fiktiver Schadensersatz im Kaufrecht

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Rainer
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Beitrag von Rainer »

Hallo an alle!

Als erstes möchte ich loswerden, dass ich begeistert bin, ein Juraforum gefunden zu haben, in dem es tatsächlich um juristische Fragen geht und nicht (zwinker, zwinker) eigentlich doch um Rechtsberatung für immer die gleichen Ladendiebstähle.

Ich habe mir einen Fall ausgedacht, den ich für realistisch halte, weil es tatsächlich solche Produkte und AGB gibt, und solche Lieferanten und Kunden geben könnte:

Ein Kunde/Käufer/Konsument K kauft von einem gewerblichen Händler V schwere Aluminiumprofile, aus denen er sich einen Sessel für das eigene Wohnzimmer anfertigen möchte.

Diese Idee bekam er, als ihm auffiel, dass die von V zur Verfügung gestellten technischen Zeichnungen der Produkte entfernte Ähnlichkeit mit der heraldischen Lilie (fleur de lil) haben. "Daraus mache ich Armlehnen die ich von innen mit LED beleuchte," sagt sich K, "und dann habe ich einen angemessenen Science-Fiction-Thron für einen Galaktischen Imperator."

Die Schnittflächen der gelieferten Profile sehen dann aber ganz anders aus und haben keine Ähnlichkeit mit der fleur de lil: Eher mit einem Karo aus einem Kartenspiel. Der K ist entsetzt: Das sieht für ihn nicht nach Adel sondern nach Halbwelt aus. Er reklamiert die sonst einwandfreie Ware als Falschlieferung, und setzt dem V unter Verweis auf § 434 III Nr. 2b BGB eine Frist von 30 Tagen zur Nachlieferung vertragsgemäßer Ware.

Der V bestreitet jeden Sachmangel, und verweist auf seine AGB, in denen steht "Änderungen in der technischen Ausführung, der Farbe und Form der gelieferten Ware bleiben vorbehalten." Die von K gesetzte Frist verstreicht ohne Nacherfüllung oder sonst eine Aktivität von V.

Der K will nun nach § 281 I BGB Schadensersatz statt der Leistung fordern, denn er glaubt, dass er den von V geltend gemachten Teil der AGB wegen § 476 I BGB nicht gegen sich gelten lassen muss.

K sieht aber ein Problem für den Deckungskauf: Für die begehrte Ware mit der fleur de lil findet er nur einen einzigen anderen Anbieter, AA. Die technischen Zeichnungen des AA stimmen zu 100% mit denen von V überein. Dabei ist AA älter und etablierter als V, so dass V vermutlich einfach die technischen Zeichnungen des AA übernommen hatte. Aber AA weigert sich strikt, Verbraucher wie den K zu beliefern. Darüberhinaus sind die Waren des AA um 80% teurer als die des V.

K muss also auf seinen Science-Fiction-Thron verzichten. Kann er vom V die Rücknahme der Ware und fiktiven Schadensersatz in Höhe des von AA veröffentlichten Nettopreises für denselben Warenkorb verlangen?

Erklärende Hilfe bei der Interpretation dieser Rechtslage würde mich freuen.
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Strich
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Beitrag von Strich »

Ist das ne Hausarbeit?
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -

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Rainer
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Beitrag von Rainer »

Strich hat geschrieben: Freitag 19. Juni 2026, 21:32 Ist das ne Hausarbeit?
Hallo Strich,

vielen Dank für die Antwort. Ich halte es für ein großes Lob, wenn du findest, dass der von mir erdachte Sachverhalt für eine juristische Hausarbeit taugen würde.

Leider ist dem nicht so. Jura würde ich nur unter für mich nicht erfüllbaren Anforderungen studieren dürfen, weil ich bereits einen anderen akademischen Abschluss habe. So bin ich bloß ein interessierter Laie; interessiert genug, dass er zu Hause ein paar antiquarisch erworbene Gesetzeskommentare stehen hat.

