Abwägung Leben gegen Leben, Art. 2 II 1 GG

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

JuraStudentin2019
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Hallo zusammen,

Eine Abwägung Leben gegen Leben ist ja im Rahmen des Art. 2 II 1 unzulässig.
Dies meint ja die qualitative und quantitative Abwägung zweier oder mehrerer Leben.
Was ich mich dann aber gefragt hatte, war, warum beispielsweise bei einem polizeilichen Todesschuss zur Befreiung von Geiseln dann die Maßnahme doch verhältnismäßig sein kann. Auch hier hat man ja das Leben desjenigen der die Geisel festhält und den legitimes Zweck "Leben und Gesundheit" der Geiseln. Ein Todesschuss ist auch geeignet das Leben der Geiseln zu retten. Mildere Mittel wurden vielleicht bereits ausgeschöpft. Dann befindet man sich ja im Rahmen der Rechtfertigung und wägt das Leben des Geiselnehmers mit dem Leben der Geiseln ab oder sehe ich das falsch. Ich hatte mir Urteile dazu durchgelesen, die insbesondere auch auf eine Verletzung der Menschenwürde abstellen und bei denen eine Verletzung verneint wird, weil der Geiselnehmer nicht bloß zum Objekt als Mittel zum Zweck gemacht hat. Er kann weiterhin entscheiden, ob er getötet wird oder nicht. Das macht auch Sinn aber ich verstehe es nicht ganz im Rahmen der Abwägung Leben gegen Leben im Rahmen des Art. 2 II 1. Denn es wird doch abgewogen, ob hier der Todesschuss als letztmögliche Maßnahme zur Befreiung der Geiseln und dessen körperliche Unversehrtheit in betracht kommt. Vielleicht kann mir jemand helfen, wie die Argumentation dazu past, das Leben gegen Leben grundsätzlich nicht abgewogen werden kann. ;)
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FKN993
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Beitrag von FKN993 »

https://www.bundesverfassungsgericht.de ... l?nn=68080

→ Würden "unschuldige" Passigiere getötet, dann würden diese tatsächlich zum Objekt staatlichen Handelns werden. Also unvereinbar mit Objektformel. Aus Art. 1 Abs. 1 GG folgt, dass jedes Indiviuum ein Recht auf eine "menschenwürdige" Behandlung hat. BVerfG: Diese Unbeteiligten darf man nicht töten, weil die auch überhaupt nichts dafür können. Es geht nicht nur darum, dass man zahlenmäßig abwägt.

Was passiert da: Wenn Geiselnehmer Opfer in ihre Gewalt bringen und sich diesen Personen bemächtigen, dann entwürdigen sie die Opfer. Warum? Weil den Opfern die Möglichkeit genommen wird sich in Freiheit und Selbstbestimmung zu begreifen. Das bringt die Situation mit sich. Um etwas Wollen zu können, als Voraussetzung zur Verantwortung (Thomas von Aquin), muss ich aber auch etwas wissen. Die Unschuldigen wussten nichts. Noch mehr auf den Punkt: Die sind völlig verantwortungslos in diese Situation geraten und mussten sich bereits durch die Täter entwürdigen lassen (Geiselnahme). Würde man nun einen Eingriff erlauben, der den Abschuss gestattet, dann würde man diesen Aspekt völlig untergehen lassen.

→ Übertragung auf Rettungsschuss
Dass man hier den Rettungsschuss erlaubt und damit zwangsläufig den Tod des Gefährders und Täters in Kauf nimmt, beruht auf demselben Aspekt und ergibt sich aus dem Unterschied: Die Entführer haben sich bewusst überlegt, was sie tun, sie hatten die Wahlfreiheit- anders als ihrer Opfer - über ihr Verhalten zu entscheiden. Durch die bewusste Willensentscheidung haben sie auch die Konsequenzen (wie im Strafrecht) in Kauf genommen. Im Unterschied zu den Opfern kann man hier nicht davon sprechen, dass sie sich entwürdigt haben. Im Gegenteil: Wenn Art. 2 Abs. 1 GG sogar illegales Verhalten schützt, dann hätte sich ein Täter in Würde verhalten, indem er die Personen in Geiselhaft genommen hat. Die mussten damit rechnen, dass da der Staat kommt und rettet und nicht tatenlos zuschaut. Ein liberaler Staat ist nur liberal, wenn er seine Werte schützen kann. Es wäre ein unwürdiger Staat, wenn er sich von einem Erpresser erpressen lassen müsste. Deswegen ist der auch verantwortlich. Das beruht auf folgendem Rechtsgrundsatz: Wer sich selbst ins Unrecht begibt, verliert im Grunde die Möglichkeit sich dann aufs Recht "vollständig" berufen zu können. Das wäre ja widersprüchlich.

