Beweiswürdigung Sachverständigengutachten

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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KMR
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Beitrag von KMR »

Verkehrsunfall:

Der Kläger macht (unter anderem) Reparaturkosten auf Gutachtenbasis geltend, also nach § 249 II 1 BGB.
Der Rechtsstreit (im Berufungsverfahren) dreht sich im wesentlichen noch um die Frage, welche Reparaturkosten des Klägerfahrzeugs als erforderlich anzusehen sind. Der Kläger hat vorprozessual ein Privatgutachten eingeholt. Der Privatgutachter G kam dabei zum Ergebnis, dass die Fahrzeugtüren ersetzt werden müssten. Die Vorinstanz hat ein Sachverständigengutachten eingeholt, der gerichtliche Sachverständige S kam dabei zum Ergebnis, das seiner Auffassung nach die (günstigere) Instandsetzung der Türen ausreiche und es dazu auch keine eindeutige Herstellervorgabe gebe, sondern der Hersteller dies ins Ermessen der Karossierebauer stelle. Der Kläger hat zwar mit der Berufungsbegr. Beweis angetreten, dass die Herstellervorgabe der Wechsel sei; dem steht aber § 531 II 1 Nr. 3 ZPO entgegen (das ist hier also kein Problem). Der Kläger hat also bislang nur die Kosten zugesprochen bekommen, die die Instandsetzung erfordert und nicht ein Austausch/Erneuerung.

Der gerichtliche Sachverständige S hat das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt in Augenschein genommen und einen Ortstermin vereinbart, sondern seine Einschätzung ausschließlich auf Basis der Lichtbilder getätigt, die der Privatgutachter G angefertigt hatte. Letzterer (also G) hatte S im Termin mit seiner abweichenden Einschätzung und technischen Bedenken konfrontiert; der S als Ingenieur, der aber selbst nicht aus dem Kfz-Handwerk stammt, bleibt bei seiner abweichenden Beurteilung. Der Kläger hat den Sachverständigen S mehrfach darauf hingewiesen, dass er sich das Fahrzeug doch anschauen möge. Der Sachverständige hat sich darauf zurückgezogen, dass ein Ortstermin nur dann durchzuführen sei, wenn dies vom Gericht im Beweisbeschluss oder anderweitig angeordnet wäre.

Das Gericht hat zwar im Urteil die Bedenken des G gegen die Ausführungen des S berücksichtigt, jedoch lediglich darauf verwiesen, dass sich S damit im Termin auseinandergesetzt mit Verweis auf das Sitzungsprotokoll und für die Kammer plausibel und schlüssig erklärt habe, warum für seine Begutachutng die von G angefertigten Bilder ausreichen (also kein Ortstermin) und weshalb er die von ihm genannten Reparaturarbeiten für erforderlich halte.

Genügt das denn? Ist das nicht zu wenig?
Dazu folgende Fragen und Anmerkungen:

1.
Muss ein Sachverständiger einen Ortstermin durchführen oder steht es - sofern keine Vorgabe durch das Gericht erfolgt - in seinem Ermessen, ob ein solcher zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen notwendig ist oder darf es gar nur, wenn es ihm ausdrücklich angeordnet wird? Ich nehme an, dass es darauf ankommen sollte, was zu ausreichenden Beurteilung der an ihn gerichteten Beweisfrage erforderlich ist.

2.
Nach OLG Celle, 4.10.2012 - 13 U 234/11 muss allein wegen eines abweichenden Privatgutachtens jedenfalls kein Obergutachten nach § 412 ZPO eingeholt werden.

3.
Nach Moser NZV 2025, 18 Rn. 33 hätte ein Kfz-Sachverständige jedenfalls einen gewissen Beurteilungsspielraum.

4.
Nach OLG München, 23.10.2015- 10 U 1124/15, r+s 2016, 153 hat ein gerichtliches SV Gutachen jedoch gerade keinen Anschein der Richtigkeit, muss vielmhr kritisch nach § 286 ZPO gewürdigt werden und der Sachverständige auch die formale Fachkompeten dazu haben.
a) Mangelt es bereits an der Fachkompetenz, da er nicht aus dem entsprechenden Handwerk stammt?
b) OLG München a.a.O. "Es bedarf der eigenen Untersuchung durch den Sachverständigen" unter Verweis auf BGH r+s 2008, 395 - allerdings geht es hier auch um medizinische Beurteilung von Verletzungen, also vielleicht nicht ganz vergleichbar.

