Reformpaket vom 2. Juli 2026

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Durchhaltevermögen
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Beitrag von Durchhaltevermögen »

Schnitte hat geschrieben: Donnerstag 2. Juli 2026, 17:23 Dieses "gilt nur für die Jüngeren"-Argument überzeugt mich nicht. Mit dieser Logik kann man jede sinnvolle Gesetzesänderung abwürgen und eine möglicherweise abschaffungswürdige Norm dauerhaft perpetuieren. Wenn man eine Reform will, muss man halt irgendwo einen Cut machen und sagen "Das galt bisher, aber jetzt nicht mehr, oder nur noch für Bestandsgeschützte". Ist wie mit den Fahrerlaubnisklassen. Wer bis 1998 den Führerschein (in der alten Klasse 3) gemacht hat, darf bis 7,5 Tonnen machen; wer seither (Klasse B) gemacht hat, nur 3,5 Tonnen. Trotz weitgehend gleicher Fahrausbildung. Das ist aus Sicht des Neulings ungerecht, aber wenn man ein Gesetz ändern will, muss man halt irgendwo ansetzen, und eine abschaffungswürdige Norm ewig weiter mitzuschleppen, weil man diese Übergangsfriktionen vermeiden will, kann auch nicht die Antwort sein.
Das stimmt grds., aber man muss nuancieren: Wenn man immer nur (oder ganz überwiegend), wie schon hier geschrieben, maximale Begünstigung für die jeweilige Klientel anstrebt, dagegen immer nur den Jüngeren Zumutungen auferlegt (man könnte ja in anderen Bereichen kompensatorische Gesetzgebung treffen), dann sendet das eben ein Signal, ob man nun mag oder nicht.
Außerdem ist zu beachten, dass man durchaus auch auf bestehende Arbeitsverhältnisse einwirken könnte durch ex nunc-KSchG-Änderung. Einige werden (im Ausgangspunkt natürlich zu Recht) einwenden: „Rückwirkung“. Aber ich weise darauf hin, dass das BVerfG bei bestehenden Ehen auch den Versorgungsausgleich zugelassen hat (als er in den 1970er eingeführt wurden, meinten manche Ehemänner, das sei eine unzulässige Rückwirkung, bei Scheidung habe man nicht ahnen können, dass man seine Anwartschaften teilen müsse, und jetzt doch); und ich glaube, dass lässt sich übertragen. Ich bin aber recht sicher, dass man es nicht tun wird, lasse mich gern Lügen strafen.
Man hätte und könnte bei der Fahrerlaubnis ohne Weiteres den Fortbestand an eine neue Eignungsprüfung knüpfen, jedenfalls altersbedingt, und da die Neuregeln greifen lassen. Ich sehe, dass das nur ein Beispiel von Dir ist, und dass man nicht in allen Bereichen eine Rückwirkung anordnen kann und dann eben wie von Dir beschrieben verfahren muss, aber die gesamte Stoßrichtung spricht schon etwas für sich.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Anwendung der vereinfachten Kündigungsmöglichkeiten auf bestehende Arbeitsverhältnisse wäre auch sicher keine echte Rückwirkung. Es wäre lediglich eine unechte Rückwirkung, aka tatbestandliche Rückanknüpfung (Anwendung einer Norm auf in der Vergangenheit begründete und noch andauernde Rechtsverhältnisse, aber nur für die Zukunft). Das ist verfassungsrechtlich zulässig. Ich hab das Thema Bestandsschutz nur angesprochen, weil das vermutlich der Gedanke dabei war, das neue Kündigungsrecht nur auf neue Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Verfassungsrechtlich geboten ist das nicht.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Beitrag von FKN993 »

Auffallend finde ich, dass die Begründung für die Befristung ja nicht neu ist, sondern ja bereits in den Begründungen zu § 14 TzBfG steckt; insbesondere § 14 Abs. 2a. Die Wertung ist aber doch die, dass die Befristung die Ausnahme sein soll. Aktuell ist es auch so, dass ungefähr 38 % der Neuanstellungen befristet sind. Davon sind ja schon jetzt viele junge Menschen betroffen. Es scheint mir jetzt nicht so zu sein, dass man das unbedingt benötigt.

Nun verstehe ich ja, dass diese Neuregelungen im Licht der wirtschaftliche Flaute gesehen werden sollen, aber insgesamt ist das doch wirklich ein schlechtes Signal: Man könnte ja auch eine Befristungsmöglichkeit am Rechtsgedanken des §§ 313, 314 BGB orientiert entwickeln, um damit Flexibilität zu ermöglichen und über befristete Änderungskündigungsmöglichkeiten und vereinfachte Kündigungen nachdenken oder eine Befristung unter Vorbehalt. Mit solchen Regelungen bliebe die Beweislast beim Unternehmen und zugleich würde man damit einen solchen Blankoscheck vermeiden. In dem Vorhaben steckt mir insgesamt zu wenig Kompromissbereitschaft.

Nachtrag:
Anknüpfend an den Zweck der Regelungen: Anstatt jetzt die Symptombekämpfung zu betreiben, sollte man sich mal überlegen, woran das eigentlich liegt, dass die Symptome auftreten: Da sind wir wieder beim Thema: Sinkende Nachfrage, weil auch inzwischen zu teure Standortfaktoren und zwar beispielsweise Bürokratieaufwand und vor allem Energiekosten. Wäre da nicht was machbar?

Abolut verfehlt ist auch, dass das betriebswirtschaftliche Risiko damit im Grunde auf junge Menschen abgewälzt werden, die aber, wenn man die grundsätzlichen Idee des Arbeitsverhältnis und des KSchG ernst nimmt, gerade dabei sind sich eine Lebensgrundlage zu schaffen, um letztlich auch Familienplanung zu betreiben. Das wird doch immer schwieriger dann? Wenn ohnehin schon viele hochqualifizierte junge Kräfte abwandern, dann werden sich solche Menschen immer mehr die Frage nach Auswanderung stellen.
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