Schaden 989,990 Unmöglichkeit Herausgabe

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

JuraStudentin2019
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Hey Leute ich habe kurz eine Frage zu der Schadensberechnung im Rahmen des 989,990. Wenn der Mieter die Mietsache veräußert, kann er ja nicht mehr seiner Rückgabrverpflcihtung nachkommen und macht sich einmal auf vertraglicher Ebene (549,280 I, III, 283) sowie über 989,990.
Der Schaden liegt bei 549,280 I, III, 283 darin dass der Mieter den Besitz an der mietsache nicht mehr den Eigentümer eintäumen. Ersetzt wird dann dennoch der objektive Wert der mietsache, §251. Warum wird a den Wert der mietsache anknüpft, wenn der Schaden doch in der nicht widereinräumung des Besitzes liegt, das ist ja das was geschuldet wird. Man schaut ja wie viel die wiedereinräumung des Vermögenswertes Besitzes wert ist. Die widereinräumung Eigentum scheidet ja aus, weil eben nur an den Besitz angeknüpft wird.
Genauso bei 989,990: bei Beschädigung oder Verlust wird ja der gesamte wirtschaftliche Wert bzw. der anteilige Wert den der Gegenstand mit Schaden hat erstattet. Der Eigentümer verliert hier seinen Vermögenswert. Bei rechtlicher Unmöglichkeit bspw in Folge Verlust oder weiterveräußerung besteht der Schaden auch hier dass derjenige die Sache nicht mehr herausgegeben kann, weil er rechtlich nicht mehr dazu in der Lage ist. Aber auch hier geht es ja um die nicht Möglichkeit der widereinräumung des Besitzes. Oder ist hier schon der Schaden in dem Eigentums Verlust zu sehen? Wobei 989 ja a die nicht Herausgabemöglivhkeit anknüpft. Warum wird dann an den Wert der Sache anknüpft, der sich ja auf das Eigentum bezieht? Ich hoffe man versteht die Frage :).
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Das EBV privilegiert den Besitzer unter bestimmten Voraussetzungen im
Vergleich zu den allgemeinen Vorschriften zugunsten des Eigentümers, zB aus dem Deliktsrecht.

Die Vorschriften der §§ 987 ff. BGB knüpfen systematisch a den aus dem Eigentum stammenden Anspruch aus § 985 BGB an; sie regeln den Grundsatz, dass Eigentum und Besitz zusammenfallen sollen detailliert als besonderes gesetzliches Schuldverhältnis. Dem ganzen liegt aber zugrunde: Der Eigentümer soll, sofern nicht besonders geregelte Fälle vorliegen, die Sache (=Sachsubstanz, Besitz) unmittelbar bei sich haben, weil hierin ein relevanter Aspekt des Eigentumsrechts liegt.

§§ 989, 990 BGB sollen hier den Fall regeln, dass die Sache des Eigentümers beschädigt wird (usw.). Ich sehe hier nicht nur einen Ausgleich des fehlenden Besitzrechts, sondern eine ggü. dem Deliktsrecht den Schädiger privilegierenden Schadensersatzanspruch, der gerade auch die Sachsubstanz umfasst. Das zeigt sich ja vor allem daran, dass die Beschädigung der Sache etc. hier explizit genannt wird.

