Angemessene Nachfrist § 323 Abs. 1 BGB

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Strich
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Beitrag von Strich »

Gürteltier hat geschrieben: Mittwoch 20. Mai 2026, 12:15 Nicht ganz - ich wäre bei folgender Lösung (hier mE noch nicht ganz abgebildet):

- Gl. weiß nicht, dass noch nicht begonnen: Kurze Frist reicht (folgt BGH/Kommentar: Man darf grds. damit rechnen, dass begonnen wurde); in unserem Fall wären also nach einer langen Zeit auch <3 Monaten ausreichend. Dann erfolgt der Rücktritt. Dass die Erbringung objektiv nicht möglich ist, liegt in der Sphäre des Schuldners.

- Gl. weiß tatsächlich davon (sei es bereits bei Erklärung oder aufgrund Aufdeckung durch Sch. direkt nach Fristsetzung): Gl. darf sofort zurücktreten. Durch die lange Wartezeit und das Unterlassen des Schuldners bzgl. jeglicher/relevanter Vorarbeiten ist ein Rücktritt in der Gesamtschau auch ohne Frist zulässig.

Die Kombination aus langer Wartezeit (eine Art “Zeitmoment”) und dem Unterlassen der Vorbereitungshandlungen (eine Art “Umstandsmoment”, das wertungsmäßig zwar keine endgültige Erfüllungsverweigerung darstellt, dem aber nahe kommt) rechtfertigt den offenen Tatbestand des § 323 II Nr. 3 BGB entsprechend wie in § 281 II BGB auch auf die Nichtleistung zu beziehen. Nicht zuletzt besteht - wie schon zuvor erwähnt, eine hinreichende Nähe zu § 323 II Nr. 1 BGB. Ich finde das vertretbar.
...
"in der Gesamtschau" ist aber kein Tatbestandsmerkmal. Wie subsummierst du das dann.

Ich mache mal einen Anfang
B könnte gegen U einen Anspruch auf Rückzahlung der 100.000 € für die Errichtung des Hauses aus §§ 650a Abs. 1, 634 Nr. 3, 633, 323 Abs. 1 346 BGB haben.
a) Ein gegenseitiger Vertrag liegt vor.
b) B müsste dem U nach § 323 Abs. 1 BGB eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben.
Eine angemessene Frist ist (insert Lesart 1 oder 2; bei dir dann Lesart 2).
[Subsumtion]

Wie sagst du in diesem Prüfungspunkt jetzt, dass, obwohl das TBM eine Frist verlangt, keine gesetzt werden muss? Das läuft doch auf eine teleologische Reduktion hinaus, weil du entgegen der Wortlautgrenze (Frist ist zu setzen) keine verlangst?
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Beitrag von Gürteltier »

Nach § 323 I BGB müsste der Gl. dem Schuldner erfolglos eine Frist gesetzt haben. Eine solche Frist hat Gl. hier zwar nicht gesetzt. Eine Fristsetzung könnte hier jedoch nach § 323 II Nr. 3 BGB analog entbehrlich sein. (…) -> Darlegung, wieso die Nummer (1) analog anwendbar auf die Nichtleistung ist und (2) erfüllt ist. Für (2) verweise ich auf die Ausführungen zum “Zeit-” und “Umstandsmoment” und die “Nähe” zur Erfüllungsverweigerung.

Ich verstehe das Problem nicht ganz? Joshua ist ja auch von der Anwendbarkeit der Norm ausgegangen, über den Wortlaut (nicht vertragsgemäße Leistung) hinaus. Du kannst ja gerne sagen: Ich sehe die Norm nicht als erfüllt oder ich bin gegen die Anwendbarkeit. Aber dir Norm existiert ja erstmal… Oder reden wir total aneinander vorbei?
Zuletzt geändert von Gürteltier am Mittwoch 20. Mai 2026, 16:04, insgesamt 1-mal geändert.
Joshua
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Beitrag von Joshua »

Du beantwortest meine Fragen nicht:

