Schadensersatz Statt oder Neben

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Jurahahahah
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Beitrag von Jurahahahah »

Verzweiflung. Ich sitze schon den ganzen Vormittag an diesem Problem und glaube, dass ich auf dem Schlauch stehe. Ich habe es jetzt schon mehrmals an verschiedenen Tagen probiert und weiß mir langsam nicht mehr zu helfen. Kurz vor dem Examen habe ich mittlerweile hundert Sonderprobleme gelesen, aber anscheinend scheitere ich am Stoff des zweiten Semesters. Vielleicht kann mir das ja jemand in einfachen Sätzen erklären. Das Thema ist Schadensersatz statt und neben der Leistung. Es gibt die phänomenologische und die zeitlich-dynamische Abgrenzungsmethode. In der Regel kommen beide Ansichten zum gleichen Ergebnis, mit Ausnahme des verfrühten Deckungsgeschäfts und des Nutzungsausfalls aufgrund von Schlechterfüllung. Da komme ich noch mit.

Aber beim Thema „mangelbedingter Nutzungsausfallsschaden” komme ich einfach nicht weiter. Im Rahmen der zeitlich-dynamischen Abgrenzungsvariante gibt es den Streit, ob es sich um eine einfache Schlechtleistung oder einen Verzugsschaden handelt. In beiden Fällen handelt es sich um einen Schadensersatz neben der Leistung, lediglich die Art der Pflichtverletzung ist umstritten.

Das leuchtet mir alles ein. Aber zu welchem Ergebnis kommt die phänomenologische Abgrenzung? Ich finde dazu nichts beziehungsweise nur sich widersprechende Sachen. In einer Probeklausur des Reps steht in der Lösung lediglich, dass offensichtlich ist, dass alle Ansichten zum gleichen Ergebnis SE neben der Leistung kommen. Ohne Begründung. In einer Lösung von der Uni steht das Gegenteil. Kann mich vielleicht jemand vom Schlauch runterziehen?
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Wichtiges Detail: Die Ansichten kommen bei diesen ganzen Problemen zwar - teils - zu unterschiedlichen Ergebnissen in Bezug auf die Rechtsgrundlage der Haftungsbegründung. Ich entsinne mich aber, dass sie alle zu dem Ergebnis kommen, dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht. Entsprechend fand ich das Ganze schon immer etwas… ziel- und sinnlos.

Die beiden von dir genannten Begriffe kenne ich tatsächlich nicht. Ich kenne nur die grobe Abgrenzung nach Äquivalenz- und Integritätsinteresse und dann die Zauberformel, die wiederum nochmal aufgespalten wird. Ich vermute bei dieser “Aufspaltung” greifen die beiden Begriffe an?

Soweit ich mich entsinne, hat man beim mangelbedingten Nutzungsausfallschaden quasi “alles” vertreten: SE ndL aus “reinem” 280, SE ndL aus 280, 286 und SE sdL aus 280, 281. Nach allen Ansichten kommst du zu einer Haftung - auch ohne Mahnung/Fristsetzung (durch die gesetzlichen Ausnahmefälle der §§ 281 II, 286 II BGB).

Der Streit dreht sich dann nurnoch darum, wie man den Schaden intellektuell einordnen will. Da würde ich kurze, seichte Worte verlieren (abschließend überzeugt hat mich niemand, es hat mich aber auch nie gekümmert) und eben darauf verweisen, dass es eh egal ist. Und dann schnell weiter zu interessanteren Problemen der Klausur ;).
JuraStudentin2019
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Schau dir mal den Text "Die Zauberformel von Lorenz" dazu an.

https://lorenz.userweb.mwn.de/person/la_leenen.pdf

Ist ein wahnsinnig guter Text zum Thema. Aber bevor du den durchfliegst/ liest schaue dir gerne das YouTube Video an:

https://m.youtube.com/watch?v=KfG0IkcSgKQ&ra=m

Das ist ein super Einstieg und so versteht man auch gut den schwierigeren Text


Ansonsten kann ich dir dazu folgendes Sagen bzw. füge meine Notizen (ohne Gewähr) mal dazu ein:

Der mangelbedingter Nutzungsausfallschaden (insb. Betriebsausfallschaden) meint den Schaden, der darauf beruht, dass eine gelieferte Sache aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit bis zur erfolgreichen Nacherfüllung nicht genutzt werden kann. Fraglich ist, wie der Nutzungsausfallschaden zu ersetzten ist?