Führt der Schuss nicht auch zur Abwägung? Einerseits folgt aus Art. 1 I GG i.V.m. Art. 2 I GG die Pflicht das Leben zu schützen (objektive Schutzpflicht) und zwar unbedingt in einer solchen Situation. Der Staat "muss" handeln. Würde es den Rettungsschuss nicht geben, wäre die Konsequenz, dass der Staat die Menschenwürde des Opfers nicht schützt. Entspricht er dieser Pflicht, tötet er den Täter. Was ist hier jedoch der springende Unterschied: Genau genommen wägt man nicht zahlenmäßig ab, sondern man gesteht dem Täter die Möglichkeit "sich zu entscheiden". Wie im Film: "Waffe runter! Sie haben die Möglichkeit sich zu ergeben." Dann kann man im Grunde sagen, dass wenn der Täter da steht und trotzdem weitermacht, trotz der Warnung, hat er sich im Grunde selbst erschossen. Man kann das umdrehen und sagen, dass der Täter im Grunde den Staat als Werkzeug benutzt hat, um sich selbst zu opfer (quasi wie ein Freitod). Das ist im Kern Verantwortungspingpong. Wenn man das so betrachtet, dann wäre das im Kern nicht einmal ein Eingriff durch den Staat selbst.
Zuletzt geändert von FKN993 am Mittwoch 20. Mai 2026, 18:36, insgesamt 2-mal geändert.
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Beitrag von Gürteltier »

JuraStudentin2019 hat geschrieben: Mittwoch 20. Mai 2026, 15:59 Eine Abwägung Leben gegen Leben ist ja im Rahmen des Art. 2 II 1 unzulässig.
Wenn man es - unnötigerweise - genau formuliert: Eine Abwägungsenscheidung zwischen dem Leben des einen und eines anderen darf (iSd Rechtmäßigkeit) nicht zu Lasten bzw. zu Gunsten des jeweils anderen ausfallen.
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FKN993
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Beitrag von FKN993 »

Nachtrag noch: Mhm, damit die Wertung klar wird, worauf ich da hinaus will: Die Wertung des § 216 I StGB sagt ja, dass eine Tötung durch ein anderen mit Einwilligung auch dann nicht geht, wenn der andere die Tatherrschaft hat. Früher (vor der Entscheidung zur Sterbehilfe) hat man sich da auch ziemlich angestellt mit der Wertung.

Nun steht das aber durchaus infrage, denn es gibt z.B. eine Entscheidung vom BGH zur Tatherrschaft (auch so ein Fall), die ein Geschehen so bewertet, dass obwohl der andere eigentlich die Tatherrschaft hat, dass sie doch beim Strebewilligen liegt (BGHSt 67, 95).

→ Nimmt man das ernst, dann folgen daraus zwei Wertungen: Erstens man kann in die Tötung durch einen anderen quasi einwilligen (wie beim Geiselnehmer) und zweitens könnte man sagen, dass die Tatherrschaft beim Opfer selbst liegt. Dann passt das auch mit dem Werkzeugansatz (finde ich).
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Ich verstehe deine Ausführungen, aber wird dadurch nicht trotzdem grade das Leben des Geiselnehmers mit dem Leben der Geiseln abgewogen, was man doch grade nicht soll. ](*,)

