fiktiver Schadensersatz im Kaufrecht

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Rainer
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Beitrag von Rainer »

Gürteltier hat geschrieben: Sonntag 21. Juni 2026, 10:44 Was soll den § 475 IV BGB mit dem Fall zu tun haben?
Ach du S...

Es war mir zu teuer, die fünfte Auflage des Bamberger/Roth zu kaufen, und in der vierten (meiner Ausgabe) von 2019 lautet der § 475 IV BGB noch:
§ 475 IV BGB hat geschrieben:[1] Ist die eine Art der Nacherfüllung nach § 275 Absatz 1 ausgeschlossen oder kann der Unternehmer diese nach § 275 Absatz 2 oder 3 oder § 439 Absatz 4 Satz 1 verweigern, kann er die andere Art der Nacherfüllung nicht wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten nach § 439 Absatz 4 Satz 1 verweigern.
[2] Ist die andere Art der Nacherfüllung wegen der Höhe der Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 unverhältnismäßig, kann der Unternehmer den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken.
[3] Bei der Bemessung dieses Betrages sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.
Ich hatte diesen Absatz so verstanden, dass der V sich dem K gegenüber nicht in demselben Maße auf Unverhältnismäßigkeit berufen kann wie er das anderen Unternehmern gegenüber tun könnte. Ist das im Ergebnis jetzt anders?

Herzlichen Dank für den Hinweis.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Rainer hat geschrieben: Samstag 20. Juni 2026, 13:00
  • darf ein K darauf vertrauen, dass die vom V nur in der Artikelbschreibung aber nicht im Kaufvertrag dargestellten Artikelmerkmale zutreffen? Google KI sagt, die sind nicht Bestandteil des KV. Ich würde erwarten, wegen § 434 III Nr. 2b BGB sind die trotzdem drin, und auf seine dem widersprechenden AGB kann der V sich wegen § 476 I S.1 BGB nicht berufen.
Dass derartige Beschreibungen im Grundsatz mit "drin" sind (eine Abweichung davon also einen Mangel begründen kann), würde ich auch so sehen. Allerdings geht eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung vor, auch in AGB (weil es hier um die Definition der geschuldeten Leistung selbst geht). Mit § 476 I S.1 hat das nichts zu tun, der setzt den Mangel ja voraus, definiert ihn aber nicht.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Beitrag von Gürteltier »

Die von dir genannte Norm des Verbrauchsgüterrechts wurde nach meiner Recherche bewusst in der Warenkaufrichtlinie bzw. ihrer Umsetzung aufgegeben. Es ist natürlich immer sinnvoll, mit aktuellen Gesetzestexten zu arbeiten. Gerade im Kaufrecht ändert sich ja auch viel, wobei sich ja im Kern des Rechtlichen dann doch irgendwie meist nur Details ändern bzw. die “Hausnummern”.
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Beitrag von Gürteltier »

Zu deiner Überlegung: ME ist es tatsächlich denkbar, dass man vom Verkäufer den Nachkauf der Ware verlangt. Der Käufer kann bei der Nacherfüllung die Lieferung einer neuen Ware verlangen; diese muss der Verkäufer dann ggf. selbst am Markt besorgen.

Hier kann man dann über die Regelung des § 439 IV BGB nachdenken. Wichtig: Es handelt sich um eine Einrede, die erhoben werden muss. Hier wird man aber in die vorzunehmende Abwägung das “täuschende Element” der Verwendung einer falschen Produktzeichnung einfließen lassen dürfen - meine ich. Das müsste man im Detail mal nachsehen, ob eine solche “Treu und Glauben”-Argumentation im Rahmen dieser gesetzlich vorgesehenen Abwägung zulässig ist oder ob man sich nur “streng” an den Kosten orientiert.

Praktisch meine ich, dass solche Klagen auf Nachlieferung eben wegen der grds. Möglichkeit des eigenen Deckungskaufes schlicht nicht vorkommen. Nach Fristablauf zur Nachlieferung darf ich ja selbst den Deckungskauf durchführen und den SE sdgL fordern. Das ist idR ökonomischer als däumchendrehend auf die Nachlieferung zu warten oder diese (ggf. in einem jahrelangen Prozess) einzuklagen.

Den Fall, dass ein Verkäufer keinesfalls seine Ware verkaufen will, kenne ich jetzt so noch nicht ;). In manchen Industrien mag es das geben (vermutlich vor allem in Bezug auf Mindestabnahmemengen, Liefermodalitäten/-kosten usw.).