Vorweggegriffene Lösung:
Nach §§ 437 Nr.3, 280 I BGB ersatzfähig ist deshalb nach h. M. insbesondere der sog. „Be-triebsausfallschaden“, weil dieser unmittelbar auf der Lieferung einer mangelhaften Sache be-ruhen soll und nicht ausschließlich auf die Verzögerung der Nacherfüllung zurückzuführen sei (vgl. BGH NJW 2009, 2674, str.).

1. Ansicht: Lösung über §§280 I, III, 281 (SE statt der Leistung) 2. Ansicht: §§280 I, II, 286 (SE neben der Leistung) 3. Ansicht (h.M.): 280 I: SE ne-ben der Leistung
Argumentation der Ansicht (nur Erfül-lungsinteresse): der Nutzungsausfall betreffe das Erfüllungsinteresse des Gläubigers (Inte-resse an einer mangelfreien Lieferung), denn hätte der Schuldner ordnungsgemäß geleis-tet, so hätte der Gläubiger die Sache „nor-mal“ nutzen können und der Schaden wäre nicht eingetreten. Weil das Er-füllungsinteresse typischerweise der Scha-densposten ist, der über Schadensersatz statt der Leistung ersetzt wird (der Gläubiger ist also so zu stellen, als sei ordnungsgemäß erfüllt worden, auch sog. positives Interes-se), soll auch der Nutzungsausfallschaden ein Fall des Schadensersatzes statt der Leis-tung sein und daher für seine Ersatz-fähigkeit die weitere Voraussetzung des § 281 BGB in Form einer erfolglos abgelaufe-nen Nachfrist erfordern.
Hinweis: Weil die durch den Nutzungsaus-fall bereits eingetretene Gewinneinbuße jedoch irreparabel ist, kommt diese Ansicht immer zu dem Ergebnis, dass eine Nachfrist nicht mehr sinnvoll und nach § 281 II Alt. 2 BGB entbehrlich sei. Die zusätzliche Vo-raussetzung des § 281 BGB wird damit zwar immer gefordert, ist aber auch immer (wegen Entbehrlichkeit) gegeben.

Gegenargumentation: Die Einordnung als Schadensersatz statt und neben der Leistung erfolgt grundsätzlich nicht anhand des Er-füllungsinteresses, sondern danach, ob eine hypothetisch gedachte Nacherfüllung den Schaden entfallen lassen würde. Die genann-te Ansicht wählt somit für den Nutzungsaus-fall inkonsequent ein anderes Abgrenzungs-kriterium als für die übrigen Schäden.

Eine hypothetisch gedachte, fristgerechte Nacherfüllung (Reparatur der mangelhaften Sache oder Lieferung einer neuen, mangel-freien Sache) würde den vor Nachfristablauf (also vor Nacherfüllung) bereits eingetrete-nen Nutzungsausfallschaden nicht mehr entfallen lassen, so dass der Nutzungsausfall als Schadensersatz neben der Leistung zu ersetzen ist.

2. Ansicht: §§280 I, II, 286 (SE neben der Leistung)
Argumentation: entsprechend der Abgren-zung anhand einer hypothetisch gedachten Nacherfüllung ergibt sich die Einordnung als Schadensposten neben der Leistung. Diese Ansicht versteht dabei die Schlechtleistung als eine zu späte ordnungemäße, also eine verzögerte Leistung, für welche § 280 II BGB die zusätzliche Voraussetzung der Mah-nung (§ 286 BGB) fordere (so auch Looschel-ders, Rn 575
Hinweis: Ähnlich wie bzgl. der Entbehrlich-keit einer Nachfristsetzung wird auch im Rahmen dieser Meinung von Teilen vertreten, dass eine Mahnung gemäß
§ 286 II Nr. 4 BGB entbehrlich sein soll, da der Käufer grds. erst mit Nutzung der Sache deren Mangelhaftigkeit erkenne und selbst bei sofortiger Mahnung der Nutzungsausfall-schaden schon eingetreten wäre.
Gegenargumentation: Es erscheint paradox, dem Gläubiger über §§ 280 II, 286 BGB ein Mahnungserfordernis aufzuerlegen, obwohl der Nutzungsausfallschaden bereits irreversibel entstanden ist. Zudem versteht der Gesetzge-ber nur die Nichtleistung trotz Möglichkeit als verzögerte Leistung, nicht aber die Schlechtleistung: bei einer Schlechtleistung (§ 281 I 1 Alt. 2 BGB) wird dem Schuldner die Verletzung der Pflicht zur mangelfreien Leis-tung vorgeworfen, nicht der Pflicht zur pünktlichen Leistung (andere Pflichtverlet-zung).
Gegen die Erfassung des Betriebsausfallscha-dens unter §§ 280 I, II; 286 BGB spricht zudem, dass eine Schlechtleistung für den Gläubiger sehr viel gefährlicher sein kann als eine zu späte ordnungsgemäße Leistung.