Wenn ich schematisch das Grundrecht auf Leben (erstmal unabhängig von der Menschenwürde) prüfe ergibt sich ja folgendes:
I. Schutzbereich des Art. 2 II 1 (+)
II. Eingriff
Grundrechtverletzung liegt in der Tötung des Geiselnehmers
III. Rechtfertigung
1. Schranken
a) Einfacher Gesetzesvorbehalt, Art 2 II 3: Parlamentsgesetz (nehmen wir an das ist als solches vorhanden)
2. Schranken-Schranken
Hier prüft man:
Legitimer Zweck: Schutz der Geiseln
Geeignetheit: Geiseln werden freigegeben und sind nicht in Gefahr
Erforderlichkeit: Mildere Mittel (wurden ausprobiert und nicht beachtet, bspw. ein Wahnschuss oder Verhandlungen)
Verhältnismäßigkeit:
Hier prüft man ja dann ob der Rettungschuss im Verhältnis zur Schutzpflicht des Staates für die körperliche Unversehrtheit der Geiselnehmer steht.
Gegenüberstehende Interessen sind ja einerseits das Leben des Geiselnehmers sowie das Leben der Geiseln. Fraglich ist wem hier der Vorrang eingeräumt wird. Das passiert ja im Rahmen der Interessenabwägung. dann sagt man dass das Leben der Geiseln qualitativ (bspw. kleine Kinder vorhanden) und quantitativ (8 Geiseln) nicht mehr wert ist als das Leben des Täters. Und wie argumentiert man ab hier? ich würde ja dann zu dem Schluss kommen, dass das Leben des einen nicht gegen das andere abgewogen werden könnte, wenn man den Satz Abwägung Leben Gegen Leben streng nimmt und der Tötungsschuss damit rechtswidrig wäre (auch wenn das aus logisch betrachteter Sicht ja grade nicht sein kann). Aber warum ist es keine Abwägung des Lebens Geiselnehmers gegen die Leben der Geiseln. Wie würde man hier argumentieren, dass es hier grade keine Abwägung 2er Leben ist? Man entschiedet sich für den Tod des Geiselnehmers damit die Geiseln leben können? das wäre doch dann eigentlich unzulässig wegen er Abwägung

FKN993 hat geschrieben: Mittwoch 20. Mai 2026, 17:55 https://www.bundesverfassungsgericht.de ... l?nn=68080

→ Würden "unschuldige" Passigiere getötet, dann würden diese tatsächlich zum Objekt staatlichen Handelns werden. Also unvereinbar mit Objektformel. Aus Art. 1 Abs. 1 GG folgt, dass jedes Indiviuum ein Recht auf eine "menschenwürdige" Behandlung hat. BVerfG: Diese Unbeteiligten darf man nicht töten, weil die auch überhaupt nichts dafür können. Es geht nicht nur darum, dass man zahlenmäßig abwägt.

Was passiert da: Wenn Geiselnehmer Opfer in ihre Gewalt bringen und sich diesen Personen bemächtigen, dann entwürdigen sie die Opfer. Warum? Weil den Opfern die Möglichkeit genommen wird sich in Freiheit und Selbstbestimmung zu begreifen. Das bringt die Situation mit sich. Um etwas Wollen zu können, als Voraussetzung zur Verantwortung (Thomas von Aquin), muss ich aber auch etwas wissen. Die Unschuldigen wussten nichts. Noch mehr auf den Punkt: Die sind völlig verantwortungslos in diese Situation geraten und mussten sich bereits durch die Täter entwürdigen lassen (Geiselnahme). Würde man nun einen Eingriff erlauben, der den Abschuss gestattet, dann würde man diesen Aspekt völlig untergehen lassen.

→ Übertragung auf Rettungsschuss
Dass man hier den Rettungsschuss erlaubt und damit zwangsläufig den Tod des Gefährders und Täters in Kauf nimmt, beruht auf demselben Aspekt und ergibt sich aus dem Unterschied: Die Entführer haben sich bewusst überlegt, was sie tun, sie hatten die Wahlfreiheit- anders als ihrer Opfer - über ihr Verhalten zu entscheiden. Durch die bewusste Willensentscheidung haben sie auch die Konsequenzen (wie im Strafrecht) in Kauf genommen. Im Unterschied zu den Opfern kann man hier nicht davon sprechen, dass sie sich entwürdigt haben. Im Gegenteil: Wenn Art. 2 Abs. 1 GG sogar illegales Verhalten schützt, dann hätte sich ein Täter in Würde verhalten, indem er die Personen in Geiselhaft genommen hat. Die mussten damit rechnen, dass da der Staat kommt und rettet und nicht tatenlos zuschaut. Ein liberaler Staat ist nur liberal, wenn er seine Werte schützen kann. Es wäre ein unwürdiger Staat, wenn er sich von einem Erpresser erpressen lassen müsste. Deswegen ist der auch verantwortlich. Das beruht auf folgendem Rechtsgrundsatz: Wer sich selbst ins Unrecht begibt, verliert im Grunde die Möglichkeit sich dann aufs Recht "vollständig" berufen zu können. Das wäre ja widersprüchlich.