5.
Wie steht BGH NJW-RR 2009, 387 Rn. 8 dazu zu den Anforderungen an die Würdigung von Sachverständigengutachten und Aufräumung von Widersprüchen? Dort erneut zu medizinischen Gutachten aber gilt für technische nicht das Gleiche?
Nach Musielak/Voit/Röß § 402 Rn. 13 a.E. reichen wohl floskelhafte Wendungen (wie hier "plausibel und schlüssig") gerade nicht (unter Veweis auf BVerfG NJW 2015, 223).

6.
Gesetzt den Fall, man hält jedenfalls die Beweiswürdigung des SV-Gutachtens, insbesondere die Auseinandersetzung an der Kritik an der Arbeit des Sachverständigen durch den Privatgutachter (und im Übrigen auch einen 2. Privatgutachter, dessen Tätigkeitsbereich aber mittlerweile keine Rolle mehr spielt) nicht für ausreichend bzw. die Begründung für zu floskelhaft oder sogar ein weiteres Sachverständigengutachten für erforderlich - wie wäre das weitere Vorgehen iSv was mache ich dann? Eine Entscheidung im Beschlusswege § 522 II ZPO scheidet dann wohl aus und damit auch ein Hinweisbeschluss. Ich muss ins Urteilsverfahren.

Terminieren kann ich logischerweise schlecht, das klingt für mich in dem Fall nach einem Fall für ein Votum - wie strukturiert man das, ist das dann im Prinzip analog zu einem Hinweisbeschluss nur halt ohne Rubrum oder eher wie ein Gutachten?
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Beitrag von batman »

KMR hat geschrieben: Sonntag 17. Mai 2026, 19:21 1.
Muss ein Sachverständiger einen Ortstermin durchführen oder steht es - sofern keine Vorgabe durch das Gericht erfolgt - in seinem Ermessen, ob ein solcher zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen notwendig ist
Letztes.
KMR hat geschrieben: Sonntag 17. Mai 2026, 19:21Ich nehme an, dass es darauf ankommen sollte, was zu ausreichenden Beurteilung der an ihn gerichteten Beweisfrage erforderlich ist.
Richtig. Wenn die fehlende persönliche Besichtigung gerügt wird, muss er allerdings plausibel erklären können, warum sie nicht notwendig war.
KMR hat geschrieben: Sonntag 17. Mai 2026, 19:21 2.
Nach OLG Celle, 4.10.2012 - 13 U 234/11 muss allein wegen eines abweichenden Privatgutachtens jedenfalls kein Obergutachten nach § 412 ZPO eingeholt werden.
Nicht nur nach OLG Celle. Das ist allgemeine Ansicht.
KMR hat geschrieben: Sonntag 17. Mai 2026, 19:21 a) Mangelt es bereits an der Fachkompetenz, da er nicht aus dem entsprechenden Handwerk stammt?
Keineswegs. Ingenieure haben häufig den breiteren theroretischen Background und besseren Quellenzugang. Ist ähnlich wie in Bausachen.
KMR hat geschrieben: Sonntag 17. Mai 2026, 19:21 b) OLG München a.a.O. "Es bedarf der eigenen Untersuchung durch den Sachverständigen" unter Verweis auf BGH r+s 2008, 395 - allerdings geht es hier auch um medizinische Beurteilung von Verletzungen, also vielleicht nicht ganz vergleichbar.
In der Tat. Bei der Feststellung des medizinischen Zustands einer Person ist deren persönliche Untersuchung in der Regel unumgänglich.
KMR hat geschrieben: Sonntag 17. Mai 2026, 19:21 Nach Musielak/Voit/Röß § 402 Rn. 13 a.E. reichen wohl floskelhafte Wendungen (wie hier "plausibel und schlüssig") gerade nicht (unter Veweis auf BVerfG NJW 2015, 223).
Ein bisschen mehr mit konkretem Fallbezug wird es schon sein müssen.
KMR hat geschrieben: Sonntag 17. Mai 2026, 19:21 6.
Gesetzt den Fall, man hält jedenfalls die Beweiswürdigung des SV-Gutachtens, insbesondere die Auseinandersetzung an der Kritik an der Arbeit des Sachverständigen durch den Privatgutachter (und im Übrigen auch einen 2. Privatgutachter, dessen Tätigkeitsbereich aber mittlerweile keine Rolle mehr spielt) nicht für ausreichend bzw. die Begründung für zu floskelhaft oder sogar ein weiteres Sachverständigengutachten für erforderlich - wie wäre das weitere Vorgehen iSv was mache ich dann?
Nur wenn Du wirklich zu einer Fortsetzung der Beweisaufnahme kommst, solltest Du die Sache zunächst mit Deinem Ausbilder besprechen. Möglichweise ist es in Deinem Senat üblich, die Parteien zunächst auf die (vorläufige) Einschätzung des Berufungsgerichts hinzuweisen und Vergleichsmöglichkeiten zu erörtern.
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Beitrag von KMR »

