Wie weit darf ich in der Großen Übung kürzen

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

TLA433
Newbie
Newbie
Beiträge: 2
Registriert: Donnerstag 28. Mai 2026, 15:15

Beitrag von TLA433 »

Hallo,

ich schreibe bald meine große Übung (4. Semester) in Strafrecht.
Ich kam leider immer unter Zeitdruck und wurde auch mal nicht fertig.
Der Prof. kürzt manchmal in der Falllösung die prüfung in den Feststellungsstil.

Meine Frage ist, wie weit ich kürzen darf?
Ran kommen wird Vermögensdelikte + Urkundendelikte
Darf ich bspw. den Tatbestandsmerkmal der fremden beweglichen Sache in einem Satz kürzen, wenn dies
unproblematisch ist.
Wie mache ich das?
Und darf ich das immer machen? (wenn bspw. die Wegnahme unproblematisch vorliegen wurde)

Ich kenne das bisher nur so, dass man Vorsatz und Rechtfertigung und Schuld kürzt.

Vielleicht habt ihr noch weitere Tipps für mich, falls ja gerne mir hier mitteilen.

Ach und nochmal: oft werden, für mich völlig abwegige Prüfungen gemacht in den Falllösungen, bspw. Diebstahl an Mettwurst, A verspeist sie beim verlassen des Hauses, hier wird §303 I StGB geprüft.
Denkt ihr, dass wird in der Prüfung auch verlangt?

LG
Leon
Gürteltier
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1527
Registriert: Dienstag 11. März 2025, 09:32
Ausbildungslevel: Au-was?

Beitrag von Gürteltier »

Für eine gutachterlich umfassende Prüfung kann man das kurz anmerken zu § 303 StGB - das will man in solchen Fällen hören zur Abgrenzung vom Diebstahl usw. Zum Bestehen ist es nicht notwendig.

Zur Kürze: Immer schwierig im Strafrecht. Ich hab es immer so gemacht, dass ich lieber bei Unproblematischem ein paar (gedankliche) Pünktchen verloren habe (aber immer die Prüfungspunkte genannt habe) und dann bei den Problemen Punkte gesammelt habe. “Fremde bewegliche Sache” ist meist unproblematisch. Dann darf man auch mal sagen:

T müsste die Mettwurst - eine im Eigentum des Supermarktinhabers stehende und damit ihm fremde und bewegliche Sache - weggenommen haben. Wegnahme ist …

Das ist ok. Vielleicht nicht Lehrbuch, aber wir wollen ja irgendwie das Ding durchgeboxt bekommen. Von mir gibts da keine Kritik. Irgendwas gibts immer zu mäkeln.
Benutzeravatar
Strich
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 3048
Registriert: Samstag 9. Januar 2016, 16:52
Ausbildungslevel: Anderes

Beitrag von Strich »

Gürteltier hat geschrieben: Donnerstag 28. Mai 2026, 23:06 ...

T müsste die Mettwurst - eine im Eigentum des Supermarktinhabers stehende und damit ihm fremde und bewegliche Sache - weggenommen haben. Wegnahme ist …

Das ist ok. Vielleicht nicht Lehrbuch, aber wir wollen ja irgendwie das Ding durchgeboxt bekommen. Von mir gibts da keine Kritik. Irgendwas gibts immer zu mäkeln.
Doch ich finde das ist der Lehrbuchsatz schlechthin fürs Kürzen. Ich wollte auch gerade einen schreiben. Der hätte ähnlich geklungen.