Obiter dictum: Ich glaube hier nicht an (sinnhafte) Rechtsberatung. Der Fall ist so skurril, dass ich ihn nicht für echt halte. Und wenn hier irgendwie abstrahiert versucht wird, Rechtsberatung abzugreifen, dann ist der Fall so stark abgewandelt, dass die hiesigen Überlegungen eh nichts für den tatsächlichen Fall bringen dürften.
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Beitrag von Schnitte »

Gürteltier hat geschrieben: Sonntag 21. Juni 2026, 11:59 Es ist natürlich immer sinnvoll, mit aktuellen Gesetzestexten zu arbeiten.
Und die holt man sich aus dem Internet, oder, wenn man sie gedruckt haben will, mit (aktualisiert gehaltenen) Loseblattsammlungen oder billigen, jedes Jahr neu aufgelegten Taschenbuchausgaben. Kommentare als Gesetzestext zu verwenden, kann schiefgehen, denn die werden deutlich seltener aktualisiert.
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Beitrag von Gürteltier »

Loseblatt außerhalb des “Examenszwangs” ist aber auch schon echt old school!
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Beitrag von Schnitte »

Nutze ich auch nicht, aber mein Chef (Deutscher) beispielsweise hält seinen Schönfelder/Habersack up to date, was mir definitiv zu nervig (und teuer) wäre.
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Beitrag von easyiura »

Wichtig ist hier zuerst die Trennung der Vertragstypen, weil genau die gern verwechselt wird: Im Werkvertragsrecht hat der BGH (VII. Senat, 2018) die Abrechnung fiktiver Mängelbeseitigungskosten aufgegeben. Im Kaufrecht gilt das aber gerade nicht — dort hält der für Kaufrecht zuständige V. Zivilsenat weiter daran fest, dass der Käufer den Schaden nach den voraussichtlichen, also fiktiven Mängelbeseitigungskosten (netto) berechnen darf.

Aufbau-technisch landest du beim Schadensersatz statt der Leistung (§§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB), für den es die erfolglose Fristsetzung braucht. Der „kleine" Schadensersatz erfasst dann den Minderwert bzw. die Mängelbeseitigungskosten; die fiktive Berechnung ist nach h.M. im Kaufrecht weiter zulässig. Spannend wird es vor allem an der Schnittstelle, wenn Werkleistungselemente mit im Spiel sind.

Magst du den konkreten Fall kurz umreißen — reiner Kaufvertrag oder mit Einbau-/Werkleistungsanteil? Und geht es dir um die dogmatische Begründung oder um den sauberen Aufbau? Daran würde ich es festmachen.
Rainer
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Beitrag von Rainer »

Schnitte hat geschrieben: Sonntag 21. Juni 2026, 11:30 Dass derartige Beschreibungen im Grundsatz mit "drin" sind (eine Abweichung davon also einen Mangel begründen kann), würde ich auch so sehen. Allerdings geht eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung vor, auch in AGB (weil es hier um die Definition der geschuldeten Leistung selbst geht). Mit § 476 I S.1 hat das nichts zu tun, der setzt den Mangel ja voraus, definiert ihn aber nicht.
Ich bin mir darüber nicht sicher. In meinem BRHP/Faust § 476 (4. Auflage) steht, es seien "Vereinbarungen unzulässig, die den Standard des § 434 allgemein absenken, etwa Vereinbarungen, [...] dass öffentliche Äußerungen iSv § 434 Abs. 1 S. 3 die geschuldete Beschaffenheit nicht prägen." (BRHP/Faust § 476 Rn 7; der Inhalt des damaligen § 434 I S.3 steht heute in § 434 III S.1 Nr 2b)

Genau solch eine unzulässige Vereinbarung wäre aber die in meinem Eingangsposting wiedergegebene Freizeichnungsklausel aus den AGB des fiktiven V ("Änderungen in der technischen Ausführung, der Farbe und Form der gelieferten Ware bleiben vorbehalten").

Nach meinem Verständnis setzt der § 476 I S.1 Grenzen, wann Abweichungen von dem scheinbaren Vertragsinhalt oder der "inserierten Beschaffenheit" als vereinbart gelten können: Dann, wenn die Abweichungen konkret beschrieben werden (z.B. "unsere Fotos sind nicht ganz aktuell, denn die Farbe der Teleskope von Takahashi ist von Lindgrün auf Hellblau umgestellt worden"), nicht aber, wenn sie "darauf gerichtet sind, Rechte wegen einer nicht vertragsgemäßen Beschaffenheit auszuschließen." (BRHP/Faust § 476 Rn 15-16).