Erstmal vielen Dank für die Antworten, die erfreulicherweise meine bisherigen Einschätzungen bestätigen.

Die Frage ist für mich (auch): Gibt es im Zivilprozessrecht eine Art "Darstellungsrüge"? Dazu finde ich bislang nichts.
Soll heißen: Muss das Gericht eben auch in seinem Urteil niederschreiben, warum der Gutachter es für ausreichend hielt von einem Ortstermin abzusehen oder genügt der Verweis auf das Sitzungsprotokoll?

Gleichermaßen hinsichtlich der floskelhaften Beweiswürdigung: Kann ich diese wegen der Floskelhaftigkeit als rechtsfehlerhaft ansehen, selbst wenn das Ergebnis eben vertretbar sein kann (wieder die Parallele zur strafprozessualen Darstellungsrüge)?

Nach Zöller/Heßler § 529 Rn. 7b ist eine Beweiswürdigung entgegen die zu § 286 ZPO entwickelten Grundsätze einschließlich der Begründungspflicht verfahrensfehlerhaft unter Verweis auf BGH III ZR 176/22, MDR 2024, 1134 Rn. 16. Damit entfällt jedenfalls die Bindungswirkung nach § 529 I 1 Nr. 1 ZPO.

Wenn das Urteil erster Instanz zwar im Ergebnis richtig ist, aber unzutreffend begründet, d.h. eine abweichende bzw. eben die kritische Beweiswürdigung ergänzend notwendig ist, dann ist - auch ohne neues Sachverständigengutachten - elbst bei gleichem Ergebnis eine mündliche Verhandlung erforderlich (BT-Drs. 17/5334, S. 7), sodass § 522 II 1 Nr. 4 ZPO gerade nicht gegeben wäre.

Dann müsste ich ja auch ins Urteilsverfahren, ohne dass es notwendigerweise einer Fortsetzung der Beweisaufnahme bedürfte (iSv keiner neuen Gutachten), sondern eben nur einer anderen, nämlich der notwendigen kritischen Beweiswürdigung. Nachdem mir von Anfang an mehrfach betont wurde, dass man eben 95% im Beschlusswege entscheidet, will ich mir durchaus relativ sicher bei der Sache sein bevor ich das anstoße, zumal das Ganze nicht revisibel sein wird.
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Beitrag von batman »