Deshalb sollten alle Schadenspositionen, die vom Eigentumsrecht aus § 823 I BGB erfasst sind, auch hier grundsätzlich umfasst sein - mit Ausnahme der Sachentziehung; denn diese ist ja bereits mit
§ 985 BGB als Herausgabeanspruch geregelt. Die Verschlechterung des Sachwerts sollte aber eigentlich ohne Weiteres umfasst sein.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Interessant ist, dass hier Anspruchskonkurrenz zwischen dem Schadensersatzanspruch aus Vertrag und EBV einerseits und Bereicherungsrecht andererseits besteht. Die Veräußerung der Mietsache durch den Mieter an einen Dritten ist ja sachenrechtlich wirksam, wenn der Erwerber gutgläubig ist. Dann hat der Vermieter einen Herausgabeanspruch gegen den Mieter aus § 816 I 1, wobei es hier einen klassischen Streit gibt, ob der tatsächlich vom Dritten gezahlte Kaufpreis herauszugeben ist oder der objektive Wert.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Hallo ihr beiden: ich verstehe was ihr da sagt aber ich meinte eher die Bezeichnung des vermögensschadens. bei einer kompletten Zerstörungen oder Beschädigungen minimiert sich ja der Wert des Eigentums. Entweder ist dann naturalrestitution zu leisten in Form einer Natur oder eben wertersatz für den Wertverlust am Eigentum.
So und jetzt einmal zur Vorenthaltung der Sache oder nicht Möglichkeit der Herausgabe. Hier ist es ja so dass das Eigentum entweder tatsächlich nicht mehr vorhanden ist (wegen Zerstörung) oder sich aber mittlerweile bei einem Dritten befindet. Befindet es sich bei einem Dritten, ändert sich ja grundsätzlich am Wert nichts. Die Herausgabe ist einfach nicht mehr möglich. Wenn wertmäßig am Eigentum aber alles unverändert bleibt und man nicht auf den Verlust des Eigentums abstellt und das macht man ja bei 546,280 I, III, 283 nicht weil dort an die Rückführung des unmittelbaren Besitzes anknüpft wird, dann kann der Schaden ja nur darin liegen dass der Besitz nicht mehr dem ursprünglichen Eigentümer eingeräumt wird, nicht dass Eigentum dem ursprünglichen Eigentümer wird eingeräumt wird. Dann frage ich mich aber warum a den Wert der Sache anknüpft wird im Rahmen des 251. Dies ist ja bei Zerstörung oder plausibel, auch wenn es um den Eigentums Verlust geht, dann ist das Eigentum in Höhe des Wertes nicht mehr vorhanden (823 I). Bei 549 ff. Wird ja aber wie gesagt an die widereinräumung des Besitzes angeknüpft. Warum sagt man dann dass der Besitz Verlust einen wertmäßigen Schaden in Höhe des Wertes der Sache auslöst. Versteht ihr was ich meine? :))
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Beitrag von Schnitte »

JuraStudentin2019 hat geschrieben: Montag 8. Juni 2026, 18:32 Hier ist es ja so dass das Eigentum entweder tatsächlich nicht mehr vorhanden ist (wegen Zerstörung) oder sich aber mittlerweile bei einem Dritten befindet. Befindet es sich bei einem Dritten, ändert sich ja grundsätzlich am Wert nichts. Die Herausgabe ist einfach nicht mehr möglich.
Naja, wenn Mieter M dem Eigentümer E dessen Eigentum dadurch entzieht, dass er die Sache (sachenrechtlich wirksam) an den Dritten D übereignet, dann hat E das Eigentum an der Sache verloren. Dann liegt es doch nahe, als ersatzfähigen Schaden den vollen Wert der Sache anzusetzen. Zu sagen "das Eigentum ist nicht weg, es hat nur ein anderer" bringt dem E nichts. Was er verloren hat, ist das Eigentum, und das ist zu ersetzen.

Interessant wird's, wenn die Veräußerung sachenrechtlich nicht wirksam ist. Dann hat E tatsächlich kein Eigentum verloren, sondern nur den Besitz. Rechtfertigt das eine Kürzung beim Schadensersatz? Ich würde sagen: Wenn der Anspruch aus § 985 BGB werthaltig ist (der Erwerber und damit Schuldner des 985er Anspruchs also bekannt und greifbar ist). Dann muss sich E entscheiden: Entweder er setzt diesen Anspruch durch, dann bekommt er seine Sache zurück, hat aber gegen M mangels Schadens keine Ansprüche (jedenfalls nicht wegen der Sache selbst; die Rechtsdurchsetzungskosten oder den Wertverlust in der Zwischenzeit kann man als Schaden ansetzen); oder er setzt diesen Anspruch nicht durch, dann sollte er die Veräußerung genehmigen und sich den von D an M gezahlten Kaufpreis über § 816 holen. Beides zu kombinieren (Vindikation gegen D plus Schadensersatzanspruch gegen M) geht nicht, weil er dann doppelt abrechnen würde.

