Angemessene Nachfrist § 323 Abs. 1 BGB

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Joshua
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Beitrag von Joshua »

Deinen Syllogismus bitte, es ist wichtig.

„In der internationalen Politik geht es nie um Demokratie oder Menschenrechte. Es geht um die Interessen von Staaten. Merken Sie sich das, egal, was man Ihnen im Geschichtsunterricht erzählt.“
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Beitrag von Gürteltier »

Ne. Habe dir ja jetzt alles an die Hand gegeben. Das kann jetzt dein ganz eigener, großer “Sokrates-Moment” sein.
Joshua
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Beitrag von Joshua »

Gürteltier hat geschrieben: Mittwoch 20. Mai 2026, 17:32
Fristentbehrlichkeit nach § 323 II Nr. 3 BGB analog liegt in aller Regel vor bei Zusammentreffen aus:

(1) Langer Herstellungszeit unter normalen betrieblichen Bedingungen für die vertragliche Leistung (Denkbare Faustregel: >2-3 Monate)
(2) Keine oder nahezu keine Vorbereitungshandlungen des Schuldners sind erfolgt (Denkbare Faustregel: <5–10%)
(3) Ablauf des langen Herstellungszeitraums (plus ggf. eines Zuschlags)
(4) Keine Zumutbarkeit der Herstellung unter “Bestleistungskriterien”: Dieses Merkmal bestimmt sich danach, wie lange der Gläubiger eine angemessene Frist für den Rücktritt nach § 323 I BGB bemessen müsste, wenn tatsächlich zu erwartende Vorbereitungshandlungen des Schuldners erfolgt wären; dauert die Herstellung selbst unter Bestleistungskriterien länger, ist die Herstellung nicht mehr zumutbar.
- ad (4): Wenn S vertragswidrig nicht fertig ist, muss er den "Rest" unter "Hochdruck" machen nach Fristsetzung bzw. kann die Frist entsprechend bemessen werden. Fertigmachen eines Rests unter "Hochdruck" ist doch denknotwendig schneller möglich als die volle Leistungserbringung unter Hochdruck. Oder meinst du etwa, dass der "Hochdruck" dynamisch ist, also geringer, je mehr schon geleistet wurde?
- Und wenn (4) gilt, müsste deine Rechtfolge dann nicht konsequenterweise unabhängig davon eintreten, ob auch (1) erfüllt ist? Wenn nein: Warum? Und unmittelbar daran anschließend ad (1): Begründung für > 2-3 Monate? Warum sollte das überhaupt ein geeignetes Aufgreifkriterium sein, ergo: Irgendeine Stellungnahme zur Frage absolute/relative Bedeutung der (Nach)Herstellungszeit und zum Arg. der Umkehrbarkeit des Zeitarguments (s. mein Posting zuvor)?
- ad (2): Begründung? Warum sollten 5-10% den kritischen Punkt darstellen? Auch >5-10% < 50% sind näher an Nichts als an der geschuldeten Erfüllung (100%).

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Strich
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Beitrag von Strich »

Gürteltier hat geschrieben: Mittwoch 20. Mai 2026, 16:50
Strich hat geschrieben: Mittwoch 20. Mai 2026, 16:10 Hä? Subsumtion eines Tatbestandsmerkmals soll egal sein? Das macht der BGH allenfalls mal im Bereicherungsrecht. Das hat er hier in den zitierten Entscheidungen auch nicht gemacht, also bitte, verkaufe die Rechtsprechung nicht schlechter als sie ist. Wir sind hier nicht bei everything goes. Ich finde es bedenkenswert, wenn bei dir der Eindruck entstanden ist als könnte man quasi beliebig irgendwas machen, wenn man nur ausreichen Interessen in einem Schulaufsatz "abwägt".
Hast du meine Antwort oben gelesen?

§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB: “im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.”

Die analoge Anwendbarkeit auf die Schlechtleistung ist strittig. Wie schon mehrmals gesagt: Ich weiß echt nicht, wer da jetzt momentan was genau vertritt. Ich finde aber, dass zumindest in diesem Fall ein sinnvoller Anwendungsbereich für die Analogie besteht. Auf diesen Umstand wie auch die konkrete Norm habe ich jetzt schon mehrfach hingewiesen.