Führt der Schuss nicht auch zur Abwägung? Einerseits folgt aus Art. 1 I GG i.V.m. Art. 2 I GG die Pflicht das Leben zu schützen (objektive Schutzpflicht) und zwar unbedingt in einer solchen Situation. Der Staat "muss" handeln. Würde es den Rettungsschuss nicht geben, wäre die Konsequenz, dass der Staat die Menschenwürde des Opfers nicht schützt. Entspricht er dieser Pflicht, tötet er den Täter. Was ist hier jedoch der springende Unterschied: Genau genommen wägt man nicht zahlenmäßig ab, sondern man gesteht dem Täter die Möglichkeit "sich zu entscheiden". Wie im Film: "Waffe runter! Sie haben die Möglichkeit sich zu ergeben." Dann kann man im Grunde sagen, dass wenn der Täter da steht und trotzdem weitermacht, trotz der Warnung, hat er sich im Grunde selbst erschossen. Man kann das umdrehen und sagen, dass der Täter im Grunde den Staat als Werkzeug benutzt hat, um sich selbst zu opfer (quasi wie ein Freitod). Das ist im Kern Verantwortungspingpong. Wenn man das so betrachtet, dann wäre das im Kern nicht einmal ein Eingriff durch den Staat selbst.
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Beitrag von FKN993 »

Heusch/Ullrich/Posser VerfassungsR-HdB/Braun § 7 Rn. 354-356

"Diese Regelungen sind mit der Menschenwürde vereinbar. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG wäre nur zu erkennen, wenn die Tötung Ausdruck der Degradierung des Einzelnen zu einer ersetzbaren Dispositionsmasse wäre und ihn so unter Außerachtlassung seiner Subjektstellung zum bloßen Objekt staatlichen Handelns machen würde; bspw. wenn ein Menschenleben zur bloßen Rechengröße gemacht und „Leben gegen Leben“ abgewogen würde. Dies ist beim finalen Rettungsschuss nicht der Fall. Der getötete „Angreifer“ stellt keine bloße „Verfügungsmasse“ des Staates dar, dessen Leben zum Schutz des („höherwertigeren“) Lebens anderer aufgeopfert wird. Die Tötung ist vielmehr Reaktion auf selbstbestimmtes Verhalten des Störers. Er ist nicht Objekt, sondern „Gegenspieler“ der staatlichen Gewalt, der den weiteren Verlauf des Geschehens beherrscht und der es jederzeit durch eigenes Verhalten (Aufgabe des Vorhabens) beeinflussen kann. Die Subjektqualität des Angreifers wird dementsprechend durch die Tötung nicht in Frage gestellt. Es entspricht im Gegenteil gerade der Subjektstellung des Angreifers, wenn ihm die Folgen seines selbstbestimmten Verhaltens persönlich zugerechnet werden und er für das von ihm in Gang gesetzte Geschehen in Verantwortung genommen wird. Ebenso wenig verstößt der finale Rettungsschuss gegen das Verbot der Todesstrafe in Art. 102 GG oder die Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG."

Täter ist keine bloße Verfügungsmasse (kein Rechenbeispiel → Keine Abwägung im eigentlichen Sinne wie 70 gegen 100). Es fehlt hier im Kern am Aspekt, was die Menschenwürdeverletzung oder Unwürde ausmacht, nämlich der Degradierung zum Objekt. Weil der Gefährder im Grunde selbst die Verantwortung dafür trägt, entspricht es anknüpfend an diese Wertung keiner Degradierung. Man kann das so verstehen, dass der Staat dich ehrt und würdigt als Subjekt, indem er dich erschießt. Das ist im Kern die Wertung.