1. Welche Zeiträume der normalen Leistungserbringung (und ggf. deritvativ davon abgeleitet: der Expresserfüllungszeit nach Fristsetzung) würdest du vorschlagen um deine KATEGORIE "lange Zeit" als Aufgreifkriterium für deinen Quasi-Automatismus zur Entbehrlichkeit der Frist auszufüllen?
2. Und daran anschließend: Warum sollte die "lange Zeit" iSv 1. überhaupt ein normatives Aufgreifkriterium für deine "Quasi-Stets-Lösung" sein? Geh da mal bitte näher drauf ein (und um diskursiv fair zu sein, gleich meine Bedenken: a) Der G weiß doch, dass bei einer langen Normalleistungszeit von zB 1 Jahr auch die "Nacherstellung" nach Frist relativ dazu länger dauern wird, kann sich also darauf einstellen und bei Nichtgefallen ex ante ein Fixgeschäft/Zwischenleistungsleistungsziele vereinbaren usw. b) Kurze Leistungszeiten sind oft deswegen kurz, weil das Georderte schnell verwertet werden soll/muss. Wo also liegt die legitimatorische "Eignung" gerade langer Leistungszeiten für deinen vorgeschlagenen Quasi-Automatismus?).
3. Dann geh mal voran: Welchen Anteil der geschuldeten Arbeiten sollte man denn voraussetzen: 1%? 10%? 25%? 50%? Und warum nicht 75%? (Diskursiv fair: Die Frage will darauf hinaus, dass nach dem Schuldverhältnis eigentlich die 100% hätten erbraucht sein müssen. Die Unterschiede zwischen 20 und 40% Leistungserbringung sind nur graduell, nicht fundamental. Die Lösung, ein bestimmtes Vorleistungsniveau für die Angemessenheit der Frist vorauszusetzen, muss maW implizieren: Ein bestimmter Nichtleistungsgrad wird toleriert, ein darüber hinausgehender nicht mehr. Da es aber nur die einzige Referenz der 100% - der ohne weiteres ja geschuldeten Leistung - gibt, ließe sich diese Abgrenzung nie halbwegs dogmatisch begründbar treffen).

„In der internationalen Politik geht es nie um Demokratie oder Menschenrechte. Es geht um die Interessen von Staaten. Merken Sie sich das, egal, was man Ihnen im Geschichtsunterricht erzählt.“
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Beitrag von Gürteltier »

Joshua hat geschrieben: Mittwoch 20. Mai 2026, 16:04 Du beantwortest meine Fragen nicht:

1. Welche Zeiträume der normalen Leistungserbringung (und ggf. deritvativ davon abgeleitet: der Expresserfüllungszeit nach Fristsetzung) würdest du vorschlagen um deine KATEGORIE "lange Zeit" als Aufgreifkriterium für deinen Quasi-Automatismus zur Entbehrlichkeit der Frist auszufüllen?
2. Und daran anschließend: Warum sollte die "lange Zeit" iSv 1. überhaupt ein normatives Aufgreifkriterium für deine "Quasi-Stets-Lösung" sein? Geh da mal bitte näher drauf ein (und um diskursiv fair zu sein, gleich meine Bedenken: a) Der G weiß doch, dass bei einer langen Normalleistungszeit von zB 1 Jahr auch die "Nacherstellung" nach Frist relativ dazu länger dauern wird, kann sich also darauf einstellen und bei Nichtgefallen ex ante ein Fixgeschäft/Zwischenleistungsleistungsziele vereinbaren usw. b) Kurze Leistungszeiten sind oft deswegen kurz, weil das Georderte schnell verwertet werden soll/muss. Wo also liegt die legitimatorische "Eignung" gerade langer Leistungszeiten für deinen vorgeschlagenen Quasi-Automatismus?).
3. Dann geh mal voran: Welchen Anteil der geschuldeten Arbeiten sollte man denn voraussetzen: 1%? 10%? 25%? 50%? Und warum nicht 75%? (Diskursiv fair: Die Frage will darauf hinaus, dass nach dem Schuldverhältnis eigentlich die 100% hätten erbraucht sein müssen. Die Unterschiede zwischen 20 und 40% Leistungserbringung sind nur graduell, nicht fundamental. Die Lösung, ein bestimmtes Vorleistungsniveau für die Angemessenheit der Frist vorauszusetzen, muss maW implizieren: Ein bestimmter Nichtleistungsgrad wird toleriert, ein darüber hinausgehender nicht mehr. Da es aber nur die einzige Referenz der 100% - der ohne weiteres ja geschuldeten Leistung - gibt, ließe sich diese Abgrenzung nie halbwegs dogmatisch begründbar treffen).
Alles faire Nachfragen, die man natürlich “so und so” beantworten kann. Und mir kommt es jetzt inhaltlich nicht drauf an, ob es 2%, 4%, 22% etc. sind.

Ich gehe aber mal auf eine Meta-Ebene (kannst du gerne als Argumentations- und Diskursfehler ankreiden): Du forderst meiner Meinung nach gerade eine Genauigkeit und einen Detailgrad, den die höchstrichterliche Rspr. nicht anwendet und der selbst für absolut geklärte Rechtsmaterien nicht besteht. ^^ ;)

Entsprechend bestehen hier natürlich Unsicherheiten. Aber es tut mir leid es so zu sagen: Willkommen in Jura und im Zivilrecht im Speziellen. Wenn es unangenehm wird, ist es doch immer eine Einzelfallfrage. Wenn dich das wurmt (das tut es viele), dann musst du mindestens das Rechtsgebiet wechseln (im Steuerrecht wird vermutlich wenig abgewogen, glaube ich).
Joshua
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Beitrag von Joshua »

Beantworte doch mal bitte die Fragen in der Sache, was hieltest du - und wenn auch nur als Daumenregel - je für richtig?