KMR hat geschrieben: Sonntag 17. Mai 2026, 20:33Gibt es im Zivilprozessrecht eine Art "Darstellungsrüge"? Dazu finde ich bislang nichts.
Soll heißen: Muss das Gericht eben auch in seinem Urteil niederschreiben, warum der Gutachter es für ausreichend hielt von einem Ortstermin abzusehen oder genügt der Verweis auf das Sitzungsprotokoll?
Die Anforderungen sind im Zivilprozess m.E. weniger streng als bei der strafprozessualen Revisionskontrolle. Jedenfalls kann die Bezugnahme auf die in der mündlichen Anhörung getätigten Aussagen des Sachverständigen Teil der Beweiswürdigung sein.
KMR hat geschrieben: Sonntag 17. Mai 2026, 20:33 Gleichermaßen hinsichtlich der floskelhaften Beweiswürdigung: Kann ich diese wegen der Floskelhaftigkeit als rechtsfehlerhaft ansehen, selbst wenn das Ergebnis eben vertretbar sein kann (wieder die Parallele zur strafprozessualen Darstellungsrüge)?
Nach Zöller/Heßler § 529 Rn. 7b ist eine Beweiswürdigung entgegen die zu § 286 ZPO entwickelten Grundsätze einschließlich der Begründungspflicht verfahrensfehlerhaft unter Verweis auf BGH III ZR 176/22, MDR 2024, 1134 Rn. 16. Damit entfällt jedenfalls die Bindungswirkung nach § 529 I 1 Nr. 1 ZPO.
Aber das Berufungsgericht kann dann eben eine eigene Beweiswürdigung vornehmen. Und da die Beweismittel ausgeschöpft sind und es nicht um Glaubwürdigkeitsfragen geht, kann dies - wenn das Ergebnis der Würdigung dasselbe bleibt - auch nach Aktenlage erfolgen.
KMR hat geschrieben: Sonntag 17. Mai 2026, 20:33 Wenn das Urteil erster Instanz zwar im Ergebnis richtig ist, aber unzutreffend begründet, d.h. eine abweichende bzw. eben die kritische Beweiswürdigung ergänzend notwendig ist, dann ist - auch ohne neues Sachverständigengutachten - elbst bei gleichem Ergebnis eine mündliche Verhandlung erforderlich (BT-Drs. 17/5334, S. 7), sodass § 522 II 1 Nr. 4 ZPO gerade nicht gegeben wäre.
Das gilt aber nur, wenn das Berufungsgericht das Prozessergebnis auf einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt stützt (und selbst das wird in der Praxis nicht durchgehalten). Wenn es nur um eine Anreicherung der Beweiswürdigung bei gleichen Ergebnis geht, ist das Beschlussverfahren nicht verwehrt. Und Dein Senat scheint davon ja auch lebhaft Gebrauch zu machen.
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Beitrag von KMR »

Gut, vielen Dank nochmal. Gerade auch zu dem Hinweis zu § 522 II 1 Nr. 4 ZPO, das war in der Gesetzesbegründung nicht so deutlich geworden und schien weiter gefasst.

Gut, das ist natürlich ein wichtiger Punkt, dass der Entfall der Bindungswirkung nicht automatisch dazu führt, dass - sofern keine neue oder weitere Beweisaufnahme erforderlich ist - eine im Ergebnis abweichende Feststellung erfolgen muss, sondern lediglich, dass das Berufungsgericht selbst die Feststellung unter Zugrundelegung der gesamten Akte - also auch aus der 1. Instanz - durchführen kann. Einer Terminierung bedarf es dafür dann nicht.

Unter Verweis auf Moser NZV 2025, 18 Rn. 33 demzufolge Sachverständigen eben ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt, da es nicht die eine richtige technische Lösung gibt, wird man dann wohl mit einer ausführlicheren Beweiswürdigung bzw. Begründung das eingeholte Gutachten unter Zugrundelegung der gesamten Prozessakte und nicht nur des erstinstanzlichen Urteils für ausreichend erachten können. Dann käme ich wieder zu § 522 II ZPO.


Lässt sich diese Lösung so wohl hören?
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Beitrag von Gürteltier »

Wenn man die hiesige Frage abstrahiert, ist es doch im Kern schlicht deine vorletzte Frage? Ich sehe da fast keinen Unterschied.

Letztlich blickst du meiner (sehr bescheidenen) Meinung nach etwas zu revisionsartig auf die Berufung. Klar, es gibt diese etwas schwierig zu greifende Bindung an die Feststellungen der ersten Instanz. Aber warum fragst du dich nicht in einer vorgelagerten Überlegung erst einmal, ob denn überhaupt die Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts im Ergebnis aus deiner Sicht “falsch” ist? Letzten Endes bist du ja doch eine (verknappte) Tatsacheninstanz (s. batman). Warum auf einem - ggf. nur vermeintlichen - Verfahrensfehler herumreiten?
KMR
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Beitrag von KMR »

Gürteltier hat geschrieben: Montag 18. Mai 2026, 01:35 Wenn man die hiesige Frage abstrahiert, ist es doch im Kern schlicht deine vorletzte Frage? Ich sehe da fast keinen Unterschied.