Und die Abwägung steht ja genau im Tatbestand, oder? Wenn sie da steht, muss ich auch abwägen. Bitte sag mir, wo du das Problem siehst?
Tatsächlich ist mir das durchgegangen. Wenn du auf eine Analogie zu § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB hinauswillst ist das natürlich was anderes. Das halte ich für sehr diskutabel in den Fällen. Ich persönlich neige jetzt in einem ersten Zugriff dazu, dasss abzulehnen, weil es die beiderseitigen Interessen erfordert. Warum da das Schuldnerinteresse zurückstecken soll, wo doch die Leistungszeit mit 1 Jahr bestimm war und der Gläubiger realistisch in 3 Monaten das Haus nicht von jemanden anderen errichtet bekommen kann, erschließt sich mir auch nicht. Der Schuldner muss ja erstmal einen neuen Unternehmer finden, der garantiert nicht unter den erschwerten Bedingungen des "Sofortvollzugs" ein Haus zu einem günstigeren Preis errichten wird. Der Gläubiger verliert also nur. Unter Berücksichtigung beider Interessen (schneller Bau ./. Leistung noch erbringen dürfen) spricht wenig für eine Entbehrlichkeit. Hinzukommt, was Schnitte gesagt hat. Ich finde die Änderung tatsächlich auch komisch, aber contra klarer gesetzgeberischer Entscheidung nunemhr wieder altes Recht anwenden, schwierig.
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Beitrag von Gürteltier »

@Strich:

Ganz abseits vom Thema: “Dasss” mit drei “S” ist ein genialer Verschreiber - im Unterschied zu “das”/“dass” liegt man damit stets richtig. ^^

Finde das natürlich sinnvolle Überlegungen. Dem kann man höchstens entgegensetzen, dass man bei Neubeauftragung die Mehrkosten von dem säumigen Unternehmer aus §§ 280, 281 BGB verlangen kann. Der teuer bezahlte Unternehmer ist dann vielleicht schneller.

Aber das sind ja jetzt wieder die schon o.g. rechtsökonomischen Überlegungen von dir. Dafür habe ich sowieso immer einen Faible. Das sind schon gewichtige Argumente.
Zuletzt geändert von Gürteltier am Mittwoch 20. Mai 2026, 23:09, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitrag von Gürteltier »

Joshua hat geschrieben: Mittwoch 20. Mai 2026, 20:43
Gürteltier hat geschrieben: Mittwoch 20. Mai 2026, 17:32
Fristentbehrlichkeit nach § 323 II Nr. 3 BGB analog liegt in aller Regel vor bei Zusammentreffen aus:

(1) Langer Herstellungszeit unter normalen betrieblichen Bedingungen für die vertragliche Leistung (Denkbare Faustregel: >2-3 Monate)
(2) Keine oder nahezu keine Vorbereitungshandlungen des Schuldners sind erfolgt (Denkbare Faustregel: <5–10%)
(3) Ablauf des langen Herstellungszeitraums (plus ggf. eines Zuschlags)
(4) Keine Zumutbarkeit der Herstellung unter “Bestleistungskriterien”: Dieses Merkmal bestimmt sich danach, wie lange der Gläubiger eine angemessene Frist für den Rücktritt nach § 323 I BGB bemessen müsste, wenn tatsächlich zu erwartende Vorbereitungshandlungen des Schuldners erfolgt wären; dauert die Herstellung selbst unter Bestleistungskriterien länger, ist die Herstellung nicht mehr zumutbar.
- ad (4): Wenn S vertragswidrig nicht fertig ist, muss er den "Rest" unter "Hochdruck" machen nach Fristsetzung bzw. kann die Frist entsprechend bemessen werden. Fertigmachen eines Rests unter "Hochdruck" ist doch denknotwendig schneller möglich als die volle Leistungserbringung unter Hochdruck. Oder meinst du etwa, dass der "Hochdruck" dynamisch ist, also geringer, je mehr schon geleistet wurde?
- Und wenn (4) gilt, müsste deine Rechtfolge dann nicht konsequenterweise unabhängig davon eintreten, ob auch (1) erfüllt ist? Wenn nein: Warum? Und unmittelbar daran anschließend ad (1): Begründung für > 2-3 Monate? Warum sollte das überhaupt ein geeignetes Aufgreifkriterium sein, ergo: Irgendeine Stellungnahme zur Frage absolute/relative Bedeutung der (Nach)Herstellungszeit und zum Arg. der Umkehrbarkeit des Zeitarguments (s. mein Posting zuvor)?
- ad (2): Begründung? Warum sollten 5-10% den kritischen Punkt darstellen? Auch >5-10% < 50% sind näher an Nichts als an der geschuldeten Erfüllung (100%).
Ich lieb’s wie du nach Zahlen fragst, um sie dann zu hinterfragen.

