Anwartschaftsrecht & Nebenbesitz

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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JuraStudentin2019
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Hallo ihr Lieben,

Ich hätte mal eine Frage zu der Übertragung des Anwartschaftsrecht nach 929,930 BGB:

Angenommen Person A kauft eine Sache unter Eigentumsvorbehalt von B nach §433, 449 I und bekommt sie aufschiebend bedingt übereignet.
Nun will A sie - warum auch immer - doch nicht und veräußert nur die Rechte an der Sache - also nur das Anwartschaftsrecht an einen Dritten D. Dabei vereinbaren die beiden, dass A die Sache noch etwas nutzen darf, also erstmal in seinen Besitz bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bleibt. Stellt sich hier dann nicht auch schon die Frage des mittelbaren Nebenbesitzes? oder habe ich grade einen Gedankenfehler:
Denn A mittelt den Besitz doch jetzt dem Eigentümer, weil hier er ja weiterhin die Sache herausgeben müsste im Falle von Nicht Zahlung und gleichzeitig dem D im Wege einer Leihe, bei dessen Ende er die Sache ja herausgeben muss, §604 BGB?
Müsste man hier schon ansprechen, ob die Konstellation möglich ist? ](*,)
Hyclas
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Beitrag von Hyclas »

Für § 930 BGB ist nur wichtig, dass jedenfalls zwischen A und D ein BMV zustandegekommen ist. Prüfen wir mal: Die Leihe ist ein "ähnliches Verhältnis" iSv § 868 Var. 6 BGB. A müsste Fremdbesitzerwillen haben, also den Willen, die Sache nach Ablauf einer gewissen Zeit an D herauszugeben. A müsste also den Herausgabeanspruch des D anerkennen. Ob das der Fall ist, ist objektiv zu ermitteln. A hatte zwar zunächst Fremdbesitzerwillen für B. Aufgrund der zeitlich nachfolgenden Veräußerung (des AR) an D und dem Abschluss des Leihvertrags spricht objektiv aber alles dafür, dass sich der Fremdbesitzerwille des A zugunsten des D aktualisiert hat, also A fortan die Sache nur noch D herausgeben will. Ob sich A insgeheim vorbehält, auch oder sogar nur für den B besitzen zu wollen, ist insoweit irrelevant, als dies jedenfalls objektiv nicht dem Verhalten des A entspricht (arg § 116 BGB). Objektiv gesehen legt A also Fremdbesitzerwille für D an den Tag. Selbst wenn man mit der Rechtsfigur des mittelbaren Nebenbesitzes einen Fremdbesitzerwille des A auch zugunsten B fingieren wollte, wäre das unschädlich, weil § 930 BGB will nur, dass zwischen A und D ein Besitzkonstitut besteht. Ob wir daneben noch ein weiteres Besitzkonstitut zwischen A und B hinzaubern ist dem § 930 BGB egal. Ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen A und D liegt daher vor (Besitzwille des D unterstellt).

Das mit dem mittelbaren Nebenbesitz wird nur dramatisch, wenn D nun auf die Idee käme, etwa via § 931 BGB (über § 930 BGB würde das über gestuften mittelbaren Besitz aber auch funktionieren), das Eigentum an der Sache unberechtigt an einen Dritten (zB X) zu veräußern. Den Fall kennst du aber denke ich als Klassiker zum Nebenbesitz (Fräsmaschinenfall)
easyiura
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Beitrag von easyiura »

Beim Anwartschaftsrecht würde ich zuerst sauber verankern, woraus es entsteht: Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt erwirbt der Käufer mit Übergabe ein Anwartschaftsrecht, weil die Übereignung nach §§ 929 S. 1, 158 I BGB nur noch von der vollständigen Kaufpreiszahlung abhängt, der Veräußerer kann den Erwerb nicht mehr einseitig verhindern. Dieses Anwartschaftsrecht ist übertragbar, und zwar nach den Regeln über die Sache selbst (§§ 929 ff. analog).

Der Nebenbesitz-Gedanke taucht meist beim gutgläubigen Zweiterwerb auf: Kann der Vorbehaltskäufer dasselbe Anwartschaftsrecht nacheinander an zwei Leute „durchreichen"? Die Lehre vom Nebenbesitz (gleichzeitiger mittelbarer Besitz mehrerer nebeneinander) wird von der h.M. überwiegend abgelehnt, weil sie den Besitzbegriff überdehnt und die Wertungen des gutgläubigen Erwerbs aushebelt. Genau an dieser Ablehnung hängt dann, ob ein gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts überhaupt konstruierbar ist.

