Wissenschaftliche Methodik in der Rechtswissenschaft

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KMR
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Beitrag von KMR »

Hallo zusammen,

mir fällt kein bessere Bereich dafür ein, deswegen versuche ich es mal hier zu platzieren. Der Titel des Thema gibt es schon ein wenig vor.

Für viele Wissenschaften ist mir das recht offensichtlich, bpsw: Empirie (insb. Psychologie, tlw. WiWi), experimentelle Verifikation von Thesen in Naturwisenschaften insb. Physik/Chemie.

Wie funktioniert aber wissenschaftliche Methodik in der Rechtswissenschaft? Die Auslegungsmethoden sind mir freilich bekannt, das hilft aber m.E. zuvorderst bei normbasierten Fragestellungen oder Themen; gleichermaßen gilt das für Rechtsfortbildung.

Wie funktioniert es aber in den wissenschaftstheoretischen Bereichen bspw. Straftheorie und ähnlichem, wo man allenfalls mittelbar entfernt einen 'Normbezug' herstellen kann?
Funktioniert der wissenschaftstheoretische Diskurs in der Rechtswissenschaft allein über logische bzw. wertende Schlüsse?
Gibt es Grenzen innerhalb derer Wissenschaft bestehende Systeme/Lösungen kritisieren kann/neue Lösungen vorschlagen kann bzw. woran muss sich die Rechtfertigung messen (freilich zumindest am GG), aber gibt es noch mehr?

Bestehende Lösungen und Auffassungen zu analysieren und kritisieren ist schließlich das eine. Das andere ist aber die Entwicklung eigener Alternativen/Ansätze usw., wofür ich es insbesondere unabdingabr halte, zu verstehen, worauf man diese für eine 'wissenschaftliche Verwertbarkeit' (mir fällt gerade bedauerlicherweise kein treffenderer Begriff ein) stützen muss, mit welcher Methodik man sie entwickeln muss/kann und innerhalb welcher Grenzen. Gibt es letztere (d.h. Grenzen) gerade nicht nicht angesichts der Wissenschaftsfreiheit mit Ausnahme der Grenzen des GG, und genauer wohl eher der Grenzen des Art. 79 III GG? Wenn das zutrifft, dann dürfen Lösungen auch dem geltenden Recht widersprechen und auch ggf. nur auf eine Regelung de lege ferenda hinauslaufen bzw. für eine solche votieren, richtig?

Ist euch ein Werk bekannt, dass das wirklich gut kommuniziert? Ich habe jetzt zwei erste Werke zu wissenschaftlichem Arbeiten durchgelesen, die mir da noch zu ungenau sind, die viel über vergleichsweise banales wie Formatierungen, Sprache usw. sprechen, gewiss auch wichtig, aber eben das für mich spannende außen vor lassen.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

KMR hat geschrieben: Dienstag 9. Juni 2026, 16:01 Gibt es Grenzen innerhalb derer Wissenschaft bestehende Systeme/Lösungen kritisieren kann/neue Lösungen vorschlagen kann bzw. woran muss sich die Rechtfertigung messen (freilich zumindest am GG), aber gibt es noch mehr?
Man kann natürlich eine neue Regelung de lege ferenda fordern. Als Argumente hierfür kommen verschiedene Begründungsansätze in Betracht. Man kann beispielsweise die bestehende Regelung für unpraktikabel halten. Oder man identifiziert einen Wertungswiderspruch im bestehenden System, also unterschiedliche rechtliche Konsequenzen, die an verschiedene Szenarien anknüpfen, ohne dass die Unterschiede in den Tatsachen eine unterschiedliche rechtliche Behandlung rechtfertigen würden. Oder man wünscht sich einfach aus Policy-Gesichtspunkten eine andere Rechtslage als die, die bisher besteht.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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Beitrag von KMR »

