Zuwendungen auf den Todesfall durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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kf007
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Beitrag von kf007 »

Ich frage mich, wie dieser Fall zu lösen ist. Es ist wohl ein Anspruch aus § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB, aber ich verstehe nicht ganz, was ich unter welchen Prüfungspunkt unterbringen würde:

Der kinderlose Erblasser E ist mit seiner Frau F bereits seit 40 Jahren verheiratet, als er eine außereheliche Beziehung mit seiner Sekretärin S beginnt. Damit die S auch im Falle seines Ablebens finanziell gut versorgt ist, lässt E nach einigen Jahren Beziehung bei der Z-Bank ein
Sparbuch mit dem Betrag von 50.000 EUR auf den Namen der S ausstellen. Das Guthaben soll ihr nach dem Tod des E ausgezahlt werden. E vereinbart mit der Z-Bank, dass S mit seinem Tod Forderungsinhaberin werden soll. Wenig später kommt E bei einem Autounfall ums Leben. Neben der Ehefrau F sind keine Erben des E vorhanden. Ein Testament wurde durch E nicht errichtet.

S lässt sich von Z das Sparguthaben auszahlen. Kann F die ausbezahlte Summe von S herausverlangen?
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Es wird wohl § 2301 BGB eine Rolle spielen, v.a. die Frage, ob sich der Fall in Abs. 1 (Verfügung von Todes wegen) oder Abs. 2 (Schenkung unter Lebenden) abspielt.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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Beitrag von Gürteltier »

kf007 hat geschrieben: Mittwoch 27. Mai 2026, 12:44 Ich frage mich, wie dieser Fall zu lösen ist. Es ist wohl ein Anspruch aus § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB, aber ich verstehe nicht ganz, was ich unter welchen Prüfungspunkt unterbringen würde:

Der kinderlose Erblasser E ist mit seiner Frau F bereits seit 40 Jahren verheiratet, als er eine außereheliche Beziehung mit seiner Sekretärin S beginnt. Damit die S auch im Falle seines Ablebens finanziell gut versorgt ist, lässt E nach einigen Jahren Beziehung bei der Z-Bank ein
Sparbuch mit dem Betrag von 50.000 EUR auf den Namen der S ausstellen. Das Guthaben soll ihr nach dem Tod des E ausgezahlt werden. E vereinbart mit der Z-Bank, dass S mit seinem Tod Forderungsinhaberin werden soll. Wenig später kommt E bei einem Autounfall ums Leben. Neben der Ehefrau F sind keine Erben des E vorhanden. Ein Testament wurde durch E nicht errichtet.

S lässt sich von Z das Sparguthaben auszahlen. Kann F die ausbezahlte Summe von S herausverlangen?
Ach, ein Klassiker - das Thema mag ich tatsächlich sehr. Genau in dieser Konstellation hatte ich das übrigens auch in der Vorlesung - letzte Einheit vor der Klausur vertragliche Schuldverhältnisse (insoweit wohl schon ein kleiner Hinweis, wo die Reise hingehen könnte...).

Hier empfiehlt sich zunächst einmal eine Skizze und eine strikte Trennung der Rechtsverhältnisse sowie der jeweiligen schuldrechtlichen und Verfügungsebene.

Irgendeinen ersten Ansatz solltest du aber vermutlich schon anbieten. Wie wärs, wenn dir dann weiter diskutieren?

Edit: Und die AGL passt m.E. schon auch nicht ganz.
Torsten Kaiser
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Beitrag von Torsten Kaiser »

Für die richtige ASGL müsstest du erstmal sagen, war von wem was will.
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Beitrag von Gürteltier »

Torsten Kaiser hat geschrieben: Donnerstag 28. Mai 2026, 08:55 Für die richtige ASGL müsstest du erstmal sagen, war von wem was will.
Steht doch da?
Torsten Kaiser
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Beitrag von Torsten Kaiser »

Ah, sorry, richtig.

Antwort: Ja, die zutreffende ASGL ist §§ 1922, 812 I 1 Alt. 1 BGB. Das erlangte „Etwas“ ist die Kontogutschrift auf dem Konto der S. Geleistet hat der Erblasser mittels der Sparkasse, in die Rechtsposition des Erblassers ist die Erbin eingetreten ist. Rechtsgrund ist hier - wie so oft im 1. Examen - eine Schenkung, dessen Wirksamkeit dann inzident zu untersuchen ist.
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Beitrag von kf007 »

Torsten Kaiser hat geschrieben: Donnerstag 28. Mai 2026, 10:23 Ah, sorry, richtig.