Anders, wenn der Anspruch aus § 985 nicht durchsetzbar ist, weil D nicht auffindbar ist. Dann ist dieser Anspruch wertlos, und E kann den vollen Wert der Sache von M verlangen.
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Beitrag von Gürteltier »

JuraStudentin2019 hat geschrieben: Montag 8. Juni 2026, 18:32 Hallo ihr beiden: ich verstehe was ihr da sagt aber ich meinte eher die Bezeichnung des vermögensschadens. bei einer kompletten Zerstörungen oder Beschädigungen minimiert sich ja der Wert des Eigentums. Entweder ist dann naturalrestitution zu leisten in Form einer Natur oder eben wertersatz für den Wertverlust am Eigentum.
So und jetzt einmal zur Vorenthaltung der Sache oder nicht Möglichkeit der Herausgabe. Hier ist es ja so dass das Eigentum entweder tatsächlich nicht mehr vorhanden ist (wegen Zerstörung) oder sich aber mittlerweile bei einem Dritten befindet. Befindet es sich bei einem Dritten, ändert sich ja grundsätzlich am Wert nichts. Die Herausgabe ist einfach nicht mehr möglich. Wenn wertmäßig am Eigentum aber alles unverändert bleibt und man nicht auf den Verlust des Eigentums abstellt und das macht man ja bei 546,280 I, III, 283 nicht weil dort an die Rückführung des unmittelbaren Besitzes anknüpft wird, dann kann der Schaden ja nur darin liegen dass der Besitz nicht mehr dem ursprünglichen Eigentümer eingeräumt wird, nicht dass Eigentum dem ursprünglichen Eigentümer wird eingeräumt wird. Dann frage ich mich aber warum a den Wert der Sache anknüpft wird im Rahmen des 251. Dies ist ja bei Zerstörung oder plausibel, auch wenn es um den Eigentums Verlust geht, dann ist das Eigentum in Höhe des Wertes nicht mehr vorhanden (823 I). Bei 549 ff. Wird ja aber wie gesagt an die widereinräumung des Besitzes angeknüpft. Warum sagt man dann dass der Besitz Verlust einen wertmäßigen Schaden in Höhe des Wertes der Sache auslöst. Versteht ihr was ich meine? :))
Was genau ist denn deine Schadensposition? Das verstehe ich nicht. Der Eigentümer hat ja einen Herausgabeanspruch (je nach Konstellation ggf. auch an seinen Mieter, vgl. § 986 BGB). Der Eigentümer kann also
kraft seines gesetzlichen Anspruchs den Besitz wieder herstellen - wo genau ist da die Schadensposition? “Unmöglich” wird der Herausgabeanspruch ja nicht wegen eines abgeschlossenen Untermietvertrags (Relativität der Schuldverhältnisse!). Ein faktisch nicht wiederherstellbarer Besitz genügt erstmal nicht - es sei denn, der Verlust der Auffindbarkeit der (beweglichen) Sache ist letztlich einem Untergang der Sache gleichzusetzen. Dann liefe das aber auf ein tatsächliches Problem hinaus.

Ich würde den Fall hier also nicht über den Schaden lösen, sondern allenfalls - je nach konkreter Konstellation - einen Nutzungsersatzanspruch zusprechen (Mieteinnahmen sind Nutzungen der Sache). Wie du sagst: Hier liegt kein Schaden vor - das Vermögen des Eigentümers ist nicht verringert. Der unberechtigte und bösgläubige Besitzer zieht aber eventuell Nutzungen, deren Ziehung dem Eigentümer verwehrt ist (vgl. § 987 BGB).

Ich mag aber einwerfen, dass, so lange der Mietvertrag zwischen Eigentümer und Besitzer unwirksam ist, ohnehin kein EBV vorliegt (der “nicht so berechtigte Besitzer” ist kein Anwendungsfall des EBV, sondern es liegt mit unberechtigter Untervermietung nur eine Vertragsverletzung vor - das ändert sich erst mit dem Zeitpunkt der Kündigung. Ggü. dem Untermieter besteht aber ein Anspruch aus § 985 BGB, ggf. auch mit Ansprüchen aus EBV).
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Also würdest du sagen, dass bei §546, 280 I, III, 283 der Schaden in der dauerhaften Unmöglichkeit der Nichtherausgabe des Besitzes besteht, dass wertmäßig den Wegfall der Sache in dem Vermögen gleichsteht und damit auf Wertersatz der Sache gerichtet ist?

