Angemessene Nachfrist § 323 Abs. 1 BGB
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Joshua
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Soso, aber erst einmal andere Menschen der Unredlichkeit bezichtigen. Das fügt sich zu einem Muster bei dir.
„In der internationalen Politik geht es nie um Demokratie oder Menschenrechte. Es geht um die Interessen von Staaten. Merken Sie sich das, egal, was man Ihnen im Geschichtsunterricht erzählt.“
Egon Bahr 2013
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Gürteltier
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Du nimmst mir das hier alles bisschen zu ernst.
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Joshua
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Ja, deine Übergriffigkeiten sind das was sie sind - völlig inakzeptabel! Weder bin ich Sarrazin-nah, noch ein Schwurbler, noch täusche ich über die Quellen meiner Beiträge.
„In der internationalen Politik geht es nie um Demokratie oder Menschenrechte. Es geht um die Interessen von Staaten. Merken Sie sich das, egal, was man Ihnen im Geschichtsunterricht erzählt.“
Egon Bahr 2013
- Strich
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Der etwas-Leister wird dadurch belohnt, dass er nun die schon abgeschlossene "Bauphase 1" zu günstigen Konditionen abgeschlossen hat. Er muss diese also nicht unter dem Höchstdruck auch noch erbringen. Der nochgarnichts-Leister muss unter wesentlich mehr Kosten und Zeitdruck auch noch "Bauphase 1" mitmachen. der Leistungsdruck ist bei beiden also unterschiedlich.Schnitte hat geschrieben: Freitag 22. Mai 2026, 17:16Ich hatte ja nicht auf dich geantwortet, sondern auf Strich. Er hatte vorgeschlagen, dass beide Schuldner (der Nichtleister wie der Etwas-Leister) jeweils drei Monate minus die bereits auf die Teilleistung erbrachte Zeit (null beim Nichtleister, beim Etwas-Leister halt die Zeit für das Etwas) bekommen sollten. Dann bekäme der Etwas-Leister also keinen Bonus dafür, dass er sein Etwas in der Vergangenheit erbracht hat anstatt es erst jetzt zu tun.Joshua hat geschrieben: Freitag 22. Mai 2026, 16:12 Dazu schrieb ich: "Die Frage nach der Dynamisierung. Der Rechtsbegriff der Angemessenheit in 323 I BGB ist dafür offen. Man könnte den Etwas-Leister also belohnen, indem er für den Rest etwas mehr Zeit bekommt als der Nichtleister effektiv für diesen Leistungsteil hat. Der Etwas-Leister könnte in casu also 2 Monate plus x (aber natürlich < 3 Monate) erhalten."
Oder reden wir aneinander vorbei?
Das dein Argument nicht ganz passt siehst du, wenn du im Fall annimmst, es seien schon 99% geleistet und der etwas-Leister müsse jetzt aber zum Noch-nicht-Leister auch 3 Monate erhalten. Warum soll darauf der Gläubiger warten müssen.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Der 99%-Leister bekommt also eine Nachfrist von sagen wir drei Tagen?
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Kommt auf den Umfang der Nacherfüllung an: Wenn da nur noch ein Schaube und ein Rohr zu liefern sind, ja.
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