Du machst dir auch nur nen Kaffee, um eine Tasse abspülen zu können, oder?
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Beitrag von Joshua »

Erstens habe ich dir auch Fragen gestellt, und zwar sehr grundsätzliche, die nichts mit deinem Zahlenmaterial zu tun haben. Zweitens und soweit ich deine Zahlen hinterfrage: Nach Zahlen zu fragen schließt mitnichten aus, sie alsdann auch zu hinter-fragen. Mehr noch: Man kann nichts, was nicht dargelegt (und dabei ggf. erfragt) wurde, hinter-fragen.

Also, ich harre deiner Antwort!

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Beitrag von Strich »

Gürteltier hat geschrieben: Mittwoch 20. Mai 2026, 23:07 @Strich:

Ganz abseits vom Thema: “Dasss” mit drei “S” ist ein genialer Verschreiber - im Unterschied zu “das”/“dass” liegt man damit stets richtig. ^^

Finde das natürlich sinnvolle Überlegungen. Dem kann man höchstens entgegensetzen, dass man bei Neubeauftragung die Mehrkosten von dem säumigen Unternehmer aus §§ 280, 281 BGB verlangen kann. Der teuer bezahlte Unternehmer ist dann vielleicht schneller.

Aber das sind ja jetzt wieder die schon o.g. rechtsökonomischen Überlegungen von dir. Dafür habe ich sowieso immer einen Faible. Das sind schon gewichtige Argumente.
Sorry, ich musste mich gerade mit Quantenphysik paralllllel beschäftigen ^^ Ich hab den Post nur in einer Pause geschrieben.

Das ich SE verlangen kann stimmt natürlich, verkompliziert aber die auch von der Nacherfüllung bezweckte einfache Abwicklung. Außerdem kann im Beispielsfall der neue Unternehmer nicht schneller als 3 Monate sein. Außer es wird ein anderes Haus errichtet ^^

In der Realität zählt natürlich auch das Argument des Vertrauensverlustes (aber nur ein wenig, weil die Existenz der Nacherfüllung dem Gläubiger ganz grundsätzlich ersteinmal den alten Schuldner ans Bein bindet). Das habe ich mit dem sofort redlichen Unternehmer aber im Fall außenvorgelassen.
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Beitrag von Joshua »