Letztlich blickst du meiner (sehr bescheidenen) Meinung nach etwas zu revisionsartig auf die Berufung. Klar, es gibt diese etwas schwierig zu greifende Bindung an die Feststellungen der ersten Instanz. Aber warum fragst du dich nicht in einer vorgelagerten Überlegung erst einmal, ob denn überhaupt die Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts im Ergebnis aus deiner Sicht “falsch” ist? Letzten Endes bist du ja doch eine (verknappte) Tatsacheninstanz (s. batman). Warum auf einem - ggf. nur vermeintlichen - Verfahrensfehler herumreiten?
Nun zum einen weist sowohl die Rechtsprechung als auch Literatur überwiegend darauf hin, dass die Berufungsinstanz zwar auch Tatsacheninstanz ist, zuvorderst aber eben nur der Fehlerkontrolle und -beseitigung dient und dienen soll und es deswegen schließlich auch die Begründungspflicht mit der Pflicht nur Bennnung der konkreten Angriffspunkte gibt (§ 520 I, III ZPO). Nach meinem letzten Kurzgespräch mit meinem Ausbilder wird das wohl auch grundsätzlich so gehandhabt, dass eben nur die Rügen der Berufungsführer eben jeweils geprüft werden. Das ergibt ja auch alles Sinn. Bei einer Beweiswürdigung können ja mitunter verschiedene Ergebnisse vertretbar sein, je nach dem wie man es begründet. Grundsätzlich ergibt sich dabei dann eben aus § 529 I 1 Nr. 1 ZPO der Grundsatz, dass das BerGer nicht einfach die Beweiswürdigung oder gar Beweiserhebung der 1. Instanz erneut durchführen soll, sondern grundsätzlich an die infolge der bereits erfolgten Beweiserhebung und -würdigung getroffenen Feststellungen gebunden ist. Eine erneute Beweiswürdigung oder Beweisaufnahme kommt damit nur dann in Betracht, wenn diese Bindungswirkung nicht besteht, d.h. wenn die bisherigen Feststellungen verfahrenfehlerhaft getroffen wurden oder Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an Richtigkeit und Vollständigkeit begründen.

In meinem aktuellen Fall fand ich es eben insofern schwierig, dass ich das mit dem Sachverständigen selbst nicht so ganz überzeugend fand im Zusammenhang mit dem Privatgutachter usw., aber es nicht für die Aufgabe der Berufungsinstanz halte per se eine neue Tatsachenfeststellung durchzuführen, solange nicht die Voraussetzungen dafür vorliegen. Diese Voraussetzungen wären aber eben nur dann gegeben, wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen verfahrensfehlerhaft erfolgt sind (daher die Fragen oben) oder ich die Anhaltspunkte dafür hätte, dass die gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, das eine erneute Tatsachenfeststellung zu enem anderen Ergebnis führt.

Durch den hier wohl vorliegenden Verstoß gegen ersteres, kann bzw. muss ich zwar eine neue Tatsachenfeststellung durchführen, kann dazu aber schlichtweg die bisherige unzureichend begründete Beweiswürdigung der 1. Instanz ersetzen. Da die Voraussetzungen von § 412 I ZPO nicht vorliegen, s.o., gibt es auch schlichtweg keinen (sinnvollen) Anhalt für eine neue Beweiserhebung, sondern nur die Möglichkeit der neuerlichen Beweiswürdigung, die voraussichtlich zu gleichen Feststellung führen kann und wird, da eben dem Sachverständigen wohl der Beurteilungsspielraum zukommt. Dass einen beim Lesen dieser Prozessakte unweigerlich eine nicht zu leugnende Animosität gegenüber dem Sachverständigen heimsucht ob seines 'Kommunikationsverhaltens' gegenüber dem Kläger, darf einen insofern nicht beeinflussen.
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Wie gesagt, ich habe da keine praktische Erfahrung. Aber spontan würde ich sagen, dass deine Ausführungen ja im Ergebnis genau das sind, was ich meinte - nur eben länger formuliert. Aber - allem vorangestellt - gilt natürlich: Ich kenne die Akte und die konkreten Berufungsrügen des Falls etc. nicht. Rügt der Berufungsführer denn ausschließlich den Verfahrensverstoß in der Beweiswürdigung?