Fürs Gutachten:
Man kann das in der Angemessenheit dann so aufreißen: Fraglich ist, ob der Rechtsgüterabwägung allerdings ein aus Art. 1 I GG folgendes Abwägungsverbot entgegensteht. Darauf käme es aber dann nicht an und eine Abwägung wäre zulässig, wenn sie gar nicht berührt wäre.

→ Einfügen, was im Kommentar steht.

Fertig.
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Ah verstehe.
Und ganz abstrakt kann Leben gegen Leben in einem solchen Fall also doch abgewogen werden, nur eben nicht wenn das Menschenleben zur reinen Rechengröße und damit zum Objekt gemacht wird?
Also jetzt nochmal quasi die Frage, wenn ich die Rspr. auf einen ähnlich gelagerten Fall anwenden möchte?


FKN993 hat geschrieben: Mittwoch 20. Mai 2026, 18:47 Heusch/Ullrich/Posser VerfassungsR-HdB/Braun § 7 Rn. 354-356

"Diese Regelungen sind mit der Menschenwürde vereinbar. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG wäre nur zu erkennen, wenn die Tötung Ausdruck der Degradierung des Einzelnen zu einer ersetzbaren Dispositionsmasse wäre und ihn so unter Außerachtlassung seiner Subjektstellung zum bloßen Objekt staatlichen Handelns machen würde; bspw. wenn ein Menschenleben zur bloßen Rechengröße gemacht und „Leben gegen Leben“ abgewogen würde. Dies ist beim finalen Rettungsschuss nicht der Fall. Der getötete „Angreifer“ stellt keine bloße „Verfügungsmasse“ des Staates dar, dessen Leben zum Schutz des („höherwertigeren“) Lebens anderer aufgeopfert wird. Die Tötung ist vielmehr Reaktion auf selbstbestimmtes Verhalten des Störers. Er ist nicht Objekt, sondern „Gegenspieler“ der staatlichen Gewalt, der den weiteren Verlauf des Geschehens beherrscht und der es jederzeit durch eigenes Verhalten (Aufgabe des Vorhabens) beeinflussen kann. Die Subjektqualität des Angreifers wird dementsprechend durch die Tötung nicht in Frage gestellt. Es entspricht im Gegenteil gerade der Subjektstellung des Angreifers, wenn ihm die Folgen seines selbstbestimmten Verhaltens persönlich zugerechnet werden und er für das von ihm in Gang gesetzte Geschehen in Verantwortung genommen wird. Ebenso wenig verstößt der finale Rettungsschuss gegen das Verbot der Todesstrafe in Art. 102 GG oder die Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG."

Täter ist keine bloße Verfügungsmasse (kein Rechenbeispiel → Keine Abwägung im eigentlichen Sinne wie 70 gegen 100). Es fehlt hier im Kern am Aspekt, was die Menschenwürdeverletzung oder Unwürde ausmacht, nämlich der Degradierung zum Objekt. Weil der Gefährder im Grunde selbst die Verantwortung dafür trägt, entspricht es anknüpfend an diese Wertung keiner Degradierung. Man kann das so verstehen, dass der Staat dich ehrt und würdigt als Subjekt, indem er dich erschießt. Das ist im Kern die Wertung.

Fürs Gutachten:
Man kann das in der Angemessenheit dann so aufreißen: Fraglich ist, ob der Rechtsgüterabwägung allerdings ein aus Art. 1 I GG folgendes Abwägungsverbot entgegensteht. Darauf käme es aber dann nicht an und eine Abwägung wäre zulässig, wenn sie gar nicht berührt wäre.

→ Einfügen, was im Kommentar steht.

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Beitrag von FKN993 »

Ja. Genau das ist der Kern. Absolutes Abwägungsverbot ist eine Rechtsfolge (unantastbar) und zwar dann, wenn die Würde verletzt ist. Verletzt immer dann, wenn Schutzbereich bejaht (Degradierung?).

Gibt es denn ähnliche Fälle?
Brosius-Gersdorf (Abtreibung).