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Strich
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Beitrag von Strich »

Hä? Subsumtion eines Tatbestandsmerkmals soll egal sein? Das macht der BGH allenfalls mal im Bereicherungsrecht. Das hat er hier in den zitierten Entscheidungen auch nicht gemacht, also bitte, verkaufe die Rechtsprechung nicht schlechter als sie ist. Wir sind hier nicht bei everything goes. Ich finde es bedenkenswert, wenn bei dir der Eindruck entstanden ist als könnte man quasi beliebig irgendwas machen, wenn man nur ausreichen Interessen in einem Schulaufsatz "abwägt".
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Beitrag von Joshua »

@Gürteltier
Um es verständlich zu machen: Ich will zB zu 3. nur wissen, ob du eher bei 10% wärst (S muss ein "Minimum" getan/rudimentäre Vorbereitungen getroffen/ein wenig die Hände gerührt haben/darf nicht in toto tatenlos geblieben sein) oder eher bei 75% (S muss schon richtig was geleistet haben). Ich will daran DOGMATISCH anschließen, aber dich nicht in eine Falle locken!

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Beitrag von Schnitte »

Strich hat geschrieben: Mittwoch 20. Mai 2026, 16:10 Hä? Subsumtion eines Tatbestandsmerkmals soll egal sein? Das macht der BGH allenfalls mal im Bereicherungsrecht. Das hat er hier in den zitierten Entscheidungen auch nicht gemacht, also bitte, verkaufe die Rechtsprechung nicht schlechter als sie ist. Wir sind hier nicht bei everything goes. Ich finde es bedenkenswert, wenn bei dir der Eindruck entstanden ist als könnte man quasi beliebig irgendwas machen, wenn man nur ausreichen Interessen in einem Schulaufsatz "abwägt".
Bis 2014 wäre das unproblematisch gewesen, bis dahin besagte § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB nämlich noch, dass die Nachfrist entbehrlich ist, wenn "besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen". Seither ist Nr. 3 aber auf die Schlechtleistung beschränkt. Ich persönlich halte das wertungsmäßig für falsch, weil damit der Schuldner, der gar nicht leistet, besser steht, als der, der zumindest schlecht geleistet hat. Ich will jetzt auch nicht einer Analogie oder teleologischen Reduktion der Nr. 3 das Wort reden, so von wegen deutlicher Wille des Gesetzgebers usw. Ich glaube aber, dass es methodisch sauber ist, Nr. 3 extensiv auszulegen. Insbesondere glaube ich, dass wegen § 434 Abs. 2 S. 2 / § 633 Abs. 2 S. 2 BGB irgendeine, und sei sie auch noch so geringfügige, Teilleistung ausreicht, um zu argumentieren, dass ein Mangel und damit eine Schlechtleistung vorliegt, die es erlaubt, § 323 Abs. 2 Nr. 3 anzuwenden, ohne gegen den Wortlaut des Gesetzes zu verstoßen.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Beitrag von Joshua »

Logik(en) der Zeit:

a) Wenn die Leistung lange dauert, 1 Jahr, und die Nacherfüllung ("Express") noch mal 3 Monate, soll das unzumutbar sein.

Umkehrung:

b) Wenn ohnehin mit einer so langen Leistungszeit operiert wird, in Jahreskategorien, dann fallen die 3 Monate - relativ dazu - auch nicht mehr ins Gewicht, als die RELATION es hergibt.

Also:

Wenn ich etwas in 3 Tagen bekommen soll, und die Express-Nacherfüllung beträgt 1/3 = 1 Tag, dann fällt das RELATIV nicht stärker ins Gewicht, als wenn ich in 3 Monaten etwas geleistet erhalten soll, und die Express-Nacherfüllung beträgt 1/3 = 1 Monat.

Wir müssten also für die Unzumutbarkeit sub specie der Länger der Leistungszeit von relativ auf absolut übergehen (1 Monat > 1 Tage), was aber aber nach der o.g. Logik der Umkehrbarkeit nicht ohne Weiteres möglich ist. Damit will ich der Kategorie des Absoluten hier nicht jede Bedeutung absprechen, aber sie muss sich mE vehement mit einem Wertungsvorrang des Relativen befassen/diesen argumentativ überwinden.
Zuletzt geändert von Joshua am Mittwoch 20. Mai 2026, 16:52, insgesamt 2-mal geändert.

