Mittelbare Grundrechtswirkung Anwendung

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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JuraStudentin2019
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Hallo zusammen

Ich habe irgendwie meine Probleme bei der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten in privaten Verhältnissen, konkret wann man eine solche ansprechen muss.
Unklar ist mir vorallem, wenn eine Norm erlassen wurde, dass ich weiß, ob damit direkt ein Eingriff vom Staat vorliegt oder nur eine Regelung zwischen Privatpersonen (bei denen ja dann das Problem angesprochen wird ob hier Grundrechte wirken).
Beispielsweise wenn der Gesetzgeber ein Verbot erlässt zum Schutz anderer Privater, dann regelt er ja irgendwie die Rechtsbeziehungen untereinander nämlich dass der eine ggü. Dem anderen etwas nicht machen darf. Gleichzeitig verkürzt er auch unmittelbar einen Grund rechtlichen Schutzbereich. Da tue ich mich etwas schwer, dann zu wissen ob schon ein Eingriff direkt durch den Staat vorliegt (ganz “normale” Grundrechtsprüfung) oder ob nur eine privatrechtliche Norm vorliegt, bei der man dann die Diskussion führen muss ob Grundrechte wirken. Es geht mir also garnicht darum zu verstehen wie die Wirkung von Grundrechten bei Privaten begründet wird oder aufgelöst wird sondern darum zu erkennen, wann bei Erlass einer norm diese etwas privatrechtliches zweier Bürger regeln möchte oder schon ein unmittelbarer Eingriff durch den Staat darstellt, grade wenn es nur um Verbote zum Schutz anderer Privater geht. Ich hoffe man versteht das Problem. ](*,)
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Fast jede Norm des Privatrechts wird grundrechtlich relevant sein - und sei es eben nur in Bezug auf die allgemeine Handlungsfreiheit (insoweit ist aber meinem Kenntnisstand nach umstritten, ob hier der moderne Eingriffsbegriff Anwendung findet). So oder so ist im Hinblick auf den soeben erwähnten modernen Eingriffsbegriff eine grundrechtliche Betroffenheit nahezu in allen Konstellationen gegeben. Gedanklich schließt sich dann hier eigentlich stets eine Grundrechtsprüfung an.

Das tut man aber natürlich in Klausur und Praxis nicht. Bedenken muss man, dass im Privatrecht ja häufig das Eigentumsgrundrecht betroffen ist und hier ist dem Gesetzgeber ja ohnehin aufgetragen, Inhalt und Schranken des Rechts einfachgesetzlich auszugestalten. Sowohl in Klausur als auch Praxis wird man wohl selten hier eine Verfassungsmäßigkeitsprüfung von Normen durchführen - in der Klausur sollten hierzu dann zumindest Anhaltspunkte sein.

Die “klassischen” Fälle der mittelbaren Drittwirkung, also wo die Grundrechte “aktiv ins Spiel kommen” und nicht nur “an der Seitenlinie stehen”, sind die offenen Tatbestände (§§ 138, 242, 823, 1004, … BGB). Hier kommen Grundrechtspositionen ggf. aktiv zum Tragen. Da der Gesetzgeber hier die Wertentscheidung quasi “offen gelassen” hat, muss sie der Rechtsanwender nachvollziehen, indem er zB eine Abwägung vornimmt.

Ich weiß nicht so ganz, ob das die Frage beantwortet. An und für sich machst du aus meiner Perspektive eine Differenzierung auf, die es so nicht wirklich gibt. Aber ich verstehe auch nicht ganz genau, was du meinst.
JuraStudentin2019
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Mmmmh vielleicht bin ich auch einfach etwas beschränkt in meiner Denkweise ....aber ich probiere nochmal genau zu erklären wo mein Problem liegt: ](*,) :-k