Nicht nur das. Die "Lösung" über § 323 II Nr. 3 wäre wohl ohnehin contra legem. Der Gesetzgeber hat, als er die Norm auf die Fälle der nicht vertragsgemäßen Leistung beschränkte, ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Verbraucherrechte-RL für Kaufverträge keine dem früheren § 323 Abs. 2 Nr. 3 entsprechende Regelung enthalte (dazu BT-Drs. 17/12637, 59; BeckOK BGB, BGB § 323 Rn. 35). Er hat die RL dann aber wissend und wollend überschießend umgesetzt, also nicht auf den KaufV als Vertragstypus beschränkt, um eine gespaltene Rechtslage je nach einschlägigem Vertragstyp zu vermeiden (BT-Drs. 17/12637, 59; BeckOK BGB, BGB § 323 Rn. 35). Korrekturen wird man daher allenfalls über § 242 BGB rechtfertigen können, um die gesetzgeberische Wertung der Nichteinschlägigkeit des § 323 II Nr. 3 nicht offen auszuhebeln (vgl. nur BeckOGK/Looschelders, § 323 Rn. 202.1). Vor diesem Hintergrund schließt sich die Frage an, ob man § 242 BGB überhaupt anwenden darf - selbst das ist alles andere als selbstverständlich. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber die Hintertür, die Fristentbehrlichkeit auf § 242 BGB zu stützen in den Nichtleistungsfällen, ausdrücklich offengelassen hat, würde ich das unter dem besonderen Gewicht, das der subjektiv-historischen Auslegung beizumüssen ist (s. Rüthers, Methodenlehre), hier bejahen. Die Gesetzesbegründung führte zu zu § 323 II Nr. 3 aus, dass sich „ein sofortiges Rücktrittsrecht [nur] in besonders schwerwiegenden Fällen“ aus § 242 BGB ergeben könne
(Begr. RegE, BT-Drs. 17/12637, 59; BeckOGK/Looschelders, 1.5.2026, BGB § 323 Rn. 214). Erwogen werden hierzu in der Lit. Konstellationen eines Vertrauensverlusts, der weit über die bloße Nichterbringung der Leistung hinausgehen, so wenn der Schuldner arglistig über seine Leistungsfähigkeit täuscht oder wenn arglistig vorspiegelt, die vertragsgemäße Leistung bereits erbraucht zu haben, mit dem Ziel, G zur Vorleistung zu bringen (BeckOGK/Looschelders, 1.5.2026, BGB § 323 Rn. 217). Die hier angedachte "Lösung" ist daher nicht nur logisch unhaltbar (nur eines dazu: der Faktor "längere Leistungserbringungsdauer" eignet sich per se nicht als Differenzierungskriterium), sie ist systematisch verfehlt (u.a. weil man die Ansätze mutatis mutandis auch auf die Schlechtleistungsfälle übertragen müsste, was aber niemand ernstlich vertritt) und v.a. aufgrund der Gesetzgebungsgeschichte methodisch unmöglich.

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Beitrag von Gürteltier »

Tolle Recherche. Ich unterstelle aber ein paar Blindzitate.
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Beitrag von Schnitte »

Bei uns auf der Arbeit testen wir gerade Noxtua, eine neue KI von Beck, die anscheinend mit den Inhalten von Beck Online trainiert wurde. Einer der suggested use cases ist Zitatecheck. Kann das ja da mal reinhauen.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Beitrag von GetMeOut »

Schnitte hat geschrieben: Donnerstag 21. Mai 2026, 17:18 Bei uns auf der Arbeit testen wir gerade Noxtua, eine neue KI von Beck, die anscheinend mit den Inhalten von Beck Online trainiert wurde. Einer der suggested use cases ist Zitatecheck. Kann das ja da mal reinhauen.
Bitte machen. Die Kosten pro Lizenz sind ja recht üppig, da darf man gerne auf Herz und Nieren testen.
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Beitrag von Gürteltier »

Schnitte hat geschrieben: Donnerstag 21. Mai 2026, 17:18 Bei uns auf der Arbeit testen wir gerade Noxtua, eine neue KI von Beck, die anscheinend mit den Inhalten von Beck Online trainiert wurde. Einer der suggested use cases ist Zitatecheck. Kann das ja da mal reinhauen.
Hau doch auch mal bitte die Urfrage von Strich und ggf. noch unsere Spezifikationen rein - würde mich echt interessieren!
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Strich
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Beitrag von Strich »

Die beck KI ist (noch) nicht die beste. Ich nutze daher die Juris KI lieber, bin aber grad zu faul, das da reinzuhacken.
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Beitrag von Schnitte »

Ich hab da jetzt mal Strichs Ausgangsfrage reingeworfen, ohne Edits. Heraus kam:
Beck-Noxtua hat geschrieben: Ich werde Ihre Frage zur Fristbemessung nach § 323 BGB systematisch beleuchten. Dabei geht es um den Kernwiderspruch, den Sie richtig erkannt haben: Einerseits soll die Nachfrist dem Schuldner nicht ermöglichen, überhaupt erst mit der Leistung zu beginnen; andererseits soll sie ihm eine "letzte Gelegenheit" zur Leistungserbringung geben.