Bei §989, 990 liegt der Schaden in der dauerhaften Nicht-Möglichkeit der Herausgabe (Vereitelung des §985) und der Wert dieses Anspruches entspricht dem Wert der Sache?
Schnitte hat geschrieben: Montag 8. Juni 2026, 19:20
JuraStudentin2019 hat geschrieben: Montag 8. Juni 2026, 18:32 Hier ist es ja so dass das Eigentum entweder tatsächlich nicht mehr vorhanden ist (wegen Zerstörung) oder sich aber mittlerweile bei einem Dritten befindet. Befindet es sich bei einem Dritten, ändert sich ja grundsätzlich am Wert nichts. Die Herausgabe ist einfach nicht mehr möglich.
Naja, wenn Mieter M dem Eigentümer E dessen Eigentum dadurch entzieht, dass er die Sache (sachenrechtlich wirksam) an den Dritten D übereignet, dann hat E das Eigentum an der Sache verloren. Dann liegt es doch nahe, als ersatzfähigen Schaden den vollen Wert der Sache anzusetzen. Zu sagen "das Eigentum ist nicht weg, es hat nur ein anderer" bringt dem E nichts. Was er verloren hat, ist das Eigentum, und das ist zu ersetzen.

Interessant wird's, wenn die Veräußerung sachenrechtlich nicht wirksam ist. Dann hat E tatsächlich kein Eigentum verloren, sondern nur den Besitz. Rechtfertigt das eine Kürzung beim Schadensersatz? Ich würde sagen: Wenn der Anspruch aus § 985 BGB werthaltig ist (der Erwerber und damit Schuldner des 985er Anspruchs also bekannt und greifbar ist). Dann muss sich E entscheiden: Entweder er setzt diesen Anspruch durch, dann bekommt er seine Sache zurück, hat aber gegen M mangels Schadens keine Ansprüche (jedenfalls nicht wegen der Sache selbst; die Rechtsdurchsetzungskosten oder den Wertverlust in der Zwischenzeit kann man als Schaden ansetzen); oder er setzt diesen Anspruch nicht durch, dann sollte er die Veräußerung genehmigen und sich den von D an M gezahlten Kaufpreis über § 816 holen. Beides zu kombinieren (Vindikation gegen D plus Schadensersatzanspruch gegen M) geht nicht, weil er dann doppelt abrechnen würde.

Anders, wenn der Anspruch aus § 985 nicht durchsetzbar ist, weil D nicht auffindbar ist. Dann ist dieser Anspruch wertlos, und E kann den vollen Wert der Sache von M verlangen.
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Hi Gürteltier,

das ist eigentlich genau meine Frage worin die Schadensposition genau besteht.

Ich meine aber nicht den Fall einer unberechtigten Untervermietung, sondern wenn ein Mieter die Sache des Vermieters/ursprünglichen Eigentümers an einen Dritten veräußert und dann ein Eigentumsverlust beim ursprünglichen Eigentümer eintritt und man dann nach Ersatzes des Wertes für die Sache fragt.

also V---------M ----------- C
§535 §433; 929, 932

Bei §546, 280 I, III, 283 liegt der Schaden in der dauerhaften Unmöglichkeit der Nichtherausgabe des Besitzes.
Denn dazu ist nur noch der neue Eigentümer befugt, ohne diesen kann auch der ursprüngliche Mieter nicht herausgegeben.
Ich hätte gesagt, dass die dauerhafte Nicht-Herausgabe wertmäßig dem gesamten Wegfall der Sache in dem Vermögen gleichsteht und damit auf Wertersatz in Höhe des Wertes der Sache gerichtet ist?
Denn Schaden kann ja nicht der Eigentumsverlust sein, da es hier ja um die Widereinräumung des Besitzes an den ursprünglichen Vermieter/Eigentümer geht.