Ein Paar Anmerkungen zum Kürzen:
1. m.E. darf die Subsumtion nie gekürzt werden.
Wer schreibt: "Eine fremde bewegliche Sache liegt hier vor" bei dem frage ich mich, warum er das überhaupt aufschreibt. Wenn es so klar ist, dass er mir nicht mal mitteilt, welcher Sachverhaltsschnipsel dazu passt.

selbst im 2. Examen, wo man ganze Prüfungspunkte einfach weglassen kann, würde ich bei den Punkten die ich anspreche, ganz kurz subsummieren. Und: "Das liegt hier vor" ist keine Subsumtion.
2. Kürzen darf nie den Denkprozess ersetzen: Ich brauche eine fremde bewegliche Sache aha okay, die Mettwurst gehört mal nicht dem Täter. Ist sie eine Sache? Hmm jeder körperliche Gegenstand, körperlich ist die Mettwurst aber mit anderen Mettwürsten so verbunden, dass ich sie nicht zerstörungsfrei trennen kann. Sind die 5 Mettwürste jetzt eine Sache oder nur die potentiell abgetrennte, bestimmt man das nach deer Verkehrsaufassung? Hat der Täter durch das Abtrennen eine neue Sache hergestellt und ist dadurch doch Eigentümer nach 946ff BGB geworden ..., ahhh alles Quatsch, ich verliere mich, der Schwerpunkt liegt erkennbar auf dem beim Rausgehen geschlagenen Kaufhausdetektiv, also drück ich das jetzt weg (und schreibe Gürteltiers Satz).
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -

www.richtersicht.de

Seit 31.05.2022 Lord Strich
Benutzeravatar
FKN993
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 767
Registriert: Dienstag 26. September 2023, 17:08
Ausbildungslevel: Au-was?

Beitrag von FKN993 »

Thomas Rotsch, Strafrechtliche Klausurenlehre.

Da bekommst du die obigen Beiträge noch bestätigt.
KMR
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 758
Registriert: Donnerstag 19. September 2024, 18:06
Ausbildungslevel: RRef

Beitrag von KMR »

Volle Zustimmung zu Strich.

Im Übrigen gibt es m.E. bestimmte Tatbestandsmerkmale, die man regelmäßig sehr knapp fassen kann, wie die o.g. fremde bewegliche Sache oder auch den Erfolg bei Tötungsdelikten, sofern der nicht ausnahmsweise wirklich problematisch ist (habe ich zugegeben noch nicht erlebt in Klausuren). Kausalität/Obj. Zurechnung bei Erfolgsdelikten kann auch regelmäßig als ein Satz mit eingeflochtener Definition gefasst werden, sofern nicht problematisch.

Andererseits gibt es Tatbestandsmerkmale, bei denen man m.E. schon sauber definieren und sodann subsumieren sollte. Dazu gehört insbesondere das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme, die selbst eine Definition erfordert und der in der Definition enthaltene Gewahrsam benötigt wiederum eine eigene. An dem Tatbestandsmerkmal kann man auch gut Verständnis demonstrieren - freilich im Rahmen des Fallbezugs. Ein weiteres solches Tatbestandsmerkmal ist m.E. auch "Gewalt" und ggf. Vermögensverfügung und -schaden. Gerade das richtige Verständnis des Gewaltebegriffs ist nach meinem Dafürhalten wichtig, auch in der weiteren Ausbildung. Zudem findet sich das Tatbestandsmerkmal in vielen Tatbeständen wieder.
Benutzeravatar
Schnitte
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5310
Registriert: Dienstag 4. März 2008, 17:37
Ausbildungslevel: Au-was?

Beitrag von Schnitte »

