Berufung unzulässig oder unbegründet
Moderator: Verwaltung
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Gürteltier
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Ich bin mir da im Lichte von Schnittes Zitat (Stichwort: "wirtschaftliche Identität") und im Hinblick auf meine sehr graue Erinnerung an meine AG nicht ganz so sicher. Ich "brauche" ja den Hilfsantrag zur Berechnung der Beschwer.
Im Übrigen ist dein Posting auch etwas unklar formuliert: Bei der Berufung geht es nicht darum, Anträge "nochmal zu stellen"; der Antrag geht auf Aufhebung des Urteils. M.E. hängen Haupt- und Hilfsantrag in diesem Fall aber so eng zusammen, dass sie untrennbar sind.
Denn ich kann ja schwer einen Teil der Berufung als unzulässig abweisen und den anderen als zulässig behandeln, wenn diese beiden Teile gar nicht effektiv trennbar wären? Ich habe hier irgendwie ein Störgefühl.
Im Übrigen ist dein Posting auch etwas unklar formuliert: Bei der Berufung geht es nicht darum, Anträge "nochmal zu stellen"; der Antrag geht auf Aufhebung des Urteils. M.E. hängen Haupt- und Hilfsantrag in diesem Fall aber so eng zusammen, dass sie untrennbar sind.
Denn ich kann ja schwer einen Teil der Berufung als unzulässig abweisen und den anderen als zulässig behandeln, wenn diese beiden Teile gar nicht effektiv trennbar wären? Ich habe hier irgendwie ein Störgefühl.
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Joshua
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Finde ich in dieser Pauschalität schwierig, KMR...KMR hat geschrieben: Montag 11. Mai 2026, 18:48
Das ist naheliegend für die Praxis aber ich kann den Hinweis als referendar ja schlecht erteilen und muss trotzdem einen Entwurf abgeben.
Zuletzt geändert von Joshua am Montag 11. Mai 2026, 18:54, insgesamt 1-mal geändert.
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Egon Bahr 2013
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Gürteltier
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Ok ich nehme es zurück:
"Ist der Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben worden, so fällt auf die Berufung des Klägers allein der Haupt-, auf die des Beklagten allein der Hilfsantrag in der Berufungsinstanz an." (Musielak/Voit/Ball, 23. Aufl. 2026, ZPO § 528 Rn. 6, beck-online), mit Verweis auf: BGHZ 41, 38 = NJW 1964, 772; BGH NJW 1994, 2765 (2766); 2022, 775 Rn. 18 ff.
Evtl. stand das schon in der vorherigen Kommentarfundstelle, auf die hatte ich aber keinen Zugriff!
"Ist der Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben worden, so fällt auf die Berufung des Klägers allein der Haupt-, auf die des Beklagten allein der Hilfsantrag in der Berufungsinstanz an." (Musielak/Voit/Ball, 23. Aufl. 2026, ZPO § 528 Rn. 6, beck-online), mit Verweis auf: BGHZ 41, 38 = NJW 1964, 772; BGH NJW 1994, 2765 (2766); 2022, 775 Rn. 18 ff.
Evtl. stand das schon in der vorherigen Kommentarfundstelle, auf die hatte ich aber keinen Zugriff!
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Joshua
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Gürteltier hat geschrieben: Montag 11. Mai 2026, 18:54 Ok ich nehme es zurück:
"Ist der Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben worden, so fällt auf die Berufung des Klägers allein der Haupt-, auf die des Beklagten allein der Hilfsantrag in der Berufungsinstanz an." (Musielak/Voit/Ball, 23. Aufl. 2026, ZPO § 528 Rn. 6, beck-online), mit Verweis auf: BGHZ 41, 38 = NJW 1964, 772; BGH NJW 1994, 2765 (2766); 2022, 775 Rn. 18 ff.
Evtl. stand das schon in der vorherigen Kommentarfundstelle, auf die hatte ich aber keinen Zugriff!
Edit: Ich wollte zu deinen Beiträgen im Thread gerade etwas sehr Giftiges schreiben, aber in Fachdiskussionen soll alles nett und neutral bleiben.
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KMR
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Der Berichterstattter wird ja aber wohl eher nicht nur erwarten, dass ich da einen Hinweis zur Klarstellung abgebe. Ggf könnte man diese Aufforderung an den Kläger zur Klarstellung aber in den Hinweisbeschluss nach 522 zpo integrieren?