Und zwar kann der Staat bspw. eine Verbotsnorm, die den Schutz Grundrechte Dritter als Zweck hat, erlassen. Greift die Norm dabei in ein Grundrecht ein, prüft man ja im Rahmen der Rechtfertigung (nachdem man Schranken usw. bestimmt hat) eine Abwägung der beiden Interessen. Hier wird ja ein unmittelbarer Grundrechtseingriff vorgenommen.
Hier muss man ja keine Privatrechtsbeziehung thematisieren
Bsp.1: Es wird verboten ohne Schutzhelm Roller zu fahren, um sowohl das eigene Leben als auch der umliegenden Beteiligten zu schützen. Wenn wie im bekannten Fall jemand eine Kopfbedeckung aus Glaubensgründen trägt, wird ja hier ja unmittelbar durch die staatliche Regelung eingegriffen. Sie regelt ja aber irgendwie auch, dass dies zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer gelten soll. Man nimmt aber an, dass der Staat hier direkt belastet.

Schafft der Staat Normen des Privatrechts, müsste man ja schon die mittelbare Drittwirkung thematisieren, denn der Staat schafft zwar eine Norm, diese soll aber für 2 Privatsrechtssubjekte gelten, unter denen die Grundrechte im Ausgangspunkt nicht gelten soll. Es ist deswegen nicht umumstritten, ob der Staat hier überhaupt eingreift ggü. demjenigen der zurücktreten muss.
Bsp.2: Jemand der ohne Schutzhelm fährt und dabei einen Schaden bei einem anderen Menschen verursacht, macht sich Schadensersatzpflichtig. Vom Bauchgefühl liegt hier unstreitig eine Privatsrechtsnorm vorliegt, die eine Haftung regelt. Hier müsste ja diskutiert werden, ob der Gesetzgeber überhaupt Grundrechte zu beachten hat und man müsste auf jeden fall ansprechen, ob auf Grundrechte Rücksicht genommen werden muss, weil die Norm ja etwas zwischen Privaten regelt. Eine unmittelbarer Grundrechtseingriff soll damit nicht direkt vorliegen.

So nun probiere ich irgendwie meine Frage hinzubekommen:
Beide Normen regeln ein Verbot zum Schutze anderer. Im ersten Fall geht man trotzdem von einem Verbot durch den Staat zum Schutze anderer und von einem Grundrechtseingriff aus, während im zweiten Fall verboten wird, dass eine Person eine andere anfährt.
Im ersten Fall nimmt man einen unmittelbar staatlichen Grundrechtseingriff ein, im zweiten Fall wird erst diskutiert ob Grundrecht im Privatrechtsverhältnis geltend.
Kommt es also einfach darauf an, ob die Norm öffentlich-rechtl. oder Privat-rechtl. ist oder kommt es einfach nur darauf an, ob der Staat die Belastung direkt und er diese direkt aussprechen kann oder ob er dieselbe Belastung über die Konstruktion privater Ansprüche herbeiführt. Je nachdem muss man ja diskutieren ob die Grundrechte gelten.
Gürteltier hat geschrieben: Samstag 20. Juni 2026, 10:30 Fast jede Norm des Privatrechts wird grundrechtlich relevant sein - und sei es eben nur in Bezug auf die allgemeine Handlungsfreiheit (insoweit ist aber meinem Kenntnisstand nach umstritten, ob hier der moderne Eingriffsbegriff Anwendung findet). So oder so ist im Hinblick auf den soeben erwähnten modernen Eingriffsbegriff eine grundrechtliche Betroffenheit nahezu in allen Konstellationen gegeben. Gedanklich schließt sich dann hier eigentlich stets eine Grundrechtsprüfung an.

Das tut man aber natürlich in Klausur und Praxis nicht. Bedenken muss man, dass im Privatrecht ja häufig das Eigentumsgrundrecht betroffen ist und hier ist dem Gesetzgeber ja ohnehin aufgetragen, Inhalt und Schranken des Rechts einfachgesetzlich auszugestalten. Sowohl in Klausur als auch Praxis wird man wohl selten hier eine Verfassungsmäßigkeitsprüfung von Normen durchführen - in der Klausur sollten hierzu dann zumindest Anhaltspunkte sein.

