Wissenschaftliche Methodik in der Rechtswissenschaft

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Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Strich hat geschrieben: Mittwoch 10. Juni 2026, 21:45
Gürteltier hat geschrieben: Mittwoch 10. Juni 2026, 19:36 Meiner Meinung nach gibt es keine (richtige) wissenschaftliche Methodik in der (klassischen) Rechtswissenschaft.
Naja ich verstehe nicht so richtig was du damit meinst. Was kennzeichnet eine "richtige" Methodik?
Du hast natürlich recht, das war jetzt erstmal nur eine sehr plakative Behauptung. Vorweg: Es gibt ja quasi eine “Meta-Wissenschaft”, also eine Disziplin, die wissenschaftlich die Frage beleuchtet, was Wissenschaft ist. Davon habe ich keinen blassen Schimmer, ich schreibe hier insoweit als reiner “Laie”.

Vor allem wenn man in der Rechtswissenschaft thematisch an andere Wissenschaften angrenzt, ist die Frage einfach beantwortet: Die Rechtsphilosophie sollte sich an der Methodik der Philosophie orientieren, die der Rechtssoziologie an der der Soziologie usw.

Wenn wir aber kernjuristische Themen wissenschaftlich beleuchten, fällt mir primär auf, dass wir nicht wirklich eine einheitliche Methodik verfolgen. Ich will ja gar nicht den Sinn der juristischen Kernwissenschaft in Abrede stellen - alles was da produziert wird, hat einen echten Mehrwert, wie sich ja immer wieder auch in der Praxis und ihren Bezügen auf die Rechtswissenschaft zeigt.

Aber gibt es hier eine Art etablierte Vorgehensweise? Zum Teil wird ja wenigstens hypothesenorientiert gearbeitet - wobei auch hier die Frage ist, mit welcher “Methodik” genau dann eine Hypothese bestätigt oder widerlegt wird. Es gibt Arbeiten (zB Alexy), die sind einfach großartige “Denkkonstrukte”. Aber folgt das schon einer abstrahierbaren Methodik iSv: “So geht man in der Rechtswissenschaft für Erkenntnisgewinn vor”?

Kann man allein im Meinen, im Argumentieren usw. eine Methodik sehen? Denn darin liegt meiner Meinung nach der Kern der meisten “Wissenschaftsprodukte”. Ich habe da meine Zweifel. Letztlich kreieren wir mit wissenschaftlichen Produkten ein Meinungsspektrum, dass es - auch als Teil der Wissenschaft - periodisch immer wieder erneut zu beschreiben und dann einzuordnen gilt; Letzteres ist erneut ein Vorgang des Meinens und Argumentierens.

Soweit ich weiß, wird das als “normative” Wissenschaft bezeichnet. Das sagt mir dann aber erstmal inhaltlich in Bezug auf etwaige Methodik wenig. Vielleicht bin ich da aber etwas “engstirnig”, weil ich eben die naturwissenschaftliche Methodik als gedanklichen Ausgangspunkt habe. Das ist eben für jedermann erkennbar und ziemlich plastisch “echte Methodik”.

Indes dazu passend: Ich hatte mal einen witzigen Dozenten, der Folgendes meinte: In den Naturwissenschaften sind ja widerlegbare Hypothesen der “Standard” der Wissenschaft. Nur warf nun der Dozent ein: Nunja, das gesamte Konstrukt, dass Hypothesen falsifizierbar sein müssen, um als “wahr” zu gelten, ist für sich genommen normativ, sodass die normative Wissenschaft zum Ende hin doch “siegt”. Nunja.
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Beitrag von KMR »

@Gürteltier spannende Ausführungen, die weiterhin meine anfänglich geäußerte These tragen, dass man jedenfalls im grammatischen Sinne unter Wissenschaft wohl tendenziell die Naturwissenschaft assoziiert, wenngleich selbst das BVerfG das bereits im Hinblick auf Art. 5 III GG anders definiert hat.