Antwort: Ja, die zutreffende ASGL ist §§ 1922, 812 I 1 Alt. 1 BGB. Das erlangte „Etwas“ ist die Kontogutschrift auf dem Konto der S. Geleistet hat der Erblasser mittels der Sparkasse, in die Rechtsposition des Erblassers ist die Erbin eingetreten ist. Rechtsgrund ist hier - wie so oft im 1. Examen - eine Schenkung, dessen Wirksamkeit dann inzident zu untersuchen ist.
Würde man aber das Deckungsverhältnis auch unter dem Punkt "Ohne Rechtsgrund" ansprechen oder wo würde man das unterbringen?
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Wie Torsten schon gesagt hat. Möglicherweise ist hier eine Schenkung der Rechtsgrund, an der ein Bereicherungsanspruch scheitern könnte. Aber vielleicht ist diese Schenkung ja unwirksam? Da wird, wie gesagt, § 2301 BGB anzusprechen sein.
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Beitrag von Gürteltier »

Torsten Kaiser hat geschrieben: Donnerstag 28. Mai 2026, 10:23 Ah, sorry, richtig.

Antwort: Ja, die zutreffende ASGL ist §§ 1922, 812 I 1 Alt. 1 BGB. Das erlangte „Etwas“ ist die Kontogutschrift auf dem Konto der S. Geleistet hat der Erblasser mittels der Sparkasse, in die Rechtsposition des Erblassers ist die Erbin eingetreten ist. Rechtsgrund ist hier - wie so oft im 1. Examen - eine Schenkung, dessen Wirksamkeit dann inzident zu untersuchen ist.
Hm ich war jetzt gedanklich eher bei der allgemeinen Nichtleistungskondiktion und einem Eingriff in das Erbrecht oder die Forderungsinhaberschaft. Eine eigene Leistung der Erbin gibt es ja nicht.

Gegen deinen angenommenen vererbten Anspruch spricht mE ohne näheres Wissen hierzu das eine oder andere - nämlich vor allem dass erst nach Tod des Erblassers geleistet (~ausgezahlt) wurde. Inwieweit die Veranlassung der Auszahlung durch die Bank zu Lebzeiten genügt, weiß ich nicht. Wobei, gab es da nicht etwas von Leistungshandlung und Leistungserfolg usw.? So tief in den Details bin ich da auch nicht mehr drinnen. Ändern sollte dieser Aspekt natürlich nichts.

Du grätschst hier aber übrigens in den pädagogischen Ansatz des Forums rein. Der OP stellt nur einen Fall ohne jegliche eigenen Gedanken und will sich hier die Arbeit sparen. Vielleicht gehts ja auch mal wieder um eine Hausarbeit oder so. Ein paar eigene Ansätze sollten jedenfalls von den Leuten kommen, finde ich.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Gürteltier hat geschrieben: Donnerstag 28. Mai 2026, 16:43 Gegen deinen angenommenen vererbten Anspruch spricht mE ohne näheres Wissen hierzu das eine oder andere - nämlich vor allem dass erst nach Tod des Erblassers geleistet (~ausgezahlt) wurde.
Nein, geleistet wurde schon vorher; auch die Gutschrift auf einem Konto, das auf den Namen der S läuft, ist bereits ein Erlangtes der S, denn sie erlangt einen Auszahlungsanspruch gegen die Bank. Die Leistung erfolgt bereits damit, nicht erst dann, wenn die Bank diesen Anspruch erfüllt.
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Beitrag von Gürteltier »

Schnitte hat geschrieben: Donnerstag 28. Mai 2026, 17:04
Gürteltier hat geschrieben: Donnerstag 28. Mai 2026, 16:43 Gegen deinen angenommenen vererbten Anspruch spricht mE ohne näheres Wissen hierzu das eine oder andere - nämlich vor allem dass erst nach Tod des Erblassers geleistet (~ausgezahlt) wurde.
Nein, geleistet wurde schon vorher; auch die Gutschrift auf einem Konto, das auf den Namen der S läuft, ist bereits ein Erlangtes der S, denn sie erlangt einen Auszahlungsanspruch gegen die Bank. Die Leistung erfolgt bereits damit, nicht erst dann, wenn die Bank diesen Anspruch erfüllt.
Stimmt, das ergibt Sinn, du hast mich überzeugt. Dass das Konto auf S läuft hatte ich auch übersehen. Genau lesen sollte man natürlich.^^ Dann ziehe ich meinen Widerspruch zurück! ;)
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Beitrag von Hyclas »