Die “klassischen” Fälle der mittelbaren Drittwirkung, also wo die Grundrechte “aktiv ins Spiel kommen” und nicht nur “an der Seitenlinie stehen”, sind die offenen Tatbestände (§§ 138, 242, 823, 1004, … BGB). Hier kommen Grundrechtspositionen ggf. aktiv zum Tragen. Da der Gesetzgeber hier die Wertentscheidung quasi “offen gelassen” hat, muss sie der Rechtsanwender nachvollziehen, indem er zB eine Abwägung vornimmt.

Ich weiß nicht so ganz, ob das die Frage beantwortet. An und für sich machst du aus meiner Perspektive eine Differenzierung auf, die es so nicht wirklich gibt. Aber ich verstehe auch nicht ganz genau, was du meinst.
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Beitrag von Gürteltier »

Du verwendest dem Begriff des “unmittelbaren Eingriffs” (schon per se ungenaue Terminologie) hier als Gegenstück zur “mittelbaren Drittwirkung”. Das ist ein terminologisches Durcheinander. Du musst zwischen Wirkung der Grundrechte (Verpflichteter) und dem Eingriff (der nicht zwingend unmittelbar erfolgen muss) unterscheiden.

Daher vermutlich auch meine Verwirrung: Ob ein Eingriff nach dem klassischen Eingriffsbegriff (“unmittelbar”) vorliegt oder nicht, ist an dieser Stelle erstmal irrelevant. Das ist nur eine Frage des Vorliegens eines Eingriffs.

Die mittelbare Grundrechtswirkung, also die “angebliche” Verpflichtung von Privaten durch die Grundrechte ist keine solche Sonerkonstellation, wie du sie annimmst. Die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte ist eigentlich eine ganz normale Grundrechtsbindung des Staates. Die mittelbare Drittwirkung ist keine echte Drittwirkung. Das Privatrecht mediatisiert nur den Grundrechtsschutz. Die zivilrechtlichen Normen (zB APR iRv § 823 BGB) “vervollständigen” nur den Schutzauftrag des Staates, indem sie den Zivilrechtsschutz ermöglichen

Es wird nämlich so ein Schuh draus:

Ich beleidige dich.

Verletze ich deine Grundrechte? Nein, denn ich bin nicht Verpflichteter der Grundrechte. Genau das selbe beim Fahren ohne Helm: Ich verletze kein Grundrechte.

Verletzt der Staat deine Grundrechte? Nein, denn er ist seiner Schutzpflicht in Bezug auf dein APR nachgekommen: Du kannst Unterlassung von mir verlangen nach § 823 BGB.

Es läge evtl. ein Schutzpflichtverletzung des Staates vor, wenn es bestimmte Normen nicht gäbe. Das ist der gedankliche Pfeil zwischen dir als Verletztem und dem Staat.

Und in Bezug auf mich als Verpflichteten durch die einfachgesetzlichen Normen des Privatrechts stellen diese Normen im Verhältnis zum Staat eine Einschränkung meiner eigenen Grundrechte dar (mind. allgemeine Handlungsfreiheit).

Im Privatrechtsverhältnis gibt es nicht unmittelbar Grundrechte. Aber die Grundrechte wirken mittelbar auf dieses Verhältnis ein.

Letztlich liegt also keine Sonderkonstellation vor. Wir beschreiben nur einen besonderen Effekt der Grundrechte auf die Auslegung des Privatrechts.
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Hi Gürteltier, Ich habe mir drüber nochmal Gedanken gemacht...manchmal braucht es ein bisschen....

Ich glaube mein Problem war/ist, wann eine Privatrechtsnorm im Gegensatz zu einer Öffentl. Rechtsnorm vorliegt, wenn doch die Schutzrichtung gleich ist, also beide den Schutz anderer Rechtsgüter Dritter bezwecken sollen.