@All
Wie begründet man denn im dogmatischen Bereich? Gilt dort das gleiche wie ich anhand von GetMeOuts Beispiel skizziert habe? Gibt es dazu etwas sinnvolles oder fundamentales zu lesen?
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Beitrag von Strich »

Gürteltier hat geschrieben: Mittwoch 10. Juni 2026, 22:11 ...

Kann man allein im Meinen, im Argumentieren usw. eine Methodik sehen? Denn darin liegt meiner Meinung nach der Kern der meisten “Wissenschaftsprodukte”. Ich habe da meine Zweifel. Letztlich kreieren wir mit wissenschaftlichen Produkten ein Meinungsspektrum, dass es - auch als Teil der Wissenschaft - periodisch immer wieder erneut zu beschreiben und dann einzuordnen gilt; Letzteres ist erneut ein Vorgang des Meinens und Argumentierens.

Soweit ich weiß, wird das als “normative” Wissenschaft bezeichnet. Das sagt mir dann aber erstmal inhaltlich in Bezug auf etwaige Methodik wenig. Vielleicht bin ich da aber etwas “engstirnig”, weil ich eben die naturwissenschaftliche Methodik als gedanklichen Ausgangspunkt habe. Das ist eben für jedermann erkennbar und ziemlich plastisch “echte Methodik”.

...
Kurze Antwort: Nein, allein im Meinen und Argumentieren ist keine (bzw. nur ein kleiner Teil der ) Methodik zu erkennen. Ich habe ja oben dargestellt, wie die juristische Methode verstanden werden kann.
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Beitrag von Gürteltier »

@Strich: Aus deinen Ziff. (1) und (2) lese ich primär heraus, dass es darum geht, herzuleiten, wie Gesetze sein sollten. (Etwas platt ausgedrückt.)

Solche Arbeiten gibt es ja durchaus.

Da stellt sich mir aber die Frage:

1.) Wenn jetzt also die Frage ist: “Sollte es einen § 986 geben und wie sieht der aus?”, dann kann ich ja eine Arbeit schreiben mit der Hypothese: Es sollte einen § 986 mit Inhalt XY geben, weil…

-> Was ich nach dem “Weil” mache, ist in der Regel erstmal ein Meinen und Argumentieren. Wenn wir jetzt stattdessen eine Arbeit hätten, die in X Ländern den Herausgabeanspruch des Eigentümers darauf untersucht, ob es dort “einen § 986” gibt, dann wäre das eine gewisse Methode. Aber wenn ich nur sage: “Ja, ich finde schon, weil sieh mal, wie ungerecht das wäre!”, dann ist das jetzt aus meiner Warte schon auch wieder keine Methodik.

Vielleicht habe ich dich aber auch falsch verstanden?

2.) Ganz viele rechtswissenschaftliche Arbeiten beschäftigen sich nicht nur damit, wie die Gesetzeslage sein sollte. Es gibt ja ganz viele andere Arbeiten/Publikationen, die zB auch nur eine Rechtsprechung beschreiben und einordnen, bewerten usw. Wenn dann gibt es also noch weitere Methodiken.

Als Beispiel fällt mir ein: Ich schreibe eine Arbeit dazu, wie sich Gesetze, Regelungen oder auch Rechtsprechungslinien von denselben oder gleichen Gerichten in ein “größeres Bild” einfügen. Damit meine ich: Sie folgen allgemeinen Prinzipien, stehen gar nicht im Widerspruch, verfolgen die selben Ziele, …

Solche Überlegungen sehe ich erstmal als potentiell methodisch an. Aber die Frage ist dann wieder: Nach welchen Regeln führe ich diesen Beweis?


Das sind jetzt aber auch erstmal nur so ein paar meiner Gedanken. Gibt’s dazu vielleicht sogar ein relevantes Werk, das sich mal kritisch mit der Rechtswissenschaft auseinandersetzt?
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Beitrag von Strich »

Gürteltier hat geschrieben: Donnerstag 11. Juni 2026, 16:43 @Strich: Aus deinen Ziff. (1) und (2) lese ich primär heraus, dass es darum geht, herzuleiten, wie Gesetze sein sollten. (Etwas platt ausgedrückt.)

