Untermaßverbot
Verfasst: Freitag 22. Mai 2026, 19:14
Hallo ihr Lieben,
ich hätte nochmal eine Frage zum Untermaßverbot, was für mich nicht richtig greifbar ist:
Grundsätzlich geht es ja um den Schutz des Staates vor Privaten oder Naturkatastrophen oder sonstigen Gefahrenquellen, die es so gibt.
Das dem Staat dabei einer weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zukommt ist auch soweit klar. Es gibt ja sehr viele Möglichkeiten auf eine Gefahr zu reagieren.
Nun hatte ich gelesen, dass eben nur angemessener und wirksamer Mindestschutz gewährleistet sein muss und das die Gerichte nur schauen, ob garnicht gehandelt wurde oder die Maßnahmen nahezu ungeeignet oder unzulänglich sind oder evident hinter dem Schutzniveu zurückbleibt . Es geht ja in gewisser Weise darum, was dem Staat mindestens abverlangt werden kann, um einen einigermaßen ausreichenden Schutz zu gewährleisten. Aber irgendwie habe ich genau hier Probleme:
Woran bestimme ich, ob der gewährte Schutz ausreichend ist? Muss die Maßnahme das Schutzziel nur irgendwie fördern? In gewisser Weise ähnelt es ja dem Ermessen einer Behörde (bei dem auf Ermessens- Nicht oder Fehlgebrauch abgestellt wird). Die Überprüfung evidenten Zurückbleibens also offensichtlich auffälligem Zurückbleibens von dem was Mindestens abverlangt werden könnte, ist ja ein anderer Maßstab als die Gewährleistung angemessenen und ausreichenden Schutzes. Nun weiß ich nicht worauf ich achten und abstellen muss um eine Verletzung zu bejahen. Vielleicht kann mir da wer helfen oder hat Art Merksätze, an denen ich das Minimum staatlichen Schutzes greifen kann.
ich hätte nochmal eine Frage zum Untermaßverbot, was für mich nicht richtig greifbar ist:
Grundsätzlich geht es ja um den Schutz des Staates vor Privaten oder Naturkatastrophen oder sonstigen Gefahrenquellen, die es so gibt.
Das dem Staat dabei einer weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zukommt ist auch soweit klar. Es gibt ja sehr viele Möglichkeiten auf eine Gefahr zu reagieren.
Nun hatte ich gelesen, dass eben nur angemessener und wirksamer Mindestschutz gewährleistet sein muss und das die Gerichte nur schauen, ob garnicht gehandelt wurde oder die Maßnahmen nahezu ungeeignet oder unzulänglich sind oder evident hinter dem Schutzniveu zurückbleibt . Es geht ja in gewisser Weise darum, was dem Staat mindestens abverlangt werden kann, um einen einigermaßen ausreichenden Schutz zu gewährleisten. Aber irgendwie habe ich genau hier Probleme:
Woran bestimme ich, ob der gewährte Schutz ausreichend ist? Muss die Maßnahme das Schutzziel nur irgendwie fördern? In gewisser Weise ähnelt es ja dem Ermessen einer Behörde (bei dem auf Ermessens- Nicht oder Fehlgebrauch abgestellt wird). Die Überprüfung evidenten Zurückbleibens also offensichtlich auffälligem Zurückbleibens von dem was Mindestens abverlangt werden könnte, ist ja ein anderer Maßstab als die Gewährleistung angemessenen und ausreichenden Schutzes. Nun weiß ich nicht worauf ich achten und abstellen muss um eine Verletzung zu bejahen. Vielleicht kann mir da wer helfen oder hat Art Merksätze, an denen ich das Minimum staatlichen Schutzes greifen kann.