Ich hätte mal eine Frage zu der Übertragung des Anwartschaftsrecht nach 929,930 BGB:
Angenommen Person A kauft eine Sache unter Eigentumsvorbehalt von B nach §433, 449 I und bekommt sie aufschiebend bedingt übereignet.
Nun will A sie - warum auch immer - doch nicht und veräußert nur die Rechte an der Sache - also nur das Anwartschaftsrecht an einen Dritten D. Dabei vereinbaren die beiden, dass A die Sache noch etwas nutzen darf, also erstmal in seinen Besitz bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bleibt. Stellt sich hier dann nicht auch schon die Frage des mittelbaren Nebenbesitzes? oder habe ich grade einen Gedankenfehler:
Denn A mittelt den Besitz doch jetzt dem Eigentümer, weil hier er ja weiterhin die Sache herausgeben müsste im Falle von Nicht Zahlung und gleichzeitig dem D im Wege einer Leihe, bei dessen Ende er die Sache ja herausgeben muss, §604 BGB?
Müsste man hier schon ansprechen, ob die Konstellation möglich ist?




