Erlangung mittelbaren Besitzes, §929 S.1

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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JuraStudentin2019
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Hallo ihr Lieben,

nochmal eine Frage von mir, die ich mir grade gestellt habe:

Es ist ja rechtlich die Konstruktion möglich, dass beispielsweise ein Vermieter eine Sache direkt an seinen Mieter liefern lässt und durch die Übergabe an den Mieter mittelbarer Besitz beim Vermieter begründet wird und dadurch ein Eigentumserwerb nach §929 S.1 gelingt
Beispielsweise kauft er eine neue Waschmaschine für die Wohnung oder ein Fahrrad und lässt es direkt an den Mieter liefern.
So jetzt frage ich mich aber, wieso die Sache dann quasi in das Besitzmittlungsverhältnis zwischen V und M fällt.
Denn M müsste ja unmittelbarer Besitzer werden. Das wird er ja.
Hinzukommt ja aber, dass er den Willen haben muss, die Sache als fremde also in Anerkennung des Herausgabeanspruches an V die Sache zu besitzen. Angenommen der Vermieter erzählt dem Mieter nichts von der Lieferung. Dann kann man doch nicht automatisch annehmen, dass der M die Waschmaschine oder das Buch für den Vermieter besitzen will. Generell finde ich es schwierig, dies anzunehmen, da man dem Mieter ja nicht generell einen Besitzmittlungswillen für jegliche Gegenstände die irgendwie in seiner Wohnung ankommen, unterstellen kann. Vielleicht kann mir das jemand dogmatisch sauber aufdröseln.
Genauso beim Besitzdiener, der Besitzdiener "besitzt" (ich weiß das tut er grade nicht) ja von vornherein bestimmte Sache für den Besitzherr.
Wenn nun neue Sachen in die Sphäre des Besitzmittlers oder Dieners gelangen, verstehe ich dann nicht ganz, wieso an diesen Sachen dann auch ein Fremdbesitzerwillen begründet werden kann. Auch das ursprüngliche "besitzmittlungsverhältnis also beispielsweise die Miete leihe ect." bezieht sich ja auf die konkret bestimmten Sachen, ggf. auf die bereits vorhandenen Sachen in der Wohnung, nicht aber auf neu hinzukommende. Vielen Dank und einen schönen Abend euch! ](*,)
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Wenn V dem M eine Wohnung vermietet und keine Waschmaschine Teil des Mietvertrags war, jetzt aber V trotzdem aus der Güte seines Herzens heraus beschließt, dem M eine Waschmaschine zur Verfügung zu stellen, dann wird neben den Mietvertrag über die Wohnung nunmehr eine zusätzliche Leihe hinsichtlich der Waschmaschine treten. Das genügt für ein Besitzmittlungsverhältnis, so dass sachenrechtlich eine für Eigentumserwerb des V ausreichende Übergabe vorliegt. Anders dann, wenn M keinen Fremdbesitzerwillen für V hat. Dann liegt in der Lieferung an M keine Übergabe an V, also kein Eigentumserwerb des V. Auch M wird kein Eigentum erworben haben, da ja keine Einigung über den Eigentumsübergang an M vorliegen wird. Ich würde daher sagen, dass jetzt das Bereicherungsrecht ran muss, mit dem Besitz als herauszugebendes Erlangtes. Und dann kommt man in diese ganzen Bredouillen mit dem Dreipersonenverhältnis.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Danke Schnitte.

Angenommen die Waschmaschine war Teil des Mietvertrages.
Dann prüfe Eigentumsübertragung Händler H an V.
1. Einigung (+)
2. Übergabe
a) Vollständige Besitz Aufgabe auf Seiten des Verkäufers (+)
b) Erlangung Bloß mittelbaren Besitzes der Maschine bei V
aa) M als unmittelbarer Besitzer
Vorliegen wurde die Maschine an M geliefert.
M ist unmittelbarer Besitzer geworden und müsste mir Fremdbesitzer Willen die Maschine für den V besitzen . Vorliegend weiß M dass die Maschine Teil des Mietvertrages ist und er somit die Maschine wieder an V herausgegeben werden muss?
bb) besitzmittlungsverhältnis bezüglich der Maschine
Ein besitzmittlungsverhältnis besteht hinsichtlich der Mietwohnung zwischen V und M. Sagt man hier dass sich dieses eben auch auf alle mietgegenstände unängig vom jeweiligen Bestand bezieht?


Variation 2:
Angenommen M weiß nicht von einer Lieferung. Dann kann kein Fremdbesitzerwillen angenommen werden und auch kein besitzmittlungsverhältnis bezogen auf die gelieferte Sache bestehen? Weil er einerseits selbst keinen Willen dahingehend hat ob er die gelieferte Sache als eigene oder fremde besitzen will und zusätzlich keine Einigung zwischen V und M über ein solches besitzmittlungsverhältnis zustande kam?