3. Ansicht (h.M.): 280 I: SE ne-ben der Leistung
Die wohl hM belässt es bei der Abgrenzung anhand einer hypothetisch gedachten, fristge-rechten Nacherfüllung: im Moment der Nacherfüllung wäre selbst durch die Repara-tur der mangelhaften Sache oder Lieferung einer mangelfreien Sache würde der bis dahin eingetretene Nutzungsausfall nicht mehr reversibel (umkehrbar), so dass eine hypothetisch gedachte, fristgerechte Nacher-füllung den Schaden bestehen lassen würde, der Nutzungsausfallschaden also als Schadensersatz neben der Leistung zu ersetzen ist. Die Lieferung einer mangelhaf-ten Sache stellt eine Schlechtleistung dar, so dass § 280 I BGB richtige Anspruchsgrund-lage bei Nutzungsausfall ist.
Beim Nutzungsausfallschaden liegt die Be-sonderheit also in der zeitlichen Abfolge: der vor Ablauf der Nachfrist eingetretene Nutzungsausfallschaden kann durch eine Nacherfüllung nicht mehr nachträglich entfal-len. Diesen bis dahin eingetretenen Schaden aufgrund von Nutzungsausfall ersetzt die wohl hM direkt über § 280 I BGB als Scha-densersatz neben der Leistung. Der Streit betrifft also allein die Frage der Einordnung des Nutzungsausfallschadens bei Schlecht-leistung vor Nachfristablauf.

Der nach Nachfristablauf resultierende Nutzungsausfallschaden wird hingegen un-strittig über Schadensersatz statt der Leis-tung ersetzt: der ab Nachfristablauf eintreten-de Ausfall wäre bei einer hypothetisch ge-dachten, fristgerechten Nacherfüllung ausge-blieben. Hat der Schuldner nicht nacherfüllt, kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 BGB ver-langen, da die zusätzliche Voraussetzung des erfolglosen Ablaufes einer Nachfrist dann gegeben ist.


Vielleicht hilft es dir
Jurahahahah hat geschrieben: Mittwoch 15. Juli 2026, 11:34 Verzweiflung. Ich sitze schon den ganzen Vormittag an diesem Problem und glaube, dass ich auf dem Schlauch stehe. Ich habe es jetzt schon mehrmals an verschiedenen Tagen probiert und weiß mir langsam nicht mehr zu helfen. Kurz vor dem Examen habe ich mittlerweile hundert Sonderprobleme gelesen, aber anscheinend scheitere ich am Stoff des zweiten Semesters. Vielleicht kann mir das ja jemand in einfachen Sätzen erklären. Das Thema ist Schadensersatz statt und neben der Leistung. Es gibt die phänomenologische und die zeitlich-dynamische Abgrenzungsmethode. In der Regel kommen beide Ansichten zum gleichen Ergebnis, mit Ausnahme des verfrühten Deckungsgeschäfts und des Nutzungsausfalls aufgrund von Schlechterfüllung. Da komme ich noch mit.

Aber beim Thema „mangelbedingter Nutzungsausfallsschaden” komme ich einfach nicht weiter. Im Rahmen der zeitlich-dynamischen Abgrenzungsvariante gibt es den Streit, ob es sich um eine einfache Schlechtleistung oder einen Verzugsschaden handelt. In beiden Fällen handelt es sich um einen Schadensersatz neben der Leistung, lediglich die Art der Pflichtverletzung ist umstritten.

Das leuchtet mir alles ein. Aber zu welchem Ergebnis kommt die phänomenologische Abgrenzung? Ich finde dazu nichts beziehungsweise nur sich widersprechende Sachen. In einer Probeklausur des Reps steht in der Lösung lediglich, dass offensichtlich ist, dass alle Ansichten zum gleichen Ergebnis SE neben der Leistung kommen. Ohne Begründung. In einer Lösung von der Uni steht das Gegenteil. Kann mich vielleicht jemand vom Schlauch runterziehen?
Zuletzt geändert von JuraStudentin2019 am Mittwoch 15. Juli 2026, 22:21, insgesamt 2-mal geändert.
KMR
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Beitrag von KMR »

Nicht zu viel zum Thema lesen. Es gibt ein paar gute Themen dazu hier im Forum auch. Das Thema ist ein klassisches Beispiel für Probleme, die das Schrifttum schafft. Die Rechtsprechung macht das recht pragmatisch. Schadensphänomenologisch/Interesse funktioniert quasi immer und ist einfach zu merken. Wenn man die anderen Auslegungsmöglichkeiten kurz darstellen kann in einem Satz, dann reicht das. Mehr braucht es dazu in der Klausur regelmäßig nicht. Das ist quasi nie der entscheidende Punkt in der Klausur oder einer der wahnsinnig viel Punkte gibt. Erfreulich ist lediglich, wenn es überhaupt kurz angesprochen wird.