Bei §989, 990 liegt der Schaden in der dauerhaften Nicht-Möglichkeit der Herausgabe des Anspruches aus §985 (Vereitelung des §985).
Denn geschuldet ist ja auch hier die Herausgabe des Besitzes, dies ist wegen Weiterveräußerung unmöglich, es bedürfte der Zustimmungshandlung des neuen Erwerbes (regelmäßig nicht gegeben)
Der Wert dieses Anspruches entspricht dann dem Wert der Sache und dies wäre dann meine Schadensposition, wodurch Wertersatz für die dauerhafte Nicht-Möglichkeit der Herausgabe ersetzt wird?

Die Vorenthaltung des Besitzes und das ist ja das was hätte wieder eingeräumt werden müssen, begründet ja regelmäßig "eigentlich nur" einen Anspruch auf Ersatz der entgangenen Nutzungen, die mit der Sache in der Zeit hätten verfolgt werden können.

Aber hier die Frage: Stellt man auf diese Schadensposition ab oder darauf, dass auf den Eigentumsverlust beim Vermieter?


Gürteltier hat geschrieben: Montag 8. Juni 2026, 19:53
JuraStudentin2019 hat geschrieben: Montag 8. Juni 2026, 18:32 Hallo ihr beiden: ich verstehe was ihr da sagt aber ich meinte eher die Bezeichnung des vermögensschadens. bei einer kompletten Zerstörungen oder Beschädigungen minimiert sich ja der Wert des Eigentums. Entweder ist dann naturalrestitution zu leisten in Form einer Natur oder eben wertersatz für den Wertverlust am Eigentum.
So und jetzt einmal zur Vorenthaltung der Sache oder nicht Möglichkeit der Herausgabe. Hier ist es ja so dass das Eigentum entweder tatsächlich nicht mehr vorhanden ist (wegen Zerstörung) oder sich aber mittlerweile bei einem Dritten befindet. Befindet es sich bei einem Dritten, ändert sich ja grundsätzlich am Wert nichts. Die Herausgabe ist einfach nicht mehr möglich. Wenn wertmäßig am Eigentum aber alles unverändert bleibt und man nicht auf den Verlust des Eigentums abstellt und das macht man ja bei 546,280 I, III, 283 nicht weil dort an die Rückführung des unmittelbaren Besitzes anknüpft wird, dann kann der Schaden ja nur darin liegen dass der Besitz nicht mehr dem ursprünglichen Eigentümer eingeräumt wird, nicht dass Eigentum dem ursprünglichen Eigentümer wird eingeräumt wird. Dann frage ich mich aber warum a den Wert der Sache anknüpft wird im Rahmen des 251. Dies ist ja bei Zerstörung oder plausibel, auch wenn es um den Eigentums Verlust geht, dann ist das Eigentum in Höhe des Wertes nicht mehr vorhanden (823 I). Bei 549 ff. Wird ja aber wie gesagt an die widereinräumung des Besitzes angeknüpft. Warum sagt man dann dass der Besitz Verlust einen wertmäßigen Schaden in Höhe des Wertes der Sache auslöst. Versteht ihr was ich meine? :))
Was genau ist denn deine Schadensposition? Das verstehe ich nicht. Der Eigentümer hat ja einen Herausgabeanspruch (je nach Konstellation ggf. auch an seinen Mieter, vgl. § 986 BGB). Der Eigentümer kann also
kraft seines gesetzlichen Anspruchs den Besitz wieder herstellen - wo genau ist da die Schadensposition? “Unmöglich” wird der Herausgabeanspruch ja nicht wegen eines abgeschlossenen Untermietvertrags (Relativität der Schuldverhältnisse!). Ein faktisch nicht wiederherstellbarer Besitz genügt erstmal nicht - es sei denn, der Verlust der Auffindbarkeit der (beweglichen) Sache ist letztlich einem Untergang der Sache gleichzusetzen. Dann liefe das aber auf ein tatsächliches Problem hinaus.

Ich würde den Fall hier also nicht über den Schaden lösen, sondern allenfalls - je nach konkreter Konstellation - einen Nutzungsersatzanspruch zusprechen (Mieteinnahmen sind Nutzungen der Sache). Wie du sagst: Hier liegt kein Schaden vor - das Vermögen des Eigentümers ist nicht verringert. Der unberechtigte und bösgläubige Besitzer zieht aber eventuell Nutzungen, deren Ziehung dem Eigentümer verwehrt ist (vgl. § 987 BGB).