Solche Arbeiten gibt es ja durchaus.

Da stellt sich mir aber die Frage:

1.) Wenn jetzt also die Frage ist: “Sollte es einen § 986 geben und wie sieht der aus?”, dann kann ich ja eine Arbeit schreiben mit der Hypothese: Es sollte einen § 986 mit Inhalt XY geben, weil…

-> Was ich nach dem “Weil” mache, ist in der Regel erstmal ein Meinen und Argumentieren. Wenn wir jetzt stattdessen eine Arbeit hätten, die in X Ländern den Herausgabeanspruch des Eigentümers darauf untersucht, ob es dort “einen § 986” gibt, dann wäre das eine gewisse Methode. Aber wenn ich nur sage: “Ja, ich finde schon, weil sieh mal, wie ungerecht das wäre!”, dann ist das jetzt aus meiner Warte schon auch wieder keine Methodik.

Vielleicht habe ich dich aber auch falsch verstanden?
Nicht ganz: Die Genese ist ja in aller Regel, dass da keine Arbeit geschrieben wird, sondern sich in der echten Welt ein echter Fall auftut und zuvor halt einfach niemand daran gedacht hat, dass die Anwendung des § 985 BGB in diesem einen Fall aber irgendwie blöd ist. Das Gericht macht dann etwas, das so aussieht wie ein ganz stark begrenzter § 986 BGB und im Laufe der Zeit nehmen das Anwälte auf und der Anwendungsbereich wird von Fall zu Fall so lange erweitert bis man wiederum an eine Grenze stößt, wo die weitere Erweiterung wiederum ungerecht wäre. Das ist alles Tatsachengetrieben bzw. von echten Interessenkollissionen.

Also ein Beispiel: Die Kettenbewährung gab es in den 90ern faktisch nicht. Irgendwann hat irgendein LG mal eine Kettenbewährung gemacht und iregndein OLG hat das gehalten und zack 30 Jahre später haben wir, wenn auch nicht häufig, Kettenbewährungen im Alltag. Das ist der natürliche Gang der Dinge.

Wenn du auf der Suche nach einem Algorhitmus bist, der nur richtig angewendet werden muss, um das richtige Ergebnis zu produzieren, dann muss ich dir sagen, dass es den nirgends gibt, in keiner Wissenschaft.
Gürteltier hat geschrieben: Donnerstag 11. Juni 2026, 16:43 2.) Ganz viele rechtswissenschaftliche Arbeiten beschäftigen sich nicht nur damit, wie die Gesetzeslage sein sollte. Es gibt ja ganz viele andere Arbeiten/Publikationen, die zB auch nur eine Rechtsprechung beschreiben und einordnen, bewerten usw. Wenn dann gibt es also noch weitere Methodiken.

Als Beispiel fällt mir ein: Ich schreibe eine Arbeit dazu, wie sich Gesetze, Regelungen oder auch Rechtsprechungslinien von denselben oder gleichen Gerichten in ein “größeres Bild” einfügen. Damit meine ich: Sie folgen allgemeinen Prinzipien, stehen gar nicht im Widerspruch, verfolgen die selben Ziele, …

Solche Überlegungen sehe ich erstmal als potentiell methodisch an. Aber die Frage ist dann wieder: Nach welchen Regeln führe ich diesen Beweis?


Das sind jetzt aber auch erstmal nur so ein paar meiner Gedanken. Gibt’s dazu vielleicht sogar ein relevantes Werk, das sich mal kritisch mit der Rechtswissenschaft auseinandersetzt?
Klar gibt es ^^

Aber auch diese Ordnung ist Teil der juristischen Methode. Wenn ich in der Naturwissenschaft ein Werk aufschlage, in dem es irgendwie um Polymere geht, dann hat sich da auch einer hingesetzt und mal alles geordnet. Diese Ordnungen sind dann auch eine gute Quelle die Grenzen der WIssenschaft zu erkennen, weil in diesen Ordnungen Dinge nicht passen werden (seien es Gerichtsentscheidungen oder Polymere die nicht ins Bild passen). Da hat man dann den Ansatz um weiterzumachen.
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Beitrag von KMR »

Strich hat geschrieben: Donnerstag 11. Juni 2026, 16:57
Gürteltier hat geschrieben: Donnerstag 11. Juni 2026, 16:43 @Strich: Aus deinen Ziff. (1) und (2) lese ich primär heraus, dass es darum geht, herzuleiten, wie Gesetze sein sollten. (Etwas platt ausgedrückt.)