Jedenfalls kann man das auch anders sehen und absolut wirklich betonen. Dann müsste man aber erklären, warum es doch zur Abwägung kommt, was nicht offensichtlich ist. Wenn man sagte: Rettungsschuss verfassungswidrig, dann würde der Staat im Grunde die Würde des Täters hochhalten, weil daraus ja das Verbot abgeleitet würde. Gleichzeitig würde er die Opfer dann sehenden Auges nicht retten, was er muss (Art. 1 I GG iVm Art. 2 II 1 GG; objektive Schutzpflicht). Das ist ein logisches Dilemma. Einerseits unbedingte Handlungspflicht, dessen Nichterfüllung einer würdelosen Behandlung gleichkommt. Gleichzeitig rechtfertigt er sein Unterlassen gegenüber dem Täter zu Lasten des Opfers.

Die Lösung oben ist damit schon ein „normativer“ Kunstgriff.

= Man darf nichts in die Abwägung einstellen, was die Menschenwürde verletzt. -> Leben gegen Leben geht nicht. Aber auch in anderen Verhältnissen nicht.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Die Ausführungen der Kollegen sind im Lichte dessen, was man in deutschen Grundrechtevorlesungen so lernt, sicher richtig. M.E. ist da die Grundrechtsdogmatik aber nicht ganz ehrlich mit sich selbst. Ehrlicher wäre es, wenn sie offen sagen würde, was meiner Einschätzung nach im Hintergrund tatsächlich abläuft - nämlich dass auch der Schutz des Lebens keineswegs absolut ist, sondern in der Rechtsordnung auch bisweilen von anderweitigen Erwägungen "übertrumpft" wird. Der polizeiliche Todesschuss ist dafür nur ein Beispiel; andere Beispiele sind die Tötung in Notwehr, die Tötung im Krieg oder § 218a StGB, die ebenfalls eine Tötung menschlichen Lebens gestatten oder zumindest straffrei stellen (zur umstrittenen Frage, ob die Todesstrafe auch unabhängig von Art. 102 GG verboten ist, schweige ich mich dazu mal aus).
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Beitrag von Gürteltier »

Schnitte, ich hatte schon einen Post verfasst, der genau in die Richtung ging - den hat dann irgendwie das Forum leider gefressen.

Ich wollte genau so sagen, dass die "Leben gegen Leben"-Systematik an vielen Punkten schlicht nicht durchgreift. Die Rechtsordnung erkennt den Tod in vielen Situationen explizit bis mittelbar an. Klar, dann gibt es immer so tolle Konstruktionen mit "Rechtswidrig, aber straffrei" etc. Das ist mir aber jetzt mal ganz praktisch betrachtet egal.

Meine Beispiele waren - mit Überschneidung zu deinen:

Neben den Straftaten gegen die Leibesfrucht (einschlägig wegen der sehr weiten Definition des Lebens ab der Einnistung der Zygote in die Gebärmutterschleimhaut) fällt mir § 32 StGB ein. § 34 StGB enthält ja ganz prominent das Verbot der Abwägung Leben gegen Leben - aber § 35 StGB relativiert das wieder stark. Klar, da geht's dogmatisch um die Schuld - aber das Urteil lautet so oder so auf Freispruch. § 13 StGB verringert die Pflichten eines jeden, jeglichen Tod nach Möglichkeit zu verhindern; ein Staat, der "Lebensrettung" an Stelle 1 stellen würde, würde stets und über die unterlassene Hilfeleistung hinaus alles Mögliche von seinen Bürgern verlangen und ein Unterlassen mit der Strafe des "vollen" Delikts ahnden; ob wir das wollen, können wir uns ja alle mal individuell fragen. Selbst bei so Fragen wie dem Katalog der Leistungen der GKV wird letztlich mittelbar Ökonomie gegen Leben abgewogen. Nicht zuletzt gibt es auch ein Recht auf Selbsttötung.

