Sukzessiver Raub oder räub. Diebstahl
Verfasst: Mittwoch 15. April 2026, 09:23
Liegt in folgender Konstellation für euch ein sukzessiv begangener Raub (jdf. nach Rspr. möglich) oder ein räub. Diebstahl vor. Die Abgrenzung erfolgt logischerweise danach, ob zum Zeitpunkt der Anwendung des qualif. Nötigungsmittels bereits die Wegnahme vollendet war.
Beispiel (stark verkürzt):
T ist in einem Supermarkt und steckt eine Flasche Wodka in eine mitgeführte Tragetasche. Dabei wurde er vom Ladendetektiv beobachtet und das Geschehen auch auf einer Videokamera aufgezeichnet. T passiert die Kasse ohne zu bezahlen und wird dahinter noch vor dem Verlassen des Ladens vom Ladendetektiv angehalten und gebeten mitzukommen. Plötzlich holt T ein großes scharfes Messer hervor sticht damit gezielt in Richtung der Kehle des Ladendetektivs. Nur durch das schnelle Zurückweichen des L verfehlte der Stich. L stand unter Schock und T verschwand mitsamt der Flasche. Später räumte T im Rahmen einer Vernehmung ein, dass er den T nicht treffen wollte und er als er merkte, dass er L Angst gemacht habe, und er flüchten könne, sein Ziel erreicht hatte.
Die große Frage ist hier eben, wann die Wegnahme vollendet war.
Nach Fischer reicht in Selbstbedienungsläden grundsätzlich das Verbringen in eine mitgefühte Tasche für die Begründung neuen Gewahrsams (Zugriffsmöglichkeit des bish. Gewahrsamsinhabers aufgehoben). Gilt das aber nur bei den klassischen Handtaschenfällen oder auch bei Tragetaschen? (m.E. kann wohl für letzteres nichts anderes gelten). Weiter steht im Fischer, dass auch das verborgene Passieren der Kasse mit der Ware einen Gewahrsamsbruch darstelle und keinen Betrug (verweist aber auf aA einige Gerichte); m.E. aber durchaus sinnig, dass wenn für niemanden erkennbar ist, dass ein Gegenstand den Kassenbereich ohne Bezahlen verlässt, das einen Gewahrsamsbruch darstellt, schließlich wird nirgendswo auch nicht konkludent der Wille zum Gewahrsamsinhaber durch den Ladeninhaber erklärt. Dass die Beobachtung die Wegnahme nicht ausschließt, ist klar (Diebstahl kein heimliches Delikt).
Wenn man sagt, dass das Verbringen in die Tasche nicht reicht, dann wäre die Vollendung ggf. erst beim Verlassen des Ladens zu sehen. Dann wäre das Nötigungsmittel (hier Gewalt gegen die Person des L; physisch wirkenden (vermittelter) Zwang wird durch das Zurückweichen deutlich und dient auch der Überwindung eines geleisteten/erwarteten Widerstandes) final zur Wegnahme eingesetzt. -> sukzessiver Raub
Dass die Qualifikation des § 250 II Nr. 1 Alt. 2 StGB einschlägig ist, ist bekannt. Es geht mehr darum, was wohl der richtige Grundtatbestand ist.
Beispiel (stark verkürzt):
T ist in einem Supermarkt und steckt eine Flasche Wodka in eine mitgeführte Tragetasche. Dabei wurde er vom Ladendetektiv beobachtet und das Geschehen auch auf einer Videokamera aufgezeichnet. T passiert die Kasse ohne zu bezahlen und wird dahinter noch vor dem Verlassen des Ladens vom Ladendetektiv angehalten und gebeten mitzukommen. Plötzlich holt T ein großes scharfes Messer hervor sticht damit gezielt in Richtung der Kehle des Ladendetektivs. Nur durch das schnelle Zurückweichen des L verfehlte der Stich. L stand unter Schock und T verschwand mitsamt der Flasche. Später räumte T im Rahmen einer Vernehmung ein, dass er den T nicht treffen wollte und er als er merkte, dass er L Angst gemacht habe, und er flüchten könne, sein Ziel erreicht hatte.
Die große Frage ist hier eben, wann die Wegnahme vollendet war.
Nach Fischer reicht in Selbstbedienungsläden grundsätzlich das Verbringen in eine mitgefühte Tasche für die Begründung neuen Gewahrsams (Zugriffsmöglichkeit des bish. Gewahrsamsinhabers aufgehoben). Gilt das aber nur bei den klassischen Handtaschenfällen oder auch bei Tragetaschen? (m.E. kann wohl für letzteres nichts anderes gelten). Weiter steht im Fischer, dass auch das verborgene Passieren der Kasse mit der Ware einen Gewahrsamsbruch darstelle und keinen Betrug (verweist aber auf aA einige Gerichte); m.E. aber durchaus sinnig, dass wenn für niemanden erkennbar ist, dass ein Gegenstand den Kassenbereich ohne Bezahlen verlässt, das einen Gewahrsamsbruch darstellt, schließlich wird nirgendswo auch nicht konkludent der Wille zum Gewahrsamsinhaber durch den Ladeninhaber erklärt. Dass die Beobachtung die Wegnahme nicht ausschließt, ist klar (Diebstahl kein heimliches Delikt).
Wenn man sagt, dass das Verbringen in die Tasche nicht reicht, dann wäre die Vollendung ggf. erst beim Verlassen des Ladens zu sehen. Dann wäre das Nötigungsmittel (hier Gewalt gegen die Person des L; physisch wirkenden (vermittelter) Zwang wird durch das Zurückweichen deutlich und dient auch der Überwindung eines geleisteten/erwarteten Widerstandes) final zur Wegnahme eingesetzt. -> sukzessiver Raub
Dass die Qualifikation des § 250 II Nr. 1 Alt. 2 StGB einschlägig ist, ist bekannt. Es geht mehr darum, was wohl der richtige Grundtatbestand ist.