Meinst du, dass meine Frage mehr Interesse weckt, wenn ich furchtlos meine eigenen Vermutungen äußere?
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Beitrag von Gürteltier »

Strich ist Strafrichter, er sieht überall nur noch das Kriminelle. :P ^^
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Beitrag von easyiura »

Wichtig ist hier zuerst die Trennung der Vertragstypen, weil genau die gern verwechselt wird: Im Werkvertragsrecht hat der BGH (VII ZR, Urteil von 2018) die Abrechnung fiktiver Mängelbeseitigungskosten aufgegeben. Im Kaufrecht gilt das aber gerade nicht — dort hält der für Kaufrecht zuständige V. Zivilsenat weiterhin daran fest, dass der Käufer den Schaden nach den voraussichtlichen, also fiktiven Mängelbeseitigungskosten (netto) berechnen darf.

Aufbau-technisch landest du beim Schadensersatz statt der Leistung (§§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB), für den es die erfolglose Fristsetzung braucht. Der „kleine" Schadensersatz erfasst dann den Minderwert bzw. eben die Mängelbeseitigungskosten; die fiktive Berechnung ist nach h.M. im Kaufrecht weiter zulässig. Streit lohnt sich vor allem an der Schnittstelle, wenn Werkleistungselemente mit im Spiel sind.

Magst du den konkreten Fall kurz umreißen — reiner Kaufvertrag oder mit Einbau-/Werkleistungsanteil? Und geht es dir um die dogmatische Begründung oder um den sauberen Aufbau? Daran würde ich es festmachen.
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Beitrag von Gürteltier »

Kann ich wirklich einen Schaden annehmen, wenn ich den Deckungskauf gar nicht durchführen kann? (AA verkauft ja nicht an Verbraucher.)

Ich kenne den fiktiven SE sowieso nur aus Reperaturfällen. Klassisch beim Auto. Der Geschädigte denkt sich: “Nunja, ich kann mit der Delle leben.” oder “Das mache ich selbst.” Beim Deckungskauf kenne ich das nicht und das ist mE von der Interessenlage her auch nicht vergleichbar. Ich wickle ja den ursprünglichen Kauf rückab und kriege dann einfach noch Geld “on top”.
Rainer
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Beitrag von Rainer »

Hallo easyiura,

ich danke dir für das Interesse.
easyiura hat geschrieben: Samstag 20. Juni 2026, 11:45 Magst du den konkreten Fall kurz umreißen
Da gibt es keinen konkreten Fall, und wenn es den gäbe, dann würde dieser Thread vermutlich gesperrt werden. Bezüge zu irgendeiner mir konkret bekannten Realität habe ich deshalb vermieden. Ich habe stattdessen versucht, einen Fall zu erfinden und so detailliert darzustellen, dass eine Beurteilung möglich ist. In dieser Darstellung sehe ich keinen Grund dafür, einen Einbau-/Werkleistungsanteil zu vermuten.

Mir persönlich geht es um das Verständnis von Detailfragen, wie:
  • darf ein K darauf vertrauen, dass die vom V nur in der Artikelbschreibung aber nicht im Kaufvertrag dargestellten Artikelmerkmale zutreffen? Google KI sagt, die sind nicht Bestandteil des KV. Ich würde erwarten, wegen § 434 III Nr. 2b BGB sind die trotzdem drin, und auf seine dem widersprechenden AGB kann der V sich wegen § 476 I S.1 BGB nicht berufen.
  • fraglich ist, ob die vom K geforderte Leistung nicht "unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht." Ich würde dazu tendieren, das zu bejahen, bin mir aber nicht sicher.
  • wenn ich recht habe mit dem Scheitern am § 275 II S1 BGB, dann kann man noch eine Ergänzungsfrage einbringen, nämlich: Ob das grobe Missverhältnis nicht mehr bestehen würde, wenn der K dem V vorher eine bescheidene Minderung angeboten hätte, vielleicht von 10 oder 15 Prozent der Kaufsumme, und dies vom V kategorisch abgelehnt wurde.
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Beitrag von Gürteltier »

Das mit dem § 275 ist mE abwegig.
Rainer
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Beitrag von Rainer »