Beim finalen Rettungsschuss muss man auch einfach sagen: Den braucht es halt in den engen Fällen, in denen er zulässig ist. Welche Alternativen gibt es?
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Beitrag von Gürteltier »

Schnitte hat geschrieben: Mittwoch 20. Mai 2026, 19:37 (zur umstrittenen Frage, ob die Todesstrafe auch unabhängig von Art. 102 GG verboten ist, schweige ich mich dazu mal aus).
Klassiker aus dem 1. Semester! Da diskutiert jeder frech-fröhlich gerne mit. Ein Prof. von mir gab mal zum Besten: "Naja, die Guillotine verstößt nicht gegen die Menschenwürde!" Darüber lässt sich gut streiten - gebt dem Mann endlich eine Springer-Kolumne! Man muss nur beachten, dass das zum Glück momentan niemand aktiv politisch fordert. Auch wenn die Todesstrafe bei der Bevölkerung und Jurastudierenden recht beliebt ist.
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Beitrag von FKN993 »

Wenn man aber ganz ehrlich ist: Auch ohne Art. 1 GG käme man doch zum gleichen Ergebnis. Unlogisch ist es eigentlich auch, wenn ich eine Verletzung schlussfolgere, aber die Schlussgrundlage eigentlich nicht definieren kann.

7 *x = 10
X = ? Wertungsgefühl. Grenze in Bezug auf was? Objektivierung von Gefühlen? (Öffentliche Ordnung)
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Beitrag von Strich »

Hier werden viele Dinge durcheinandergehauen. Die Grundrechtsdogmatik ist auch ehrlich und nichts geschieht im Hintergrund.

1. Das Grundrecht auf Leben kann schon per einfachem Gesetz eingeschränkt werden und das geschieht auch an zahllosen Stellen: Polizeilicher Rettungsschuss, Abtreibung, § 32 StGB. Der Unterschied zu § 35 StGB ist gravierend: Hier handelt der Tötende rechtswidrig, wenn auch ohne Schuld. Das Urteil mag zwar auf Freispruch lauten, dem Opfer steht aber wiederum selbst § 32 StGB zur Seite, weil ein rechtswidriger Angriff vorliegt.

2. Die Frage ist mit "Leben gegen Leben" nur unterkomplex dargestellt. Das kann man in der Grundrechtsvorlesung vielleicht als Merkstütze machen (und nur so wird es m.E. auch gelehrt). Korrekt wäre: Würde gegen Würde. Und bei der Würde des Menschen ist das alles entscheidende Merkmal "zum bloßen Objekt". Ohne das "bloß" ist die Formel sinnleer, weil jedes Gesetz, jede staatliche Handlung andauern alle Menschen zum Objekt macht: Du machst eine Prüfung? Die Prüfungskommission behandelt dich wie einen Datenträger, bei dem sie schauen will, wieviel Wissen da so gespeichert ist. Dem Prüfungsvorsitzenden ist es Schnuppe, was du gegessen hast oder mit wem du die letzte Nacht verbracht hast. Du wirst aber eben nicht zum bloßen Objekt degradiert (was bei der Folter, um beim Datenträger zu bleiben, anders ist). So ist es auch bei den Rettungsschüssen und bei § 32 StGB. Da ist der Gegenüber nie bloßes Objekt, er hat (und muss es auch) es bis zuletzt in der Hand aufzugeben und sein Leben zu retten.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -

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Beitrag von FKN993 »

Strich hat geschrieben: Mittwoch 20. Mai 2026, 22:43 Korrekt wäre: Würde gegen Würde.
Bist du dann auch der Meinung, dass jedes besondere Grundrecht eine Tochter der Menschenwürde ist?

Denke, dass Würdelosigkeit ein Zustand ist, indem dem Menschen die Möglichkeit seiner Freiheitsausübung genommen wird. Beispiel § 239a I StGB: (1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt (..). Da wird Ohnmacht ausgelöst und im Kern ein Zustand, indem der Mensch (Tatobjekt) versachlicht wird, indem er zwangsweise (willensausschließend) unter die Fuchtel des Täters gerät. Der Täter macht das hier zwecks Umsetzung seiner Ziele zu Lasten des Opfers. Hier wird das Opfer zum Objekt (Werkzeug) oder schlichtweg so sehr unterworfen, dass diese Willensbildung (Kern der Subjekt) unmöglich wird und keine Rolle mehr spielt.

