Angemessene Nachfrist § 323 Abs. 1 BGB

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Joshua hat geschrieben: Mittwoch 20. Mai 2026, 11:24 Der S bliebe zur Leistung verpflichtet, müsste also massiv investieren, ohne den Rücktritt noch durch sein Handeln (!) vermeiden zu können. Es wäre, wie Strich schon sagte, eine Einladung zum Vertragsbruch.
Es ist nur dann eine Einladung zum Vertragsbruch, wenn die Kosten der "Erfüllung unter Hochdruck" das Erfüllungsinteresse des Gläubigers überschreiten, denn auf Grundlage dieses Erfüllungsinteresse wird ja der Schadensersatz berechnet, den der Schuldner dem Gläubiger zu leisten haben wird, wenn er nicht erfüllt. S kann also abwägen: Steht er besser, wenn er unter Hochdruck erfüllt, oder wenn er nicht erfüllt und Schadensersatz leistet? Wenn S diese Abwägung gut vornimmt, wird er nicht mehr belastet als mit dem Erfüllungsinteresse des G. Das ist m.E. gerecht, denn schließlich hat S dem G in rechtlich durchsetzbarer Weise Erfüllung versprochen und sollte an diesem Versprechen auch festgehalten werden. Dieser Gedanke zeigt übrigens auch, dass das Gegenargument, meine strengere Auslegung laufe auf eine Bestrafung des S hinaus, nicht greift. Wenn S sich nicht wie ein totaler Dödel anstellt, wird er nur das Erfüllungsinteresse des G leisten müssen. Das ist gerecht und hat keinen Strafcharakter, denn ums Erfüllungsinteresse des Gläubigers geht es halt nunmal im Vertragsrecht.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
Joshua
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Beitrag von Joshua »

Nee, das war nicht die Kontroverse. Natürlich muss S unter Hochdruck arbeiten. Die Frage war nur, ob die Frist so bemessen werden darf, dass selbst unter diesen zusätzlichen Anstrengungen die Frist nicht gewahrt werden könnte.

„In der internationalen Politik geht es nie um Demokratie oder Menschenrechte. Es geht um die Interessen von Staaten. Merken Sie sich das, egal, was man Ihnen im Geschichtsunterricht erzählt.“
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Beitrag von Joshua »

Gürteltier hat geschrieben: Mittwoch 20. Mai 2026, 12:15 Nicht ganz - ich wäre bei folgender Lösung (hier mE noch nicht ganz abgebildet):

- Gl. weiß nicht, dass noch nicht begonnen: Kurze Frist reicht (folgt BGH/Kommentar: Man darf grds. damit rechnen, dass begonnen wurde); in unserem Fall wären also nach einer langen Zeit auch <3 Monaten ausreichend. Dann erfolgt der Rücktritt. Dass die Erbringung objektiv nicht möglich ist, liegt in der Sphäre des Schuldners.

- Gl. weiß tatsächlich davon (sei es bereits bei Erklärung oder aufgrund Aufdeckung durch Sch. direkt nach Fristsetzung): Gl. darf sofort zurücktreten. Durch die lange Wartezeit und das Unterlassen des Schuldners bzgl. jeglicher/relevanter Vorarbeiten ist ein Rücktritt in der Gesamtschau auch ohne Frist zulässig.

Die Kombination aus langer Wartezeit (eine Art “Zeitmoment”) und dem Unterlassen der Vorbereitungshandlungen (eine Art “Umstandsmoment”, das wertungsmäßig zwar keine endgültige Erfüllungsverweigerung darstellt, dem aber nahe kommt) rechtfertigt den offenen Tatbestand des § 323 II Nr. 3 BGB entsprechend wie in § 281 II BGB auch auf die Nichtleistung zu beziehen. Nicht zuletzt besteht - wie schon zuvor erwähnt, eine hinreichende Nähe zu § 323 II Nr. 1 BGB. Ich finde das vertretbar.

In dem Thema der Anwendung von § 323 II Nr. 3 BGB auf die Nichtleistung war/ist ja ohnehin zumindest akademische Diskussion drin. Der BGH lehnt das zwar meiner Erinnerung nach ab (bin aber nicht ganz sicher), die entsprechenden EU-Richtlinien dürften die Analogie aber meiner Erinnerung nach grds. zulassen. Zudem wäre eine unmögliche Frist zu setzen eben, wie du korrekt sagst, schlicht sinnlos. Daraus aber abzuleiten, dass die Frist länger sein muss, finde ich eine unzulässige Gläubigerbenachteiligung.

