Wissenschaftliche Methodik in der Rechtswissenschaft

Alles rund um die Promotion zum Dr. iur. und den LL.M.

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Beitrag von Strich »

KMR hat geschrieben: Freitag 12. Juni 2026, 09:35 ...

Genau, man stellt eine These auf. Jetzt ist eben die Frage, wie kann man sie so begründen, dass es eben nicht ein einziges Postulat ist, sondern auch überzeugt, an ein Fundament anknüpft. An irgendeiner Stelle wird - wie von Schnitte schon impliziert - immer eine Wertung und Abwägung einfließen müssen, zum gewissen Teil also ein eigenes gusto, bei dem man sagt das X gefordert werden müsste mit Begründung Y. Die nächste Person kann das aber völlig anders sehen. Das halte ich für das Verständnis von Rechtswissenschaft eben so schwierig. Wissenschaftliche Ergebnisse in der Rechtswissenschaft sind - anders als bspw. in der Physik oder Mathematik - nicht absolut.
Hä? Wo sind denn in der Naturwissenschaft Erkenntnisse absolut? Wenn man sich mal anschaut, durch wie viele Atommodelle wir in der Vergangenheit gerast sind, die alle nicht funktionierten, kann man kaum behaupten, die Theorien seien irgendwie absolut. Alles was absolut ist, ist die Annahme, dass sich das zugrundeliegende Naturgesetz nicht ändert. Diese Annahme kann man ohne weiteres auch für die Rechtswissenschaft aufstellen, wie ich es oben getan habe:

In einem bestimmten Zeitpunkt in einer bestimmten Gesellschaft an einem bestimmten Ort (insert more factors from Geist der Gesetze) ist das Vernunftgesetz fix und kann erkannt werden. Fix nicht in dem Sinne, dass da § 242 StGB genau so da stehen muss. Fix aber in dem Sinne, dass ich den Diebstahl nicht entkriminalisieren kann (positivistisch kann ich das, er wird es aber faktisch nicht). Der Spielraum des Gesetzgebers ist in diesem so beschriebenen Zeitpunkt verengt: Es muss für den Interessenkoflikt x eine Rechtsfolge y geben. Wie ganz exakt der Tatbestand und die Rechtsfolge ausgestaltet ist, ist wahrscheinlich egal. Das wird man auch nicht präzise erkennen können. Man kann aber erkennen, dass ein Interessenkonflikt besteht und das er auf eine gewisse Art zu lösen sein wird. Der Rest sind in meiner Welt Details. Wie jetzt in meinem Ausgangsbeispiel § 986 BGB beschaffen sein muss, dürfte nur auf einer sekundären wissenschaftlichen Ebene zu lösen sein: konkreter Diskurs, Ordnungssysteme, Kommentierungen etc. So wie wenn du die Einsteinssche Feldgleichung hast und dann halt damit anfängst zu arbeiten. Lösungen zu dieser einigermaßen schwierigen Differentialgleichung zu finden bringt dir was, der usprüngliche Erkenntnisakt ist aber diese DGL.
KMR hat geschrieben: Freitag 12. Juni 2026, 09:35 Dass der Richter genau so Rechtswissenschaft betreibt wie der Professor, sehe ich keineswegs. Der Richter widmet sich ausnahmslos der Lösung des vor ihm liegenden Falls anhand des vorhanden Rechts. Das gilt in Eingangsinstanzen und selbst in den Berufungsinstanzen (jdf. Im Zivilrecht) quasi durchweg. Wissenschaftlich wird es da in der Regel, wenn überhaupt nur bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes, und auch da eher seltener und wieder an Normen, am ehsten noch beim BVerfG, eben weil die Normen da überwiegend quasi nichts hergeben. Alle anderen Instanzgerichte unter den Bundesgerichten sind fokussiert auf das möglichst fließbandmäßige Abarbeiten der Fälle, sofern man nicht ohnehin hoffnungslos überlastet ist.
Ja gut geschenkt. Das war hier nie der Punkt. Der Ausgang war: Du hast einen Fall der eben aus der Reihe tanzt und da der Richter zur Entscheidung gezwungen ist, muss er hier eben Rechtsfortbildung betreiben. Die Frage, die dieser Thread behandelt ist dorch gerade die Frage nach der Methodik, mit der diese Rechtsfortbildung betrieben wird. Dass da keine Wissenschaft stattfindet, wenn T dem O auf die Nase haut, O dann blutet und R den T wegen KV verurteilt, komm, das ist doch trivial.
Zuletzt geändert von Strich am Freitag 12. Juni 2026, 12:08, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitrag von Strich »