Schnitte hat geschrieben: Dienstag 9. Juni 2026, 16:16
KMR hat geschrieben: Dienstag 9. Juni 2026, 16:01 Gibt es Grenzen innerhalb derer Wissenschaft bestehende Systeme/Lösungen kritisieren kann/neue Lösungen vorschlagen kann bzw. woran muss sich die Rechtfertigung messen (freilich zumindest am GG), aber gibt es noch mehr?
Man kann natürlich eine neue Regelung de lege ferenda fordern. Als Argumente hierfür kommen verschiedene Begründungsansätze in Betracht. Man kann beispielsweise die bestehende Regelung für unpraktikabel halten. Oder man identifiziert einen Wertungswiderspruch im bestehenden System, also unterschiedliche rechtliche Konsequenzen, die an verschiedene Szenarien anknüpfen, ohne dass die Unterschiede in den Tatsachen eine unterschiedliche rechtliche Behandlung rechtfertigen würden. Oder man wünscht sich einfach aus Policy-Gesichtspunkten eine andere Rechtslage als die, die bisher besteht.
Danke schonmal für die Antwort. Das hilft mir leider noch nicht wirklich bzw. ist - mit Verlaub - im Wesentlichen gleich oberflächlich wie die bisherigen Ausführungen in den Büchern. Bei reinen Policy-Aspekten befürchte ich zudem, dass man da zu sehr ins politikwissenschaftliche abdriftet o.ä. (oder habe ich da eine falsche Vorstellung von Politikwissenschaft?) Ich suche irgendwie den Punkt, was rechtswissenschaftliche Forschung kennzeichnet, wenn sie sich gerade nicht an einer Norm aufhängt. Ich weiß, dass einiges bspw. im Bereich der Straftheorie aber auch Grundrechtstheorie usw. hat ja auch philosophische Hintergründe. In der Philosophie nutzt man m. W. n. ja auch in erster Linie nur mehr oder weniger logische Schlussfolgerung, die man mit Wertungen begründet.

Gilt das dann identisch für die Rechtswissenschaft? Es gibt ja manche bekannte Rechtswissenschaftler, die ganze Rechtsintitute, Theoreme o.ä. neu geschaffen haben. Genügt es einfach, dass man das aus Wertungsgründen so für richtig hält und das halt begründet oder gibt es eben gerade Beschränkungen inwiefern/womit man etwas begründen kann. Dass Art. 79 III GG eine Beschränkung ist, steht wohl außer Frage. Was ist aber eben im Übrigen? Wissenschaftliche Methodik in der Rechtswissenschaft erscheint mir eben noch so nebulös oder liegt das daran, dass es vom Prinzip her - etwas salopp gesagt - so "stumpf und simpel" ist?
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Beitrag von GetMeOut »

Ich kann die Fragen nicht ganz nachvollziehen. Der Bezugspunkt allen Rechts ist zwingend wirklichkeitsbezogen, und so daher auch die jeweiligen Disziplinen. Ob diese nun Rechtspolitik, Rechtsanwendung, Rechtsfortbildung oder Rechtsphilosophie heißen: alle haben sie einen Bezugspunkt "da draußen" (sicherlich absteigend in der genannten Reihenfolge).

Die hemdsärmelige Forderung einer Mietpreisbremse bedarf daher nicht mehr oder weniger empirischer Fundierung als eine hochtrabende Straftheorie aus dem universitären Elfenbeinturm. Rein normativ - oder nur an den Geboten der Logik orientiert - funktioniert hier nichts.

KMR hat geschrieben: Dienstag 9. Juni 2026, 18:31 In der Philosophie nutzt man m. W. n. ja auch in erster Linie nur mehr oder weniger logische Schlussfolgerung, die man mit Wertungen begründet.
Das wage ich mit Blick auf die Philosophie ab dem 20. Jh. zu bezweifeln. Gerade die von dir erwähnte Straftheorie ist durch die Hirnforschung ja ordentlich unter Druck geraten bzw. bereichert worden.

Aber ich stimme insoweit zu, als philosophische Thesen kaum falsifizierbar sind. In der Philosophie wird daher auch beklagt, dass es sich um eine Wissenschaft ohne jeden Fortschritt handelt, siehe hier: https://cdn2.psychologytoday.com/assets ... osophy.pdf

Einen solchen Vorwurf wird man der Rechtswissenschaft wohl kaum machen können.