Vielleicht ist meine Attitüde da ein bisschen zu "kavaliersmäßig", aber ich persönlich würde hier sogar noch ein bisschen mehr Kürzung als von Strich vertreten für OK halten - natürlich nur bei den unproblematischen Dingen, die problematischen müssen sauber ausklamüsert werden. Im Mettwurstbeispiel würde ich das ungefähr wie folgt machen:
Klausurkandidat hat geschrieben:Durch das Verspeisen der Mettwurst beim Verlassen des Supermarkts könnte sich A wegen Diebstahls nach § 242 I StGB strafbar gemacht haben.
1. Objektiver Tatbestand
a) Die Mettwurst war eine für A fremde bewegliche Sache.
b) A müsste die Mettwurst weggenommen haben. Wegnahme i.S.d. § 242 I StGB liegt im Bruch fremden und Begründen eigenen Gewahrsams. Fraglich ist hier, ob A durch das bloße Verspeisen der Wurst derartigen Gewahrsam begründet hat [...]
2. Subjektiver Tatbestand [...]
3. Rechtswidrigkeit [...]
4. Schuld [...]
Der Kontrast zwischen der bloßen Feststellung in a) und der präziseren und langatmigeren Subsumtion in b) rechtfertigt sich daraus, dass die "fremde, bewegliche Sache" völlig unproblematisch ist, während der Kern des im Sachverhalt angelegten Problems halt in der Wegnahme steckt. Durch die sehr knappe Behandlung in a) und der Ausführlichkeit in b) wird also für den Korrektor deutlich, dass der Kandidat die Schwerpunkte auf die Probleme setzt und sich mit Offensichtlichkeiten nicht aufhält.

Vielleicht nehme ich das hier ein bisschen arg leger, aber ich bin in meinen Klausuren mit dieser Technik gut gefahren.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
Gürteltier
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1527
Registriert: Dienstag 11. März 2025, 09:32
Ausbildungslevel: Au-was?

Beitrag von Gürteltier »

Im Anschluss an KMR: Es gibt TBMe im Strafrecht, die immer definiert werden müssen - auch wenn sie offensichtlichst erfüllt sind. Wieso das so ist, weiß ich nicht. Im Zivilrecht habe ich jedenfalls nie eine Seite geschrieben, wenn absolut klar war, dass ein Vertrag zustande gekommen ist usw.

Dazu zählen (gerne ergänzen):

- Wegnahme §§ 242, 249 usw.

- Gesundheitsschädigung und körperliche Misshandlung (immer beide!) §§ 223 ff.

- Gewalt (allgemein: der Raub und die Erpressung müssen immer schulbuchmäßig geprüft werden, außer die fremde bewegliche Sache beim Raub)

- Subjektiver Tatbestand, der über den Vorsatz hinaus geht; bei Vorsatz reicht meiner Erfahrung nach tatsächlich mal die Feststellung: “T handelte zudem vorsätzlich, § 15.” - Hier gibt es häufig auch keine Satz aus dem Sachverhalt, den man, wie Strich zurecht betont hat, wirklich subsumieren kann. Spezialprobleme (v.a. Abgrenzung zur Fahrlässigkeit) mal außen vor.

- Betrug: Idealerweise auch alle vier objektiven TBM sehr ordentlich definieren und ganz genau subsumieren - hier grenzt man sich mega gut von anderen ab.

Noch Ideen?
KMR
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 758
Registriert: Donnerstag 19. September 2024, 18:06
Ausbildungslevel: RRef

Beitrag von KMR »

Gürteltier hat geschrieben: Freitag 29. Mai 2026, 10:58 - Betrug: Idealerweise auch alle vier objektiven TBM sehr ordentlich definieren und ganz genau subsumieren - hier grenzt man sich mega gut von anderen ab.

Noch Ideen?
Das halte ich in der Tat für wichtig; es demonstriert insbesondere - wie von dir bereits impliziert - das Verständnis dieses komplexen Tatbestandes. Das gleiche gilt m.E. auch für §§ 266, 263a StGB. Es sind allesamt Tatbstände, die vom Zugang her deutlich schwieriger sind und mehr Probleme aufwerfen können als andere. Während meiner Korrekturzeit habe ich jedenfalls die Erfahrung gemacht, dass die Bearbeiter in Klausuren mit Betrug und/oder Untreue regelmäßig kapitale Fehler begangen haben, die vergleichbar bei anderen Tatbeständen nicht auftauchen.

Weiter halte ich auch das unechte Unterlassungsdelikt für vielfach vergessen und nicht unwichtig im Blick zu haben und ganz besonders wichtig als grundsätzliches: Den Versuch bzw. wie man diesen richtig prüft. Das ist nämlich nach meiner Erfahrung regelmäßig eine Katastrophe und viele Versuchsprüfungen schlecht.
Benutzeravatar
Schnitte
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5310
Registriert: Dienstag 4. März 2008, 17:37
Ausbildungslevel: Au-was?