Unabhängig davon:

Du hast ja erstmal beim Lesen der ganzen Sache ein "komisches Bauchgefühl bei der ganzen Sache" - das korrespondiert für mich ja erstmal mit § 529 I Nr. 1 Hs. 2 ZPO: Zweifel an der Richtigkeit der erhobenen Feststellungen. Irgendwie zweifelst du ja daran, dass das wirklich so passiert ist/wirklich so ist, wie es im Tatbestand des Urteils steht. Natürlich kannst du aber gleichzeitig nur die Beweise erheben die von der beweispflichtigen Partei angeboten worden sind. Für die konkrete Tatsache ist als "echtes Beweismittel" nur ein Sachverständigengutachten als Beweis angeboten (neben dem Privatgutachten als qualifiziertem Parteivortrag).

Hier setzt für mich aber schon die Frage an, ob das Berufungsgericht den Beweis ("Beweis: Sachverständigengutachten") neu mit einem anderen Gutachter erheben könnte? Bzw. einen neuen Beweisbeschluss erlassen könnte, der die unmittelbare Begutachtung des Fahrzeugs umfasst?

Das Gericht kann aber jedenfalls, unabhängig von der obigen Frage das Ganze neu würdigen. Solange es die Zweifel an der Richtigkeit gibt, sollte dies sogar unabhängig von dem vermeintlichen Verfahrensverstoß gelten.

Zum Verfahrensverstoß: Verfahrensverstöße spielen meinem Verständnis nach in der Berufungsinstanz eine geringe Rolle: Die klassischen Verfahrensverstöße werden quasi naturgemäß durch die Berufungsinstanz geheilt: War bspw. die Öffentlichkeit rechtswidrigerweise in der Eingangsinstanz ausgeschlossen, heilt eine öffentliche Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz diesen Mangel etc.

Auch Verfahrensfehler bei der Tatsachenerhebung bzw. Beweiswürdigung - sofern man einen solchen hier überhaupt annehmen sollte - sind jedenfalls durch eine erneute Tatsachenerhebung bzw. Beweiswürdigung etc. heilbar. Nicht zuletzt muss doch meinem Verständnis nach für eine Rechtsverletzung auch eine Kausalität gegeben sein. Und nach deinen Ausführungen fehlt diese Kausalität hier ja - das Ergebnis bleibt gleich.
Joshua
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Beitrag von Joshua »

Leute, hier geht mir gerade zu viel durcheinander. Das meiste, was hier steht, ist praxisfremd. Ihr müsst strenger mit der Norm arbeiten und dann den BGH-Entscheidungen, wenn ihr Berufungssachen als Richter bearbeitet. Da kann man nicht irgendwelche Kommentare nehmen, wenn der BGH eine st. Rspr. hat. In diesem BGH-Urteil aus 2019 stehen die wesentlichen Grundsätze zu § 529 ZPO:
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Diese Bindung entfällt aber, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Derartige konkrete Anhaltspunkte können sich unter anderem aus dem Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz ergeben. Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - VII ZR 170/17 Rn. 15 m.w.N., BauR 2018, 1162 = NZBau 2018, 349). Bei der Berufungsinstanz handelt es sich daher um eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls besteht (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15 Rn. 26, NJW 2016, 3015). Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - VIII ZR 300/15 Rn. 24, NJW-RR 2017, 75).
Danach wird die Beweiswürdigung nicht allein unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob der 1. Instanz Rechtsfehler unterlaufen sind, sondern es erfolgt eine eigene Würdigung. Andererseits genügt nicht jedes bloße unbegründete "Meinen" des Berufungsrichters, dass das Ergebnis der BA hätte anders ausfallen müssen.

Vielmehr gibt der BGH zwei Elemente vor:

1. Es bedarf "konkreter Anhaltspunkte"; diese definiert er auch: Es sind "alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen".
2. Diese Anhaltspunkte müssen zu etwas führen, einem WAHRSCHEINLICHKEITSURTEIL des Berufungsrichters: Es muss aufgrund der "konkreten Anhaltspunkte" eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird.