KMR hat geschrieben: Dienstag 9. Juni 2026, 18:31 Gilt das dann identisch für die Rechtswissenschaft? Es gibt ja manche bekannte Rechtswissenschaftler, die ganze Rechtsintitute, Theoreme o.ä. neu geschaffen haben. Genügt es einfach, dass man das aus Wertungsgründen so für richtig hält und das halt begründet oder gibt es eben gerade Beschränkungen inwiefern/womit man etwas begründen kann.
Auch hier gibt es empirische Leitplanken, spätestens in der Folgenbetrachtung.
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Beitrag von KMR »

GetMeOut hat geschrieben: Dienstag 9. Juni 2026, 19:51 Ich kann die Fragen nicht ganz nachvollziehen. Der Bezugspunkt allen Rechts ist zwingend wirklichkeitsbezogen, und so daher auch die jeweiligen Disziplinen. Ob diese nun Rechtspolitik, Rechtsanwendung, Rechtsfortbildung oder Rechtsphilosophie heißen: alle haben sie einen Bezugspunkt "da draußen" (sicherlich absteigend in der genannten Reihenfolge).

Die hemdsärmelige Forderung einer Mietpreisbremse bedarf daher nicht mehr oder weniger empirischer Fundierung als eine hochtrabende Straftheorie aus dem universitären Elfenbeinturm. Rein normativ - oder nur an den Geboten der Logik orientiert - funktioniert hier nichts.

KMR hat geschrieben: Dienstag 9. Juni 2026, 18:31 In der Philosophie nutzt man m. W. n. ja auch in erster Linie nur mehr oder weniger logische Schlussfolgerung, die man mit Wertungen begründet.
Das wage ich mit Blick auf die Philosophie ab dem 20. Jh. zu bezweifeln. Gerade die von dir erwähnte Straftheorie ist durch die Hirnforschung ja ordentlich unter Druck geraten bzw. bereichert worden.

Aber ich stimme insoweit zu, als philosophische Thesen kaum falsifizierbar sind. In der Philosophie wird daher auch beklagt, dass es sich um eine Wissenschaft ohne jeden Fortschritt handelt, siehe hier: https://cdn2.psychologytoday.com/assets ... osophy.pdf

Einen solchen Vorwurf wird man der Rechtswissenschaft wohl kaum machen können.
Dass das Recht sich auf die Wirklichkeit bezieht, ist mir klar. Nun man kann in vielen Fragen der Rechtswissenschaft bekanntlich sehr vieles vertreten insoweit unterscheidet sich die Rechtswissenschaft bspw. von den Naturwissenschaften. In der Rechtswissenschaft kann man - behaupte ich - bspw. in einem sehr breiten Rahmen diskutieren und vertreten, ob es eines § 218 StGB bedarf bzw. unter welches Voraussetzungen usw. Einig werden sich wohl stets (fast) alle Diskutanten sein, dass ab einem sich der Geburt näherenden Zeitpunkt wohl die Abtreibung unzulässig sein müsse. Darunter wird es dann schon kniffliger. Dass das Ganze letztlich eine Abwägung verschiedenster grundgesetzlicher Wertungen (Art. 1 I, Art. 2 I, II GG) usw. ist schon klar, aber letztlich nimmt eben jeder Diskutant eine andere Gewichtung vor.

Ich frag mich eben, wie man seine Auffassung begründen kann bzw. herleiten kann bzw. nach für die Rechtswissenschaft maßgeblichen wissenschaftlichen Grundsätzen darf. In der Mathematik gibt es bspw. Beweismethoden wie Induktion, um festzustellen, ob eine Behauptung zutrifft.

Was meinst du denn mit empirischen Leitplanken? Die Rechtswissenschaft kommt mir eher seltener als eine empirische Wissenschaft vor. Allenfalls dass gehäuftes Auftreten Anlass gibt etwas zu untersuchen o.ä., aber nicht, dass man wie in anderen empirischen Wissenschaften Studien durchführt o.ä. (Ja, das gibt es, ist mir aber m.W.n. nicht der Standard oder der einzige mögliche Fall). Ich will auch gerade nicht die Empirie als Methode kritisieren, sondern verstehen, wie es in der Rechtswissenschaft funktioniert, wie man begründen darf usw.
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Beitrag von GetMeOut »

KMR hat geschrieben: Dienstag 9. Juni 2026, 20:04 Was meinst du denn mit empirischen Leitplanken?
Es muss sich schlicht jede rechtswissenschaftliche Lehre/Theorie an a) ihren tatsächlichen Prämissen und b) ihren intendierten Folgen messen lassen. Und da es bei den Prämissen und Folgen stets (auch) um Tatsachen geht, ist "messen lassen" eine empirische Leitplanke.

