Ach du S...Gürteltier hat geschrieben: Sonntag 21. Juni 2026, 10:44 Was soll den § 475 IV BGB mit dem Fall zu tun haben?
Es war mir zu teuer, die fünfte Auflage des Bamberger/Roth zu kaufen, und in der vierten (meiner Ausgabe) von 2019 lautet der § 475 IV BGB noch:
Ich hatte diesen Absatz so verstanden, dass der V sich dem K gegenüber nicht in demselben Maße auf Unverhältnismäßigkeit berufen kann wie er das anderen Unternehmern gegenüber tun könnte. Ist das im Ergebnis jetzt anders?§ 475 IV BGB hat geschrieben:[1] Ist die eine Art der Nacherfüllung nach § 275 Absatz 1 ausgeschlossen oder kann der Unternehmer diese nach § 275 Absatz 2 oder 3 oder § 439 Absatz 4 Satz 1 verweigern, kann er die andere Art der Nacherfüllung nicht wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten nach § 439 Absatz 4 Satz 1 verweigern.
[2] Ist die andere Art der Nacherfüllung wegen der Höhe der Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 unverhältnismäßig, kann der Unternehmer den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken.
[3] Bei der Bemessung dieses Betrages sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.
Herzlichen Dank für den Hinweis.