Solche Arbeiten gibt es ja durchaus.

Da stellt sich mir aber die Frage:

1.) Wenn jetzt also die Frage ist: “Sollte es einen § 986 geben und wie sieht der aus?”, dann kann ich ja eine Arbeit schreiben mit der Hypothese: Es sollte einen § 986 mit Inhalt XY geben, weil…

-> Was ich nach dem “Weil” mache, ist in der Regel erstmal ein Meinen und Argumentieren. Wenn wir jetzt stattdessen eine Arbeit hätten, die in X Ländern den Herausgabeanspruch des Eigentümers darauf untersucht, ob es dort “einen § 986” gibt, dann wäre das eine gewisse Methode. Aber wenn ich nur sage: “Ja, ich finde schon, weil sieh mal, wie ungerecht das wäre!”, dann ist das jetzt aus meiner Warte schon auch wieder keine Methodik.

Vielleicht habe ich dich aber auch falsch verstanden?
Nicht ganz: Die Genese ist ja in aller Regel, dass da keine Arbeit geschrieben wird, sondern sich in der echten Welt ein echter Fall auftut und zuvor halt einfach niemand daran gedacht hat, dass die Anwendung des § 985 BGB in diesem einen Fall aber irgendwie blöd ist. Das Gericht macht dann etwas, das so aussieht wie ein ganz stark begrenzter § 986 BGB und im Laufe der Zeit nehmen das Anwälte auf und der Anwendungsbereich wird von Fall zu Fall so lange erweitert bis man wiederum an eine Grenze stößt, wo die weitere Erweiterung wiederum ungerecht wäre. Das ist alles Tatsachengetrieben bzw. von echten Interessenkollissionen.

Also ein Beispiel: Die Kettenbewährung gab es in den 90ern faktisch nicht. Irgendwann hat irgendein LG mal eine Kettenbewährung gemacht und iregndein OLG hat das gehalten und zack 30 Jahre später haben wir, wenn auch nicht häufig, Kettenbewährungen im Alltag. Das ist der natürliche Gang der Dinge.

Wenn du auf der Suche nach einem Algorhitmus bist, der nur richtig angewendet werden muss, um das richtige Ergebnis zu produzieren, dann muss ich dir sagen, dass es den nirgends gibt, in keiner Wissenschaft.
Gürteltier hat geschrieben: Donnerstag 11. Juni 2026, 16:43 2.) Ganz viele rechtswissenschaftliche Arbeiten beschäftigen sich nicht nur damit, wie die Gesetzeslage sein sollte. Es gibt ja ganz viele andere Arbeiten/Publikationen, die zB auch nur eine Rechtsprechung beschreiben und einordnen, bewerten usw. Wenn dann gibt es also noch weitere Methodiken.

Als Beispiel fällt mir ein: Ich schreibe eine Arbeit dazu, wie sich Gesetze, Regelungen oder auch Rechtsprechungslinien von denselben oder gleichen Gerichten in ein “größeres Bild” einfügen. Damit meine ich: Sie folgen allgemeinen Prinzipien, stehen gar nicht im Widerspruch, verfolgen die selben Ziele, …

Solche Überlegungen sehe ich erstmal als potentiell methodisch an. Aber die Frage ist dann wieder: Nach welchen Regeln führe ich diesen Beweis?


