Berufung unzulässig oder unbegründet
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KMR
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Ich habe noch einmal eine berufungsbezogene Frage; es ist einfach noch etwas neuer, auch prozessual, aber spannend.
Klage A gegen B mit Anträgen 1-5, Hilfsanträgen 6-8.
Klage wird hinsichtlich der Hilfsanträge 6-7 stattgegeben, im Übrigen abgewiesen. Nur Kläger A legt gegen das Urteil Berufung ein und stellt die gleichen Anträge wie in der 1. Instanz.
Ist die Berufung jetzt nicht jedenfalls teilweise unzulässig bezogen auf die Hilfsanträge 6-7, weil er hinsichtlich der Anträge 6-7 schon obsiegt hat und er damit insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis hat und es gilt ja der Grundsatz, dass die Zulässigkeit bzw. Verwerfung wegen Unzulässigkeit vorrangig ist.
Im Übrigen ist das für mich ein Fall von § 522 II ZPO:
Dementsprechend sollte man dennoch einen Hinweisbeschluss machen können, indem man eben dann auf beides hinweist, d.h. einmal auf § 522 II ZPO und dann tlw. auf die Unzulässigkeit nach § 522 I 1 ZPO, richtig? Demenentsprechend dann die Absicht teilweise zu verwefen, § 511 I 1 ZPO und im Übrigen durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Dem steht auch nicht entgegn, dass sich die Unzulässigkeit auf die Hilfsanträge bezieht, d.h. letztlich ja erst dann zu prüfen ist, nachdem die Unbegründetheit der Hauptanträge feststeht oder?
Klage A gegen B mit Anträgen 1-5, Hilfsanträgen 6-8.
Klage wird hinsichtlich der Hilfsanträge 6-7 stattgegeben, im Übrigen abgewiesen. Nur Kläger A legt gegen das Urteil Berufung ein und stellt die gleichen Anträge wie in der 1. Instanz.
Ist die Berufung jetzt nicht jedenfalls teilweise unzulässig bezogen auf die Hilfsanträge 6-7, weil er hinsichtlich der Anträge 6-7 schon obsiegt hat und er damit insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis hat und es gilt ja der Grundsatz, dass die Zulässigkeit bzw. Verwerfung wegen Unzulässigkeit vorrangig ist.
Im Übrigen ist das für mich ein Fall von § 522 II ZPO:
Dementsprechend sollte man dennoch einen Hinweisbeschluss machen können, indem man eben dann auf beides hinweist, d.h. einmal auf § 522 II ZPO und dann tlw. auf die Unzulässigkeit nach § 522 I 1 ZPO, richtig? Demenentsprechend dann die Absicht teilweise zu verwefen, § 511 I 1 ZPO und im Übrigen durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Dem steht auch nicht entgegn, dass sich die Unzulässigkeit auf die Hilfsanträge bezieht, d.h. letztlich ja erst dann zu prüfen ist, nachdem die Unbegründetheit der Hauptanträge feststeht oder?
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Bin mir da nicht sicher. Wenn die Berufung hinsichtlich 6-7 unzulässig wäre, hinsichtlich der übrigen Anträge aber zulässig, und der Berufungskläger in der Berufung obsiegt, dann bekommt er ja sowohl Anträge 1-5 (wegen der Berufung) als auch 6-7 (weil das erstinstanzliche Urteil insoweit rechtskräftig würde). Das würde dem Verhältnis zwischen diesen Anträgen, nämlich der Natur von 6-7 als Hilfsanträge bei Unterliegen mit den Hauptanträgen, widersprechen. (Gleiches gilt auch für 8, aber das Berufungsgericht wird kaum Antrag 8 stattgeben, wenn es auch 1-5 stattgegeben hat). Das würde ja sogar gegen ne ultra petita verstoßen.