Variation 3:
Maschine ist nicht Teil des Mietvertrages. Der Vermieter teilt die Lieferung der Maschine mit und das M diese für die mietzeit benutzen kann. Dann wird quasi hier ein neues besitzmittlungsverhältnis begründet in Form der Miete/ Leihe? M weiß dass wenn geliefert wird er die Maschine zu gegebener Zeit herausgeben muss?
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Variation 2 halte ich für ein unrealistisches Szenario, denn M wird ja wissen, dass er selber keine Waschmaschine bestellt hat. Da drängt sich dann die Vermutung auf, dass es der Vermieter war, der das veranlasst hat, und dann kommt es doch wieder drauf an, ob M Fremdbesitzerwillen für V hat oder nicht. Aber gut, nehmen wir kraft Sachverhalts an, dass M davon ausgeht, dass der Lieferant (L) hier tatsächlich unbestellt eine Waschmaschine liefert. Dann glaubt M, diese wegen § 241a BGB behalten zu dürfen, und hat keinen Fremdbesitzerwillen für V. Damit also kein Eigentumserwerb des V. Hier wird's interessant, denn L wird ja jetzt trotzdem entweder Zahlung des Kaufpreises von V fordern wollen, oder zumindest Rückgabe der Maschine. Sind auch solche Ansprüche im Verhältnis L-V durch § 241a ausgeschlossen? Doch wohl nicht, schon allein deshalb, weil die Maschine ja tatsächlich bestellt war. Wenn V nicht zahlt, ist diee Frage also, ob die Rückabwicklung übers Eck in den Verhältnissen L-V und V-M stattfindet oder direkt zwischen L und M. Ich würde sagen ersteres, denn mit M hat V ja nichts zu tun.

Jetzt wird's wirklich interessant, denn eine Leistung im Verhältnis L-V liegt sicher vor, weil L das Vermögen des V mehren wollte, indem er an M geliefert hat. Aber was hat V erlangt? Eigentum ja gerade nicht. Besitz auch nicht, wir haben ja gesagt, dass V mangels Fremdbesitzerwillens bei M keinen mittelbaren Besitz hat. Einen Herausgabeanspruch gegen M vielleicht? Aber was wäre dafür die Anspruchsgrundlage?
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Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Ganz ehrliche Antwort: Ich denke, hier wird einfach mittels der auslegungsbedürftigen Merkmale des objektiven Empfängerhorizonts und der Verkehrssitte ein von Vornherein gewünschtes Ergebnis herbeigeführt. Komplett sinnig/zwingend erscheint mir das nicht. Dass das Ergebnis aber irgendwie stimmt, finde ich letztlich schon.


Für Klausuren gilt ohnehin immer: Detaillierte Argumentation mit den relevanten Definitionen/Tatbestandsmerkmalen (Übergabe, Besitz, …) ist zentral. Das sind alles Fälle, wo du sehr unterschiedlich argumentieren kannst.
easyiura
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Beitrag von easyiura »

Der Kern liegt im Übergabebegriff des § 929 S. 1 BGB: Übergabe heißt vollständiger Besitzverlust beim Veräußerer und Besitzerwerb beim Erwerber, und das auf Veranlassung des Veräußerers. Entscheidend ist, dass der Erwerber nicht zwingend unmittelbaren Besitz erlangen muss, es genügt, dass er mittelbaren Besitz erwirbt, solange der Veräußerer jede eigene Besitzposition aufgibt.

Typischer Fall: Die Sache wird an einen Besitzmittler des Erwerbers ausgehändigt (Geheißerwerb / Übergabe an einen Dritten, der für den Erwerber besitzt). Dann hat der Erwerber mittelbaren Besitz nach § 868, und § 929 S. 1 ist erfüllt. Wichtig ist die Abgrenzung: Behält der Veräußerer selbst Besitz und wird nur ein Besitzkonstitut vereinbart, läuft es über § 930; bleibt die Sache bei einem Dritten und wird nur der Herausgabeanspruch abgetreten, über § 931. § 929 S. 1 trägt also nur, wenn der Veräußerer wirklich „loslässt".

Wo hakt es bei dir konkret daran, ob mittelbarer Besitz reicht, oder an der Abgrenzung zu § 930/§ 931? Wenn du den Sachverhalt kurz skizzierst, lässt sich der strittige Punkt gezielter herausarbeiten.
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Es harkte nicht an der Übergabe an sich sondern daran, dass wenn die Übergabe an einen besitzdiener oder Besitzmittler erfolgt bezüglich dieses Gegenstandes ja ein konkretes besitzmittlungsverhältnis im letzteren Fall bestehen muss. Wenn der Vermieter einen Kaufvertrag mit jemanden schließt und die Sache an den Mieter liefern lässt, dann besteht nur hinsichtlich der ursprünglichen gemieteten Sache ein Besitzmittlungsverhältnis. Im Zuge dessen hatte ich mich dann gefragt warum dann bezüglich der „neu“ gelieferten Sache ein besitzmittlungsverhältnis bestehen soll, wenn sich das andere doch nur auf die mietsache bezieht. Ich hatte mich da nochmal reingelesen und es wird wohl antizipiert vereinbart. Also sobald der Mieter die Sache erlangt und die beiden vorher vereinbart haben dass die Sache von nun an dem mietbestand angehören soll dass dadurch dann im Zuge der Übergabe an den Meter das besitzmittlungsverhältnis besteht. Weißt du was ich meine? Ich glaube es hat sich aber insoweit geklärt
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