Gürteltier hat geschrieben: Samstag 20. Juni 2026, 12:33 Kann ich wirklich einen Schaden annehmen, wenn ich den Deckungskauf gar nicht durchführen kann? (AA verkauft ja nicht an Verbraucher.)
Das habe ich mich auch gefragt und deshalb den Sachverhalt so konstruiert. Ich finde nur keinen Ansatz, irgendeine Antwort darauf zu begründen.
Gürteltier hat geschrieben: Samstag 20. Juni 2026, 12:33 Ich kenne den fiktiven SE sowieso nur aus Reperaturfällen.
Den fiktiven SE gibt es mW trotzdem auch im Kaufrecht: https://www.youtube.com/watch?v=Yrw6S9HF2b8 Das hatte easyiura schon insoweit korrekt dargestellt mit den Verweisen auf die unterschiedlichen BGH Standards für Kauf- und Werkvertragsrecht, soweit ich das beurteilen kann.
Gürteltier hat geschrieben: Samstag 20. Juni 2026, 13:06 Das mit dem § 275 ist mE abwegig.
Wieso sollte das abwegig sein, wenn nach der Verkehrsauffassung die Profilgestaltung kein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal ist, und der Preis für die Kaufsachen beim AA um 80% höher sind als vom K an V gezahlt?
Zuletzt geändert von Rainer am Samstag 20. Juni 2026, 14:40, insgesamt 1-mal geändert.
Rainer
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Beitrag von Rainer »

Gürteltier hat geschrieben: Samstag 20. Juni 2026, 12:33 Kann ich wirklich einen Schaden annehmen, wenn ich den Deckungskauf gar nicht durchführen kann? (AA verkauft ja nicht an Verbraucher.)
Das halte ich mittlerweile für gänzlich unproblematisch. Man kann ja auch in anderen Fällen einen Schaden annehmen, wenn ein Deckungskauf nicht möglich ist, beispielsweise wenn jemand ein Einzelstück (wertvolles Ölgemälde) zerstört oder versehentlich vernichtet. Zu ersetzen ist dann der Marktpreis.

Der Schadensersatz bemisst sich dann nach der Frage: Wieviel Geld müsste ich für den Ersatz ausgeben, wenn ich Ersatz kaufen könnte? Warum sollte es in dem eingangs beschriebenen Sachverhalt anders beurteilt werden?

Dazu kommt mir noch ein anderer, neuer Gedanke: Selbstverständlich könnte der V den Deckungskauf bei AA für K durchführen, denn ein Verbraucher ist der V ja gerade nicht.

Deshalb ist die Verschaffung eines Bausatzes für den von K begehrten Science-Fiction-Thron auch nicht unmöglich nach 275 I ("für den Schuldner oder für jedermann unmöglich"). Ich würde mal einfühlend unterstellen: Diese Lösung wäre dem K tausendmal lieber als der Schadensersatz, den er selbst (wie du richtig anmerkst) gar nicht schadensbehebend einsetzen kann.

Aber erneut die Frage: In welchen Fallkonstellationen könnte K das denn verlangen?
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Beitrag von Gürteltier »

Die fiktive Schadensberechnung gibt es im Kaufrecht - aber eben in den mir bekannten Fällen nur in Bezug auf die Mangelbeseitigung (= Reperaturkosten).

Du willst hier ja einen Schadensersatz statt der ganzen Leistung: Du willst den ursprünglichen Kauf rückabwickeln und ein anderes Geschäft abschließen. Die Mehrkosten sollen dem Verkäufer auferlegt werden. Ich sehe hier ein Problem in Bezug auf das Vorliegen eines Schadens. Wenn ich nicht tatsächlich das zweite Geschäft tätige und rückabwickle, dann besteht kein Vermögensschaden. Dieser tritt nur dann ein, wenn ich das zweite Geschäft tatsächlich tätige. Subsumiere doch mal nach der Differenzmethode.

Plakativ: Nur weil ich etwas nicht habe, habe ich keinen Schaden. Ich habe ganz viele Dinge nicht, die ich will. Trotzdem bin ich nicht Geschädigter.

Ob das jetzt nicht doch evtl. höchstgerichtlich anerkannt ist, weiß ich nicht. Ich kenne solche Fälle jedenfalls nicht. Ich sehe hier aber eben gedanklich einen Unterschied zu den “Reperaturfällen” (also dem “kleinen” Schadensersatz statt der Leistung gerichtet auf die Abrechnung der Mangelbeseitigungskosten).