Frage auch deshalb, weil es ja auch den Verein gibt, der die Grundrechtsqualität negiert, was mir nicht einleuchtet. Dann liefe Art. 1 I GG aber auch mehr darauf hinaus, eine Art historisches Mahnmal zu sein. Roxin: Würde sei Metaphysik, zu dessen Verwirklichung der Staat aber weder berechtigt und noch befähigt sei (Roxin, Strafrecht AT, § 8 Rn. 8). Freiheit ist aber auch Metaphysik, wenn man so will. Jedenfalls lässt sich Freiheit als Rechtszustand jetzt nicht empirisch messen, nur mittelbar, indem sie objektiviert wird und dann Befragungen durchgeführt werden.

Das ist gut:

"Die menschliche Existenz ist eine Aneinanderreihung von Mühsal, Verlockung, Elend und Tod. Diese Auffassung prägt das christliche Denken bis in die Neuzeit hinein. Der Mensch habe seinen festen Platz inmitten der Verdammten dieser Erde, inmitten der Misere, aus der ihn allein göttliche Gnade erlösen könnte. Lange Zeit fehlt von der Vorstellung eines Individuums, das sich in freier Manier selbst entwirft, jedwede Spur. Doch genau ein solches schöpferisches Subjekt verkündet Pico della Mirandola in seiner Rede über die Würde des Menschen.

"Zuerst hat Gott den Tieren, den „niedersten“ Wesen, und den Engeln, den „höchsten“, ihren angemessenen Ort zugewiesen. Der Mensch dagegen ist „ohne festen Wohnsitz“ in die „Mitte der Welt gestellt“. Diese Verortung bedeutet Verlorenheit und Freiheit zugleich: Es ist ganz dem Menschen überlassen, ob er „zum Tierischen entarte“ oder „zum Göttlichen“ strebt. Und gerade darin, dass der Mensch sich selbst sein „eigener, in Ehre frei entscheidender Bildhauer“ ist, gründet seine Würde. Doch heißt das nun, der Mensch erschafft sich voraussetzungslos aus dem absoluten Nichts? Nicht ganz, denn wir betreten die Bühne unseres Daseins mit einem inneren Auftrag: Wir sind nicht zur Freiheit verurteilt. Wir sind zu ihr bestimmt. Anders als bei den Existenzialisten im 20. Jahrhundert findet sich der Mensch bei Pico nicht bedingungslos in die Welt geworfen, ohne Orientierung und Trost. Dem Renaissance-Denker zufolge ist seine Freiheit vielmehr ein Geschenk, das den Menschen zum größten „Wunder“ auf der „irdischen Bühne“ mache. Und es ist ganz gleich, wie wohlüberlegt wir mit diesem Geschenk umgehen. Wir sind und wir bleiben: die Kreatur, die die Wahl hat. (https://www.philomag.de/artikel/pico-de ... der-mensch)."

Da steckt eigentlich alles drin. Kant:
"Wer sich aber zum Wurm macht, kann nachher nicht klagen, dass er mit Füßen getreten wird."

Würde als Verfügbarkeit des Einzelnen und Degradierung. Jedenfalls hat Kant Tiere als Sachen (Ding) verstanden.
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Beitrag von Schnitte »

Strich hat geschrieben: Mittwoch 20. Mai 2026, 22:43 So ist es auch bei den Rettungsschüssen und bei § 32 StGB. Da ist der Gegenüber nie bloßes Objekt, er hat (und muss es auch) es bis zuletzt in der Hand aufzugeben und sein Leben zu retten.
Wie sieht's dann mit der Tötung eines feindlichen Soldaten im Krieg aus? Oder eines Zivilisten, der als Kollateralschaden stirbt (trotzdem im Einklang mit den Regeln des ius in bello, da der militärische Vorteil der Aktion die Auswirkungen auf Zivilisten überwiegt)? Ist rechtmäßig, aber wenn man hier argumentieren will, der Getötete werde "nicht um bloßen Objekt", entwertet man diesen Satz zu einer willkürlich angewendeten Floskel, die aus dem Hut gezaubert wird, um ein bereits anderweitig gefundenes Ergebnis ex post zu begründen.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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