Kannst du da einen Denkfehler entdecken?
Rainer
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Beitrag von Rainer »

Andere Frage: Unter welchen Umständen werden denn Artikelbeschreibungen im Onlineshop zum Vertragsinhalt? Muss da wirklich extra in den AGB ausdrücklich bestätigt werden, dass die Fotos und technischen Daten neben dem Bestell-Button die Ware zutreffend beschreiben?
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Beitrag von Gürteltier »

easyiura hat geschrieben: Sonntag 21. Juni 2026, 14:51 Wichtig ist hier zuerst die Trennung der Vertragstypen, weil genau die gern verwechselt wird: Im Werkvertragsrecht hat der BGH (VII. Senat, 2018) die Abrechnung fiktiver Mängelbeseitigungskosten aufgegeben. Im Kaufrecht gilt das aber gerade nicht — dort hält der für Kaufrecht zuständige V. Zivilsenat weiter daran fest, dass der Käufer den Schaden nach den voraussichtlichen, also fiktiven Mängelbeseitigungskosten (netto) berechnen darf.

Aufbau-technisch landest du beim Schadensersatz statt der Leistung (§§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB), für den es die erfolglose Fristsetzung braucht. Der „kleine" Schadensersatz erfasst dann den Minderwert bzw. die Mängelbeseitigungskosten; die fiktive Berechnung ist nach h.M. im Kaufrecht weiter zulässig. Spannend wird es vor allem an der Schnittstelle, wenn Werkleistungselemente mit im Spiel sind.

Magst du den konkreten Fall kurz umreißen — reiner Kaufvertrag oder mit Einbau-/Werkleistungsanteil? Und geht es dir um die dogmatische Begründung oder um den sauberen Aufbau? Daran würde ich es festmachen.
Einfach dasselbe nochmal posten bringt einen eingeschränkten intellektuellen Zugewinn, meinst du nicht?
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Beitrag von Gürteltier »

Rainer hat geschrieben: Sonntag 21. Juni 2026, 15:35 Andere Frage: Unter welchen Umständen werden denn Artikelbeschreibungen im Onlineshop zum Vertragsinhalt? Muss da wirklich extra in den AGB ausdrücklich bestätigt werden, dass die Fotos und technischen Daten neben dem Bestell-Button die Ware zutreffend beschreiben?
Durch Einigigung iSd §§ 145 ff. BGB (siehe auch § 434 II Nr. 1 BGB nF(!)). Wie Schnitte meiner Erinnerung nach richtig sagt, ist das auch grds. durch AGB zulässig. § 476 BGB hat natürlich nicht zum Gegenstand, die Vereinbarkeit einer bestimmen Beschaffenheit zu verbieten - das wäre ja geradezu sinnwidrig.

Hier könnte aber das Problem der sog. “negativen Beschaffenheitsvereinbarungen” relevant werden. Dazu gibt es ja jetzt sogar den neu gefassten(!) Wortlaut des § 476 I 2 BGB. Am besten du schaust mal ins aktuelle Gesetz. Wie schon festgestellt: Du schwimmst in der Rechtslage vor der Warenkaufrichtlinie - das ist gefährlich!
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Beitrag von Rainer »

Gürteltier hat geschrieben: Sonntag 21. Juni 2026, 15:46 Am besten du schaust mal ins aktuelle Gesetz.
Ich danke dir für deine Besorgnis, aber das war wirklich ein Ausnahmefall. Normalerweise lese ich sowieso die Gesetze schnell auf dejure.org nach, und recherchiere mit der dort guten Stichwortsuche nach einschlägigen Urteilen (apropos: es gibt dort nahezu gleich viele Urteile zu § 275 BGB mit dem Stichwort "Missverhältnis" wie zum § 439 BGB mit dem Stichwort "unverhältnismäßigen").

Zum Buch-Kommentar greife ich nur, wenn ich den Gesetzestext nicht wirklich zu verstehen glaube, und beim alten § 475 IV BGB war ich gelandet, als ich einem obsoleten Querverweis im BRHP gefolgt war. Es wird nicht wieder vorkommen, dass ich die Aktualität solcher Verweise nicht prüfe.

Wie gesagt, ich danke dir für dein Wohlwollen.
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Beitrag von Gürteltier »

Rainer hat geschrieben: Montag 22. Juni 2026, 11:05 apropos: es gibt dort nahezu gleich viele Urteile zu § 275 BGB mit dem Stichwort "Missverhältnis" wie zum § 439 BGB mit dem Stichwort "unverhältnismäßigen"
Und was soll mir das jetzt sagen? Sowohl § 275 II BGB als auch § 439 IV BGB dürften in der gerichtlichen Praxis eine untergeordnete Rolle spielen.
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