Die von mir als rechtsökonomische Überlegungen kategorisierten Argumente von Strich finde ich an sich gut (“er muss sich dann ja einen neuen suchen, dauert länger, kostet der Volkswirtschaft Geld”) - ich wiege sie nur, gerade im Hinblick darauf, dass (fast) nichts seitens des Schuldners geschehen ist, aber niedriger.

Ich kann indes auch mit der hier als BGH-konform geframten/“vermuteten” Lösung leben.


Nee, da liegt die Kontroverse doch auch nicht, dass je nach Umständen für den G es unzumutbar sein kann, eine Frist abzuwarten, die einem bisher Untätigen die volle Nachholung der Erfüllungshandlungen (wenn auch "verkürzt" unter "Hochdruck") ermöglicht, u.a. § 323 II Nr. 3 BGB, wurde doch immer mitgedacht für Lesart 1.

Ich zitiere das nochmal:
Joshua hat geschrieben: Dienstag 19. Mai 2026, 16:26

Lesart 1: Realismus: Die Nachfrist muss eine reale Leistung ermöglichen, wobei der S allerdings unter Hochdruck arbeiten muss.

[...]

Lesart 1 belohnt den faulen Nichtstuer, ist aber vielleicht noch erträglich, weil er unter Hochdruck arbeiten muss und sich G bei besonderem Interesse an einer Fristeinhaltung ja entsprechend absichern könnte (relatives Fixgeschäft). Zudem ist der G dadurch schützbar, dass man unter besonderen Umständen eine Entbehrlichkeit der Nachfrist kontruieren kann.

Eine eindeutige Lösung gibt es bisher nicht. Damit besteht ein rechtliches Risiko, so dass ich hier eher eine Frist setzen würde, die die volle Leistungserbringung unter Hochdruck erlaubt (Lesart 1).

Ergebnis in deinem Fall: 3 Monate.

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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Um mal den Meinungsstand zusammenzufassen:

Nehmen wir an, der Schuldner, der noch gar nicht mit der Leistung angefangen hat, würde zur Erbringung der Leistung unter normalen Umständen (also nicht unter Hochdruck) x Monate brauchen. Der Schuldner, der noch nicht angefangen hat, aber unter Hochdruck arbeitet, braucht y Monate. Und der Schuldner, der schon angefangen hat und erhebliche Leistungen erbracht hat und diese zur vollständigen Leistung nur noch "abrunden" muss, würde z Monate brauchen. Wir nehmen ferner an (m.E eine realitätsnahe Annahme), dass x > y > z.

Ich glaube, wir sind uns alle einig, dass die "richtige" Nachfrist irgendwo zwischen x und z liegt. Sie ist ganz sicher nicht bei x, und nur bei sehr strenger Auslegung bei z. Wahrscheinlich sind wir uns sogar einig, dass die richtige Nachfrist zwischen y und z liegen muss. Der Streit dreht sich, so wie ich das sehe, darum, ob näher bei y oder näher bei z.
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Joshua
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Beitrag von Joshua »

@Schnitte
Ich habe etwas Bauchschmerzen damit, normativ definierte Punkte (zugleich) als Kontinuum zu imaginieren, um die normative Festegung als Nähebeziehung ("näher bei...") auszudrücken. Es gibt - normativ - nur x, y oder z. Und da ist mE y richtig, der aber normativ einzelfallabhängi zu bestimmen ist. Es geht als letztlich darum, die "Hochdruckschuld" in Bzug auf das Ma0 der Nachfrist auszuformen. Da spielt mE auch eine Rolle, weshalb der S bisher untätig war, unter welche Umständen usw. Je "dreister" die Untätigkeit, desto mehr Anstrengungen wird man S für die "Hochdruckschuld" zumuten können.

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Beitrag von Gürteltier »

Joshua hat geschrieben: Mittwoch 20. Mai 2026, 12:43 Nee, da liegt die Kontroverse doch auch nicht, dass je nach Umständen für den G es unzumutbar sein kann, eine Frist abzuwarten, die einem bisher Untätigen die volle Nachholung der Erfüllungshandlungen (wenn auch "verkürzt" unter "Hochdruck") ermöglicht, u.a. § 323 II Nr. 3 BGB, wurde doch immer mitgedacht für Lesart 1.