Gürteltier hat geschrieben: Freitag 12. Juni 2026, 10:25 Nimmt man jetzt aber wirklich nur die Auslegungsmethoden als Methodik, dann ist das eine ziemlich degenerierte Wissenschaft: Die Auslegungsmethoden passen intellektuell selbst mit näherer Erläuterungen auf den metaphorischen wie auch den realen Bierdeckel und sie haben die Tendenz, in aller Regel bei wirklichen “So-oder-so”-Fragen in aller Regel mit unklarem Ergebnis aufzuwarten: Du kannst 10 Juristen die selben Auslegungsmethoden korrekt anwenden lassen und es kommen mindestens zwei, wohl aber eher 3-5 formal richtig gewonnene Ergebnisse heraus. Oder auch das einzelne Ergebnis ist häufig: “die Auslegungsmethoden würden beide Lesarten rechtfertigen, weil Wortlaut so, Sinn und Zweck so und naja Hostorie so und so.”
Auch das ist so korrekt, weshalb sie keine richtige "geordnete Suche" nach Wahrheit ist. Gleiche Ausgangsbedingungen gleiche Ergebnisse. Und da wirds bei der Auslegung schwierig, also zumindest so wie es praktiziert wird, wo man "everything goes" Auslegung macht. Das Problem könnte man einfangen, wenn sich alle mal entscheiden würden, ob sie objektiv oder subjektiv auslegen, aber das macht ja nicht mal der BGH, der nimmt einfach irgendwas, siehe KCanG gegen die klare Intention des Gesetzgebers nur um dann in anderen Entscheidungen darauf rumzureiten, dass aber dem Willen des Gesetzgebers Geltung verschafft werden müsse. So funktioniert das natürlich nicht.
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Beitrag von KMR »

Die conclusio kann man damit so fassen, dass sich die Rechtswissenschaft mit der Lösung von Konflikten berechtigter Interessen befasst. Für diese Lösung bedarf es dann einer Abwägung des Für und Wider der jeweiligen Interessen, des ihnen ggf. beizumessenden rechtlichen "Wertes" usw.

Was als Für und Wider zu berücksichtigen ist, also welche Aspekte zu berücksichtigen sind, ist je nach Konflikt bereits hinreichend erforscht und kann sich (auch) aus verschiedensten Rechtsquellen speisen; kann aber je nach Konflikt auch neue Fragestellungen herbeiführen, die es zu lösen gilt.

Wärst du damit d'accord?
Mich haben diese Gedanken, die sich durch deinen soeben getätigten Beitrag gebildet haben, jedenfalls etwas weitergebracht und dem Verständnis nähergebracht.
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Beitrag von Gürteltier »

Interessant ist ja, dass wir trotz “anything goes”-Auslegung nahezu(!) immer durch die Auslegung von Normen ein “stimmiges” Ergebnis erzielen - teilweise stimmiger, als es der Gesetzestext zulässt oder der nachlässige Gesetzgeber es konzeptioniert hatte. (Dass das demokratietheoretisch problematisch sein kann mal beiseite gelassen…)

Wir kenne alle viele Beispiele, wo das nicht der Fall ist. Aber extrem häufig und fast schon der Regelfall ist, dass die Rechtsprechung pragmatische, systematisch stimmige und “gerecht wirkende” Ergebnisse produziert. Und ich will mal sagen: Das ist auf jeden Fall deutlich öfter so, als es der Zufall zulässt.

Damit kann man natürlich sagen: (Höchst-/Bundes-)Richter sind einfach so aus dem Nichts geil. Das fände ich aber bisschen zu kurz gegriffen. Irgendeine Methodik wenden wir ja doch an, um den Interessensausgleich zu erzielen.

Ist es, dass man abstrakter vorgeht und so ein stimmiges Gesamtsystem des Rechts “erkennt”? Ist es, dass man auch “nicht-eigene” Interessen mit der Zeit besser anerkennen kann?

Zum Beispiel wird man am Verfassungsgericht viele Erfahrungen von Minderheiten schlicht nicht in der Richterschaft vertreten haben - aber in den Entscheidungen kommen die entsprechenden Perspektiven doch häufig in stimmiger Weise zur Geltung und müssen das im Hinblick auf die Rolle der Grundrechte im Verfassungsstaat ja auch. Hier muss also schon ein gewisser “Skill” vorhanden sein; und je nach Fachbereich ist dieser dann ein wenig anders ausgeprägt. Ein guter Zivilrichter ist eben dann besonders gut darin, ideelle und materielle Interessenslagen der Parteien - abstrakt - auszuloten und zu gewichten usw.

