Kenntnisnahme der Schöffen von Urkunden vor Anklageverlesung

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Zippocat
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Beitrag von Zippocat »

§ 249 Abs. 2 S. 1 StPO lautete bis zum StVÄG 1987 [Hervorhebung nur hier]:
„Von der Verlesung einer Urkunde oder eines anderen als Beweismittel dienenden Schriftstücks kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte hierauf verzichten. Der wesentliche Inhalt soll mitgeteilt werden. Die Richter müssen vom Wortlaut Kenntnis genommen haben; Schöffen ist hierzu jedoch erst nach Verlesung des Anklagesatzes Gelegenheit zu geben.
Der letzte Halbsatz wurde durch das StVÄG 1987 gestrichen, spätere Änderungen führten zum heutigen Abs. 2, also dem bekannten Selbstleseverfahren.

Frage: Hat hier jemand ein Selbstleseverfahren, bei dem den Schöffen bereits vor Beginn der HV die im Selbstleseverfahren einzuführenden Urkunden bereits übersandt wurden (und man damit das Verfahren unmittelbar nach Anordnung abschließen kann), mal in praxi erlebt? Ich habe zu der Thematik nur BGH 1 StR 587/11, gefunden, der ausführt [Hervorhebung nur hier]:
"Soweit Richter die Urkunden nicht ohnehin unabhängig vom Selbstleseverfahren gelesen haben, wie z.B. möglicherweise ein zweiter Beisitzer oder ein Ergänzungsrichter und regelmäßig Schöffen, genügt es dementsprechend, wenn dies, etwa im Vorgriff auf ein beabsichtigtes Selbstleseverfahren schon vor dessen Anordnung, parallel zur Hauptverhandlung oder auch schon vor der Hauptverhandlung geschieht."
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Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Mir stellt sich hier die Frage, ob das überhaupt sinnvoll möglich ist. Die alte Fassung ergibt für mich ja insgesamt vom Ablauf her Sinn: Die Schöffen werden ja in gewisser Weise “aus der Akte rausgehalten” und haben ja nach der Idee ihrer Rolle auch keine Kenntnis vom Sachverhalt. Ein Beweismittel ohne Sichtung der Anklage zu werten - das könnte sich tatsächlich schwierig gestalten bzw. die Effektivität reduzieren.

Denn - korrigiere mich gerne - das liefe dann ja so ab: “Hier lieber Schöffe, ein Beweismittel zu einem Fall, bei dem du noch gar nicht weißt, worum es eigentlich geht. Bitte schonmal in Bezug auf die HV ansehen, um darauf ggf. eine Verurteilung aufbauen zu können.”

Neben der Zulässigkeit des Ganzen stellt sich mir also auch die Frage nach der Sinnhaftigkeit. Die Norm würde ein solches Vorgehen aber wohl zulassen. Praktisch relevante Infos hierzu kann ich dir aber natürlich leider nicht geben - bin aber auf entsprechende Antworten genau so gespannt wie du.^^
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Zippocat
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Beitrag von Zippocat »

Genau, praktisch liefe es darauf hinaus, den Schöffen auch bereits vor Beginn der HV die Anklageschrift oder jedenfalls einen erläuternden Text über die Vorwürfe zukommen zu lassen, damit überhaupt eine sinnhafte Lektüre möglich ist. Die Überzeugung, dass die Schöffen zwischen Verdacht und Nachweis nicht trennen können und ihnen deswegen die Anklageschrift selbst nach Verlesung grundsätzlich nicht zur Verfügung gestellt werden soll, weil sie zB von der Richtigkeit des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen ausgehen, teile ich aber nicht. Ich halte nach 16 Jahren Strafkammer am Landgericht Schöffen aber ohnehin grundsätzlich für völlig überflüssig und ihre Auswirkung auf das Verfahren für maßlos überschätzt; ich habe keinen Fall erlebt, in dem der Input eines Schöffen bei der Beratung Änderungen herbeigeführt hätte.

Der Ablauf wäre für urkundenlastige, verständigungsgeeignete Strafverfahren interessant (lies: insbesondere BtM mit SkyECC/Encrochat). Praktisch werden solche Verfahren immer auf mindestens zwei HVT mit mindestens einer Woche Abstand terminiert, damit nach der Verständigung am ersten HVT das Selbstleseverfahren zur Einführung der Chatnachrichten, Identifizierungsvermerke, Rechtshilfeunterlagen, Wirkstoffgutachten etc. zur Überprüfung der geständigen Einlassung durchgeführt werden kann. Richter, StA, Angeklagter und Verteidigung kennen aber natürlich längst alle relevanten Unterlagen, so dass dieses Verfahren dann faktisch nur für die Schöffen durchgeführt wird. Wenn dann gut gebuchte Verteidiger in der Sache sind, wird es terminlich manchmal eng.
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Beitrag von Gürteltier »

Zippocat hat geschrieben: Mittwoch 17. Juni 2026, 09:19 Genau, praktisch liefe es darauf hinaus, den Schöffen auch bereits vor Beginn der HV die Anklageschrift oder jedenfalls einen erläuternden Text über die Vorwürfe zukommen zu lassen, damit überhaupt eine sinnhafte Lektüre möglich ist. Die Überzeugung, dass die Schöffen zwischen Verdacht und Nachweis nicht trennen können und ihnen deswegen die Anklageschrift selbst nach Verlesung grundsätzlich nicht zur Verfügung gestellt werden soll, weil sie zB von der Richtigkeit des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen ausgehen, teile ich aber nicht.
Ich sage mal so, das unterstellt ja aber auch ein so krasses Unvermögen der Schöffen, dass man sie unter diesen Voraussetzungen niemals an einer Urteilsfindung einer großen Strafkammer mitwirken lassen dürfte… 😅😅.

Ich finde deinen Blick auf die Schöffen interessant; denn auf mich wirkte es nämlich auch immer so, als ob die theoretische “Macht” der Schöffen, je nach Besetzung das Urteil “kippen” zu können, praktisch doch irgendwie kaum eine Rolle spielt. Gerade heutzutage besteht durch den (im Vergleich zum Richteramt) relativ einfachen Zugang zum Schöffenamt ja sogar eher die Gefahr, dass hier eine wie auch immer geartete Unterwanderung stattfindet.

Aber zum Thema: Ich würde aus reinem Bauchgefühl sagen, dass ein solches Vorgehen dann (revisionsfest) zulässig ist, wenn an sich in dem Zugänglichmachen von Aktenteilen/dem Tatvorwurf usw. an die Schöffen vor der HV nicht ein revisibler Fehler liegt. Den Rest des Vorgehens dürfte das Prozessrecht auf einen flüchtigen Blick hin ja gestatten und würde ohne Schöffenbeteiligung (also beim Strafrichter) ja auch ohne Probleme ablaufen können.
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Beitrag von thh »

Zippocat hat geschrieben: Mittwoch 17. Juni 2026, 09:19 Ich halte nach 16 Jahren Strafkammer am Landgericht Schöffen aber ohnehin grundsätzlich für völlig überflüssig und ihre Auswirkung auf das Verfahren für maßlos überschätzt; ich habe keinen Fall erlebt, in dem der Input eines Schöffen bei der Beratung Änderungen herbeigeführt hätte.
Aber immerhin können Fragen oder Verhalten von Schöffen dazu führen, dass der Prozess platzt, weil sie wegen Befangenheit ausscheiden müssen. Ganz zwecklos ist ihre Teilnahme insofern nicht.
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