Eine Theorie, die X bewirken will, dies aber nicht tut oder nicht kann, wird man kaum als haltbar ansehen können.

"Theorie" ist hier natürlich weit zu verstehen. Forderungen nach einer Mietpreisbremse wird man aufgeben müssen, wenn solche Regelungen den status quo des Wohnungsmarktes weder halten noch verbessern, sondern verschlechtern. Bzgl. "deiner" Straftheorie wird man die klassischen Begründungswege ebenfalls aufgeben müssen, sollte eines fernen Tages naturwissenschaftlich gesichert sein, dass ein freier Wille tatsächlich nicht besteht.
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Beitrag von KMR »

GetMeOut hat geschrieben: Dienstag 9. Juni 2026, 20:26
KMR hat geschrieben: Dienstag 9. Juni 2026, 20:04 Was meinst du denn mit empirischen Leitplanken?
Es muss sich schlicht jede rechtswissenschaftliche Lehre/Theorie an a) ihren tatsächlichen Prämissen und b) ihren intendierten Folgen messen lassen. Und da es bei den Prämissen und Folgen stets (auch) um Tatsachen geht, ist "messen lassen" eine empirische Leitplanke.

Eine Theorie, die X bewirken will, dies aber nicht tut oder nicht kann, wird man kaum als haltbar ansehen können.

"Theorie" ist hier natürlich weit zu verstehen. Forderungen nach einer Mietpreisbremse wird man aufgeben müssen, wenn solche Regelungen den status quo des Wohnungsmarktes weder halten noch verbessern, sondern verschlechtern. Bzgl. "deiner" Straftheorie wird man die klassischen Begründungswege ebenfalls aufgeben müssen, sollte eines fernen Tages naturwissenschaftlich gesichert sein, dass ein freier Wille tatsächlich nicht besteht.
Das ist schonmal - jedenfalls für mich - deutlich hilfreicher, vielen Dank:

Heißt das im Endeffekt kann man alles "postulieren", sofern:

a) die Prämissen (Grundannahmen) der Wirklichkeit jedenfalls nicht widersprechen

b) die beabsichtigte Folge sich auch jedenfalls nach Denk- und ggf. Erfahrungssätzen und ausgehend von den Prämissen ergeben sollte

Also bei deinem Beispiel: Die Mietpreise soll stabile, bezahlbare Mieten für alle als Folge bewirken (sofern sie auf dem jeweiligen Wohnungsmarkt Anwendung findet). Sie geht dann durch ihren Regelungsgehalt / Begrenzungsregelung von der Prämisse aus, dass die Mieten beständig erhöht würden und allein dies zur Anspannung des Wohnungsmarktes führe.

Die Prämisse ist aber schon falsch, sodass auch die beabsichtigte Folge durch diese Regelung nicht eintritt.

Ist mein Verständnis so zutreffend? Dann hätte ich es denke ich jetzt nämlich vorerst zumindest ein wenig verstanden.
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Beitrag von GetMeOut »

Ich würde sagen: ja. Rechtswissenschaftliche Theorien werden nur durch ihre (meist: wenigen) tatsächlichen Annahmen und Folgen begrenzt. Ansonsten gilt hier weitgehend "anything goes", wie Rüthers in seinem Werk zur unbegrenzten Auslegung eindrucksvoll dargestellt hat.
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Beitrag von Schnitte »

Ich hab in meiner Diss versucht, ein naturwissenschaftliches Prinzip auf die Rechtswissenschaft anzuwenden - in diesem Fall "Occams Rasiermesser", also den epistemologischen Grundsatz, dass man zur Erklärung einer empirisch beobachteten Tatsache keine neuen Annahmen und Postulate aufstellen sollte, wenn man dieselben Phänomene auch ohne solchen Neuannahmen, nur mit den schon vorhandenen Instrumenten, erklären kann.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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Strich
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Beitrag von Strich »

Ich habe darüber auch schon lange nachgedacht. Erstmal ist Wissenschaft die methodische Suche nach Wahrheit. Was ist also die Wahrheit (1) die hier methodisch(2) gesucht wird?