Ich zitiere das nochmal:
Joshua hat geschrieben: Dienstag 19. Mai 2026, 16:26

Lesart 1: Realismus: Die Nachfrist muss eine reale Leistung ermöglichen, wobei der S allerdings unter Hochdruck arbeiten muss.

[...]

Lesart 1 belohnt den faulen Nichtstuer, ist aber vielleicht noch erträglich, weil er unter Hochdruck arbeiten muss und sich G bei besonderem Interesse an einer Fristeinhaltung ja entsprechend absichern könnte (relatives Fixgeschäft). Zudem ist der G dadurch schützbar, dass man unter besonderen Umständen eine Entbehrlichkeit der Nachfrist kontruieren kann.

Eine eindeutige Lösung gibt es bisher nicht. Damit besteht ein rechtliches Risiko, so dass ich hier eher eine Frist setzen würde, die die volle Leistungserbringung unter Hochdruck erlaubt (Lesart 1).

Ergebnis in deinem Fall: 3 Monate.
Ich sehe da inhaltlich relevante Unterschiede zu deinen Ausführungen - und es wird nicht besser, wenn du sie wiederholst. Auch schmeichelt mir nicht, dass du schlicht unterstellst, ich wäre zu dumm dein Geschriebenes zu lesen und zu verstehen ;). Ich weiche schlicht davon ab:

1.) So dogmatisch du gerne auftrittst, umso mehr übersiehst du den Wortlaut von § 323 II Nr. 3 BGB: Da steht nämlich nur die “nicht vertragsgemäße Leistung” und eben nicht die Nichtleistung. Ich bin in dem von mir angedeuteten Streitstand bzgl. der Anwendbarkeit der Norm auf die Nichtleistung nicht ausreichend “bibelfest”, um zu sagen, ob die analoge Anwendung nun anerkannt ist oder nicht.

2.) Ich sage ja: Bei einer langen Zeit wie hier nehme ich quasi “stets” den Fall des sofortigen Rücktritts bei Kenntnis der Unmöglichkeit innerhalb der zuvor bestimmten Frist für die Annahme bereits erfolgter Vorbereitungen an. Ich weiche außerdem von der von dir skizzierten hM insoweit ab, dass die Möglichkeit der Erbringung der Leistung innerhalb der “angemessenen Frist” stets gegeben sein muss. Du sagst ja: Sie ist nur angemessen, wenn möglich (abhängig von Kenntnis des Gläubigers). Ich sage nein: Wir dürfen stets von Beginn von Arbeiten ausgehen (ergo: unter drei Monaten reicht dann). Wenn ich aber aktiv weiß, dass nichts geschehen ist, verlängert sich nach meiner Meinung nicht etwa die Frist. Sie ist gerade deswegen direkt entbehrlich. Das ist die logische Alternative von deiner “Verlängerungslösung”. Denn warum sollte die Frist von der Sonderkennnis des Gl. abhängig sein?
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Beitrag von Joshua »

ad 1) Das Problem ist bekannt, und ich folge der Auffassung, dass auch bei Nichtleistung unter besonderen Umständen sich eine Entbehrlichkeit der Nachfrist konstruieren lässt (zB hier: "Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 242 bei Nichtleistung; BeckOGK/Looschelders, 1.5.2026, BGB § 323 Rn. 212, beck-online).

ad 2) Du hattest zuvor geschrieben:

"- Gl. weiß nicht, dass noch nicht begonnen: Kurze Frist reicht (folgt BGH/Kommentar: Man darf grds. damit rechnen, dass begonnen wurde); in unserem Fall wären also nach einer langen Zeit auch <3 Monaten ausreichend. Dann erfolgt der Rücktritt. Dass die Erbringung objektiv nicht möglich ist, liegt in der Sphäre des Schuldners.

- Gl. weiß tatsächlich davon (sei es bereits bei Erklärung oder aufgrund Aufdeckung durch Sch. direkt nach Fristsetzung): Gl. darf sofort zurücktreten. Durch die lange Wartezeit und das Unterlassen des Schuldners bzgl. jeglicher/relevanter Vorarbeiten ist ein Rücktritt in der Gesamtschau auch ohne Frist zulässig."

Im Weiteren Verlauf DIESES Beitrags warst du sodann auf § 323 II Nr. 3 BGB eingegangen und hast zu deinem Fall 2 NICHTS dazu gesagt, was für die Frist gilt.