Oftmals kann man ja unproblematisch auf eine öffentliche oder private Norm schließen, aber grade wenn nur ein Verbot durch den Staat aufgestellt wird, hatte ich plötzlich meine Probleme auch wenn intuitiv der Gedanke nach der öffentlich-rechtl. Norm kam. Weil erst wenn man bestimmt hat ob die Norm privat-rechtlicher Natur ist kommt man ja zu dem von dir Gesagtem :)

Ich hätte dann im Zuge dessen auf die Abgrenzungstheorien (Interssen/Subjektstheorie/modifizierte Subjektstheorie) abgestellt bzw. danach geschaut wer das konkrete Verbot umsetzten darf. Ist dies der Staat und wird dieser berechtigt, ohne dass es der Handlung eines privaten bedarf, liegt eine öffentliche-rechtliche Norm vor. Wird dagegen "nur" ein Lebenssachverhalt zwischen Privaten geregelt, der auch nur durch den Privaten - ohne Mitwirkung vom Staat- eingeklagt werden kann, liegt eine Privatrechtsnorm vor.

Ist vielleicht ne doofe Frage :( , weil das ja die Grundsätze des öffentlichen Rechts betrifft, aber würdest du da mitgehen oder hast du vielleicht noch Tipps wie ich Abgrenzung abgesehen von dem von mir Gesagten über das Intuitive hinaus bestimmen kann?

Liebe Grüße
Gürteltier hat geschrieben: Samstag 20. Juni 2026, 16:27 Du verwendest dem Begriff des “unmittelbaren Eingriffs” (schon per se ungenaue Terminologie) hier als Gegenstück zur “mittelbaren Drittwirkung”. Das ist ein terminologisches Durcheinander. Du musst zwischen Wirkung der Grundrechte (Verpflichteter) und dem Eingriff (der nicht zwingend unmittelbar erfolgen muss) unterscheiden.

Daher vermutlich auch meine Verwirrung: Ob ein Eingriff nach dem klassischen Eingriffsbegriff (“unmittelbar”) vorliegt oder nicht, ist an dieser Stelle erstmal irrelevant. Das ist nur eine Frage des Vorliegens eines Eingriffs.

Die mittelbare Grundrechtswirkung, also die “angebliche” Verpflichtung von Privaten durch die Grundrechte ist keine solche Sonerkonstellation, wie du sie annimmst. Die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte ist eigentlich eine ganz normale Grundrechtsbindung des Staates. Die mittelbare Drittwirkung ist keine echte Drittwirkung. Das Privatrecht mediatisiert nur den Grundrechtsschutz. Die zivilrechtlichen Normen (zB APR iRv § 823 BGB) “vervollständigen” nur den Schutzauftrag des Staates, indem sie den Zivilrechtsschutz ermöglichen

Es wird nämlich so ein Schuh draus:

Ich beleidige dich.

Verletze ich deine Grundrechte? Nein, denn ich bin nicht Verpflichteter der Grundrechte. Genau das selbe beim Fahren ohne Helm: Ich verletze kein Grundrechte.

Verletzt der Staat deine Grundrechte? Nein, denn er ist seiner Schutzpflicht in Bezug auf dein APR nachgekommen: Du kannst Unterlassung von mir verlangen nach § 823 BGB.

Es läge evtl. ein Schutzpflichtverletzung des Staates vor, wenn es bestimmte Normen nicht gäbe. Das ist der gedankliche Pfeil zwischen dir als Verletztem und dem Staat.

Und in Bezug auf mich als Verpflichteten durch die einfachgesetzlichen Normen des Privatrechts stellen diese Normen im Verhältnis zum Staat eine Einschränkung meiner eigenen Grundrechte dar (mind. allgemeine Handlungsfreiheit).