(1) Die Wahrheit als Gegenstand der Rechtswissenschaft ist m.E. relativ offensichtlich die Gerechtigkeit. Das wird jetzt natürlich niemanden abholen und zu pathetisch klingen. Ich meine das aber in einem tatsächlichen Sinn: Wenn du jemandem, der beklaut wurde, sagst, das sei nicht strafbar, pech gehabt, wird die Gesellschaft über kurz oder lang nicht funktionieren. Zur Wahrheit gehört daher, dass Diebstahl überall auf der Welt strafbar ist oder besser: strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Wenn der Staat das Diebstahlsverbot nicht durchsetzt, werden es seine Bürger schon tun. Sie werden es selbst dann tun, wenn es keinen Staat gibt. Versteht man die Gerechtigkeit so, dann ist sie eine Art prozedurale Gerechtigkeit, die erkannt werden kann und die hier schon mit dem praktischen Bezug der Rechtswissenschaft angeklungen ist. Das kann man wissenschaftlich untersuchen. Das ist m.E. auch gar nicht so weit weg von den Naturgesetzen. Der Rechtswissenschaftler hat nur das Problem, dass sich die untersuchten Gesetze ändern können, aber ohne das das Problem verschwindet. Es ist nicht immer so "stabil" wie beim Diebstahl. Diese Änderung der Gesetze und die Bedingungen dazu hat m.E. Montesquieu im Geist der Gesetze zutreffend erfasst. Ich habe dennoch die Theorie, dass in einem zeitlich eingefrorenen Zustand ein gerechtes Gesetz zur Lösung einer Interessenkollision erkannt werden könnte. Dieses gerechte Gesetz (im kantischen Sinne als Ausgleich der Willkür des einen mit der Willkür des anderen unter einem allgemeinen Gesetz) lässt möglicherweise Spielräume: Ob also die Verjährung 3 Jahre oder 2 Jahre oder 5 Jahre beträgt ist alles gleich gerecht, aber das er gar nicht verjährt oder in 1 Tag verjährt könnte außerhalb des Rahmens liegen.
Die Rechtswissenschaft kann daher nur in Grenzen Vorschläge zur Regelung von Interessenkollisionen machen. Aushandeln muss das im Grunde die Gesellschaft, weshalb Demokratie nicht nur eine Machtbegrenzungs- und steuerungsfunktion hat, sondern auch eine Erkenntnisfunktion (viele erkennen mehr als wenige). Die Rechtswissenschaft hat daher auch eine bewahrende Funktion: Wir haben x schon ausprobiert, damit wird das Prinzip y aufgegeben. Dieses Prinzip hat aber die Funktion z, wenn das wegfällt wird die Tür aufgemacht für Interessenkollisionslösungen, die möglicherweise Konsequenzen haben, die wir nicht wollen.

(2). Die Methode ist weder bei den Naturwissenschaften noch in der Rechtswissenschaft da um algorhitmisch eine Antwort zu produzieren. Das Experiment in den Naturwissenschaften ist meist so designt, dass es eine These ziemlich gut widerlegen kann aber für die These allenfalls die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit erhöht.