EDIT: Dein Post zur günstigen Auslegung von Prozesshandlungen first wird so ja auch durch die von dir zitierte BGH-Entscheidung NJW 2001, 1127 (1131) bestätigt.
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Joshua
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Kannst du, ohne den Fall hier zu sehr offenzulegen, mal schildern wie die Berufungsanträge formuliert sind? Eigentlich reichte doch: Unter Abänderung des Urteils des ... vom ... den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger [SE/Rückabw.] zu leisten/zahlen. Wie und wo kommen da die Hilfsanträge ins Spiel?
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Gürteltier
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Ich hätte - daran anschließend - die Frage, ob denn der Kläger sich hier "eindeutig" gegen die Zusprechung der Hilfsanträge gewehrt hat? Wenn er nur gesagt hat: Ich lege Berufung ein (ohne explizite Begrenzung), ggf. mit einem Antrag wie: "Urteil wird aufgehoben; Beklagter wird verurteilt (... = Hauptantrag)", dann würde ich da reinlesen: Er will es so machen, wie wir es erörtert haben; es ist nichts daran unzulässig.
Oder wird da spezifisch was aus dem Hilfsanspruch reingebracht? Oder beziehst du die Frage "nur" darauf, dass das Urteil nicht explizit nur teilweise angegriffen wurde?
Oder wird da spezifisch was aus dem Hilfsanspruch reingebracht? Oder beziehst du die Frage "nur" darauf, dass das Urteil nicht explizit nur teilweise angegriffen wurde?
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KMR
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In der Berufungsbegründung heißt es einfachJoshua hat geschrieben: Montag 11. Mai 2026, 19:07 Kannst du, ohne den Fall hier zu sehr offenzulegen, mal schildern wie die Berufungsanträge formuliert sind? Eigentlich reichte doch: Unter Abänderung des Urteils des ... vom ... den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger [SE/Rückabw.] zu leisten/zahlen. Wie und wo kommen da die Hilfsanträge ins Spiel?
"Unter Abändeurng des am x verkündeten Urteils des y, Aktenzeichen" und dann folgen die identischen (!) Anträge zur Verurteilung wie in der 1. Instanz, d.h. sowohl die dort gestellten Hauptanträge inkl. der dort gestellten (echten) Hilfsanträge. Es ist 1 zu 1 wie in der Klageschrift.
In der Begründung heißt es zum Umfang der Berufung eben auch nur knapp, dass die Klage zu recht überwiegend abgewiesen worden sei und weiterhin die Ansprüche aus der Klage verfolgt würden. M.E. ist das anwaltlich eine zumindest unsaubere Arbeit und dabei ist hier der Streitwert wirtschaftlich nicht gänzlich schlecht.
Zuletzt geändert von KMR am Montag 11. Mai 2026, 19:13, insgesamt 2-mal geändert.
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Gürteltier
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Auch wenn ich bei meinem Standpunkt geblieben wäre (aus der BGH-Entscheidung ergibt sich übrigens, dass hier vieles historisch umstritten war), hätte ich dafür keinen Anlass gesehen.Joshua hat geschrieben: Montag 11. Mai 2026, 18:57Gürteltier hat geschrieben: Montag 11. Mai 2026, 18:54 Ok ich nehme es zurück:
"Ist der Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben worden, so fällt auf die Berufung des Klägers allein der Haupt-, auf die des Beklagten allein der Hilfsantrag in der Berufungsinstanz an." (Musielak/Voit/Ball, 23. Aufl. 2026, ZPO § 528 Rn. 6, beck-online), mit Verweis auf: BGHZ 41, 38 = NJW 1964, 772; BGH NJW 1994, 2765 (2766); 2022, 775 Rn. 18 ff.
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Edit: Ich wollte zu deinen Beiträgen im Thread gerade etwas sehr Giftiges schreiben, aber in Fachdiskussionen soll alles nett und neutral bleiben.
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Da teilweise die Berufung im Ref gar kein Gegenstand ist und dort, wo sie es ist, trotzdem stiefmütterlich behandelt wird, geht es bei der Berufungsbegründung und -antragstellung meiner (begrenzten) Erfahrung nach sowieso "wild zu". Ich weiß also nicht mal so sicher, ob es hier um ein breiteres Abrechnen geht (das wäre jedenfalls etwas fragwürdig) oder ob es nicht eher schlichtes Unwissen ist. (Das Wissen um die Berufung ist bei mir ja auch recht dünn!KMR hat geschrieben: Montag 11. Mai 2026, 19:11In der Brufungsbegründung heißt es einfachJoshua hat geschrieben: Montag 11. Mai 2026, 19:07 Kannst du, ohne den Fall hier zu sehr offenzulegen, mal schildern wie die Berufungsanträge formuliert sind? Eigentlich reichte doch: Unter Abänderung des Urteils des ... vom ... den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger [SE/Rückabw.] zu leisten/zahlen. Wie und wo kommen da die Hilfsanträge ins Spiel?