Magst du den konkreten Fall kurz umreißen, geht es um die Entstehung des Anwartschaftsrechts oder schon um den gutgläubigen (Zweit-)Erwerb? Daran würde ich den Aufbau festmachen.
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Ne es ging „einfach“ nur darum ob man die Theorie des mittelbaren Nebenbesitzes auch ansprechen muss, wenn nicht Eigentum an einer unter Vorbehalt gekauften Sache verschafft werden soll sondern nur das anwartschaftsrecht
Bsp. A kauft etwas von B unter eigentumsvorbehalt, er wird anwarschaftsrechtsinhsber, nun will er dieses an D übertragen aber im Besitz der Sache bleiben i.S.d. 930 analog. Dann mittels er ggf. Noch den Besitz zu dem B zumindest bestand dort das besitzmittlungsverhältnis und es ist die Frage ob er noch fremdbesitzerwillen hat, aber auch dem D. Und dann die Frage ob man auch wenn nur das anwartschaftsrecht übertragen wird , ob man hier dann schon die Lehre vom nebenbesitz ansprechen muss.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Ich würde hier ja eher gestuften mittelbaren Besitz annehmen. A ist unmittelbarer Besitzer und mittelt für D, von dem er sie nun geliehen hat. D ist mittelbarer Besitzer erster Stufe und mittelt für B kraft des Anwartschaftsrechts. B ist mittelbarer Besitzer zweiter Stufe.

Ich gebe zu, dass es hier nicht ganz leicht ist, die schuldrechtliche und die dingliche Ebene miteinander zuz verknüpfen, denn der Leihvertrag zwischen A und B, der Teil des ursprünglichen Geschäfts (Verkauf unter Eigentumsvorbehalt und Begründung des Anwartschaftsrechts) war, steht wohl noch im Raum, während B und D bisher nichts miteinander zu tun hatten. Aber ich nehme an, hier würde man zielorientiert eine Konstruktion suchen, die zu einem vernünftigen Endergebnis führt, und das wäre m.E. gestufter mittelbarer Besitz, um diese betriebswirtschaftlich völlig legitime Transaktion zu ermöglichen.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Beitrag von Gürteltier »

Ich meine übrigens, dass man sich darüber durchaus Gedanken machen kann. Ich wollte mir Zeit nehmen, darüber nachzudenken, aber irgendwie hatte ich die noch nicht. Aber ich würde mal sagen: An sich haben wir eine augenscheinlich sehr ähnliche Situation zum “Fräsmaschinenfall”. Nun gilt es, die Unterschiede anzusehen und zu argumentieren.
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Beitrag von Gürteltier »

Die Frage ist: Kann die Person, die das Anwaltschaftsrecht überträgt, gleichzeitig für den Noch-Eigentümer und den Anwartschaftserwerber besitzen? Oder schließt sich das aus?

Indes: Da ja hier alles nach Vorschrift abläuft, ist diese Frage nicht kriegsentscheidend. Der mittelbare NB bzw. seine Nicht-Annahme ist ja meiner Erinnerung nach relevant für den gutgläubigen (Nicht-)Erwerb nach einer der Varianten der §§ 932 ff. BGB. Es ist also im Kern vermutlich eher eine Frage danach, wie man diesen Vorgang beschreibt.
easyiura
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Beitrag von easyiura »

Beim Anwartschaftsrecht würde ich zuerst sauber verankern, woraus es entsteht: Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt erwirbt der Käufer mit Übergabe ein Anwartschaftsrecht, weil die Übereignung nach §§ 929 S. 1, 158 I BGB nur noch von der vollständigen Kaufpreiszahlung abhängt — der Veräußerer kann den Erwerb nicht mehr einseitig verhindern. Dieses Anwartschaftsrecht ist übertragbar, und zwar nach den Regeln über die Sache selbst (§§ 929 ff. analog).

