Hi Gürteltier,
das ist eigentlich genau meine Frage worin die Schadensposition genau besteht.
Ich meine aber nicht den Fall einer unberechtigten Untervermietung, sondern wenn ein Mieter die Sache des Vermieters/ursprünglichen Eigentümers an einen Dritten veräußert und dann ein Eigentumsverlust beim ursprünglichen Eigentümer eintritt und man dann nach Ersatzes des Wertes für die Sache fragt.
also V---------M ----------- C
§535 §433; 929, 932
Bei §546, 280 I, III, 283 liegt der Schaden in der dauerhaften Unmöglichkeit der Nichtherausgabe des Besitzes.
Denn dazu ist nur noch der neue Eigentümer befugt, ohne diesen kann auch der ursprüngliche Mieter nicht herausgegeben.
Ich hätte gesagt, dass die dauerhafte Nicht-Herausgabe wertmäßig dem gesamten Wegfall der Sache in dem Vermögen gleichsteht und damit auf Wertersatz in Höhe des Wertes der Sache gerichtet ist?
Denn Schaden kann ja nicht der Eigentumsverlust sein, da es hier ja um die Widereinräumung des Besitzes an den ursprünglichen Vermieter/Eigentümer geht.
Bei §989, 990 liegt der Schaden in der dauerhaften Nicht-Möglichkeit der Herausgabe des Anspruches aus §985 (Vereitelung des §985).
Denn geschuldet ist ja auch hier die Herausgabe des Besitzes, dies ist wegen Weiterveräußerung unmöglich, es bedürfte der Zustimmungshandlung des neuen Erwerbes (regelmäßig nicht gegeben)
Der Wert dieses Anspruches entspricht dann dem Wert der Sache und dies wäre dann meine Schadensposition, wodurch Wertersatz für die dauerhafte Nicht-Möglichkeit der Herausgabe ersetzt wird?
Die Vorenthaltung des Besitzes und das ist ja das was hätte wieder eingeräumt werden müssen, begründet ja regelmäßig "eigentlich nur" einen Anspruch auf Ersatz der entgangenen Nutzungen, die mit der Sache in der Zeit hätten verfolgt werden können.
Aber hier die Frage: Stellt man auf diese Schadensposition ab oder darauf, dass auf den Eigentumsverlust beim Vermieter?
Gürteltier hat geschrieben: Montag 8. Juni 2026, 19:53
JuraStudentin2019 hat geschrieben: Montag 8. Juni 2026, 18:32
Hallo ihr beiden: ich verstehe was ihr da sagt aber ich meinte eher die Bezeichnung des vermögensschadens. bei einer kompletten Zerstörungen oder Beschädigungen minimiert sich ja der Wert des Eigentums. Entweder ist dann naturalrestitution zu leisten in Form einer Natur oder eben wertersatz für den Wertverlust am Eigentum.
So und jetzt einmal zur Vorenthaltung der Sache oder nicht Möglichkeit der Herausgabe. Hier ist es ja so dass das Eigentum entweder tatsächlich nicht mehr vorhanden ist (wegen Zerstörung) oder sich aber mittlerweile bei einem Dritten befindet. Befindet es sich bei einem Dritten, ändert sich ja grundsätzlich am Wert nichts. Die Herausgabe ist einfach nicht mehr möglich. Wenn wertmäßig am Eigentum aber alles unverändert bleibt und man nicht auf den Verlust des Eigentums abstellt und das macht man ja bei 546,280 I, III, 283 nicht weil dort an die Rückführung des unmittelbaren Besitzes anknüpft wird, dann kann der Schaden ja nur darin liegen dass der Besitz nicht mehr dem ursprünglichen Eigentümer eingeräumt wird, nicht dass Eigentum dem ursprünglichen Eigentümer wird eingeräumt wird. Dann frage ich mich aber warum a den Wert der Sache anknüpft wird im Rahmen des 251. Dies ist ja bei Zerstörung oder plausibel, auch wenn es um den Eigentums Verlust geht, dann ist das Eigentum in Höhe des Wertes nicht mehr vorhanden (823 I). Bei 549 ff. Wird ja aber wie gesagt an die widereinräumung des Besitzes angeknüpft. Warum sagt man dann dass der Besitz Verlust einen wertmäßigen Schaden in Höhe des Wertes der Sache auslöst. Versteht ihr was ich meine?

)
Was genau ist denn deine Schadensposition? Das verstehe ich nicht. Der Eigentümer hat ja einen Herausgabeanspruch (je nach Konstellation ggf. auch an seinen Mieter, vgl. § 986 BGB). Der Eigentümer kann also
kraft seines gesetzlichen Anspruchs den Besitz wieder herstellen - wo genau ist da die Schadensposition? “Unmöglich” wird der Herausgabeanspruch ja nicht wegen eines abgeschlossenen Untermietvertrags (Relativität der Schuldverhältnisse!). Ein faktisch nicht wiederherstellbarer Besitz genügt erstmal nicht - es sei denn, der Verlust der Auffindbarkeit der (beweglichen) Sache ist letztlich einem Untergang der Sache gleichzusetzen. Dann liefe das aber auf ein tatsächliches Problem hinaus.
Ich würde den Fall hier also nicht über den Schaden lösen, sondern allenfalls - je nach konkreter Konstellation - einen Nutzungsersatzanspruch zusprechen (Mieteinnahmen sind Nutzungen der Sache). Wie du sagst: Hier liegt kein Schaden vor - das Vermögen des Eigentümers ist nicht verringert. Der unberechtigte und bösgläubige Besitzer zieht aber eventuell Nutzungen, deren Ziehung dem Eigentümer verwehrt ist (vgl. § 987 BGB).
Ich mag aber einwerfen, dass, so lange der Mietvertrag zwischen Eigentümer und Besitzer unwirksam ist, ohnehin kein EBV vorliegt (der “nicht so berechtigte Besitzer” ist kein Anwendungsfall des EBV, sondern es liegt mit unberechtigter Untervermietung nur eine Vertragsverletzung vor - das ändert sich erst mit dem Zeitpunkt der Kündigung. Ggü. dem Untermieter besteht aber ein Anspruch aus § 985 BGB, ggf. auch mit Ansprüchen aus EBV).