Das sind jetzt aber auch erstmal nur so ein paar meiner Gedanken. Gibt’s dazu vielleicht sogar ein relevantes Werk, das sich mal kritisch mit der Rechtswissenschaft auseinandersetzt?
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Aber auch diese Ordnung ist Teil der juristischen Methode. Wenn ich in der Naturwissenschaft ein Werk aufschlage, in dem es irgendwie um Polymere geht, dann hat sich da auch einer hingesetzt und mal alles geordnet. Diese Ordnungen sind dann auch eine gute Quelle die Grenzen der WIssenschaft zu erkennen, weil in diesen Ordnungen Dinge nicht passen werden (seien es Gerichtsentscheidungen oder Polymere die nicht ins Bild passen). Da hat man dann den Ansatz um weiterzumachen.
Ich habe das Gefühl, dass du einen zu engen Begriff von Methodik hast.
Ich find das alles um ehrlich zu sein auch noch nicht so ganz überzeugend von der Methodik der Rechtswissenschaft. Deine Ausführungen zu § 985/§ 986 BGB gleichen ja auch eher einer Kommentierung, einer Arbeit an der Norm, m.E. mal wieder der einfachst zu verstehende Fall der Methodik, weil es den bekannten Auslegungskanon gibt. Wenn man sich aber von reinen Normen entfernt und etwas dogmatisch neu begründen will, dann finde ich das (weiterhin) nicht leicht so richtig zu verstehen.

Damit meine ich nicht die Begründung selbst, das ist Teil der eigenen Leistung bzw. das Ergebnis, das man mit einer Methodik erreicht. Schwierig finde ich aber die Methodik selbst, wie man Vorgehen kann bei nicht Norm gebundenen Fragestellungen; welche Grenzen es gibt usw. Ist man in der Rechtswissenschaft letztlich quasi "grenzenlos"?
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Beitrag von Schnitte »

Letztendlich ist das alles Ergebnis der simplen Tatsache, dass der Gegenstand, mit dem sich die Rechtswissenschaft beschäftigt, menschengemacht ist. Wenn man nicht gerade mit voller Überzeugung Naturrechtler ist, kommt man halt nicht an dem Umstand vorbei, dass die Gesetze (im weitesten Sinne, also alle Rechtssätze, nicht nur die Parlamentsgesetze), mit denen wir uns beschäftigen, nicht vom Himmel gefallen sind, sondern von Menschen geschrieben wurden. Sie können also wieder geändert werden, und das eröffnet den Spielraum, solche Änderungen zu fordern oder zu geforderten Änderungen unterschiedliche Ansichten zu haben. Das unterscheidet uns von den Naturwissenschaften, die sich mit exogenen Gegenständen befassen - die kann man erforschen und beschreiben, aber nicht ändern, und deshalb gibt es dort objektive Wahrheiten, die wir nicht bieten können.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Beitrag von Gürteltier »

Ich will später noch genauer über die Postings nachdenken aber erstmal als Impuls: Strich, ich verstehe dich so, dass bereits die Tätigkeit als Richter “Rechtswissenschaft” sein soll.

Da sprechen wir also vielleicht auf den ersten Blick aneinander vorbei: Für mich ist die reine Rechtsanwendung durch Gericht etc. nicht direkt Wissenschaft. Aber wo beginnt Wissenschaft dann wiederum nach meiner Ansicht? Das weiß ich auch nicht genau. Ist ein Kommentar schon Wissenschaft?
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Beitrag von Strich »

Schnitte hat geschrieben: Donnerstag 11. Juni 2026, 17:27 Letztendlich ist das alles Ergebnis der simplen Tatsache, dass der Gegenstand, mit dem sich die Rechtswissenschaft beschäftigt, menschengemacht ist. Wenn man nicht gerade mit voller Überzeugung Naturrechtler ist, kommt man halt nicht an dem Umstand vorbei, dass die Gesetze (im weitesten Sinne, also alle Rechtssätze, nicht nur die Parlamentsgesetze), mit denen wir uns beschäftigen, nicht vom Himmel gefallen sind, sondern von Menschen geschrieben wurden. Sie können also wieder geändert werden, und das eröffnet den Spielraum, solche Änderungen zu fordern oder zu geforderten Änderungen unterschiedliche Ansichten zu haben. Das unterscheidet uns von den Naturwissenschaften, die sich mit exogenen Gegenständen befassen - die kann man erforschen und beschreiben, aber nicht ändern, und deshalb gibt es dort objektive Wahrheiten, die wir nicht bieten können.
Na dann legalisiere mal den Diebstahl und schau was passiert ;-). Ganz so einfach ist das nicht. Dass im Übrigen weder Naturrecht noch "everything goes" Positivismus. Richtig dürfte die Ansicht vom Vernunftrecht sein und da sind uns schon deutlichere Grenzen gesetzt.
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Beitrag von Strich »