Praktisch verfährt man eher so, dass man an das Urteil dann rangeht, wenn diese Wahrscheinlichkeit >50% ist, wobei das eben nur der Regelfall ist, da die "gewisse" Wahrscheinlichkeit auch < 50% sein kann. Sie darf aber nicht ganz kein sein.

Heißt hier:

Wenn du zB meinst, dass der SV bei Besichtigung vor Ort erkennen dürfte bzw. mit einiger Wahrscheinlichkeit erkennen könnte, dass eine Wiederherstellung der Türen nicht möglich bzw. nicht hinreichend verkehrssicher ist, etwa weil dir die Fotos nur beschränkt aussagekräftig erscheinen, oder wenn du überhaupt aufgrund des Vortrags der Berufungskl. zweifelst, dass "bei solchen Türschäden einfach mal gespachtelt" werden kann (oft gibt es ja diesen Coladoseneffekt, wenn man nur nachspachtelt, glättet und lackiert, d.h. die Tür sieht zwar wieder einigermaßen schön aus, gibt aber nach wie eine schon vorgeschädigte Dose, wenn noch einmal einer reinfährt), dann lässt du eben in der Berufung das ganze ergänzend oder bei Zweilfen an der Eignung des bisherigen SV (eher selten) ganz neu begutachten.

Wenn du meinst, der SV habe trotz "nur Fotos" das Wesentliche erkennen können und auch dargestellt, und du auch keine "Anhaltspunkte" im o.g. Sinne hast, dass die Reparatur zu nicht hinnehmbaren, v.a. verkehrsunsicheren Zuständen führen könnte, dann bleibt es bei dem Urteil.
Zuletzt geändert von Joshua am Montag 18. Mai 2026, 11:42, insgesamt 3-mal geändert.

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Beitrag von Joshua »

KMR hat geschrieben: Montag 18. Mai 2026, 05:30 Grundsätzlich ergibt sich dabei dann eben aus § 529 I 1 Nr. 1 ZPO der Grundsatz, dass das BerGer nicht einfach die Beweiswürdigung oder gar Beweiserhebung der 1. Instanz erneut durchführen soll, sondern grundsätzlich an die infolge der bereits erfolgten Beweiserhebung und -würdigung getroffenen Feststellungen gebunden ist.
Eine solche Formulierung erscheint mir nach dem BGH-Urteil 2019 zumindest missverständlich. Erforderlich ist stehts eine "eigene Beweiswürdigung unter Einbeziehung der Argumente der Berufungsbegründung" (BGH), die wiederum allerdings auf spezifischen berufungsrechtlichen "Einstiegskriterien" beruht (insofern ist das, was du schreibst iE nicht falsch, aber kann doch als missverständlich interpretiert werden).
Zuletzt geändert von Joshua am Montag 18. Mai 2026, 11:39, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitrag von KMR »

M.E. habe ich den Fall den der BGH in NJOZ 2024, 1141 Rn. 16 beschreibt.

Das passt hier gut finde ich. Ich kann gerade die Stelle nicht kopieren und ggf. später noch mehr dazu schreiben (gerade nur mobil).
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Beitrag von Gürteltier »

Joshua hat geschrieben: Montag 18. Mai 2026, 11:25 Heißt hier:

Wenn du zB meinst, dass der SV bei Besichtigung vor Ort erkennen dürfte bzw. mit einiger Wahrscheinlichkeit erkennen könnte, dass eine Wiederherstellung der Türen nicht möglich bzw. nicht hinreichend verkehrssicher ist, etwa weil dir die Fotos nur beschränkt aussagekräftig erscheinen, oder wenn du überhaupt aufgrund des Vortrags der Berufungskl. zweifelst, dass "bei solchen Türschäden einfach mal gespachtelt" werden kann (oft gibt es ja diesen Coladoseneffekt, wenn man nur nachspachtelt, glättet und lackiert, d.h. die Tür sieht zwar wieder einigermaßen schön aus, gibt aber nach wie eine schon vorgeschädigte Dose, wenn noch einmal einer reinfährt), dann lässt du eben in der Berufung das ganze ergänzend oder bei Zweilfen an der Eignung des bisherigen SV (eher selten) ganz neu begutachten.

