"in der Gesamtschau" ist aber kein Tatbestandsmerkmal. Wie subsummierst du das dann.Gürteltier hat geschrieben: Mittwoch 20. Mai 2026, 12:15 Nicht ganz - ich wäre bei folgender Lösung (hier mE noch nicht ganz abgebildet):
- Gl. weiß nicht, dass noch nicht begonnen: Kurze Frist reicht (folgt BGH/Kommentar: Man darf grds. damit rechnen, dass begonnen wurde); in unserem Fall wären also nach einer langen Zeit auch <3 Monaten ausreichend. Dann erfolgt der Rücktritt. Dass die Erbringung objektiv nicht möglich ist, liegt in der Sphäre des Schuldners.
- Gl. weiß tatsächlich davon (sei es bereits bei Erklärung oder aufgrund Aufdeckung durch Sch. direkt nach Fristsetzung): Gl. darf sofort zurücktreten. Durch die lange Wartezeit und das Unterlassen des Schuldners bzgl. jeglicher/relevanter Vorarbeiten ist ein Rücktritt in der Gesamtschau auch ohne Frist zulässig.
Die Kombination aus langer Wartezeit (eine Art “Zeitmoment”) und dem Unterlassen der Vorbereitungshandlungen (eine Art “Umstandsmoment”, das wertungsmäßig zwar keine endgültige Erfüllungsverweigerung darstellt, dem aber nahe kommt) rechtfertigt den offenen Tatbestand des § 323 II Nr. 3 BGB entsprechend wie in § 281 II BGB auch auf die Nichtleistung zu beziehen. Nicht zuletzt besteht - wie schon zuvor erwähnt, eine hinreichende Nähe zu § 323 II Nr. 1 BGB. Ich finde das vertretbar.
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Ich mache mal einen Anfang
B könnte gegen U einen Anspruch auf Rückzahlung der 100.000 € für die Errichtung des Hauses aus §§ 650a Abs. 1, 634 Nr. 3, 633, 323 Abs. 1 346 BGB haben.
a) Ein gegenseitiger Vertrag liegt vor.
b) B müsste dem U nach § 323 Abs. 1 BGB eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben.
Eine angemessene Frist ist (insert Lesart 1 oder 2; bei dir dann Lesart 2).
[Subsumtion]
Wie sagst du in diesem Prüfungspunkt jetzt, dass, obwohl das TBM eine Frist verlangt, keine gesetzt werden muss? Das läuft doch auf eine teleologische Reduktion hinaus, weil du entgegen der Wortlautgrenze (Frist ist zu setzen) keine verlangst?