"Unter Abändeurng des am x verkündeten Urteils des y, Aktenzeichen" und dann folgen die identischen (!) Anträge zur Verurteilung wie in der 1. Instanz, d.h. sowohl die dort gestellten Hauptanträge inkl. der dort gestellten (echten) Hilfsanträge. Es ist 1 zu 1 wie in der Klageschrift.
In der Begründung heißt es zum Umfang der Berufung eben auch nur knapp, dass die zu recht überwiegend abgewiesen worden sei und weiterhin die Ansprüche aus der Klage verfolgt würden. M.E. ist das anwaltlich eine zumindest unsaubere Arbeit und dabei ist hier der Streitwert wirtschaftlich nicht gänzlich schlecht.
Die Beantragung ist in der konkreten Form natürlich (gerade auch) in Bezug auf den Hilfsantrag sehr unsauber: Eine Abänderung des Urteils im Hinblick auf den Hilfsantrag ist natürlich sinnlos - das ist klar. Dieses Urteil existiert ja bereits.
Den Aspekt mit "zu recht überwiegend abgewiesen" verstehe ich noch nicht ganz: Er legt Berufung bzgl. aller Hauptanträge ein (z.B. 3 Stk.) und in der Begründung sagt er: Ja eigentlich stimmt das Urteil nur bezüglich einem Antrag nicht, die anderen beiden passen schon? Das ist ja skurril... Nunja, da kann man entweder sagen: Er will eh nur den einen Antrag wirklich weiter verfolgen (= Auslegung). Man kann aber evtl. auch sagen: Unzulässig bzgl. der beiden anderen Hauptanträge (wo man die Abweisung als korrekt einräumt), da keine ausreichende Begründung der Anträge. Aus der Begründung muss sich - in Bezug auf materiell-rechtliche Fehler - meiner Erinnerung nach wenigstens(!) der Wille ergeben, dass das Urteil geändert werden soll, da es falsch ist. "Schulbuchmäßig" wäre es indes sogar, dass man den konkreten Fehler des angegriffenen Urteils benennt, also bspw., dass das Gericht von einer Entbehrlichkeit der Frist hätte ausgehen müssen, sodass ein Rücktritt möglich war (usw.). Entschiede man sich hierfür, dann wäre die Berufung mindestens insoweit unzulässig.
Da es hier ja aber - wohlwollend - schlicht um die Antragstellung geht, wäre meine - wohlwollende - Position, das Ganze entweder einfach nur richtig auszulegen (insbesondere in Bezug auf den Hilfsantrag, weil das ja - dieser Thread zeigt es - ein durchaus "komplizierteres" Thema und auch eher eine Detailfrage ist) oder alternativ könnte man einen Hinweis erteilen, dem die korrekte Antragstellung zu entnehmen ist und die ein Verteidiger dann i.d.R. schlicht wortgleich übernehmen sollte.
Worum es dem Kläger geht, ist ja klar und die Partei selbst sollte jetzt nicht wegen einer missglückten Antragsformulierung noch irgendwelche sinnlosen Kosten tragen.
Zuletzt geändert von Gürteltier am Montag 11. Mai 2026, 19:28, insgesamt 3-mal geändert.
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Joshua
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Ich denke, du musst irgendwas mit der Auslegungslösung machen. Der RA will ja ausweislich des Passus "Unter Abänderung" ersichtlich die Hauptanträge durchsetzen; bzgl. der Hilfsanträge wäre es keine "Abänderung" des erstinstanzlichen Urteils. Ggf. kannst du hier auch ohne richterlichen Hinweis schlicht unterstellen, dass er nur "vorsichtig" formuliert hat... Ein richterlicher Hinweis ist immer das Mittel der Praxis, auch zu Klarstellungszwecken. Aber was sollte er denn hier auf den Hinweis schreiben? Dass er die bereits erfolgreichen Hilfsanträge "echt" als Berufungsanträge stellt, um damit mangels Beschwer sicher zu unterliegen, falls die Berufung bzgl. der Hauptanträge scheitert?KMR hat geschrieben: Montag 11. Mai 2026, 19:11In der Berufungsbegründung heißt es einfachJoshua hat geschrieben: Montag 11. Mai 2026, 19:07 Kannst du, ohne den Fall hier zu sehr offenzulegen, mal schildern wie die Berufungsanträge formuliert sind? Eigentlich reichte doch: Unter Abänderung des Urteils des ... vom ... den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger [SE/Rückabw.] zu leisten/zahlen. Wie und wo kommen da die Hilfsanträge ins Spiel?