Der Nebenbesitz-Gedanke taucht meist beim gutgläubigen Zweiterwerb auf: Kann der Vorbehaltskäufer dasselbe Anwartschaftsrecht nacheinander an zwei Leute „durchreichen"? Die Lehre vom Nebenbesitz (gleichzeitiger mittelbarer Besitz mehrerer nebeneinander) wird von der h.M. überwiegend abgelehnt, weil sie den Besitzbegriff überdehnt und die Wertungen des gutgläubigen Erwerbs aushebelt. Genau an dieser Ablehnung hängt dann, ob ein gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts überhaupt konstruierbar ist.

Magst du den konkreten Punkt nochmal zuspitzen, an dem du gerade hängst — Entstehung des Anwartschaftsrechts oder schon der gutgläubige (Zweit-)Erwerb? Daran würde ich den Aufbau festmachen.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Gutgläubiger Erwerb ist hier überhaupt keine Frage, weil alle Erwerber vom Berechtigten erwerben. Der Punkt, um den es hier geht, ist, ob A wirksam ein Besitzkonstitut für D begründen kann, das für die Übertragung des Anwartschaftsrechts nach § 930 analog ausreicht, wenn er (also A) gleichzeitig noch für B den Besitz mittelt.
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Ganz genau - das ist das “Problem”
easyiura hat geschrieben: Freitag 26. Juni 2026, 03:27 Beim Anwartschaftsrecht würde ich zuerst sauber verankern, woraus es entsteht: Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt erwirbt der Käufer mit Übergabe ein Anwartschaftsrecht, weil die Übereignung nach §§ 929 S. 1, 158 I BGB nur noch von der vollständigen Kaufpreiszahlung abhängt — der Veräußerer kann den Erwerb nicht mehr einseitig verhindern. Dieses Anwartschaftsrecht ist übertragbar, und zwar nach den Regeln über die Sache selbst (§§ 929 ff. analog).

Der Nebenbesitz-Gedanke taucht meist beim gutgläubigen Zweiterwerb auf: Kann der Vorbehaltskäufer dasselbe Anwartschaftsrecht nacheinander an zwei Leute „durchreichen"? Die Lehre vom Nebenbesitz (gleichzeitiger mittelbarer Besitz mehrerer nebeneinander) wird von der h.M. überwiegend abgelehnt, weil sie den Besitzbegriff überdehnt und die Wertungen des gutgläubigen Erwerbs aushebelt. Genau an dieser Ablehnung hängt dann, ob ein gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts überhaupt konstruierbar ist.

Magst du den konkreten Punkt nochmal zuspitzen, an dem du gerade hängst — Entstehung des Anwartschaftsrechts oder schon der gutgläubige (Zweit-)Erwerb? Daran würde ich den Aufbau festmachen.

Schnitte hat geschrieben: Freitag 26. Juni 2026, 08:41 Gutgläubiger Erwerb ist hier überhaupt keine Frage, weil alle Erwerber vom Berechtigten erwerben. Der Punkt, um den es hier geht, ist, ob A wirksam ein Besitzkonstitut für D begründen kann, das für die Übertragung des Anwartschaftsrechts nach § 930 analog ausreicht, wenn er (also A) gleichzeitig noch für B den Besitz mittelt.
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Hi Schnitte,

Woraus würdest du aber den das Besitzmittlungsverhältnis zwischen D und B herleiten.

Wie du ja auch meintest bestehen nur zwischen A und B vertragliche Beziehungen aus denen sich die Möglichkeit der Herausgabe nach §§323, 449 II im Falle der Nicht Zahlung ergibt.
Dieses schuldrechtliche Verhältnis geht ja nicht einfach so auf den D über. Das wäre ja nur im Falle einer Schuld- bzw eher Vertragsübernahme.
Würdest du die Möglichkeit des Herausgabeanspruch B gegen D dann aus §985 herleiten, da D´s Anwardschaftsrecht ja im Falle der Nicht Zahlung erlöschen würde und D gegen B entweder kein Recht zum Besitz mehr hätte (wenn man das Anwardschaftsrechts als Recht zum Besitz ansieht) oder nicht mehr die Einrede des §242 (Dolo -Agit) geltend machen könnte, wenn das Anwardschaftsrecht erlischt?

Vielleicht kannst du mir da nochmal helfen?