KMR hat geschrieben: Donnerstag 11. Juni 2026, 17:22 ...

Ich find das alles um ehrlich zu sein auch noch nicht so ganz überzeugend von der Methodik der Rechtswissenschaft. Deine Ausführungen zu § 985/§ 986 BGB gleichen ja auch eher einer Kommentierung, einer Arbeit an der Norm, m.E. mal wieder der einfachst zu verstehende Fall der Methodik, weil es den bekannten Auslegungskanon gibt. Wenn man sich aber von reinen Normen entfernt und etwas dogmatisch neu begründen will, dann finde ich das (weiterhin) nicht leicht so richtig zu verstehen.

Damit meine ich nicht die Begründung selbst, das ist Teil der eigenen Leistung bzw. das Ergebnis, das man mit einer Methodik erreicht. Schwierig finde ich aber die Methodik selbst, wie man Vorgehen kann bei nicht Norm gebundenen Fragestellungen; welche Grenzen es gibt usw. Ist man in der Rechtswissenschaft letztlich quasi "grenzenlos"?
Die Auslegungsmethoden halte ich schon für eine konkrete Ausprägung der juristischen Methode. Das die auch faktisch beliebig angewandt werden, ist leicht nachzuweisen. Und ja, Thesen aufzustellen ist "Kommentierung". Ob die Kommentierung h.M. oder m.M. ist und auf ewig bleibt, ist aber eine ganz andere Frage.

Ich versuche es nochmal runterzubrechen:
Du als Rechtswissenschaftler stellst eine These auf, die du begründest. Ob sie funktioniert ist im Grunde eine Zeit- und Überzeugungsfrage. Methodisch nähern wir uns dem (hauptsächlich) über Prozesse, in denen um ein ganz konkretes Problem und ganz konkrete Interessenkollisionen geht.
Dieses Schema siehst du bei in allen Rechtsgebieten. Der Richter macht danach genau so Rechtswissenschaft, wie der Proffessor an der Universität.

Edit: Vielleicht noch ein Gegenbeispiel, wo kein methodisches Vorgehen ersichtlich ist. Du entscheidest als Gesetzgeber einfach irgendwas fallbezogen, also klassisch in atoritären Systemen. Es wird sich hier kein geordnetes Recht herausbilden, es wird sich keine Rechtssicherheit einstellen können, weil niemand weiß, ob ein Rechtssatz (These) bei unveränderten Ausgangsbedingungen das selbe Ergebnis produziert.
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Beitrag von KMR »

Strich hat geschrieben: Freitag 12. Juni 2026, 09:05
KMR hat geschrieben: Donnerstag 11. Juni 2026, 17:22 ...

Ich find das alles um ehrlich zu sein auch noch nicht so ganz überzeugend von der Methodik der Rechtswissenschaft. Deine Ausführungen zu § 985/§ 986 BGB gleichen ja auch eher einer Kommentierung, einer Arbeit an der Norm, m.E. mal wieder der einfachst zu verstehende Fall der Methodik, weil es den bekannten Auslegungskanon gibt. Wenn man sich aber von reinen Normen entfernt und etwas dogmatisch neu begründen will, dann finde ich das (weiterhin) nicht leicht so richtig zu verstehen.