"Unter Abändeurng des am x verkündeten Urteils des y, Aktenzeichen" und dann folgen die identischen (!) Anträge zur Verurteilung wie in der 1. Instanz, d.h. sowohl die dort gestellten Hauptanträge inkl. der dort gestellten (echten) Hilfsanträge. Es ist 1 zu 1 wie in der Klageschrift.
In der Begründung heißt es zum Umfang der Berufung eben auch nur knapp, dass die Klage zu recht überwiegend abgewiesen worden sei und weiterhin die Ansprüche aus der Klage verfolgt würden. M.E. ist das anwaltlich eine zumindest unsaubere Arbeit und dabei ist hier der Streitwert wirtschaftlich nicht gänzlich schlecht.
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Ja, das erscheint mir mittlerweile auch wohl die Lösung. Womöglich muss man das im Einklang mitJoshua hat geschrieben: Montag 11. Mai 2026, 19:24Ich denke, du musst irgendwas mit der Auslegungslösung machen. Der RA will ja ausweislich des Passus "Unter Abänderung" ersichtlich die Hauptanträge durchsetzen; bzgl. der Hilfsanträge wäre es keine "Abänderung" des erstinstanzlichen Urteils. Ggf. kannst du hier auch ohne richterlichen Hinweis schlicht unterstellen, dass er nur "vorsichtig" formuliert hat... Ein richterlicher Hinweis ist immer das Mittel der Praxis, auch zu Klarstellungszwecken. Aber was sollte er denn hier auf den Hinweis schreiben? Dass er die bereits erfolgreichen Hilfsanträge "echt" als Berufungsanträge stellt, um damit mangels Beschwer sicher zu unterliegen, falls die Berufung bzgl. der Hauptanträge scheitert?KMR hat geschrieben: Montag 11. Mai 2026, 19:11In der Berufungsbegründung heißt es einfachJoshua hat geschrieben: Montag 11. Mai 2026, 19:07 Kannst du, ohne den Fall hier zu sehr offenzulegen, mal schildern wie die Berufungsanträge formuliert sind? Eigentlich reichte doch: Unter Abänderung des Urteils des ... vom ... den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger [SE/Rückabw.] zu leisten/zahlen. Wie und wo kommen da die Hilfsanträge ins Spiel?
"Unter Abändeurng des am x verkündeten Urteils des y, Aktenzeichen" und dann folgen die identischen (!) Anträge zur Verurteilung wie in der 1. Instanz, d.h. sowohl die dort gestellten Hauptanträge inkl. der dort gestellten (echten) Hilfsanträge. Es ist 1 zu 1 wie in der Klageschrift.
In der Begründung heißt es zum Umfang der Berufung eben auch nur knapp, dass die Klage zu recht überwiegend abgewiesen worden sei und weiterhin die Ansprüche aus der Klage verfolgt würden. M.E. ist das anwaltlich eine zumindest unsaubere Arbeit und dabei ist hier der Streitwert wirtschaftlich nicht gänzlich schlecht.
dies wohl derart auszulegen, dass im Prinzip die Abänderung derart beantragt ist, dass die Verurteilung der in der Klageschrift bereits begehrten entspricht.BGH NJW 2001, 1127, 1131 hat geschrieben: Zwar muss auch bei Auslegung von Prozesshandlungen zunächst auf den Wortlaut der Erklärung abgestellt werden, jedoch ist eine Prozesspartei nicht unter allen Umständen am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festzuhalten. Vielmehr ist zu ihren Gunsten stets davon auszugehen, dass sie im Zweifel mit ihrer Prozesshandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, NJW-RR 1995, 1183; NJW-RR 1996, 1210; NJW 2000, 3216 = WM 2000, 1512 [1514])
Wäre es denn praxisgerecht diese Auslegung im Hinweisbeschluss nach § 522 II ZPO mit zu nennen unter Verweis auf die Rechtsprechung oder sollte man das einfach stillschweigend machen ohne nähere Erwähnung?
