Abwägung Leben gegen Leben, Art. 2 II 1 GG

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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JuraStudentin2019
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Also ich fasse jetzt nochmal zusammen. Ich schriebe bald Examen und muss das sauber formulieren können. In Kommentaren finde ich leider keine saubere aufdrösselung des Problems:
Leben gegen Leben kann abstrakt nicht qualitativ und oder quantitativ abgewogen werden. Allerdings ist eine Abwägung als solche dadurch noch möglich dass die abwǎgungnichg dazu führt dass der Mensch zum reinen Rechen Objekt gemacht wird oder objektiviert wird in der Hinsicht dass sein Wert gegen den eines anderen abgewogen wird. Zum Objekt wird er gemacht wenn er nur noch zum Gegenstand oder zur Waffe gemacht wird, ohne dass er selbst eigentlich noch einen freien Entschluss hat - das ist ja zentraler Kern der Würde. Dies grade dann so wenn er es in den Händen hält das Geschehen positiv zu seinen Gunsten zu lenken. Gehen da alle mit? Schnitte, Gürteltier, Strich und Fkn993?

Bei fallgestalltungen, in denen sich wirklich mehrere Menschenleben gegenüber stehen und bei denen es nicht die klassische Täter Konstellation gibt - bspw. Ein Flugzeug das einen Defekt hat und deswegen in eine einkaufstraße rasen würde - da verbietet es eine Abwägung und der Staat dürfte mithin nicht einschreiten? Selbst wenn das Ergebnis natürlich wirklich krass ist.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

JuraStudentin2019 hat geschrieben: Donnerstag 21. Mai 2026, 11:21 Gehen da alle mit? Schnitte, Gürteltier und Fkn993?
Ich gehe da mit, dass es so in Grundrechtevorlesungen gelehrt wird und in den Kommentaren steht. Und das ist es natürlich, was für dich relevant ist. Ein in der Praxis anwendbares und subsumtionsfähiges Kriterium ist es aber m.E. nicht; es ist vielmehr eine Begründung, die ex post gezogen wird, um ein anderweitig erzieltes Ergebnis zu rechtfertigfen.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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FKN993
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Beitrag von FKN993 »

Ich stehe hinter dem.

https://www.jura.fu-berlin.de/studium/l ... html#_ftn8

Aus meiner "Sicht" gibt es keine bessere Darstellung.

→ Nun IV. 3. (Abwägung)
An dieser Stelle beginnt ja die konkrete Rechtsgüterabwägung.

Hier kannst du in solchen Konstellationen (es würde sich ja auch aufdrängen, wenn die das haben wollen), dann Unterpunkt a) einbauen und da das Gesagte in die Prüfung integrieren.

Zur Übung kannst du ja mal überlegen, ob die ersatzlose Streichung des § 32 StGB verfassungsmäßig wäre.
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