Damit meine ich nicht die Begründung selbst, das ist Teil der eigenen Leistung bzw. das Ergebnis, das man mit einer Methodik erreicht. Schwierig finde ich aber die Methodik selbst, wie man Vorgehen kann bei nicht Norm gebundenen Fragestellungen; welche Grenzen es gibt usw. Ist man in der Rechtswissenschaft letztlich quasi "grenzenlos"?
Die Auslegungsmethoden halte ich schon für eine konkrete Ausprägung der juristischen Methode. Das die auch faktisch beliebig angewandt werden, ist leicht nachzuweisen. Und ja, Thesen aufzustellen ist "Kommentierung". Ob die Kommentierung h.M. oder m.M. ist und auf ewig bleibt, ist aber eine ganz andere Frage.

Ich versuche es nochmal runterzubrechen:
Du als Rechtswissenschaftler stellst eine These auf, die du begründest. Ob sie funktioniert ist im Grunde eine Zeit- und Überzeugungsfrage. Methodisch nähern wir uns dem (hauptsächlich) über Prozesse, in denen um ein ganz konkretes Problem und ganz konkrete Interessenkollisionen geht.
Dieses Schema siehst du bei in allen Rechtsgebieten. Der Richter macht danach genau so Rechtswissenschaft, wie der Proffessor an der Universität.

Edit: Vielleicht noch ein Gegenbeispiel, wo kein methodisches Vorgehen ersichtlich ist. Du entscheidest als Gesetzgeber einfach irgendwas fallbezogen, also klassisch in atoritären Systemen. Es wird sich hier kein geordnetes Recht herausbilden, es wird sich keine Rechtssicherheit einstellen können, weil niemand weiß, ob ein Rechtssatz (These) bei unveränderten Ausgangsbedingungen das selbe Ergebnis produziert.
Dass gerade die Auslegungsmethoden juristische Methodik ist, habe ich ausdrücklich anerkannt und halte ich auch nicht für das Problem. Für schwieriger halte ich aber wirkliche wissenschaftliche Fragestellungen außerhalb einer konkreten Fallbearbeitung und Normen, wie man dann methodisch und eben nicht nur postulierend Anforderungen an das Recht erarbeitet und formuliert, die dieses erfüllen müsse. Dazu helfen dir aber die Auslegungsmethoden nicht, weil sie zwar methodisch gut sind, aber eben sich auf eine oder mehrere konkrete Normen, jedenfalls konkretes kodifiziertes Recht beziehen.

Genau, man stellt eine These auf. Jetzt ist eben die Frage, wie kann man sie so begründen, dass es eben nicht ein einziges Postulat ist, sondern auch überzeugt, an ein Fundament anknüpft. An irgendeiner Stelle wird - wie von Schnitte schon impliziert - immer eine Wertung und Abwägung einfließen müssen, zum gewissen Teil also ein eigenes gusto, bei dem man sagt das X gefordert werden müsste mit Begründung Y. Die nächste Person kann das aber völlig anders sehen. Das halte ich für das Verständnis von Rechtswissenschaft eben so schwierig. Wissenschaftliche Ergebnisse in der Rechtswissenschaft sind - anders als bspw. in der Physik oder Mathematik - nicht absolut.

Dass der Richter genau so Rechtswissenschaft betreibt wie der Professor, sehe ich keineswegs. Der Richter widmet sich ausnahmslos der Lösung des vor ihm liegenden Falls anhand des vorhanden Rechts. Das gilt in Eingangsinstanzen und selbst in den Berufungsinstanzen (jdf. Im Zivilrecht) quasi durchweg. Wissenschaftlich wird es da in der Regel, wenn überhaupt nur bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes, und auch da eher seltener und wieder an Normen, am ehsten noch beim BVerfG, eben weil die Normen da überwiegend quasi nichts hergeben. Alle anderen Instanzgerichte unter den Bundesgerichten sind fokussiert auf das möglichst fließbandmäßige Abarbeiten der Fälle, sofern man nicht ohnehin hoffnungslos überlastet ist.
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Beitrag von Gürteltier »

