Mmmmh vielleicht bin ich auch einfach etwas beschränkt in meiner Denkweise ....aber ich probiere nochmal genau zu erklären wo mein Problem liegt:
Und zwar kann der Staat bspw. eine Verbotsnorm, die den Schutz Grundrechte Dritter als Zweck hat, erlassen. Greift die Norm dabei in ein Grundrecht ein, prüft man ja im Rahmen der Rechtfertigung (nachdem man Schranken usw. bestimmt hat) eine Abwägung der beiden Interessen. Hier wird ja ein unmittelbarer Grundrechtseingriff vorgenommen.
Hier muss man ja keine Privatrechtsbeziehung thematisieren
Bsp.1: Es wird verboten ohne Schutzhelm Roller zu fahren, um sowohl das eigene Leben als auch der umliegenden Beteiligten zu schützen. Wenn wie im bekannten Fall jemand eine Kopfbedeckung aus Glaubensgründen trägt, wird ja hier ja unmittelbar durch die staatliche Regelung eingegriffen. Sie regelt ja aber irgendwie auch, dass dies zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer gelten soll. Man nimmt aber an, dass der Staat hier direkt belastet.
Schafft der Staat Normen des Privatrechts, müsste man ja schon die mittelbare Drittwirkung thematisieren, denn der Staat schafft zwar eine Norm, diese soll aber für 2 Privatsrechtssubjekte gelten, unter denen die Grundrechte im Ausgangspunkt nicht gelten soll. Es ist deswegen nicht umumstritten, ob der Staat hier überhaupt eingreift ggü. demjenigen der zurücktreten muss.
Bsp.2: Jemand der ohne Schutzhelm fährt und dabei einen Schaden bei einem anderen Menschen verursacht, macht sich Schadensersatzpflichtig. Vom Bauchgefühl liegt hier unstreitig eine Privatsrechtsnorm vorliegt, die eine Haftung regelt. Hier müsste ja diskutiert werden, ob der Gesetzgeber überhaupt Grundrechte zu beachten hat und man müsste auf jeden fall ansprechen, ob auf Grundrechte Rücksicht genommen werden muss, weil die Norm ja etwas zwischen Privaten regelt. Eine unmittelbarer Grundrechtseingriff soll damit nicht direkt vorliegen.
So nun probiere ich irgendwie meine Frage hinzubekommen:
Beide Normen regeln ein Verbot zum Schutze anderer. Im ersten Fall geht man trotzdem von einem Verbot durch den Staat zum Schutze anderer und von einem Grundrechtseingriff aus, während im zweiten Fall verboten wird, dass eine Person eine andere anfährt.
Im ersten Fall nimmt man einen unmittelbar staatlichen Grundrechtseingriff ein, im zweiten Fall wird erst diskutiert ob Grundrecht im Privatrechtsverhältnis geltend.
Kommt es also einfach darauf an, ob die Norm öffentlich-rechtl. oder Privat-rechtl. ist oder kommt es einfach nur darauf an, ob der Staat die Belastung direkt und er diese direkt aussprechen kann oder ob er dieselbe Belastung über die Konstruktion privater Ansprüche herbeiführt. Je nachdem muss man ja diskutieren ob die Grundrechte gelten.
Gürteltier hat geschrieben: Samstag 20. Juni 2026, 10:30
Fast jede Norm des Privatrechts wird grundrechtlich relevant sein - und sei es eben nur in Bezug auf die allgemeine Handlungsfreiheit (insoweit ist aber meinem Kenntnisstand nach umstritten, ob hier der moderne Eingriffsbegriff Anwendung findet). So oder so ist im Hinblick auf den soeben erwähnten modernen Eingriffsbegriff eine grundrechtliche Betroffenheit nahezu in allen Konstellationen gegeben. Gedanklich schließt sich dann hier eigentlich stets eine Grundrechtsprüfung an.
Das tut man aber natürlich in Klausur und Praxis nicht. Bedenken muss man, dass im Privatrecht ja häufig das Eigentumsgrundrecht betroffen ist und hier ist dem Gesetzgeber ja ohnehin aufgetragen, Inhalt und Schranken des Rechts einfachgesetzlich auszugestalten. Sowohl in Klausur als auch Praxis wird man wohl selten hier eine Verfassungsmäßigkeitsprüfung von Normen durchführen - in der Klausur sollten hierzu dann zumindest Anhaltspunkte sein.
Die “klassischen” Fälle der mittelbaren Drittwirkung, also wo die Grundrechte “aktiv ins Spiel kommen” und nicht nur “an der Seitenlinie stehen”, sind die offenen Tatbestände (§§ 138, 242, 823, 1004, … BGB). Hier kommen Grundrechtspositionen ggf. aktiv zum Tragen. Da der Gesetzgeber hier die Wertentscheidung quasi “offen gelassen” hat, muss sie der Rechtsanwender nachvollziehen, indem er zB eine Abwägung vornimmt.
Ich weiß nicht so ganz, ob das die Frage beantwortet. An und für sich machst du aus meiner Perspektive eine Differenzierung auf, die es so nicht wirklich gibt. Aber ich verstehe auch nicht ganz genau, was du meinst.