Viele Probleem können schon vorher entstehen, wenn an die falsche Pflicht angeknüpft wird, die verletzt wurde. Und auch da kann es schon teilweise mit dem Schrifttum wieder extrem viele Probleme geben, gerade im Bereich der Neben(leistungs-)pflichten, da man teilweise zwischen Handlungs- und Erfolgspflichten unterscheidet, die Abgrenzung aber im Detail wieder maximal umstritten ist.

Das ist also ein Bereich, der dogmatisch durchaus spannend sein mag, ohen recht erschöpfend behandelt wurde. Man sollte - womöglich gerade deshalb - nicht zu tief einsteigen, weil diese Tiefe regelmäßig gerade nicht erwartet wird.
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Beitrag von FKN993 »

Es gibt von Stephan Lorenz einen Examenschrashkurs zum Thema. Damit sollte man das auf jeden Fall verstehen.

Habe auch Ewigkeiten mit dem Komplex verbracht. Als ich es dann richtig begriffen habe, war ich dann etwas enttäuscht.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Muss man das denn wirklich so im Detail wissen? Ich hätte jetzt spontan gedacht, dass man mit dem simplen Kriterium, ob die Nacherfüllung zum spätestmöglichen Zeitpunkt den Schaden abgewendet hätte, ausreichend zurechtkommt und den Korrektor zufriedenstellt. Als Ordinarius, der sich auf just diese Nische spezialisiert und seine Veröffentlichungsliste ausbauen will, kann man da natürlich freilich immer weiter Haare spalten. Aber Examensklausuren, die hier den Problemschwerpunkt setzen und detaillierte Auseinandersetzung mit dem Meinungsstand erwarten, dürften doch unwahrscheinlich sein.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

+1 @Schnitte. Man bedenke immer die Zeitprobleme in der Klausur. Eine pragmatische Lösung ist hier sicherlich meist angezeigt, d.h.:

I. [Überschrift mit AGL, für die man sich entscheidet]

1. Kurze Ausführungen zum “Problem” des Nutzungsausfallschadens und zur AGL/Abgrenzung unter Fallbezug(!); ich würde hier dann abschließend nur kurz ein Argument nennen, welches für die gewählte AGL spricht

2. Wichtig und oft übergangen: Ordentliche Prüfung mit Subsumtion der Haftungsbegründung (also des § 280 I BGB) - m.E. fast wichtiger als 1.)

3. Haftungsausfüllung, Stichwort: Schadensrecht. Hier gibt’s immer was zu schreiben (Naturalrestitution? SE in Geld? …) und häufig fehlen Ausführungen vollkommen oder sind schlicht falsch.

II. Andere Anspruchsgrundlagen ansprechen (z.B. Deliktsrecht usw.) [Fehlt auch oft]


Sieht ein Korrektor jetzt eine Bearbeitung, bei der I.1. in epischer Breite ausgeführt wird (ggf. sogar weit über das Wissen des Korrektors hinaus) und beim Rest hapert es jedoch gewaltig; was denkt ihr, wie er die Arbeit bewertet?

So jedenfalls meine persönliche Korrekturerfahrung, gerade bei den (bei mir sehr zahlreichen!) Praktikern. Erwischt man den Prof. aus der Schuldrecht AT-Vorlesung, dann gibt der eventuell die ganz hohen Punkte nur für umfassende Ausführungen. Aber den Rest wird er vermutlich trotzdem erwarten.
Torsten Kaiser
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Beitrag von Torsten Kaiser »

Hach, das Schöne am Assessorexamen ist, dass man sich NICHT mit den ganzen Meinungen in der Lit. rumplagen muss, sondern gleich so prüfen soll, wie es die Rspr. macht. Herrlich!
Hyclas
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Beitrag von Hyclas »

In der Hoffnung, nicht zu spät zu sein, prüfe ich dir das mal klausurmäßig durch, wie ich das für das StEx gelernt hatte, weil bereits die Aussage, das ist alles auf jeden Fall neben der Leistung, so pauschal nicht ganz präzise ist:

Bsp.: Gastwirt kauft eine Bierschankanlage, die am 01.01.2024 defekt geliefert wird. Da er in der Folgezeit kein Bier ausschenken kann, entgeht ihm Gewinn. Am 03.01.2024 setzt der Gastwirt eine Frist zur Nacherfüllung. Am. 17.01.2024 läuft die Frist erfolglos ab. Am gleichen Tag erklärt der Käufer den Rücktritt und verlangt Schadensersatz. In der Folgezeit entgeht dem Gastwirt zunächst noch (unverschuldet) weiterer Gewinn, bis er sich anderswo eine Schankanlage organisieren konnte. Schadensersatz wg entgangenen Gewinns für die gesamte Zeit?

