Super, dann kommt es ja vielleicht demnächst im Examen dran. Die Entscheidung deckt sich aber auf den ersten Blick mit meiner Kenntnis der Materie - das Berufungsgericht hat hier also tatsächlich augenscheinlich einfach geschlampt (oder im 2. Semester geschlafen ^^).
Die Entscheidung deckt sich sehr gut mit dem, was ich aus meiner Erinnerung heraus im Thread geschrieben habe (den Fettdruck würde ich als den “Lernsatz” beschreiben). Der BGH formuliert es aber auch irgendwie denkbar kompliziert:
Der BGH hat geschrieben: In den Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im sogenannten Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Zuwendungsempfänger im sogenannten Valutaverhältnis. Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Zuwendungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Zuwendungsempfänger (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 5. November 2002 - XI ZR 381/01, BGHZ 152, 307, 311, vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13, BGHZ 205, 377 Rn. 17, vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 39/17, NJW 2018, 1079 Rn. 30 f. und vom 5. November 2020 - I ZR 193/19, WM 2021, 383 Rn. 22, jeweils mwN).
Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ausnahmslos. Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Zuwendungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. In diesen Fällen hat der Angewiesene lediglich erfolglos versucht, eine Leistung an den Anweisenden zu erbringen. Der Zuwendungsempfänger ist daher in sonstiger Weise auf Kosten des Angewiesenen bereichert und deshalb dessen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ausgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zuwendungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte oder nicht kannte.
Edit: Ich habe aber selbst ein Nachfrage, vielleicht weiß jemand was dazu:
Der BGH beschreibt im oben genannten Text zwei Leistungsbeziehungen. Zur Einfachheit mal folgende Terminologie: Anweisender ist Schuldner, Angewiesener ist Bank und Empfänger ist Gläubiger.
Beschrieben wird: Einmal eine Leistungsbeziehung zwischen Schuldner und Bank und eine zweite zwischen Schuldner und Gläubiger. Soweit klar: Durch die Befolgung der Anweisung leistet die Bank im Verhältnis zum Schuldner. Das ist quasi einfach die Erfüllung ihrer Pflichten aus dem “Bankvertrag”.
Wie genau sieht aber die Rückabwicklung der ersten Leistungsbeziehung aus, also was muss die Bank dem Schuldner wieder geben (oder anders herum)? Das erschließt sich mir noch nicht ganz und wird hier vom BGH nur genannt. Es scheint ja aber relevant zu sein, sonst hätte er es ja nicht in einer so große Prominenz erwähnt.