## I. Die dogmatische Grundstruktur

Die Ausgangslage in Ihrem Fall ist besonders: U hat ein Jahr lang nichts getan, obwohl er mit der Errichtung eines Hauses beauftragt war. Die objektiv schnellste Möglichkeit zur Errichtung beträgt 3 Monate.

## II. Was die Kommentare sagen

### 1. Die Voraussetzung der bereits begonnenen Leistung

Der entscheidende Punkt, der den scheinbaren Widerspruch auflöst, findet sich bei von Rintelen in Messerschmidt/Voit:

> "Auch wenn der Schuldner noch gar nicht mit der Leistung begonnen hat, braucht die Nachfrist nicht die für die Bewirkung der Gesamtleistungen notwendige Gesamtzeit zu umfassen. **Vorausgesetzt wird vielmehr, dass die Leistung bereits begonnen oder anderweitig vorbereitet worden ist**." (von Rintelen - Messerschmidt/Voit | Teil 1 H. Grundfragen der Verpflichtung des Werkunternehmers Rn. 120-130)

Dies ist der Schlüssel: Die Aussage "die Nachfrist braucht nicht so lang zu sein, dass der Schuldner erst mit der Leistung beginnen kann" gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Leistung bereits begonnen oder vorbereitet wurde (von Rintelen - Messerschmidt/Voit | Teil 1 H. Grundfragen der Verpflichtung des Werkunternehmers Rn. 120-130)(Fries - Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch | BGB § 323 Rn. 1-17).

### 2. Die Grundsätze zur Fristbemessung

Der MüKoBGB/Ernst führt aus:

> "Die Nachfrist braucht auf keinen Fall so lange zu sein, dass der Schuldner die Möglichkeit erhält, jetzt überhaupt erst mit der Bewirkung seiner Leistung zu beginnen. Vielmehr soll ihm durch die Nachfrist nur noch eine letzte Gelegenheit gewährt werden, seine schon im Wesentlichen ins Werk gesetzte und abgeschlossene Leistung nunmehr endlich voll zu erbringen [...] Vom Schuldner werden deshalb außerordentliche Anstrengungen erwartet" (Ernst - MüKoBGB | BGB § 323 Rn. 76-83).

Der BeckOK BGB/H. Schmidt bestätigt:

> "Sie muss ihm also nicht ermöglichen, mit der Leistungsbewirkung erst zu beginnen [...] oder erst noch ein Mittel zur Beseitigung des Mangels erst noch zu entwickeln" (H. Schmidt - BeckOK BGB | BGB § 323 Rn. 20-20c).

## III. Die Lösung des Widerspruchs

Der Widerspruch löst sich, wenn man zwei Fallgruppen unterscheidet:

### Fallgruppe 1: Die Leistung ist bereits begonnen oder vorbereitet

In diesem REGELFALL braucht die Frist nicht so lang zu sein, dass der Schuldner neu beginnen kann. Er kann durch außerordentliche Anstrengungen die bereits im Wesentlichen ins Werk gesetzte Leistung vollenden. Hier kann auch eine Frist von zwei Tagen ausreichend sein (Ernst - MüKoBGB | BGB § 323 Rn. 76-83).

### Fallgruppe 2: Die Leistung ist noch gar nicht begonnen

Dies ist Ihr Fall: U hat ein Jahr lang nichts getan. Hier gilt:

> "Vorausgesetzt wird vielmehr, dass die Leistung bereits begonnen oder anderweitig vorbereitet worden ist" (von Rintelen - Messerschmidt/Voit | Teil 1 H. Grundfragen der Verpflichtung des Werkunternehmers Rn. 120-130).

Wenn diese Voraussetzung fehlt, kann die Frist nicht so kurz bemessen sein, dass sie objektiv unmöglich zu erfüllen ist. Eine Frist von einem Tag, wenn die objektiv schnellste Möglichkeit 3 Monate beträgt, wäre sinnlos.