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Joshua
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Hatte ich in meinen 522-II-Hinweisbeschlüssen noch nie, diese Situation. Entweder packst du es kurz in den Beschluss, oder du schreibst einen ergänzenden Aktenvermerk. Ersteres ist wahrscheinlich besser, damit für die Parteien transparent wird, was "das Gericht macht".
Aber das ist nur meine Meinung. Was meinen die anderen zu dieser direkten Auslegungslösung?
(KMR, noch ergänzend: Mach dir bei so was bitte klar, dass die älteren Semester hier im Forum gerne helfen, es sind aber immer Ferndiagnosen. Ohne volle Aktenkenntnis bleiben das Erkenntnisversatzstücke; das sage ich, weil ich schon die unglaublichsten Fundstücke in Akten hatte, die z.B. prima vista verquer erscheinande Anträge doch rechtfertigten usw.)
Aber das ist nur meine Meinung. Was meinen die anderen zu dieser direkten Auslegungslösung?
(KMR, noch ergänzend: Mach dir bei so was bitte klar, dass die älteren Semester hier im Forum gerne helfen, es sind aber immer Ferndiagnosen. Ohne volle Aktenkenntnis bleiben das Erkenntnisversatzstücke; das sage ich, weil ich schon die unglaublichsten Fundstücke in Akten hatte, die z.B. prima vista verquer erscheinande Anträge doch rechtfertigten usw.)
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Mir erscheint das nennen grundsätzlich eben auch gut, weil die Entscheidung ja auch für die Parteien ist, sie das nachvollziehen können sollen und es ggf. verhindert, dass sie sich eines Rechtsmittels bedienen wollen.Joshua hat geschrieben: Montag 11. Mai 2026, 19:35 Hatte ich in meinen 522-II-Hinweisbeschlüssen noch nie, diese Situation. Entweder packst du es kurz in den Beschluss, oder du schreibst einen ergänzenden Aktenvermerk. Ersteres ist wahrscheinlich besser, damit für die Parteien transparent wird, was "das Gericht macht".
Aber das ist nur meine Meinung. Was meinen die anderen zu dieser direkten Auslegungslösung?
Das ist selbstverständlich. Am Ende kommt es immer auf die konkrete Akte an. Ich denke zwar, dass hier tatsächlich die Anträge so prima facie keinen Sinn ergeben, aber mit der Auslegung wird das wohl gut funktionieren, mir gefällt die Lösung denk ich. Bislang spielte in meinen Berührungen mit der 1. Instanz die doch recht eigenen Auslegungsregeln für Prozesshandlungen (s.o.) keine derart große Rolle wie jetzt in der 2. Instanz, das gilt auch für das Prozessrecht im Übrigen. Dabei finde ich gerade das Prozessrecht sehr spannend, erfordert es doch, dass es irgendwie immer eine Lösung geben muss, wie man jetzt weitermacht, die Frage ist nur stets wie. Vielen Dank im Übrigen für die engagierte Hilfe.(KMR, noch ergänzend: Mach dir bei so was bitte klar, dass die älteren Semester hier im Forum gerne helfen, es sind aber immer Ferndiagnosen. Ohne volle Aktenkenntnis bleiben das Erkenntnisversatzstücke; das sage ich, weil ich schon die unglaublichsten Fundstücke in Akten hatte, die z.B. prima vista verquer erscheinande Anträge doch rechtfertigten usw.)
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Torsten Kaiser
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So würde ich das auch sehen.Joshua hat geschrieben: Montag 11. Mai 2026, 18:43 Es bleibt dabei, wenn gemäß Hilfsantrag verurteilt wurde, fehlt für den Kl. insoweit die Beschwer.
Was man natürlich IMMER machen würde: Auslegung first! Im Zivilprozess gilt der Grundsatz, dass Anträge so auszulegen sind, wie sie der wohlverstandenen Interessenlage der Partei entsprechen. Wenn Kl. den Hilfsantrag einfach noch mal mitstellt, obwohl er ihn schon gewonnen hat, würde ich das ZUNÄCHST wohl nicht als „echten“ neuen Angriff gegen diesen Teil des Urteils, sondern als "Klarstellung" interpretieren, dass es für den Fall, dass die Berufung bzgl. des Hauptantrags nicht erfolgreich sein sollte, bei der erstinstanzlichen Veurteilung bleiben solle (unnötige anwaltliche Vorsichtsmaßnahme). Ich würde wahrscheinlich erst mal einen richterlichen Hinweis erteilen...