Im MüKo habe ich noch das gefunden (511 ZPO Rn. 79):
Im MüKo habe ich noch das gefunden (511 ZPO Rn. 79):
Das spricht jetzt zwar von der Beschwer im quantitative Sinn, aber kann man daraus nicht den grundsätzlichen Gedanken herleiten, dass es bei echten Hilfsanträgen nur auf die Hauptanträge ankommt?MüKo-ZPO hat geschrieben:Eventualhäufung. Wird der Klage unter Abweisung des Hauptantrags aus dem (wirtschaftlich selbstständigen) Hilfsantrag stattgegeben, ist der Kläger in Höhe des Hauptantrags beschwert, bei Abweisung beider Anträge in Höhe der Summe beider Anträge. Dagegen besteht bei wirtschaftlicher Identität der Antragsziele die Klägerbeschwer im ersten Fall nur aus der Differenz zwischen dem höheren Wert des Hauptantrags und dem Wert des Hilfsantrags, im zweiten Fall aus dem höheren Wert. Der Beklagte ist immer im Ausmaß der Verurteilung beschwert, gleichgültig, ob diese aus dem Haupt- oder dem Hilfsantrag erfolgt.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Daher ist in solchen Fällen die erstinstanzliche Stattgabe des Hilfsantrags deklaratorisch aufzuheben. P/G, § 528 ZPO, Rn. 19.Schnitte hat geschrieben: Montag 11. Mai 2026, 17:22 Bin mir da nicht sicher. Wenn die Berufung hinsichtlich 6-7 unzulässig wäre, hinsichtlich der übrigen Anträge aber zulässig, und der Berufungskläger in der Berufung obsiegt, dann bekommt er ja sowohl Anträge 1-5 (wegen der Berufung) als auch 6-7 (weil das erstinstanzliche Urteil insoweit rechtskräftig würde).
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KMR
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Das sind grundsätzlich interessante Aspekte, aber was heißt das nun konkret? Heißt das dann, dass die Berufung bezüglich der Hilfsanträge zulässig ist, da der Kläger eigentlich die Hauptanträge will und ich dann entsprechend einen ganz normalen Hinweisbeschluss nach § 522 II ZPO machen kann?
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Joshua
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Hatte ich noch nicht. Glaube aber, dass KMR es richtig macht. In deinem Fall, Schnitte: Hier muss das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Hilfsanträge 6-7 wohl von Amts wegen deklaratorisch aufheben, weil deren Entscheidungsgrundlage entfallen ist: Da die Verurteilung zu 6-7 unter der auflösenden Bedingung steht, dass der Hauptantrag Erfolg hat, verliert der erstinstanzliche Titel seine Wirkung kraft Gesetzes, sobald das Berufungsgericht den Hauptanträgen 1-5 stattgibt.
Zuletzt geändert von Joshua am Montag 11. Mai 2026, 17:59, insgesamt 1-mal geändert.
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D.h. du siehst es wie in meinem ersten Beitrag tlw. unzulässig, im Übrigen (offensichtlich) unbegründet?Joshua hat geschrieben: Montag 11. Mai 2026, 17:49 Hatte ich noch nicht. Glaube aber, dass KMR es richtig macht. In deinem Fall, Schnitte: Hier muss das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Hilfsanträge 6-7 wohl von Amts wegen deklaratorisch aufheben, weil deren Entscheidungsgrundlage entfallen ist: Da die Verurteilung zu 6-7 unter der auflösenden Bedingung steht, dass der Hauptantrag Erfolg hat, verliert der erstinstanzliche Titel seine Wirkung kraft Gesetzes, sobald das Berufungsgericht den Hauptanträgen 1-5 stattgibt. Durch die zulässige Berufung gegen die Abweisung von 1-5 ist das gesamte Eventualverhältnis in der Berufungsinstanz angefallen.
Zuletzt geändert von KMR am Montag 11. Mai 2026, 17:52, insgesamt 1-mal geändert.
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Joshua
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Ich würde sagen, dass es bei dem allgemeinen Grundsatz bleibt: Bzgl. der Hilfsanträge keine Beschwer, daher unzulässig insoweit. Zu Schnittes Bedenken: Das BG käme aber dennoch an die erstinstanzliche Verurteilung ran, um sie deklaratorisch aufzuheben, wenn es den vorrangigen Hauptanträgen stattgeben sollte/wollte.KMR hat geschrieben: Montag 11. Mai 2026, 17:48 Das sind grundsätzlich interessante Aspekte, aber was heißt das nun konkret? Heißt das dann, dass die Berufung bezüglich der Hilfsanträge zulässig ist, da der Kläger eigentlich die Hauptanträge will und ich dann entsprechend einen ganz normalen Hinweisbeschluss nach § 522 II ZPO machen kann?