Schnitte hat geschrieben: Donnerstag 28. Mai 2026, 17:04 Nein, geleistet wurde schon vorher; auch die Gutschrift auf einem Konto, das auf den Namen der S läuft, ist bereits ein Erlangtes der S, denn sie erlangt einen Auszahlungsanspruch gegen die Bank. Die Leistung erfolgt bereits damit, nicht erst dann, wenn die Bank diesen Anspruch erfüllt.
Es scheint in der Tat hM zu sein, dass die Erben gegen den Beschenkten bei Unwirksamkeit des Valutaverhältnisses aus § 812 vorgehen können und der Anspruch Teil des Nachlasses ist, also bereits dem Erblasser zustand (MüKoBGB/Gottwald, 10. Aufl. 2025, BGB § 331 Rn. 6). Ich sehe aber nicht, was S von E bereits zu Lebzeiten des E durch Leistung "erlangt" hätte, denn einen Auszahlungsanspruch erlangt die S mE zu Lebzeiten des E gerade nicht: Im Fall wie dem von OP handelt es sich mit einiger Sicherheit um einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall bedingt. In der Folge erwirbt der Dritte (S) den Auszahlungsanspruch gegen die Bank (im Zweifel) erst "mit dem Tode des Versprechensempfängers", § 331 I BGB. "Vor dem Tod des Versprechensempfängers hat der Dritte kein Recht, auch kein bedingtes oder befristetes, sondern nur eine Erwartung, Hoffnung oder Chance auf künftigen Rechtserwerb, ohne jede Sicherheit" (Burandt/Rojahn/Najdecki, 4. Aufl. 2022, BGB § 331 Rn. 2). Es ist zwar möglich, auch Erwerbsaussichten als "erlangtes Etwas" iSv § 812 BGB zu behandeln, jedoch nur "tatsächlich sichere Erwerbsaussichten" (MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 812 Rn. 17). Nachdem E die Bezugsberechtigung der S aber weiterhin jederzeit widerrufen kann, handelt es sich aber gerade nur um einen "ungesicherte Aussicht auf den Erwerb" (vgl. MüKoBGB/Gottwald, 10. Aufl. 2025, BGB § 331 Rn. 1). Etwas anderes kann ich mir nur vorstellen, wenn der Erblasser sein Versprechen unwiderruflich gestellt hat. Ansonsten fällt mir beim besten Willen nichts ein wie man §§ 1922, 812 begründen könnte
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Um das einzuschätzen bin ich jetzt im Bank-Privatrecht nicht ausreichend drinnen - das sollte ja tatsächlich eher Schnittes Area of expertise sein.

Wie gestaltet man denn ein solches Sparkonto (bzw. laut Sachverhalt sogar: Sparbuch) im Namen der S, auf das diese ja aber anscheinend noch keinen Zugriff hat und von dem sie zudem auch keine Kenntnis hat? Das erscheint mir ja erstmal komisch: Mein eigenes Konto, aber ich darf nicht unbeschränkt darüber verfügen (vor dem Tod)?

Aber wie gesagt - mir fehlt da das Wissen über die Regelungsmöglichkeiten.

An sich wäre aber, selbst wenn man das so sieht wie Hyclas, ein in der Prüfung des Rechtsgrunds parallel laufender Anspruch aus allgemeiner Nichtleistungskondiktion der Erbin gegen die Geliebte nach § 812 I 1 Alt. 2 BGB gegeben.

Aber das ist ja eh ein 3-Personenverhältnis aus Bank/Erbin/Geliebter - da geht ja eh fast alles im BerR.