§ 275 II BGB ist abwegig, weil es so ist. Die Norm darf man gar nicht erst lesen, sie gehört de lege ferenda gestrichen. Allenfalls absolut gekünstelte Lehrbuchfälle fallen hier drunter (“der zu leistende Ring liegt auf dem Boden des Bodensees”). Die von dir genannten Mehrkosten bewegen sich absolut im Rahmen des Kostenrisikos eines Verkäufers im Rahmen der Mängelgewährleistung.

Edit: Noch etwas dogmatischer: § 439 IV BGB findet hier ja keine Anwendung, da keine Nacherfüllung verlangt wird. § 275 II BGB setzt in seiner Anwendung voraus, dass das Leistungsinteresse gleich bleibt, der Leistungsaufwand aber ansteigt. Mit steigenden Preisen steigt aber rgm. auch das Interesse an der Leistung. Deshalb wäre ich dazu geneigt, dass bei einem teureren Deckungskauf Preis und Leistungsinteresse eben nicht außer Verhältnis stehen. Nicht zuletzt unterstellt ja deine Fallgestaltung auch ein “verwerfliches” Vorgehen des Verkäufers (falsche Zeichnungen verwendet), sodass hier der Verkäufer auch weniger schutzwürdig ist.
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Beitrag von Rainer »

Hallo Gürteltier,

herzlichen Dank für deine Erklärungen. Ich wäre dankbar, wenn wir noch einmal auf § 439 IV BGB zurückkommen könnten, denn bei einer realistischen Fallinterpretation ist ja der Schadensersatz für den K nur eine Notlösung, um nicht viel Geld für (subjektiv) unbrauchbares Metall ausgegeben zu haben, für das er als Zuschnittware kein Widerrufsrecht hat.

Dabei war ich von der vielleicht irrigen Annahme ausgegangen, der K könne den V nicht zur Nacherfüllung zwingen, weil der V dem K schlicht keine Einzelanfertigung der Profile in der inserierten Art herstellen kann. Ich hatte dabei übersehen (siehe meinen vorangegangenen Beitrag) dass V nahezu mühelos für den K die begehrte Ware bei AA bestellen könnte.

Deshalb kommt hier ggf. § 439 IV BGB ins Spiel: Gibt dieser Paragraph dem V irgendeine Handhabe, die Nacherfüllung zu verweigern? Ich sehe das nicht, denn diese Rechte des V werden noch weiter durch § 475 IV BGB beschnitten in einer Weise, die ich so verstehe: Der V kommt da nicht aus seiner Leistungspflicht heraus.

Ich bin nur verunsichert, weil meine Frau denkt, das Gericht würde dem K bloß einen Vogel zeigen, wenn der K sich über die Abweichung der grafischen Gestaltung der Profile von der Artikelbschreibung beschwert.
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Beitrag von KMR »

Rainer hat geschrieben: Samstag 20. Juni 2026, 20:56 Ich bin nur verunsichert, weil meine Frau denkt, das Gericht würde dem K bloß einen Vogel zeigen, wenn der K sich über die Abweichung der grafischen Gestaltung der Profile von der Artikelbschreibung beschwert.
Rechtsberatung?
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Beitrag von Rainer »

KMR hat geschrieben: Samstag 20. Juni 2026, 21:34
Rainer hat geschrieben: Samstag 20. Juni 2026, 20:56 Ich bin nur verunsichert, weil meine Frau denkt, das Gericht würde dem K bloß einen Vogel zeigen, wenn der K sich über die Abweichung der grafischen Gestaltung der Profile von der Artikelbschreibung beschwert.
Rechtsberatung?
Nö, ich unterhalte mich mit meiner Frau. Die ist Mathematikerin und hat keinerlei juristische Vorbildung. Was daran ist Rechtsberatung? Ich habe doch bereits geschrieben, dass es für den genannten Fall keine Entsprechung in der Realität gibt.
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Beitrag von Gürteltier »

Was soll den § 475 IV BGB mit dem Fall zu tun haben?
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