nochmal eine Frage von mir, die ich mir grade gestellt habe:
Es ist ja rechtlich die Konstruktion möglich, dass beispielsweise ein Vermieter eine Sache direkt an seinen Mieter liefern lässt und durch die Übergabe an den Mieter mittelbarer Besitz beim Vermieter begründet wird und dadurch ein Eigentumserwerb nach §929 S.1 gelingt
Beispielsweise kauft er eine neue Waschmaschine für die Wohnung oder ein Fahrrad und lässt es direkt an den Mieter liefern.
So jetzt frage ich mich aber, wieso die Sache dann quasi in das Besitzmittlungsverhältnis zwischen V und M fällt.
Denn M müsste ja unmittelbarer Besitzer werden. Das wird er ja.
Hinzukommt ja aber, dass er den Willen haben muss, die Sache als fremde also in Anerkennung des Herausgabeanspruches an V die Sache zu besitzen. Angenommen der Vermieter erzählt dem Mieter nichts von der Lieferung. Dann kann man doch nicht automatisch annehmen, dass der M die Waschmaschine oder das Buch für den Vermieter besitzen will. Generell finde ich es schwierig, dies anzunehmen, da man dem Mieter ja nicht generell einen Besitzmittlungswillen für jegliche Gegenstände die irgendwie in seiner Wohnung ankommen, unterstellen kann. Vielleicht kann mir das jemand dogmatisch sauber aufdröseln.
Genauso beim Besitzdiener, der Besitzdiener "besitzt" (ich weiß das tut er grade nicht) ja von vornherein bestimmte Sache für den Besitzherr.
Wenn nun neue Sachen in die Sphäre des Besitzmittlers oder Dieners gelangen, verstehe ich dann nicht ganz, wieso an diesen Sachen dann auch ein Fremdbesitzerwillen begründet werden kann. Auch das ursprüngliche "besitzmittlungsverhältnis also beispielsweise die Miete leihe ect." bezieht sich ja auf die konkret bestimmten Sachen, ggf. auf die bereits vorhandenen Sachen in der Wohnung, nicht aber auf neu hinzukommende. Vielen Dank und einen schönen Abend euch!



