort die Lieblingsnorm § 242 BGB auf: Venire contra factum proprium. Etwas Banane wäre das ja:
Beispiel aus Semester 1: A zu B: "Willst du, dass ich dir dieses Geldstück übereigne?" Antwort: "Ja, ich will dieses Geldstück."
Seconds later: As agt: "Ach ne, doch nicht!"
Warum dann Vertrag?