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Beitrag von Gürteltier »

Wenn ich in der Konstellation stets zurücktreten kann ohne eine Frist zu setzen, dann erübrigt sich doch die Frist? Wenn ich ohne Frist zurücktreten darf, reicht jegliche oder eben auch keine Frist. Wo ist das Problem?

Die aus Fall 1 gedachte Frist wird in deiner Lesart in Fall 2 eben - wie gerade nochmal geschärft erläutert - “verlängert”. Gehe doch mal darauf ein, wie sich das rechtfertigt.

Und jetzt gehe doch allgemein mal in der Sache auf mein Posting und meine dargelegte Meinung ein (oder lass es). Dieses miesepetrige “du hast da aber dies und das nicht gesagt” ist nicht sehr konstruktiv. Ich denke jetzt ist alles klar bzgl. meiner Sichtweise, oder? Wenn nicht, dann frage aktiv nach.
Joshua
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Beitrag von Joshua »

Meine Antwort war also vollkommen fair und korrekt.

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Beitrag von Schnitte »

Zum Thema "German Nachfrist", also dem "Recht zur zweiten Andienung" als allgemeinem und wichtigem Grundsatz des deutschen Rechts, möchte ich übirgens noch anmerken, dass dieser Grundsatz in der Realität längst nicht so oft greift, wie es der Blick auf §§ 281, 323 BGB nahelegt. In sehr vielen Fällen wird nämlich auch in Deutschland wegen § 376 HGB (für den ein einseitiges Handelsgeschäft ausreicht) gerade keine Nachfrist erforderlich sein.
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Beitrag von Gürteltier »

Wenn du den Unterschied nicht sehen willst, gut. Ob es nun an Dickköpfigkeit oder - das denke ich ehrlich gesagt nicht - Intellekt liegt, darf offen bleiben.
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Beitrag von Gürteltier »

Schnitte hat geschrieben: Mittwoch 20. Mai 2026, 14:01 Zum Thema "German Nachfrist", also dem "Recht zur zweiten Andienung" als allgemeinem und wichtigem Grundsatz des deutschen Rechts, möchte ich übirgens noch anmerken, dass dieser Grundsatz in der Realität längst nicht so oft greift, wie es der Blick auf §§ 281, 323 BGB nahelegt. In sehr vielen Fällen wird nämlich auch in Deutschland wegen § 376 HGB (für den ein einseitiges Handelsgeschäft ausreicht) gerade keine Nachfrist erforderlich sein.
Darüber hinaus kann ich ja auch einfach im Prozess nochmal den Rücktritt erklären. Im Hinblick auf die Verfahrensdauern wird dann nahezu jede, Gott weiß wie lang bemessene Frist, eingehalten sein.
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Beitrag von Joshua »

Gürteltier hat geschrieben: Mittwoch 20. Mai 2026, 14:02 Wenn du den Unterschied nicht sehen willst, gut. Ob es nun an Dickköpfigkeit oder - das denke ich ehrlich gesagt nicht - Intellekt liegt, darf offen bleiben.
Vielleicht solltest du mal das Abwerten anderer Menschen unterlassen. Ob du deinen Selbstwert damit wirklich effektiv steigerst, darf offen bleiben.

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Beitrag von Joshua »

Gürteltier hat geschrieben: Mittwoch 20. Mai 2026, 13:20 Ich sage ja: Bei einer langen Zeit wie hier nehme ich quasi “stets” den Fall des sofortigen Rücktritts bei Kenntnis der Unmöglichkeit innerhalb der zuvor bestimmten Frist für die Annahme bereits erfolgter Vorbereitungen an.
Was ist eine "lange Zeit"? Kann das allein reichen? Muss es nicht auf die Gesamtumstände ankommen? Du wählst hier mit der "langen Zeit" schon ein unbestimmtes "Aufgreifkriterium" für deine "Quasi-stets-Lösung".
Ich weiche außerdem von der von dir skizzierten hM insoweit ab, dass die Möglichkeit der Erbringung der Leistung innerhalb der “angemessenen Frist” stets gegeben sein muss.
Ziemliches "Kauderwelsch"...
Du sagst ja: Sie ist nur angemessen, wenn möglich (abhängig von Kenntnis des Gläubigers). Ich sage nein: Wir dürfen stets von Beginn von Arbeiten ausgehen (ergo: unter drei Monaten reicht dann).
Diskursiv kaum fair (da ignorant): Dazu hatte ich bereits angemerkt, dass dieses Einpreisen eines "Beginns"/einer Teilleisutng in die Bestimmung der Angemesenheit der Frist mit erheblichen Rechtsunsicherheiten behaftet wäre, da bisher keiner definieren konnte, welchen Anteil der geschuldeten Arbeiten man denn voraussetzen darf. 1%? 10%? 25%? 50%? Und warum nicht 75%?