Nimmt man jetzt aber wirklich nur die Auslegungsmethoden als Methodik, dann ist das eine ziemlich degenerierte Wissenschaft: Die Auslegungsmethoden passen intellektuell selbst mit näherer Erläuterungen auf den metaphorischen wie auch den realen Bierdeckel und sie haben die Tendenz, in aller Regel bei wirklichen “So-oder-so”-Fragen in aller Regel mit unklarem Ergebnis aufzuwarten: Du kannst 10 Juristen die selben Auslegungsmethoden korrekt anwenden lassen und es kommen mindestens zwei, wohl aber eher 3-5 formal richtig gewonnene Ergebnisse heraus. Oder auch das einzelne Ergebnis ist häufig: “die Auslegungsmethoden würden beide Lesarten rechtfertigen, weil Wortlaut so, Sinn und Zweck so und naja Hostorie so und so.”
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Beitrag von Schnitte »

Strich hat geschrieben: Freitag 12. Juni 2026, 08:55 Na dann legalisiere mal den Diebstahl und schau was passiert ;-).
Es ist natürlich richtig, dass es, wenn wir eine halbwegs funktionierende Gesellschaft haben wollen, eine Handlung, die grob unserem Diebstahl entspricht - also das unbefugte Ansichnehmen fremden Eigentums - irgendwie bestrafen müssen. Das heißt aber nicht, dass alle detaillierten Tatbestandsmerkmale des § 242 StGB und deren Auslegung durch die Rechtswissenschaft naturgegeben sind. Und um die dreht sich doch der größte Teil der juristischen Debatte zu diesem Straftatbestand. Man könnte den Diebstahl auch im Detail durchaus anders definieren und trotzdem die allgemeine Stoßrichtung dieses Delikts, nämlich Eigentum vor unbefugtem Zugriff zu schützen, beibehalten. (Die Engländer haben das gemacht - dort wurde das entsprechende Delikt, das ursprünglich "larceny" und dann "theft" hieß, im 20. Jahrhundert wiederholt reformiert.)
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Beitrag von Gürteltier »

Man sieht ja auch, dass das, was das Volk als “Diebstahl” oder “Betrug” bezeichnet nicht immer den jeweiligen Tatbeständen entspricht - und teilweise entweder genau den jeweils anderen Tatbestand, einen völlig anderen oder selten auch mal gar keinen Tatbestand des StGB erfüllt.

Natürlich ist es mal beispielhaft gesagt sicherlich auch eine spannende Methodik, wenn man schaut, wo das Stehlen strafbar ist, wie das definiert/erfasst ist und wie das bestraft wird. Beim Stehlen ist das witzlos, wenn es aber um andere Themen geht, könnte das schon hilfreich und interessant sein. Solche Rechtsvergleichung von mehr als 2 Rechtsordnungen kenne ich aber kaum.
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Beitrag von Strich »

Schnitte hat geschrieben: Freitag 12. Juni 2026, 10:44
Strich hat geschrieben: Freitag 12. Juni 2026, 08:55 Na dann legalisiere mal den Diebstahl und schau was passiert ;-).
Es ist natürlich richtig, dass es, wenn wir eine halbwegs funktionierende Gesellschaft haben wollen, eine Handlung, die grob unserem Diebstahl entspricht - also das unbefugte Ansichnehmen fremden Eigentums - irgendwie bestrafen müssen. Das heißt aber nicht, dass alle detaillierten Tatbestandsmerkmale des § 242 StGB und deren Auslegung durch die Rechtswissenschaft naturgegeben sind. Und um die dreht sich doch der größte Teil der juristischen Debatte zu diesem Straftatbestand. Man könnte den Diebstahl auch im Detail durchaus anders definieren und trotzdem die allgemeine Stoßrichtung dieses Delikts, nämlich Eigentum vor unbefugtem Zugriff zu schützen, beibehalten. (Die Engländer haben das gemacht - dort wurde das entsprechende Delikt, das ursprünglich "larceny" und dann "theft" hieß, im 20. Jahrhundert wiederholt reformiert.)
Das ist alles so korrekt und stimmt mit meiner Theorie überein, bzw. bestätigt sie sogar.
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