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Beitrag von Gürteltier »

Strich hat geschrieben: Mittwoch 20. Mai 2026, 16:10 Hä? Subsumtion eines Tatbestandsmerkmals soll egal sein? Das macht der BGH allenfalls mal im Bereicherungsrecht. Das hat er hier in den zitierten Entscheidungen auch nicht gemacht, also bitte, verkaufe die Rechtsprechung nicht schlechter als sie ist. Wir sind hier nicht bei everything goes. Ich finde es bedenkenswert, wenn bei dir der Eindruck entstanden ist als könnte man quasi beliebig irgendwas machen, wenn man nur ausreichen Interessen in einem Schulaufsatz "abwägt".
Hast du meine Antwort oben gelesen?

§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB: “im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.”

Die analoge Anwendbarkeit auf die Schlechtleistung ist strittig. Wie schon mehrmals gesagt: Ich weiß echt nicht, wer da jetzt momentan was genau vertritt. Ich finde aber, dass zumindest in diesem Fall ein sinnvoller Anwendungsbereich für die Analogie besteht. Auf diesen Umstand wie auch die konkrete Norm habe ich jetzt schon mehrfach hingewiesen.

Und die Abwägung steht ja genau im Tatbestand, oder? Wenn sie da steht, muss ich auch abwägen. Bitte sag mir, wo du das Problem siehst?
Joshua
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Beitrag von Joshua »

Die Logik des Syllogismus ist doch so schön, weil sie einer einfachen Form folgt:

P: Wenn die Frist gem. § 323 I BGB dem G unzumutbar ist im Falle der Nichtleistung (sei es nach § 323 II Nr. 3 analog oder mit Looschelders nach § 242 BGB), dann ist ihre Setzung entbehrlich.

P: Qausi stets (so Gürteltier) unzumutbar ist die Frist bei langen Leistungs- und damit Nachleistungszeiten nach Fristsetzung.

P: Eine lange Leistungszeit beträgt (in der Regel / unter normalen Umständen / unter Umständen wie a, b, c = ggf. erforderliche weitere P ) ____XXX____ und eine lange Nachleistungszeit ____YYY____.

P: Im vorliegenden Zeit beträgt die Leistungszeit 1 Jahr und betrüge die angemessene Frist für die schnellere Nachleistung nach Fristsetzung 3 Monate

P: Besondere Umstände, die von der Regelwirkung Abstand nehmen ließen, liegen nicht vor.

--------------

C: Also ist die Fristsetzung hier entbehrlich.



Diese Sysllogismus ist unvollständig bei ____XXX____ und ____YYY____

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Beitrag von Gürteltier »

:crazy:

Deine Darstellung meiner Prämisse ist schon falsch. Gehe doch nochmal zurück auf Los, lese meine Beiträge aufmerksam und mache dir nochmal Notizen.
Joshua
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Beitrag von Joshua »

Na, dann schreib mal deinen richtigen Syllogismus auf. Ich bin gespannt. Und beantworte die Fragen bitte. Scheinbar willst du das nicht, weil du genau weißt, was dich erwartet.

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Beitrag von Gürteltier »

Ich werde jetzt nicht nach Feierabend einen auf Sokrates in einem anonymen Jura-Forum machen, weil ich den ganzen Tag lang nur langweilige landgerichtliche Autounfälle wegverglichen habe.

Aber hier meine Kriterien nochmal aufgezählt:

Fristentbehrlichkeit nach § 323 II Nr. 3 BGB analog liegt in aller Regel vor bei Zusammentreffen aus:

(1) Langer Herstellungszeit unter normalen betrieblichen Bedingungen für die vertragliche Leistung (Denkbare Faustregel: >2-3 Monate)
(2) Keine oder nahezu keine Vorbereitungshandlungen des Schuldners sind erfolgt (Denkbare Faustregel: <5–10%)
(3) Ablauf des langen Herstellungszeitraums (plus ggf. eines Zuschlags)
(4) Keine Zumutbarkeit der Herstellung unter “Bestleistungskriterien”: Dieses Merkmal bestimmt sich danach, wie lange der Gläubiger eine angemessene Frist für den Rücktritt nach § 323 I BGB bemessen müsste, wenn tatsächlich zu erwartende Vorbereitungshandlungen des Schuldners erfolgt wären; dauert die Herstellung selbst unter Bestleistungskriterien länger, ist die Herstellung nicht mehr zumutbar.
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Beitrag von Gürteltier »

Joshua hat geschrieben: Mittwoch 20. Mai 2026, 17:25 Na, dann schreib mal deinen richtigen Syllogismus auf. Ich bin gespannt. Und beantworte die Fragen bitte. Scheinbar willst du das nicht, weil du genau weißt, was dich erwartet.
Was soll mich erwarten? Ein ellenlanges Posting, in dem du dir auf die Schulter klopfst?
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