Kein Wort von dir zu diesem Einwand!
Denn warum sollte die Frist von der Sonderkennnis des Gl. abhängig sein?
Auch nur bedingt diskursiv fair, jetzt so weit hinter den schon erreichten Erkenntnisstand zurückzufallen. Wir hatten doch auf deine Frage ("ex ante?") hin erörtert, dass es in einem Austauschverhältnis für eine Angemessenheitsbestimmung bzgl. einer Frist auch auf die Erkenntnismöglichkeiten des bzw. der jeweils Handelnden ankommen muss.

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Beitrag von Gürteltier »

Joshua hat geschrieben: Mittwoch 20. Mai 2026, 14:31 Was ist eine "lange Zeit"? Kann das allein reichen? Muss es nicht auf die Gesamtumstände ankommen? Du wählst hier mit der "langen Zeit" schon ein unbestimmtes "Aufgreifkriterium" für deine "Quasi-stets-Lösung".
Die “lange Zeit” unterstellen wir hier ja im Fall dadurch, dass die Erbringung der Leistung eine gewisse, nicht unerhebliche Dauer von 1 Jahr hat. Nach dem Ablauf dieses Zeitraums (+ Zuschlag) ist für mich eine lange Zeit abgelaufen. Das ist ein normatives Kriterium - stimmt. Aber das lag jetzt meiner Vorstellung des Falls zugrunde. Ich fange ja nicht damit an, wüst Fristen zu setzen, wenn die Leistung noch “im Zeitplan” liegt.

Darüber hinaus habe ich ja neben dem Zeitaspekt das von mir als “Umstandsmoment” bezeichnete komplette Ausbleiben von Vorbereitungshandlungen angeführt.

Und: Natürlich kommt es auf die Gesamtumstände an. Himmelherrgott: Das ist doch immer so. Ich versuche mich ja nur dem Ganzen in einer konkreterem Gangart zu nähern.
Du sagst ja: Sie ist nur angemessen, wenn möglich (abhängig von Kenntnis des Gläubigers). Ich sage nein: Wir dürfen stets von Beginn von Arbeiten ausgehen (ergo: unter drei Monaten reicht dann).
Diskursiv kaum fair (da ignorant): Dazu hatte ich bereits angemerkt, dass dieses Einpreisen eines "Beginns"/einer Teilleisutng in die Bestimmung der Angemesenheit der Frist mit erheblichen Rechtsunsicherheiten behaftet wäre, da bisher keiner definieren konnte, welchen Anteil der geschuldeten Arbeiten man denn voraussetzen darf.
Du bist mir ein Scherzkeks: Die Rechtsunsicherheit auszuräumen ist ja genau die Rolle der Rechtswissenschaft und Rspr. Hierfür können sich ja dann Faustregeln etablieren. Ich trete ja hier nicht als RA auf. Würde ich dies, würde ich empfehlen, eine längere Frist zu setzen und zugleich einfach immer nochmal hilfsweise den Rücktritt erklären usw. Darum ging es Strich ja aber nicht.

Du als Richter musst das ja im Zweifel dann auch entscheiden. Da sagst du ja auch nicht: Hättest du mal, liebe Partei, lieber mal ne längere Frist erklärt. War schon arg rechtsunsicher!

Argumentativ bewegt sich das auf dem Niveau des Erstsemesters: “Nicht strafbar!! Wer soll das denn bitte dem Täter nachweisen!!”

Denn warum sollte die Frist von der Sonderkennnis des Gl. abhängig sein?
Auch nur bedingt diskursiv fair, jetzt so weit hinter den schon erreichten Erkenntnisstand zurückzufallen. Wir hatten doch auf deine Frage ("ex ante?") hin erörtert, dass es in einem Austauschverhältnis für eine Angemessenheitsbestimmung bzgl. einer Frist auch auf die Erkenntnismöglichkeiten des bzw. der jeweils Handelnden ankommen muss.
Das hast *du* erörtert. Ich habe nur die Frage gestellt. Ich kann ja in meiner Abhandlung genau so sagen: Warum denn diese subjektive Sicht? Das hat ja was annähernd von Quantenphysik: Die Frist ist gleichzeitig unter und gleich drei Monate lang.
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