Ich mag aber einwerfen, dass, so lange der Mietvertrag zwischen Eigentümer und Besitzer unwirksam ist, ohnehin kein EBV vorliegt (der “nicht so berechtigte Besitzer” ist kein Anwendungsfall des EBV, sondern es liegt mit unberechtigter Untervermietung nur eine Vertragsverletzung vor - das ändert sich erst mit dem Zeitpunkt der Kündigung. Ggü. dem Untermieter besteht aber ein Anspruch aus § 985 BGB, ggf. auch mit Ansprüchen aus EBV).
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Beitrag von Gürteltier »

Achso, danke fürs Klarstellen - eventuell habe ich hier auch einfach ungenau gelesen. Du hast also den Fall der wirksamen Weiterveräußerung.

Darauf kommt es ja schon wegen § 992 BGB nicht zwingend an - der Anspruch aus § 823 I BGB geht ja ohne Weiteres wegen des Eigentumsverlusts durch. Ohnehin kannst du in diesem Fall ja eigentlich quasi “alle” gesetzlichen Ansprüche hier bejahen (Geschäftsanmaßung usw.).

Ob man bei der Veräußerung auch einen Fall des §§ 989, 990 BGB annimmt, ist, soweit ich mich entsinne, umstritten. Spontan würde ich hier beides für vertretbar halten (Vergleichbarkeit mit fehlender Herausgabefähigkeit wegen Untergangs oder eben gerade keine Vergleichbarkeit mit einer “Beschädigung” der Sache). Systematisch lässt sich argumentieren, dass § 816 BGB iVm § 932 BGB gerade der “Fortsetzungsanspruch” des § 985 BGB ist und §§ 989, 990 BGB eben eher die “Begleitansprüche” des § 985 BGB sind. Beim Eigentumsverlust passen dann die “Begleiter” eventuell nicht mehr so.

Ich entsinne mich aber nicht, dass das eine zentrale Frage ist, weil es eben so viele andere Schadensersatzansprüche gibt. Den Streitstand - sofern von mir nicht herbeifantasiert - müsste man bei Interesse mal genauer ansehen.

Die AGL des § 989 BGB wird in deinem Fall übrigens zusätzlich durch die “verschärfte” Bereicherungshaftung relevant, die hier ja auch noch in Betracht kommt.
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

§989,990 würde dann aber so gelesen, dass der Besitzer für den Schaden haftet, dass der Eigentümer seine Sache an einen Dritten verliert und deswegen nicht mehr herausgeben kann? Denn wenn man auf den unmittelbaren Wortlaut abstellt, haftet er ja für die Schäden, die dadurch entstehen, dass die Sache nicht herausgegeben werden, also der Besitz ggü. dem Eigentümer nicht mehr eingeräumt werden kann, weil der Besitzer seine Besitzposition aufgegeben hat (ähnlich §549, 280 I, III, 283: Unmöglichkeit der unmittelbaren Besitzeinräumung an den Vermieter). Näme man den Wortlaut doch streng, müsste ja nur der Schaden ersetzt werden, der auf dem endgültigen Ausbleiben der Besitzübertragung beruht. Und die "nur" Misslunge Besitzübertragung bzw. die "nur" Nicht-Möglichkeit der Herausgabe" ist ja nicht äquivalent, adäquat kausal für den Eigentumsverlust verantwortlich. Vielleicht stellt man aber auch auf die Nicht-Herausgabemöglichkeit ab, die dadurch entsteht, dass der Eigentümer seinen Anspruch verliert....da hapert´s grade noch, Vielleicht kann mir da nochmal jemand helfen...?
Gürteltier hat geschrieben: Montag 8. Juni 2026, 20:19 Achso, danke fürs Klarstellen - eventuell habe ich hier auch einfach ungenau gelesen. Du hast also den Fall der wirksamen Weiterveräußerung.

Darauf kommt es ja schon wegen § 992 BGB nicht zwingend an - der Anspruch aus § 823 I BGB geht ja ohne Weiteres wegen des Eigentumsverlusts durch. Ohnehin kannst du in diesem Fall ja eigentlich quasi “alle” gesetzlichen Ansprüche hier bejahen (Geschäftsanmaßung usw.).