Beitrag von Schnitte »

Gürteltier hat geschrieben: Freitag 29. Mai 2026, 10:58 Es gibt TBMe im Strafrecht, die immer definiert werden müssen - auch wenn sie offensichtlichst erfüllt sind. Wieso das so ist, weiß ich nicht.
Dem stimme ich zu. Meine Vermutung ist, dass das daran liegt, dass diese Tatbestandsmerkmale im Strafrecht eine sehr technische Definition, die sich von der Bedeutung desselben Worts im allgemeinen Sprachgebrauch ziemlich unterscheiden. Jeder hat eine Vorstellung davon, was eine fremde bewegliche Sache ist ("Parallelwertung in der Laiensphäre"), aber das mit Bruch und Begründung von Gewahrsam bei der Wegnahme drängt sich nicht auf. Da wollen die Korrektoren sehen, dass man die Definition kennt.

Es gibt aber auch hier natürlich Ausnahmen. Beispielsweise ist es nicht so offensichtlich, ob eine Sache für mich "fremd" ist, wenn ich Eigentümer bin, ich sie aber jemandem verpfändet habe und diesem nun wegnehme (die Antwort ist nein, daher kein § 242, dafür gibt es § 289). Da muss man dann halt schon mehr schreiben.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
Gürteltier
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1527
Registriert: Dienstag 11. März 2025, 09:32
Ausbildungslevel: Au-was?

Beitrag von Gürteltier »

Oder bei den unsäglichen Geldautomatenfällen…
Benutzeravatar
Schnitte
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5310
Registriert: Dienstag 4. März 2008, 17:37
Ausbildungslevel: Au-was?

Beitrag von Schnitte »

Ein anderes Beispiel, wo die Fremdheit der Sache etwas kompliziert wird (im Ergebnis aber auch das herauskommt, was sich "der Laie" vom Gerechtigkeitsgefühl her so vorstellt), sind die "Tanken ohne zu bezahlen"-Fälle. Die sind ein sehr schönes Beispiel für die Zivilrechtsakzessorietät des Strafrechts. Wenn ich mich recht erinnere, wird das so konstruiert: Durch das Tanken vermischt sich das eingefüllte Benzin mit dem Benzin, das vorher schon im Tank war. Das eingefüllte Benzin verliert also seine Sacheigenschaft, so dass man meinen könnte, dass Diebstahl ausscheidet. Allerdings entsteht nach §§ 948, 947 BGB Miteigentum beider Beteiligter (des Tankenden und des Tankstellenbetreibers) am gesamten Tankinhalt. Dieses Miteigentum genügt, dass der Tankinhalt für den Tankenden eine fremde Sache ("auch fremde Sache") wird, und die kann dann durch das Davonfahren weggenommen werden. Also doch ein Diebstahl, nur mit einem zusätzlichen Schlenker durchs Sachenrecht.

(Konsequent würde das aber bedeuten, dass wegen § 947 Abs. 2 BGB doch kein Diebstahl vorliegt, wenn das eingefüllte Benzin geringfügig ist im Verhältnis zum vorhandenen Tankinhalt. Hat das jemals jemand problematisiert?)
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
Gürteltier
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1527
Registriert: Dienstag 11. März 2025, 09:32
Ausbildungslevel: Au-was?

Beitrag von Gürteltier »

Schnitte, dazu sagte mein Prof damals nur: Die habe eh alle immer einen leeren Tank. ^^
TLA433
Newbie
Newbie
Beiträge: 2
Registriert: Donnerstag 28. Mai 2026, 15:15

Beitrag von TLA433 »

Erstmal danke für die ganzen Antworten und der Mühe!

Wie schaut es aus mit dem verkürzten Gutachtenstil, kann man diesen nehmen, um unproblematische aber wichtige Sachen zu prüfen?