Herzliche Grüße
Schnitte hat geschrieben: Mittwoch 24. Juni 2026, 10:33 Ich würde hier ja eher gestuften mittelbaren Besitz annehmen. A ist unmittelbarer Besitzer und mittelt für D, von dem er sie nun geliehen hat. D ist mittelbarer Besitzer erster Stufe und mittelt für B kraft des Anwartschaftsrechts. B ist mittelbarer Besitzer zweiter Stufe.

Ich gebe zu, dass es hier nicht ganz leicht ist, die schuldrechtliche und die dingliche Ebene miteinander zuz verknüpfen, denn der Leihvertrag zwischen A und B, der Teil des ursprünglichen Geschäfts (Verkauf unter Eigentumsvorbehalt und Begründung des Anwartschaftsrechts) war, steht wohl noch im Raum, während B und D bisher nichts miteinander zu tun hatten. Aber ich nehme an, hier würde man zielorientiert eine Konstruktion suchen, die zu einem vernünftigen Endergebnis führt, und das wäre m.E. gestufter mittelbarer Besitz, um diese betriebswirtschaftlich völlig legitime Transaktion zu ermöglichen.
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Beitrag von Schnitte »

Dauz habe ich die folgende Stelle im MüKo gefunden (§ 868 Rn. 22):
Schäfer hat geschrieben:Bei der Sicherungsübertragung des Anwartschaftsrechts durch den Vorbehaltskäufer nach § 930 ohne Beteiligung des Verkäufers wird der Sicherungsnehmer mittelbarer Besitzer erster Stufe, der Vorbehaltsverkäufer mittelbarer (Eigen-)Besitzer zweiter Stufe (→ 9. Aufl. 2024, § 449 Rn. 69; → Anh. §§ 929–936 Rn. 20). Das Besitzmittlungsverhältnis zwischen Vorbehaltsverkäufer und Sicherungsnehmer entsteht hier dadurch, dass letzterer dem Vorbehaltsverkäufer den Besitz mitteln will und dieser einen Herausgabeanspruch gegen ihn hat (§ 985). Die fehlende Mitwirkung des Vorbehaltsverkäufers an dieser Besitzstufung schadet nicht, da die Mitwirkung für den Erwerb mittelbaren Besitzes ohnehin nicht notwendig ist (→ Rn. 23).
Ist nicht exakt unsere Konstellation, aber doch sehr ähnlich, daher denke ich, dass man das übertragen kann.
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Danke euch beiden!🥺
Gürteltier hat geschrieben: Mittwoch 24. Juni 2026, 12:28 Die Frage ist: Kann die Person, die das Anwaltschaftsrecht überträgt, gleichzeitig für den Noch-Eigentümer und den Anwartschaftserwerber besitzen? Oder schließt sich das aus?

Indes: Da ja hier alles nach Vorschrift abläuft, ist diese Frage nicht kriegsentscheidend. Der mittelbare NB bzw. seine Nicht-Annahme ist ja meiner Erinnerung nach relevant für den gutgläubigen (Nicht-)Erwerb nach einer der Varianten der §§ 932 ff. BGB. Es ist also im Kern vermutlich eher eine Frage danach, wie man diesen Vorgang beschreibt.
Schnitte hat geschrieben: Dienstag 7. Juli 2026, 11:35 Dauz habe ich die folgende Stelle im MüKo gefunden (§ 868 Rn. 22):
Schäfer hat geschrieben:Bei der Sicherungsübertragung des Anwartschaftsrechts durch den Vorbehaltskäufer nach § 930 ohne Beteiligung des Verkäufers wird der Sicherungsnehmer mittelbarer Besitzer erster Stufe, der Vorbehaltsverkäufer mittelbarer (Eigen-)Besitzer zweiter Stufe (→ 9. Aufl. 2024, § 449 Rn. 69; → Anh. §§ 929–936 Rn. 20). Das Besitzmittlungsverhältnis zwischen Vorbehaltsverkäufer und Sicherungsnehmer entsteht hier dadurch, dass letzterer dem Vorbehaltsverkäufer den Besitz mitteln will und dieser einen Herausgabeanspruch gegen ihn hat (§ 985). Die fehlende Mitwirkung des Vorbehaltsverkäufers an dieser Besitzstufung schadet nicht, da die Mitwirkung für den Erwerb mittelbaren Besitzes ohnehin nicht notwendig ist (→ Rn. 23).
Ist nicht exakt unsere Konstellation, aber doch sehr ähnlich, daher denke ich, dass man das übertragen kann.
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