Folgender Fall:
B beauftragt U mit der Errichtung eines Hauses. U teilt mit, dass B mit einer Bauzeit von 1 Jahr rechnen muss (was zutrifft). Wir unterstellen, dass weder ein absolutes noch ein relatives Fixgeschäft vorliegt. Die objektiv schnellste Möglichkeit das Haus zu errichten (sofortiger Beginn, alles andere stehen und liegen lassen, äußerste Anstrengungen des Unternehmers auch unter zuhilfenahme von teuren aber sofort verfügbaren Ersatzbeschaffungen von Materialien) beträgt 3 Monate.
U tut jetzt 1 Jahr lang nichts. B fragt sich, welche Frist angemessen ist? Wir sehen mal davon ab, dass er einfach 1 Tag nehmen kann und dann eh eine angemessene Frist läuft. Wir gehen auch davon aus, dass U auf Nachfristsetzung in 3 Monaten das Haus errichten wird, auf Nachfristsetzung also absolut redlich ist.
Der MüKo schreibt dazu:
Die ersten beiden Sätze sind für mich widersprüchlich. Im Fall könnte B eine Frist von einem Tag setzen, weil U ja schon 1 Jahr Zeit hatte und ihm durch die Nachfristsetzung nicht erst der Beginn ermöglicht werden soll. Der zweite Satz bedeutet aber, dass er eben doch eine reale Chance erhalten soll, das Werk zu vollenden.MüKoBGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, BGB § 323 Rn. 78, beck-online hat geschrieben:Die Nachfrist braucht auf keinen Fall so lange zu sein, dass der Schuldner die Möglichkeit erhält, jetzt überhaupt erst mit der Bewirkung seiner Leistung zu beginnen. Vielmehr soll ihm durch die Nachfrist nur noch eine letzte Gelegenheit gewährt werden, seine schon im Wesentlichen ins Werk gesetzte und abgeschlossene Leistung nunmehr endlich voll zu erbringen und damit den Vertrag vor der Gefährdung durch ein gläubigerseitiges Rücktrittsrecht zu „retten“. Vom Schuldner werden deshalb außerordentliche Anstrengungen erwartet, sodass er sich zB nicht darauf berufen kann, er sei von seinem Lieferanten im Stich gelassen worden und müsse sich aus diesem Grunde jetzt erst nach neuen Lieferquellen umsehen; die Nachfrist kann vielmehr selbst in einem derartigen Fall umso kürzer sein, je knapper die ursprüngliche Leistungszeit von den Parteien bemessen worden war. Im Einzelfall kann daher auch eine Nachfrist von zwei Tagen ausreichend sein. Das gilt selbst in der Weihnachtszeit.
Der BeckOK schreibt dazu:
In der zitierten BGH Entscheidung (1982) geht es um eine schon teilweise begonne Leistung. Dass die Frist hier nicht so lang bemessen sein muss, dass der Schuldner (neu) beginnt, ist m.E. offensichtlich. Würde man aber mit dem Satz ernst machen, dass die Frist nicht so bemessen sein muss, dass der Schuldner erstmalig mit der Leistungserbringung beginnt, dann wäre die Frist (um im Beispielsfall zu bleiben) schlicht sinnlos, weil der Schuldner sie objektiv nicht einhalten kann? Wozu also eine Frist setzen? Mag mir da jemand mal Licht ins Dunkle bringen?BeckOK BGB/H. Schmidt, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 323 Rn. 19, beck-online hat geschrieben:Die Fristbemessung im Einzelnen basiert mangels dahingehender Parteiabrede (s. aber § 308 Nr. 2) (RG Recht 1910 Nr. 2501; BGH NJW 2016, 3654 Rn. 36; WM 1973, 1020 (1021)) auf dem Gedanken, den Schuldner in die Lage zu versetzen, die bereits vorbereitete Leistung zu vollenden (→ Rn. 20). Sie muss ihm also nicht ermöglichen, mit der Leistungsbewirkung erst zu beginnen (BGH NJW 1982, 1279 (1280); 1985, 2640; OLG Köln NJW-RR 2018, 373 Rn. 44; BeckRS 2018, 11099; LG Münster BeckRS 2024, 13937 Rn. 37) oder erst noch ein Mittel zur Beseitigung des Mangels erst noch zu entwickeln und durch ein allfälliges Genehmigungsverfahren zu bringen (Software-Update bei Abschalteinrichtung im Dieselfahrzeug) (OLG München BeckRS 2021, 33910 Rn. 56).