Die Frage ist aber auch hier: Nach welchen Methoden findet dieser Vorgang statt? Dass er stattfindet und häufig “sinnvoll ausgeht” ist meines Erachtens unstrittig. (Sähe man das anders, hätte man den hiesigen Beruf ohnehin schon lange wegen Genervtheit und Verzweiflung aufgegeben, denke ich.) Aber wie läuft dieser - meiner Meinung nach häufig nur mit “nachgeschobenen” Argumenten nach Ergebnisfestlegung begründete - Vorgang ab?
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Beitrag von Strich »

KMR hat geschrieben: Freitag 12. Juni 2026, 12:12 Die conclusio kann man damit so fassen, dass sich die Rechtswissenschaft mit der Lösung von Konflikten berechtigter Interessen befasst. Für diese Lösung bedarf es dann einer Abwägung des Für und Wider der jeweiligen Interessen, des ihnen ggf. beizumessenden rechtlichen "Wertes" usw.

Was als Für und Wider zu berücksichtigen ist, also welche Aspekte zu berücksichtigen sind, ist je nach Konflikt bereits hinreichend erforscht und kann sich (auch) aus verschiedensten Rechtsquellen speisen; kann aber je nach Konflikt auch neue Fragestellungen herbeiführen, die es zu lösen gilt.

Wärst du damit d'accord?
Mich haben diese Gedanken, die sich durch deinen soeben getätigten Beitrag gebildet haben, jedenfalls etwas weitergebracht und dem Verständnis nähergebracht.
Das ist es fast. Das was du sagst ist sozusagen die theoretische Rechtswissenschaft. Danach können immer noch theoretisch beliebige Ergebnisse herauskommen. Diese beliebigen Ergebnisse müssen mit der Realtität des gerechten Ausgleichs nichts zu tun haben, auch wenn sie sehr wahrscheinlich ein geordnetes stringentes System ergeben (so wie Newton ein stringentes, mit der Realtität aber nur im Grenzfall v<<c übereinstimmendes System vorgelegt hat). Der entscheidende Punkt ist, dass ein Abgleich mit der Wirklichkeit erfolgen muss. Das kann nur im realen Konflikt geschehen. Ich würde daher formulieren:
Die conclusio kann man damit so fassen, dass sich die Rechtswissenschaft mit der Lösung von Konflikten berechtigter Interessen befasst. Für diese Lösung bedarf es dann einer Abwägung des Für und Wider der jeweiligen Interessen, des ihnen ggf. beizumessenden rechtlichen "Wertes" usw.

Was als Für und Wider zu berücksichtigen ist, also welche Aspekte zu berücksichtigen sind, ist je nach Konflikt bereits hinreichend erforscht und kann sich (auch) aus verschiedensten Rechtsquellen speisen; kann aber je nach Konflikt auch neue Fragestellungen herbeiführen, die es zu lösen gilt und deren Lösung sich in der Welt beweisen müssen.
Um zum Ausgangsfall zurückzukommen: Vielleicht bringt die Erweiterung des § 985 BGB durch den neuen § 986 BGB (der ja zunächst erstmal nur als Urteil vorliegen kann) neue unbekannte Konflikte, die darauf hindeuten, dass die Lösung eben nicht § 986 BGB gewesen sein kann. Das weiß man alles nicht, gilt es aber zu erforschen.
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Beitrag von Strich »

Gürteltier hat geschrieben: Freitag 12. Juni 2026, 13:06 Interessant ist ja, dass wir trotz “anything goes”-Auslegung nahezu(!) immer durch die Auslegung von Normen ein “stimmiges” Ergebnis erzielen - teilweise stimmiger, als es der Gesetzestext zulässt oder der nachlässige Gesetzgeber es konzeptioniert hatte. (Dass das demokratietheoretisch problematisch sein kann mal beiseite gelassen…)