Wenn du meinst, der SV habe trotz "nur Fotos" das Wesentliche erkennen können und auch dargestellt, und du auch keine "Anhaltspunkte" im o.g. Sinne hast, dass die Reparatur zu nicht hinnehmbaren, v.a. verkehrsunsicheren Zuständen führen könnte, dann bleibt es bei dem Urteil.
Danke, du hast hier das, was mir - ohne dass ich es mit konkretem praktischen Wissen oder konkreten Worten untermauern konnte - im Kopf herumgeschwirrt ist, dargelegt!

Das deckt sich so nämlich schon deutlich eher mit meinem Verständnis der Berufungsinstanz und meinem begrenzten Wissen hierzu. Ich fand es jedenfalls irritierend, dass hier so der Geist herumschwirrte, man müsse jetzt das doofe Gutachten aus der ersten Instanz schlicht akzeptieren, weil einem ja quasi die Hände gebunden seien. Das meinte ich mit "zu revisionsartiger Blick" und "Berufungsinstanz ist auch (verknappte) Tatsacheninstanz".
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Beitrag von KMR »

Ich denke mit einer ausführlichen Beweiswürdigung würde mir das schon nochmal weniger Bauchschmerzen halt bereiten als es bislsng im Urteil erfolgt ist.

Aber ich muss mir das nachher nochmal anschauen womöglich, wenn ich daheim bin.

So sehr wie ihr das womöglich (?) gerade denkt, reden wir ja nicht aneinander vorbei. Ich störe mich eben gerade weniger am Ergebnis als an der Begründung dafür. Es ist wie in einer Klausur, wo ohne Probleme aA mit entspr. Begründung vertretbar ist und das Ergebnis da weniger problematisch ist als mehr die Begründung bzw ihr Fehlen.
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Beitrag von batman »

Ich kenne natürlich nicht den konkreten Inhalt der hier im Raum stehenden Gutachten. Aber Dein "Kernproblem" läuft doch offenbar darauf hinaus, dass

a) zwar eine unvollständige Beweiswürdigung im Ersturteil erfolgt ist, aber

b) letzlich keine Wahrscheinlickeit einer unterschiedlichen Wertung durch das Berufungsgericht besteht.

Damit rechtfertigen die in zweiter Instanz maßgeblichen Tatsachen keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
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batman hat geschrieben: Montag 18. Mai 2026, 14:32 Ich kenne natürlich nicht den konkreten Inhalt der hier im Raum stehenden Gutachten. Aber Dein "Kernproblem" läuft doch offenbar darauf hinaus, dass
a) zwar eine unvollständige Beweiswürdigung im Ersturteil erfolgt ist, aber
Richtig, deshalb nach BGH NJOZ 2024, 1141 Rn. 16 wegen Verstoß gegen die Grundsätze zu § 286 ZPO keine Bindung und neue Tatsachenfeststellung v.A.w. vorzunehmen. Diese kann aber eben auch lediglich aus einer neuen Würdigung der in der 1. Instanz erhobenen Beweismittel durch das Berufungsgericht bestehen (BGH NJW 2004, 1876 (1877); NJW 2007, 372 Rn. 23)
batman hat geschrieben: Montag 18. Mai 2026, 14:32 b) letzlich keine Wahrscheinlickeit einer unterschiedlichen Wertung durch das Berufungsgericht besteht.

Damit rechtfertigen die in zweiter Instanz maßgeblichen Tatsachen keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Genau. Ich habe jetzt nochmal das Gutachten selbst durchgeblättert - ist es ein tolles Gutachten? Nein.
Ist der Gutachter von der Kommunikation gegenüber den Parteien, Schreibweise und Attitüde schrecklich und will man keiner Partei zumuten? Ja

Letzteres ist hier aber unerheblich.
Konkrete Anhaltspunkte iSd § 529 I Nr. 1ZPO: Ausreichend aber auch erforderlich sind objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, ledigliche abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2004, 2828 (2829); NJW 2006, 152 Rn. 9).

Objektiverbare konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an Richtigkeit oder Vollständigkeit des gerichtlichen Sachverständigengutachtens begründen, sind eben nicht erkennbar. Nur der Verstoß gegen die Grundsätze zu § 286 ZPO, der durch die neuerliche Würdigung behoben werden kann (s.o.).
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