§ 2018 BGB wird wohl hingegen scheitern, weil die Geliebte ja nicht ein vermeintliches Erbrecht geltend macht.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Hyclas hat geschrieben: Samstag 30. Mai 2026, 23:19 Es scheint in der Tat hM zu sein, dass die Erben gegen den Beschenkten bei Unwirksamkeit des Valutaverhältnisses aus § 812 vorgehen können und der Anspruch Teil des Nachlasses ist, also bereits dem Erblasser zustand (MüKoBGB/Gottwald, 10. Aufl. 2025, BGB § 331 Rn. 6). Ich sehe aber nicht, was S von E bereits zu Lebzeiten des E durch Leistung "erlangt" hätte, denn einen Auszahlungsanspruch erlangt die S mE zu Lebzeiten des E gerade nicht: Im Fall wie dem von OP handelt es sich mit einiger Sicherheit um einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall bedingt. In der Folge erwirbt der Dritte (S) den Auszahlungsanspruch gegen die Bank (im Zweifel) erst "mit dem Tode des Versprechensempfängers", § 331 I BGB. "Vor dem Tod des Versprechensempfängers hat der Dritte kein Recht, auch kein bedingtes oder befristetes, sondern nur eine Erwartung, Hoffnung oder Chance auf künftigen Rechtserwerb, ohne jede Sicherheit" (Burandt/Rojahn/Najdecki, 4. Aufl. 2022, BGB § 331 Rn. 2). Es ist zwar möglich, auch Erwerbsaussichten als "erlangtes Etwas" iSv § 812 BGB zu behandeln, jedoch nur "tatsächlich sichere Erwerbsaussichten" (MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 812 Rn. 17). Nachdem E die Bezugsberechtigung der S aber weiterhin jederzeit widerrufen kann, handelt es sich aber gerade nur um einen "ungesicherte Aussicht auf den Erwerb" (vgl. MüKoBGB/Gottwald, 10. Aufl. 2025, BGB § 331 Rn. 1). Etwas anderes kann ich mir nur vorstellen, wenn der Erblasser sein Versprechen unwiderruflich gestellt hat. Ansonsten fällt mir beim besten Willen nichts ein wie man §§ 1922, 812 begründen könnte
Fair point. Ich muss zugeben, dass ich mich da mit dem zivilen Bankrecht nicht gut auskenne (Gürteltiers Vorschusslorbeeren zum Trotz - aber meine Arbeit besteht aus Bankrecht im öffentlich-rechtlichen Sinn, also Regulierung). Ich hatte es mir immer so erklärt, dass der Vertrag zugunsten Dritter zwar zum Schuldrecht gehört, aber trotzdem ein Verfügungs-, kein Verpflichtungsgeschäft ist (ähnlich wie die Abtretung): Wenn A mit B einen echten Vertrag zu Gunsten des D schließt und D daraus einen Anspruch gegen B erwirbt, dann liegt in diesem Anspruch ein kondizierbares Erlangtes, und ob dafür ein kondiktionssicherer Rechtsgrund vorliegt, hängt vom Valutaverhältnis zwischen A und D ab - z.B. eben eine Schenkung, dann die Frage, ob diese testamentarischer Form bedarf.

Wenn es nun aber wirklich so ist, dass der Auszahlungsanspruch der S gegen die Bank unter der Bedingung des Todes des E steht, dann ist in der Tat fraglich, ob das schon ein kondizierbarer Anspruch ist. Ich habe so meine Zweifel, ob Banken sich auf so eine Konstruktion einlassen. Ich als Bank hätte keine Lust auf den Hassle und das Risiko, vor Auszahlung prüfen zu müssen, ob E tot ist; daher würde ich drauf inisistieren, den § 331 I BGB abzubedingen und zu regeln, dass, wenn das Sparbuch auf den Namen der S geführt wird, die S auch schon vorher einen Auszahlungsanspruch hat. Ich weiß aber nicht, welche Konstruktion da insoweit marktüblich ist.
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Beitrag von Gürteltier »

Also rein schuldrechtlich läuft es meiner Meinung nach so ab - ich stimme dir also zu. Dieses Ergebnis hatte ich auch mal zu der hiesigen Konstellation im MüKo recherchiert in der Examensvorbereitung:

Das Schenkungsverhältnis wirkt im Verhältnis zwischen Ehemann und Geliebter als Rechtsgrund; geschenkt wird damit quasi der Auszahlungsanspruch (= der Anspruch des Vertrags zu gunsten Dritter zwischen Ehemann und Bank). Im Verhältnis zwischen Ehemann und Geliebter wird die Schenkung also quasi durch die Handlungen zur Entstehung des Anspruchs gegen die Bank vollzogen.

Damit wäre die Herbeiführung dieses Anspruchs quasi die Verfügung in Bezug auf die Schenkung.

Wobei man sagen muss: Hier geht es ja ohnehin um eine “Handschenkung” - hier habe ich mal in der Uni gehört, dass dieses “archaische” Instrument ohnehin nicht vollkommen mit dem Trennungsprinzip in Einklang gebracht werden müsse. Was das jetzt genau bedeutet, weiß ich auch nicht - das kam aber von Jemandem, der sich ohne Frage ausgesprochen vertieft mit dem Schenkungsrecht auseinander gesetzt hatte.

Bleibt man aber bei obiger Betrachtung im Sinne des Trennungsprinzips, entsteht natürlich eine schuldrechtliche Stufung:

- Schenkung als Causa
- Erfüllung dieser Causa durch Anspruchsverschaffung (-> führt auch zur Rechtsfolge des § 518 II BGB mit Tod)
- Erfüllung dieses Anspruchs (nun selbst Causa) durch Auszahlung des Geldes an die Geliebte = Verfügungsgeschäft bzgl. VzD zwischen Bank und Ehemann

Widerspruch?
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