Ob man bei der Veräußerung auch einen Fall des §§ 989, 990 BGB annimmt, ist, soweit ich mich entsinne, umstritten. Spontan würde ich hier beides für vertretbar halten (Vergleichbarkeit mit fehlender Herausgabefähigkeit wegen Untergangs oder eben gerade keine Vergleichbarkeit mit einer “Beschädigung” der Sache). Systematisch lässt sich argumentieren, dass § 816 BGB iVm § 932 BGB gerade der “Fortsetzungsanspruch” des § 985 BGB ist und §§ 989, 990 BGB eben eher die “Begleitansprüche” des § 985 BGB sind. Beim Eigentumsverlust passen dann die “Begleiter” eventuell nicht mehr so.

Ich entsinne mich aber nicht, dass das eine zentrale Frage ist, weil es eben so viele andere Schadensersatzansprüche gibt. Den Streitstand - sofern von mir nicht herbeifantasiert - müsste man bei Interesse mal genauer ansehen.

Die AGL des § 989 BGB wird in deinem Fall übrigens zusätzlich durch die “verschärfte” Bereicherungshaftung relevant, die hier ja auch noch in Betracht kommt.
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Beitrag von Gürteltier »

Das sind mE genau die Überlegungen, die man hier in einem Gutachten anstellen kann und dann je nach Gusto so oder so entscheiden kann. Wie gesagt - wie das die hM macht, weiß ich nicht, es sollte sich sicherlich in der entsprechenden Kommentierung zu § 989 BGB finden.
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Danke dir! Man zweifelt halt manchmal an der dogmatischen Überzeugbarkeit der Überlegungen, die man hat :)
Gürteltier hat geschrieben: Mittwoch 10. Juni 2026, 15:01 Das sind mE genau die Überlegungen, die man hier in einem Gutachten anstellen kann und dann je nach Gusto so oder so entscheiden kann. Wie gesagt - wie das die hM macht, weiß ich nicht, es sollte sich sicherlich in der entsprechenden Kommentierung zu § 989 BGB finden.
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Beitrag von KMR »

Auch wenn deine Frage anscheinend beantwortet ist, können weiterführend ggf. folgende Entscheidungen von Interesse sein.

BGH, 18.3. 2016 - V ZR 89/15, NJW 2016, 3235 Rn. 11 ff. (Anwendbarkeit von §§ 280 I, III, 281 BGB auf § 985 BGB)

mit stärkerem prozessualen Einschlag bei Interesse:
BGH, 9.11.2017 - IX ZR 305/16, NJW 2018, 786 (Chlorarchiv)
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Übrigens ergab eine oberflächliche Recherche auf Beck-Online Folgendes:

(1.):

BGH, NJW 1960, 860 (lesen!)

(2.):
BeckOGK/Spohnheimer, 1.5.2026, BGB § 989 Rn. 32, beck-online hat geschrieben: Genehmigt der Besitzer eine Veräußerung, so kann er nach § 816 Abs. 1 den Erlös herausverlangen. Ein Anspruch aus § 989 ist aber daneben denkbar. Der Eigentümer kann ergänzend Schadensersatz verlangen, wenn der herauszugebende Erlös hinter dem objektiven Wert der Sache zurückbleibt. Soweit der Erlös herausgegeben wurde, lässt das den Schaden entfallen.
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Danke dir :happy7:
Gürteltier hat geschrieben: Donnerstag 11. Juni 2026, 09:55 Übrigens ergab eine oberflächliche Recherche auf Beck-Online Folgendes:

(1.):

BGH, NJW 1960, 860 (lesen!)

(2.):
BeckOGK/Spohnheimer, 1.5.2026, BGB § 989 Rn. 32, beck-online hat geschrieben: Genehmigt der Besitzer eine Veräußerung, so kann er nach § 816 Abs. 1 den Erlös herausverlangen. Ein Anspruch aus § 989 ist aber daneben denkbar. Der Eigentümer kann ergänzend Schadensersatz verlangen, wenn der herauszugebende Erlös hinter dem objektiven Wert der Sache zurückbleibt. Soweit der Erlös herausgegeben wurde, lässt das den Schaden entfallen.
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