Wir kenne alle viele Beispiele, wo das nicht der Fall ist. Aber extrem häufig und fast schon der Regelfall ist, dass die Rechtsprechung pragmatische, systematisch stimmige und “gerecht wirkende” Ergebnisse produziert. Und ich will mal sagen: Das ist auf jeden Fall deutlich öfter so, als es der Zufall zulässt.
Das ist doch genau der springende Punkt! Warum ist das so? Ist das nicht faszinierend? Wir haben auf dem ersten Blick (so wie du, Schnitte und KMR auch hier zu Beginn des Threads; und das meine ich keineswegs überheblich oder abwertend oder irgendwas, sondern eher so erkenntnisgeleitet; als würde man selbst etwas entdecken) keine sinnvolle Methode, alle machen irgendwas (man schaue sich die Auslegung an und auf welch wüste Weise das teilweise betrieben wird) und auf wundersame Weise funktioniert das in den allermeisten Fällen doch ganz gut. Es muss also irgendeinen stabilisierenden Faktor der rechtswissenschaftlichen Erkenntnis geben. Und m.E. ist das der demokratische Prozess für abstrakte Fälle und der Gerichtsprozess für konkrete Fälle.
Gürteltier hat geschrieben: Freitag 12. Juni 2026, 13:06 Damit kann man natürlich sagen: (Höchst-/Bundes-)Richter sind einfach so aus dem Nichts geil. Das fände ich aber bisschen zu kurz gegriffen. Irgendeine Methodik wenden wir ja doch an, um den Interessensausgleich zu erzielen.

Ist es, dass man abstrakter vorgeht und so ein stimmiges Gesamtsystem des Rechts “erkennt”? Ist es, dass man auch “nicht-eigene” Interessen mit der Zeit besser anerkennen kann?

Zum Beispiel wird man am Verfassungsgericht viele Erfahrungen von Minderheiten schlicht nicht in der Richterschaft vertreten haben - aber in den Entscheidungen kommen die entsprechenden Perspektiven doch häufig in stimmiger Weise zur Geltung und müssen das im Hinblick auf die Rolle der Grundrechte im Verfassungsstaat ja auch. Hier muss also schon ein gewisser “Skill” vorhanden sein; und je nach Fachbereich ist dieser dann ein wenig anders ausgeprägt. Ein guter Zivilrichter ist eben dann besonders gut darin, ideelle und materielle Interessenslagen der Parteien - abstrakt - auszuloten und zu gewichten usw.

Die Frage ist aber auch hier: Nach welchen Methoden findet dieser Vorgang statt? Dass er stattfindet und häufig “sinnvoll ausgeht” ist meines Erachtens unstrittig. (Sähe man das anders, hätte man den hiesigen Beruf ohnehin schon lange wegen Genervtheit und Verzweiflung aufgegeben, denke ich.) Aber wie läuft dieser - meiner Meinung nach häufig nur mit “nachgeschobenen” Argumenten nach Ergebnisfestlegung begründete - Vorgang ab?
Also Höchstrichter sind nicht einfach so geil. Ich würde (und jetzt wird es vielleicht wieder missverständlich, ich bemühe mich) das so sehen, dass das was du grad ansprichst sich auf eine tatsächliche Ebene bezieht. Wie ist es derzeit aktuell mit den konkreten Personen beim BGH so.
Das was ich bisher dargestellt habe, meint eher die metaphysische Ebene: Unter welchen Bedingungen ist soetwas wie Fortschritt oder Erkenntnis der Wahrheit des Rechts möglich. In dieser theoretischen Welt ist der Höchstrichter einfach der vorläufige Schlusspunkt der konkreten Erkenntnis eines Rechtssatzes. Der Letztrichter erkennt: Wir brauchen hier im konkreten Fall einen § 986 BGB, weil es § 985 BGB nicht bringt.
In der realen Welt können aber diese Leute auch falsch liegen. Das ist aber wiederum nichts besonderes unter den Wissenschaften: Ein Experiment in den Naturwissenschaften kann auch "schlecht" gemacht sein und liefert dann halt schlechte Ergebnisse. Die Frage ist, wie sichern wir in der Rechtswissenschaft ab, das solche falschen Ergebnisse entdeckt werden. Das machen wir, wie in jeder anderen Wissenschaft auch: Wir publizieren es für alle Wissenschaftler, die sich den "Versuchsaufbau" anschauen.