## IV. Die Grenze: Zu kurze Fristen

Der MüKoBGB/Ernst führt aus, dass eine zu kurze Frist nicht automatisch unwirksam ist, aber:

> "Die Nachfristsetzung ist hingegen unwirksam, wenn [...] er zu erkennen gibt, dass er die Leistung keinesfalls annehmen werde, selbst wenn sie innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen sollte. **Dasselbe gilt, wenn der Gläubiger von vornherein weiß, dass der Schuldner binnen der viel zu kurzen Nachfrist die Leistung gar nicht bewirken kann**, weil § 323 nicht den Zweck hat, dem Gläubiger einen bequemen Weg zu eröffnen, durch eine mit Absicht zu kurz bemessene Nachfristsetzung möglichst schnell von einem ihm lästig gewordenen Vertrag wieder loszukommen" (Ernst - MüKoBGB | BGB § 323 Rn. 84, 85).

## V. Konkretisierung für Ihren Fall

In Ihrem Fall:

- U hat ein Jahr lang nichts getan
- Die objektiv schnellste Möglichkeit zur Errichtung beträgt 3 Monate
- Die Leistung ist NICHT begonnen oder vorbereitet

Unter diesen Umständen:

1. Die Grundsätze, dass die Frist nicht so lang sein muss, dass der Schuldner neu beginnen kann, gelten hier **nicht**, weil diese Grundsätze voraussetzen, dass die Leistung bereits begonnen ist (von Rintelen - Messerschmidt/Voit | Teil 1 H. Grundfragen der Verpflichtung des Werkunternehmers Rn. 120-130).

2. Eine Frist von einem Tag wäre unwirksam, weil B von vornherein weiß, dass U binnen dieser Frist die Leistung gar nicht bewirken kann (Ernst - MüKoBGB | BGB § 323 Rn. 84, 85).

3. Die Frist muss so bemessen sein, dass U eine reale Chance hat, die Leistung zu erbringen. Bei einer objektiv schnellsten Möglichkeit von 3 Monaten wäre eine Frist deutlich unterhalb dieses Zeitraums unangemessen.

## VI. Zusammenfassung

Die beiden Sätze im MüKo sind nicht widersprüchlich, wenn man den Kontext beachtet:

1. **Satz 1**: "Die Nachfrist braucht auf keinen Fall so lange zu sein, dass der Schuldner die Möglichkeit erhält, jetzt überhaupt erst mit der Bewirkung seiner Leistung zu beginnen."

Dieser Satz gilt unter der **Voraussetzung**, dass die Leistung bereits begonnen oder vorbereitet ist (von Rintelen - Messerschmidt/Voit | Teil 1 H. Grundfragen der Verpflichtung des Werkunternehmers Rn. 120-130).

2. **Satz 2**: "Vielmehr soll ihm durch die Nachfrist nur noch eine letzte Gelegenheit gewährt werden, seine schon im Wesentlichen ins Werk gesetzte und abgeschlossene Leistung nunmehr endlich voll zu erbringen."

Dieser Satz beschreibt den REGELFALL der bereits begonnenen Leistung.

In Ihrem Sonderfall, wo U noch gar nichts getan hat, muss die Frist so bemessen sein, dass U eine reale Chance zur Leistungserbringung hat. Eine Frist von einem Tag wäre unwirksam. Die Frist müsste so bemessen sein, dass U bei außerordentlichen Anstrengungen das Haus errichten könnte – also deutlich mehr als nur wenige Tage.
Die hier entwickelte Differenzierung kommt mir wertungsmäßig merkwürdig vor, weil sie darauf hinausläuft, dass der Schuldner, der mit der Leistung zumindest schon begonnen hat, weniger Zeit bekommt als der Schuldner, der noch nichts gemacht hat. Das kann man in Hinblick darauf, dass ersterer ja mehr Zeit braucht, vernünftig finden, aber mir scheint es, als ob der völlig verpeilte (oder es darauf ankommen lassende) Schuldner damit belohnt wird.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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