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Danke. Dann war mein prozessuales Verständnis wohl zutreffend, terminologisch aber wahrscheinlich tatsächlich besser von Beschwer anstatt Rechtsschutzbedürfnis zu sprechen.Joshua hat geschrieben: Montag 11. Mai 2026, 17:52Ich würde sagen, dass es bei dem allgemeinen Grundsatz bleibt: Bzgl. der Hilfsanträge keine Beschwer, daher unzulässig insoweit. Zu Schnittes Bedenken: Das BG käme aber dennoch an die erstinstanzliche Verurteilung ran, um sie deklaratorisch aufzuheben, wenn es den vorrangigen Hauptanträgen stattgeben sollte/wollte.KMR hat geschrieben: Montag 11. Mai 2026, 17:48 Das sind grundsätzlich interessante Aspekte, aber was heißt das nun konkret? Heißt das dann, dass die Berufung bezüglich der Hilfsanträge zulässig ist, da der Kläger eigentlich die Hauptanträge will und ich dann entsprechend einen ganz normalen Hinweisbeschluss nach § 522 II ZPO machen kann?
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Joshua
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Edit:
Der BGH:
"Mit dem (weit gehenden) Erfolg des Hauptantrags ist die Verurteilung der Bekl. auf den in erster Instanz gestellten Hilfsantrag aufzuheben. Dies geschieht von Amts wegen. Da die Entscheidung insoweit unter der auflösenden Bedingung stand, dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird, fehlt es ihr nunmehr an einer verfahrensrechtlichen Grundlage (BGHZ 21, 13 [16] = NJW 1956, 1478 = LM § 260 ZPO Nr. 4; BGHZ 106, 219 [221] = NJW 1989, 1486 = LM § 559 ZPO Nr. 23; BGHZ 112, 229 [232] = NJW 1991, 169 = LM § 2306 BGB Nr. 10; vgl. auch Brox, in: Festschr. Heymanns
Verlag, 1965, S. 121 [136]; Merle, ZZP 83 [1970], [456]; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 537 Rdnr. 9; Rimmelspacher, in: MünchKomm-ZPO, § 536 Rdnr. 26)."
BGH NJW 2001, 1127
Der BGH:
"Mit dem (weit gehenden) Erfolg des Hauptantrags ist die Verurteilung der Bekl. auf den in erster Instanz gestellten Hilfsantrag aufzuheben. Dies geschieht von Amts wegen. Da die Entscheidung insoweit unter der auflösenden Bedingung stand, dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird, fehlt es ihr nunmehr an einer verfahrensrechtlichen Grundlage (BGHZ 21, 13 [16] = NJW 1956, 1478 = LM § 260 ZPO Nr. 4; BGHZ 106, 219 [221] = NJW 1989, 1486 = LM § 559 ZPO Nr. 23; BGHZ 112, 229 [232] = NJW 1991, 169 = LM § 2306 BGB Nr. 10; vgl. auch Brox, in: Festschr. Heymanns
Verlag, 1965, S. 121 [136]; Merle, ZZP 83 [1970], [456]; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 537 Rdnr. 9; Rimmelspacher, in: MünchKomm-ZPO, § 536 Rdnr. 26)."
BGH NJW 2001, 1127
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Klar, so macht das dann Sinn: Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, soweit die Hilfsanträge erfolgreich waren. Wirkt halt ein bisschen komisch, dass das Gericht das tun kann, wenn insoweit gerade keine Berufung anhängig war, aber irgendwie muss dieser Teil des Tenors ja auch aus der Welt.
Aber spielen wir das weiter: Was, wenn nunmehr erfolgreich Revision gegen das Berufungsurteil eingelegt wird? Lebt dann die erstinstanzliche Verurteilung hinsichtlich der Hilfsanträge wieder auf? Kann (oder muss) das Revisionsgericht gleich selbst in der Sache hinsichtlich der Hilfsanträge entscheiden, obwohl das Berufungsgericht selbst ja nicht darüber entschieden hatte (weil die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils nur deklaratorisch war)?
Aber spielen wir das weiter: Was, wenn nunmehr erfolgreich Revision gegen das Berufungsurteil eingelegt wird? Lebt dann die erstinstanzliche Verurteilung hinsichtlich der Hilfsanträge wieder auf? Kann (oder muss) das Revisionsgericht gleich selbst in der Sache hinsichtlich der Hilfsanträge entscheiden, obwohl das Berufungsgericht selbst ja nicht darüber entschieden hatte (weil die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils nur deklaratorisch war)?
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--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Gürteltier
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Betreffen Haupt- und (echter?) Hilfsantrag den selben Gegenstand?
