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§871 : Gestufter mittelbarer Besitz

Verfasst: Dienstag 7. Juli 2026, 15:41
von JuraStudentin2019
Hallo zusammen,

kurze Frage zum gestuften mittelbaren Besitz:

Ist es erforderlich, dass der unmittelbare Besitzer zur Weitergabe für die Anwendung von §871 befugt war?

Also angenommen der Eigentümer mittelt an Mieter M, der unberechtigterweise Untervermietet an A .

Nach §"985, 986 I 2 kann der Eigentümer ja grundsätzlich Herausgabe an "seinen Mieter" M verlangen. Aber ist der Eigentümer trotzdem mittelbarer Eigenbesitzer 2 Stufe, der Mieter mittelbarere Fremdbesitzer 1. Stufe und der Untervermieter A unmittelbarer Besitzer. Oder wird wegen der Nicht-Berechtigung dem Eigentümer die mittelbare Besitzstellung quasi entzogen?

Re: §871 : Gestufter mittelbarer Besitz

Verfasst: Dienstag 7. Juli 2026, 15:57
von Schnitte
Ich würde da (aber das antworte ich "aus der Hüfte geschossen") auf den Besitzmittlungswillen abstellen. Wenn M weiterhin Besitzmittlungswillen für E hat, dann wird E mittelbarer Besitzer zweiter Stufe. Jetzt könnte man natürlich einwenden, dass M ja unberechtigterweise untervermiete und dieser Verstoß gegen seine fehlende Berechtigung zeige, dass er den E nicht mehr über sich anerkenne; also könne er auch keinen Besitzmittlungswillen für E mehr haben. Das ist aber m.E. keineswegs eine zwingende Schlussfolgerung. Wenn M unberechtigt untervermietet (weil er vielleicht einen Untermieter gefunden hat, der ihm einen guten Preis zahlt), verstößt er zwar gegen seine Pflichten aus seinem Mietvertrag mit E, aber das muss nicht zwangsläufig heißen, dass er das Eigentum des E nicht mehr anerkenne und "sich zum Eigenbesitzer aufschwinge". Vielmehr kann es gut sein, dass M weiterhin seine sonstigen Pflichten aus dem Mietvertrag mit E erfüllt (insbesondere die Miete weiter zahlt) und einfach nur hofft, dass die unberechtigte Untervermietung nicht auffliegt. Daher würde ich sagen, hier ist gestufter mittelbarer Besitz möglich.

Re: §871 : Gestufter mittelbarer Besitz

Verfasst: Samstag 11. Juli 2026, 19:13
von JuraStudentin2019
Danke Schnitte!🥹
Schnitte hat geschrieben: Dienstag 7. Juli 2026, 15:57 Ich würde da (aber das antworte ich "aus der Hüfte geschossen") auf den Besitzmittlungswillen abstellen. Wenn M weiterhin Besitzmittlungswillen für E hat, dann wird E mittelbarer Besitzer zweiter Stufe. Jetzt könnte man natürlich einwenden, dass M ja unberechtigterweise untervermiete und dieser Verstoß gegen seine fehlende Berechtigung zeige, dass er den E nicht mehr über sich anerkenne; also könne er auch keinen Besitzmittlungswillen für E mehr haben. Das ist aber m.E. keineswegs eine zwingende Schlussfolgerung. Wenn M unberechtigt untervermietet (weil er vielleicht einen Untermieter gefunden hat, der ihm einen guten Preis zahlt), verstößt er zwar gegen seine Pflichten aus seinem Mietvertrag mit E, aber das muss nicht zwangsläufig heißen, dass er das Eigentum des E nicht mehr anerkenne und "sich zum Eigenbesitzer aufschwinge". Vielmehr kann es gut sein, dass M weiterhin seine sonstigen Pflichten aus dem Mietvertrag mit E erfüllt (insbesondere die Miete weiter zahlt) und einfach nur hofft, dass die unberechtigte Untervermietung nicht auffliegt. Daher würde ich sagen, hier ist gestufter mittelbarer Besitz möglich.