in dieser Frage geht es um das RDG. Ich hoffe, diese Frage ist in diesem Forum richtig aufgehoben.
Eine Rückfrage im Zivilrechts-Unterforum hat mich nachdenklich gemacht. Ich dachte, eine "fremde Angelegenheit" im Sinne des RDG setzt einen real existierenden Tatbestand voraus. Ist das nicht so? Google KI behauptet: "Ja, die Bewertung eines komplett fiktiven Sachverhalts kann nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) als Rechtsberatung gelten." Ich finde das etwas kontraintuitiv und hätte damit nicht gerechnet.
Ist dann vielleicht das hiesige Verbot von Hausarbeiten-Besprechungen eine Nebenfolge des RDG? Ich habe auf meiner Festplatte eine Reihe von Hausarbeiten der LMU, und das sind ja alles Einzelfälle. Wenn es einen realen Sachverhalt nicht braucht, dann wäre es ein Verstoß gegen das RDG, jemandem eine solche Hausarbeitsaufgabe zu erklären. Finde ich etwas befremdlich, aber darauf kann man sich ja einstellen, man muss die Rechtslage nur anwenden können.
Ich hoffe, es ist keine unerlaubte Rechtsberatung, wenn man mir sagt, wie ich es vermeide, gegen das RDG zu verstoßen