Man kann aus dieser Theorie bestimmte Sachen ableiten: Der Prozess sollte bestimmte Bedingungen erfüllen, um die Erkenntnis eines (neuen) Rechtssatzes wahrscheinlich und Fehler unwahrscheinlich zu machen. M.E. gehört dazu mindestens eine weitere Tatsacheninstanz (um die Chance das Abwägungsmaterial für die Lösung des Interessenkonflikts unberücksichtigt bleibt zu minimieren). Die ist schon deshalb nötig, damit die unmittelbar beteiligten Parteien noch eine Chance haben, Wesentliches vorzutragen. Es bedarf ferner einer für das gesamte Gebiet der Rechtsunterworfenen geltenden Letztentscheidung. Der Grund dafür liegt im Zugzwang, dem sich dann der Gesetzgeber ausgesetzt fühlt. Anders hat er wiederum keine Chance das abstrakte Gesamtsystem stimmig zu machen, wenn sich ein allzugroßer Konflikt auftut, der allein mit einem letztgerichtlichen Rechtssatz nicht auszuräumen ist (etwa weil das Letztgericht nur eine strafrechtliche Frage entscheidet, die aber das Gefüge des Zivilrechts durcheinander bringt etc.). Der Prozess muss m.E. professionell begleitet sein. Daher ist Anwaltszwang eine gute Sache. Der einzelne Bürger wäre sonst gezwungen im Prozess "das Rad neu zu erfinden". Rechtliches Gehör versteht sich vor dem Hintergrund von selbst.
Das alles gilt unter der Prämisse, dass es um Rechtsfortbildung geht. Für den Alltagsfall reicht auch eine Instanz, kein Anwalt etc.
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Beitrag von Schnitte »

Da ich mich sowohl für Baseball als auch für common law interessiere (und bei beidem nicht allein in diesem Forum bin) erlaube ich mir mal, einen berühmt gewordenen Aufsatz der amerikanischen Rechtswissenschaft zu zitieren: "The Common Law Origin of the Infield Fly Rule" von 1975. Oft zitiert worden in amerikanischen Urteilen. Es geht um eine bestimmte Regel (eben die "infield fly rule") im Baseball, die es im ursprünglichen Regelwerk nicht gab. Irgendwann kam es dann mal in einem Ligaspiel zu einer ungewöhnlichen und zuvor nicht vorhergesehenen Situation, dass es für die verteidigende Mannschaft vorteilhaft war, einen geschlagenen Ball, den sie leicht hätten fangen können, fallen zu lassen. Das ist kontraintuitiv, hat ihnen im konkreten Fall aber einen Vorteil gebracht. Großer Aufschrei im Nachhinein, das wurde für grob unsportlich gehalten. Also wurde eine neue Regel eingeführt, um das zu verhindern. Dann kam es einige Zeit später zu einem Spiel, wo diese Regel nach ihrem Wortlaut Anwendung fand, obwohl aber in dieser Situation der unsportliche Vorteil, den man damit verhindern wollte, nicht eingreifen konnte. Die Regel war also zu weit formuliert, sie hat Fälle erfasst, die sie nicht hätte erfassen sollen. Wieder großer Aufschrei. Also wieder Regelreform. So hat diese Regel organisch über mehrere Iterationen hinweg ihre heutige Fassung erhalten, und der Verfasser des Aufsatzes zieht Parallelen zwischen diesem Prozess und dem langsamen Wachstum des common law. Das klingt in dieser Debatte heir auch wieder an.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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Beitrag von Strich »

So korrekt.
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Beitrag von Gürteltier »

Im “Richterrecht” machen wir ja auch - freilich ohne die tiefergehende Dogmatik - quasi Common Law. BGH stellt irgendwelche Voraussetzungen auf und schränkt diese dann je nach Einzelfall ein und es bildet sich organisch etwas heraus, was im Kern so als Rechtsvorschrift erlassen werden könnte.

Jetzt aber ketzerisch:

Das ist Rechtsanwendung, Rechtsetzung durch Richterrecht oä - ist das Rechts*Wissenschaft*? Auf diesen Aspekt bist du mir, Strich, noch nicht ausreichend eingegangen, ich hatte das ja schon mal angedeutet.

Ein Arzt, der klinisch praktiziert, betreibt ja auch nicht Wissenschaft am Patiententen (Studien mal ausgenommen).