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Gürteltier
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Ist die Berufung denn insoweit überhaupt trennbar, wenn der gleiche Gegenstand (nicht gemeint ist der Streitgegenstand, sondern i.S.d. § 45 I 3 GKG) betroffen ist?Joshua hat geschrieben: Montag 11. Mai 2026, 17:52Ich würde sagen, dass es bei dem allgemeinen Grundsatz bleibt: Bzgl. der Hilfsanträge keine Beschwer, daher unzulässig insoweit. Zu Schnittes Bedenken: Das BG käme aber dennoch an die erstinstanzliche Verurteilung ran, um sie deklaratorisch aufzuheben, wenn es den vorrangigen Hauptanträgen stattgeben sollte/wollte.KMR hat geschrieben: Montag 11. Mai 2026, 17:48 Das sind grundsätzlich interessante Aspekte, aber was heißt das nun konkret? Heißt das dann, dass die Berufung bezüglich der Hilfsanträge zulässig ist, da der Kläger eigentlich die Hauptanträge will und ich dann entsprechend einen ganz normalen Hinweisbeschluss nach § 522 II ZPO machen kann?
Ich denke nämlich nicht, sodass dieser Sachverhalt schlich als einheitliche Berufung zu behandeln ist. Sie ist dann zulässig und ggf. begründet. Beschwer = Kläger ist nicht mit Hauptantrag, sondern "nur" mit Hilfsantrag erfolgreich gewesen.
Dann geht das Gericht im Tenor wie von anderen hier dargelegt (deklaratorische Aufhebung) vor.
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Hauptanträge richten sich auf Rückabwicklung und Schadensersatz, Hilfsanträge auf Nachbesserung. Also ja echter Hilfsantrag für den Fall des Unterliegens bzgl. der Hauptanträge.Gürteltier hat geschrieben: Montag 11. Mai 2026, 18:08 Betreffen Haupt- und (echter?) Hilfsantrag den selben Gegenstand?
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Joshua
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Es bleibt dabei, wenn gemäß Hilfsantrag verurteilt wurde, fehlt für den Kl. insoweit die Beschwer.
Was man natürlich IMMER machen würde: Auslegung first! Im Zivilprozess gilt der Grundsatz, dass Anträge so auszulegen sind, wie sie der wohlverstandenen Interessenlage der Partei entsprechen. Wenn Kl. den Hilfsantrag einfach noch mal mitstellt, obwohl er ihn schon gewonnen hat, würde ich das ZUNÄCHST wohl nicht als „echten“ neuen Angriff gegen diesen Teil des Urteils, sondern als "Klarstellung" interpretieren, dass es für den Fall, dass die Berufung bzgl. des Hauptantrags nicht erfolgreich sein sollte, bei der erstinstanzlichen Veurteilung bleiben solle (unnötige anwaltliche Vorsichtsmaßnahme). Ich würde wahrscheinlich erst mal einen richterlichen Hinweis erteilen...
Was man natürlich IMMER machen würde: Auslegung first! Im Zivilprozess gilt der Grundsatz, dass Anträge so auszulegen sind, wie sie der wohlverstandenen Interessenlage der Partei entsprechen. Wenn Kl. den Hilfsantrag einfach noch mal mitstellt, obwohl er ihn schon gewonnen hat, würde ich das ZUNÄCHST wohl nicht als „echten“ neuen Angriff gegen diesen Teil des Urteils, sondern als "Klarstellung" interpretieren, dass es für den Fall, dass die Berufung bzgl. des Hauptantrags nicht erfolgreich sein sollte, bei der erstinstanzlichen Veurteilung bleiben solle (unnötige anwaltliche Vorsichtsmaßnahme). Ich würde wahrscheinlich erst mal einen richterlichen Hinweis erteilen...
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Das ist naheliegend für die Praxis aber ich kann den Hinweis als referendar ja schlecht erteilen und muss trotzdem einen Entwurf abgeben.Joshua hat geschrieben: Montag 11. Mai 2026, 18:43 Es bleibt dabei, wenn gemäß Hilfsantrag verurteilt wurde, fehlt für den Kl. insoweit die Beschwer.
Was man natürlich IMMER machen würde: Auslegung first! Im Zivilprozess gilt der Grundsatz, dass Anträge so auszulegen sind, wie sie der wohlverstandenen Interessenlage der Partei entsprechen. Wenn Kl. den Hilfsantrag einfach noch mal mitstellt, obwohl er ihn schon gewonnen hat, würde ich das ZUNÄCHST wohl nicht als „echten“ neuen Angriff gegen diesen Teil des Urteils, sondern als "Klarstellung" interpretieren, dass es für den Fall, dass die Berufung bzgl. des Hauptantrags nicht erfolgreich sein sollte, bei der erstinstanzlichen Veurteilung bleiben solle (unnötige anwaltliche Vorsichtsmaßnahme). Ich würde wahrscheinlich erst mal einen richterlichen Hinweis erteilen...