Ich würde "fremde bewegliche Sache" im Feststellungsstil schreiben und dann bspw. wenn die Wegnahme unproblematisch ist, diese stark verkürzt im verkürzten Gutachtenstil schreiben.
Bei problematischer Wegnahme würde ich sonst für jeden Punkt (vorliegen fremder Gewahrsam, Bruch und Begründen) einen Abschnitt machen.

Und noch eine vielleicht blöde frage, ich stelle sie aber, weil ich hier entnehme, dass auch Korrektoren hier reingeschrieben haben.
Macht das bunte unterstreichen von Tatbestandsmerkmale ein guten Eindruck wg. der Übersichtlichkeit? Und was gibt es noch so grobe Fehler, die den meisten viele Punkte nimmt?
Benutzeravatar
FKN993
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 767
Registriert: Dienstag 26. September 2023, 17:08
Ausbildungslevel: Au-was?

Beitrag von FKN993 »

Mir fällt noch etwas ein: Die Aufgabe lautet ja immer, dass die im Sachverhalt angelegten Rechtsfragen gutachterlich zu behandeln sind. Das kann man so auslegen, dass der Gutachtenstil nur da angewendet werden soll, wenn es sich um eine Rechtsfrage handelt. Wenn im Sachverhalt steht, dass A dem B eine Frist gesetzt hat, dann wäre eine Abhandlung im Gutachtenstil an dieser Stelle sogar unlogisch, weil der Obersatz im Kern einem indirekten Fragesatz entspricht, denn schließlich hat er das ja laut Sachverhalt.
Benutzeravatar
Strich
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 3048
Registriert: Samstag 9. Januar 2016, 16:52
Ausbildungslevel: Anderes

Beitrag von Strich »

TLA433 hat geschrieben: Freitag 29. Mai 2026, 13:40 Erstmal danke für die ganzen Antworten und der Mühe!

Wie schaut es aus mit dem verkürzten Gutachtenstil, kann man diesen nehmen, um unproblematische aber wichtige Sachen zu prüfen?

Ich würde "fremde bewegliche Sache" im Feststellungsstil schreiben und dann bspw. wenn die Wegnahme unproblematisch ist, diese stark verkürzt im verkürzten Gutachtenstil schreiben.
Bei problematischer Wegnahme würde ich sonst für jeden Punkt (vorliegen fremder Gewahrsam, Bruch und Begründen) einen Abschnitt machen.

Und noch eine vielleicht blöde frage, ich stelle sie aber, weil ich hier entnehme, dass auch Korrektoren hier reingeschrieben haben.
Macht das bunte unterstreichen von Tatbestandsmerkmale ein guten Eindruck wg. der Übersichtlichkeit? Und was gibt es noch so grobe Fehler, die den meisten viele Punkte nimmt?
Was ist denn für dich ein verkürzter Gutachtenstil? Mach mal ein Beispiel. Das was Schnitte da aufgeschrieben hat, geht m.E. auch noch in Ordnung, weil technisch der Satz: "Die Mettwurst ist eine fremde bewegliche Sache" eine Subsumtion ist (Konkretum wird in Deckung zu abstrakten Begriffen gebracht)

Das Unterstreichen empfinde ich als überflüssig. Der Text sollte so klar formuliert sein, dass er aus sich heraus verständlich ist. Im Zweiten solltest du dann soweit sein, dass du auch keine Überschriften mehr brauchst, da sollte sich klar aus dem Satz nach dem Gliederungspunkt ergeben:

I. A hat einen Anspruch gegen B auf Zahlung von 10.000 € aus § 433 Abs. 2 BGB.
1. Der dafür notwendige Kaufvertrag zwischen beiden kam am 03.02.2026 zustande.
a) A gab das Angebot ab, als er sagte, willst du mein Auto für 10.000 € kaufen.
aa) Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige WE ...
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -

www.richtersicht.de

Seit 31.05.2022 Lord Strich
Antworten