Im antiken Rom(?) waren Recht und Medizin doch sowieso… Künste (artes) oder wie war das? Also quasi “höheres Handwerk”.
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Beitrag von Gürteltier »

Aber das hab ich nur so in der absolut langweiligen Vorlesung Römische Rechtsgeschichte im ersten Semester fetzenhaft aufgeschnappt, vielleicht kennt sich ja hier jemand tatsächlich damit aus.
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Beitrag von Schnitte »

Wenn der Gesetzgeber beim Erlassen eines neuen Gesetzes Wissenschaft betreibt, oder der Ordinarius beim Verfassen eines Aufsatzes mit irgendwelchen de-lege-ferenda-Forderungen, dann tut das sicher auch der common-law-Richter, der einen neuen Rechtssatz erfindet, der dann weit über den einzelnen Fall hinaus Anwendung findet. Solche Urteile sind auch oft voll mit ausführlichen Abwägungen und Darstellungen des Meinungsstandes.
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Beitrag von Gürteltier »

Das Argument ist zirkulär, weil es voraussetzt, dass bspw. der Gesetzgeber Wissenschaft betreibt bzw. dass das, was Juristen machen, überhaupt jemals Wissenschaft ist. ^^ - Aber es ist natürlich eine legitime Sichtweise.
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Beitrag von Schnitte »

Deshalb meinte ich ja: Wenn Gesetzgeber und Ordinarii Wissenschaft betreiben (worüber man streiten kann), dann tut es der common-law-Richter nicht minder. Wenn man freilich die Wissenschaftlichkeit der Juristerei generell bestreitet, dann hilft das auch nicht weiter.
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Beitrag von Strich »

Gürteltier hat geschrieben: Freitag 12. Juni 2026, 17:24 Im “Richterrecht” machen wir ja auch - freilich ohne die tiefergehende Dogmatik - quasi Common Law. BGH stellt irgendwelche Voraussetzungen auf und schränkt diese dann je nach Einzelfall ein und es bildet sich organisch etwas heraus, was im Kern so als Rechtsvorschrift erlassen werden könnte.

Jetzt aber ketzerisch:

Das ist Rechtsanwendung, Rechtsetzung durch Richterrecht oä - ist das Rechts*Wissenschaft*? Auf diesen Aspekt bist du mir, Strich, noch nicht ausreichend eingegangen, ich hatte das ja schon mal angedeutet.
Du, das kannst du nennen wie du willst. Ich hänge mich nicht an Begriffen auf. Wenn du das, was ich Wissenschaft nenne, Rechtsanwendung nennst, bitte; sie ist es ja zum Teil auch, wie dein folgender Teil zeigt:
Gürteltier hat geschrieben: Freitag 12. Juni 2026, 17:24
Ein Arzt, der klinisch praktiziert, betreibt ja auch nicht Wissenschaft am Patiententen (Studien mal ausgenommen).

...
Ich paraphrasiere mal:
Ein Arzt betreibt keine Wissenschaft, außer er tut es.
Ein Richter betreibt keine Wissenschaft, außer er tut es.

Ich wiederhole mich: Der Richter und der Arzt werden in 95 % der Fälle keine Rechtswissenschaft betreiben. Das sind dann die Fälle, die die Geschäftsstelle (zumindest im Strafrecht) auch lösen kann. In den 5% wirds dann aber kribbelig.

Der Arzt ist auch gut beraten, in wissenschaftlicher Praxis unterrichtet zu sein. Wenn eine neue Krankheit aufkommt, wäre es ein Verlust, wenn er nicht in der Lage wäre, erste Erkenntnisse zu sammeln.
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Beitrag von Gürteltier »

Strich hat geschrieben: Samstag 13. Juni 2026, 09:11 Du, das kannst du nennen wie du willst.
Das finde ich bisschen neben der Sache - die Frage hier ist ja, ob es eine *wissenschaftliche* Methodik gibt und wenn ja, worin *diese* besteht. Es stellt sich also die Frage des “Obs” und (nachgelagert) des “Wanns” des Vorliegens von Wissenschaft “ieS”.

Weil Methodik gibt es überall - auch außerhalb der Wissenschaft. Ein Schreiner wendet viel Methodik an, die ich überhaupt nicht überblicke. Er ist aber noch kein Materialwissenschaftler.

Womit du *selbstredend* recht hast: Auch unabhängig von der Frage nach der Wissenschaft(lichkeit) ist es aus meiner Sicht eine spannende Idee, mal etwas tiefer bei der Methodik zu kratzen, die alle Rechtsanwender und -untersucher täglich anwenden - deshalb widerspreche ich ja dem Rest des Postings auch gar nicht. Und sicher ist das alles nicht so trennscharf, wie man es vielleicht haben will.

Ironischerweise könnte man wohl die *Untersuchungen* in Bezug auf die juristische Methodik ohne größere Probleme als wissenschaftlich bezeichnen. ^^
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