Nehmen wir beispielsweise den Stern-Gerlach Versuch (bei Wiki gern nachlesen): hier wollte man das Bohr-Sommerfeld Atommodell widerlegen, stattdessen wurde das Modell aus damaliger Sicht bestätigt, obwohl es nach heutigen Erkenntnissen "falsch" ist. Richtiger wäre: Es gilt nur für bestimmte Grenzfälle.
In der Rechtswissenschaft funktioniert das m.E. genau so: Der Satz: Der Besitzer ist zur Herausgabe des Eigentums an den Eigentümer verpflichtet gilt prinzipiell. Er hat sich aber in Grenzfällen als falsch herausgestellt, nämlich wenn der Besitzer ein Recht zum Besitz hat. Angenommen wir befinden uns also in einem Rechtszustand, in dem gilt: Der Besitzer hat die Sache immer an den Eigentümer herauszugeben und wir kennen keinen § 986 BGB. Und angenommen, das funktioniert auch super die ganze Zeit. Irgendwann kommt dann ein Fall auf, von dem vorher noch nie jemand etwas gehört hat aber der irgendwie bei strikter Anwendung ein Unbehagen hervorruft. Dann ist es Zeit mittels Experiment zu prüfen, ob der Fall zu einer Einschränkung des grenzenlosen Herausgabeanspruchs führen muss. diese Ausnahmen sind historisch stets zunächst nur auf eng begrenzte Fälle beschränkt gewesen, über die Zeit wurden sie ausgeweitet. So verhielt es sich ja beispielsweise mit der Regelverjährung im BGB: früher 30 Jahre, heute 3 Jahre. Das Experiment ist der Prozess. Hier treffen die unterschiedlichen Interessen unmittelbar aufeinander. Das gesamte Abwägungsmaterial wird vorgelegt. Die Gesellschaft kann hier also prüfen, welche der verschiedenen Lösungen die beste ist.

Das ist jetzt alles holzschnittartig, aber ich will den schon langen Post nicht weiter überfrachten. Kann ich ja auf Nachfragen machen.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Beitrag von Gürteltier »

Meiner Meinung nach gibt es keine (richtige) wissenschaftliche Methodik in der (klassischen) Rechtswissenschaft.
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Beitrag von KMR »

Wundervoller Beitrag @Strich; gerade die Ausführungen unter (1) find ich spannend. Gehören derartige Erwägungen zur Rechtstheorie, -philosophie oder -soziologie? Mit den Grundlagenfächern hatte ich mich zu Studienzeiten nur in dem gebotenen Umfang beschäftigt, der sich insofern auf die - auch spannende - Verfassungeschichte beschränkte.

@Gürteltier Das geht ja etwas in die Richtung meiner anfänglich geäußerten These.
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Beitrag von Strich »

KMR hat geschrieben: Mittwoch 10. Juni 2026, 20:17 Wundervoller Beitrag @Strich; gerade die Ausführungen unter (1) find ich spannend. Gehören derartige Erwägungen zur Rechtstheorie, -philosophie oder -soziologie? Mit den Grundlagenfächern hatte ich mich zu Studienzeiten nur in dem gebotenen Umfang beschäftigt, der sich insofern auf die - auch spannende - Verfassungeschichte beschränkte.

@Gürteltier Das geht ja etwas in die Richtung meiner anfänglich geäußerten These.
Hmm also ich habe mich halt im Studium sehr viel mit Rechtsphilosophie beschäftigt. Da war das jetzt nicht dabei, aber diese Sicht ist so ein bisschen durch die Beschäftigung damit entstanden.
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Beitrag von Strich »

Gürteltier hat geschrieben: Mittwoch 10. Juni 2026, 19:36 Meiner Meinung nach gibt es keine (richtige) wissenschaftliche Methodik in der (klassischen) Rechtswissenschaft.
Naja ich verstehe nicht so richtig was du damit meinst. Was kennzeichnet eine "richtige" Methodik?
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Beitrag von KMR »

Strich hat geschrieben: Mittwoch 10. Juni 2026, 21:44
KMR hat geschrieben: Mittwoch 10. Juni 2026, 20:17 Wundervoller Beitrag @Strich; gerade die Ausführungen unter (1) find ich spannend. Gehören derartige Erwägungen zur Rechtstheorie, -philosophie oder -soziologie? Mit den Grundlagenfächern hatte ich mich zu Studienzeiten nur in dem gebotenen Umfang beschäftigt, der sich insofern auf die - auch spannende - Verfassungeschichte beschränkte.

@Gürteltier Das geht ja etwas in die Richtung meiner anfänglich geäußerten These.
Hmm also ich habe mich halt im Studium sehr viel mit Rechtsphilosophie beschäftigt. Da war das jetzt nicht dabei, aber diese Sicht ist so ein bisschen durch die Beschäftigung damit entstanden.
Das hilft etwas dabei zu wissen, in welche Richtung ich mich (zusätzlich) einlesen könnte für meine Überlegungen. Rechtsphilosophie schien mir bereits durchaus passend aber umfasst als Oberbegriff sicherlich ohnehin sehr viel.
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