Im Privatrechtsverhältnis gibt es nicht unmittelbar Grundrechte. Aber die Grundrechte wirken mittelbar auf dieses Verhältnis ein.

Letztlich liegt also keine Sonderkonstellation vor. Wir beschreiben nur einen besonderen Effekt der Grundrechte auf die Auslegung des Privatrechts.
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Beitrag von Gürteltier »

Die Abgrenzung nach der modifizierten Subjekttheorie sollte unproblematisch funktionieren. Ein staatliches Verbot sollte immer eine unmittelbare Bindung des Staates darstellen/zur Folge haben (zB StVO). Überlege dir doch: Wer kann die Einhaltung fordern? Nur wenn es ein Privater ist, ist es eine Privatrechtsnorm, die man als “mittelbare Drittwirkung” bezeichnen könnte. (Wir erinnern uns aber: Die mittelbare Drittwirkung ist eben ohnehin keine “echte” Drittwirkung.)

ME ist die Abgrenzung hier aber auch nicht wirklich entscheidend. Bei bloßen Verbotsnormen geht es unmittelbar immer nur um eine staatliche Bindung. Dass diese Normen ggf. im Rahmen einer zivilrechtlichen Streitigkeit relevant werden können (StVO im Rahmen eines Schadensersatzprozesses nach Autounfall) macht die StVO-Norm nicht zum Zivilrecht. Das Verbot des Fahrens ohne Helm auf dem Roller/Motorrad ist trotzdem öffentlich rechtlich. Die öffentlich-rechtliche Norm dient nur “auch” dem Schutz von Privatinteressen.

Irgendwie verstehe ich die Frage nicht wirklich. Ich sehe auch nicht ganz, wo du deine Unklarheit in der Klausur verorten würdest.

Bitte allgemein bewusst machen: Der Staat ist bei jeglichem Handeln a die Grundrechte gebunden - egal was er regelt (vgl. Art. 20 III GG). Auch bei der Regelung des Privatrechts ist er an die Grundrechte gebunden - er macht aber von seinem Gestaltungsspielraum Gebrauch (zB Ausgestaltung von Inhalt und Schranken des Eigentums).

Vielleicht kannst du einen passenden Fall konstruieren?
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Man sollte das nicht verkomplizieren. Zwischen Privaten und Staat gilt das öffentliche Recht, einschließlich Grundrechte, und diese Grundrechte können im Einzelfall den Staat zum Erlass einer privatrechtlichen Norm verpflichten. Dadurch wird diese privatrechtliche Norm aber nicht zu öffentlichem Recht; sie bleibt Privatrecht und wird als solches angewendet, weil zwischen Privaten halt nunmal Privatrecht gilt. Soweit das Privatrecht Generalklauseln verwendet, kann deren Auslegung durch öffentliches Recht (z.B. Grundrechte) beeinflusst sein, aber auch dadurch wird das Privatrecht nicht zu öffentlichem Recht.

Ausnahme ist Art. 9 Abs 3 S. 2 GG. Das ist das einzige Grundrecht, das tatsächlich unmittelbar unter Privaten gilt.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Beitrag von Gürteltier »

Schnitte hat geschrieben: Montag 29. Juni 2026, 11:26 Ausnahme ist Art. 9 Abs 3 S. 2 GG. Das ist das einzige Grundrecht, das tatsächlich unmittelbar unter Privaten gilt.
Zudem sei zu beachten, dass nach der Rspr. des EuGH in bestimmten arbeitsrechtlichen Kontexten eine unmittelbare Drittwirkung von EU-Grundrechten (konkret: das Recht auf bezahlten Erholungsurlaub) denkbar ist. Ebenso ist eine unmittelbare Drittwirkung der grundrechtsgleichen Grundfreiheiten in bestimmten Konstellationen anerkannt.

Das sind aber alles die kompletten Ausnahmen.

Schnitte hat den Rest perfekt zusammengefasst.^^
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