Schritt 1: Abgrenzung SEA statt und neben der Leistung (künftig SE sdL/ndL)
Zeitlich-dynamische Abgrenzung: Wäre der Schaden vermieden oder behoben worden, wenn der Verkäufer im dafür letztmöglichen Zeitpunkt noch nacherfüllt hätte oder würden sie dann trotzdem bestehen bleiben? Letztmöglicher Zeitpunkt = 1 Sekunde bevor der Leistungsanspruch (hier der Nacherfüllungsanspruch) erlischt (hM). Hier: Der Leistungsanspruch erlischt durch das Schadensersatzverlangen nach § 281 IV BGB am 17.01.2024. Hätte der Verkäufer am 17.01.2024 noch erfüllt, wäre danach kein Gewinn mehr entgangen, davor aber schon. Also: Schäden vor dem 17.01.2024 sind neben der Leistung. Schäden danach sind statt der Leistung.
Phänomenologische Abgrenzung: Abgrenzung danach, ob das Erfüllungs- oder Integritätsinteresse betroffen ist. Unter das Erfüllungsinteresse fallen Schadensposten, die dadurch entstehen, dass das Erfüllungsinteresse des Gläubigers endgültig nicht mehr vom Schuldner befriedigt wird. Das Integritätsinteresse umfasst Schadensposten, die nicht an die Stelle des Erfüllungsinteresses, sondern neben dieses treten und es unberührt lassen. Schäden die vor dem Rücktritt bzw dem Verlangen nach SE sdL eintraten, traten zu einer Zeit ein, zu der noch normal erfüllt werden sollte. Zu dieser Zeit war das Erfüllungsinteresse noch nicht endgültig nicht befriedigt, weil der Geschädigte nach wie vor die Erfüllung wollte. Vor dem 17.01.2024 war das Erfüllungsinteresse daher (noch) nicht betroffen, also folglich nur das Integritätsinteresse. Erst als der Geschädigte vom Vertrag zurücktrat bzw SE sdL verlangte sind die danach eintretenden Schäden sdL, weil ab diesem Zeitpunkt gar keine Leistung mehr erfolgen soll, also das Erfüllungsinteresse des Geschädigten völlig hops gegangen ist. Die Schäden beruhen also dann darauf, dass die Vertragserfüllung endgültig ausgeblieben ist.
Ergebnis: Schäden vor dem 17.01.2024 sind neben der Leistung. Schäden danach sind statt der Leistung.

Schritt 2: Prüfung der SEA für die beiden eben festgestellten Zeiträume


1. Nutzungsausfallschäden vor dem Rücktritt/SE-Verlangen am 17.01.2024: SE neben der Leistung

a. SEA gem. §§ 280 I, II, 286, 437 Nr. 1, 439 wegen Verzug mit der Nacherfüllung ab dem 03.01.?
Fristsetzung am 03.01.2024 ist eine Mahnung. AB diesem Zeitpunkt ist § 286 eröffnet (wenn die nicht entbehrlich war, was wir hier mal unterstellen). Über §§ 280 I, II, 286 BGB wegen Verzug mit der Nacherfüllung gibt es also erst die Schäden ab dem 03.01.2024 ersetzt. Dieser Anspruch besteht aber in jedem Fall.

b. Daneben SEA gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I schon wegen der urspr. Schlechtleistung am 01.01.?
(P) SEA über § 280 I bereits für den Zeitraum vor der Mahnung am 03.01.2024?
eA: (-), nur § 286 BGB -> Einfacher SEA muss gesperrt sein. Es ist also nur § 286 BGB ist anwendbar, aber der geht eben erst nach Mahnung am 03.01. durch. Folge: kein SEA zwischen dem 01.01. und 02.01. Arg.: hätte der Verkäufer gar nicht geleistet, würde es die Option mit der Schlechtleistung gar nicht geben, man wäre also von vornherein nur bei § 286 BGB wg Gar-Nicht-Leistung -> jmd der immerhin schlecht geleistet hat, soll nicht schlechter stehen als jmd der gar nicht leistet
hM: (+), denn Schlechtleistung ist nicht pauschal besser als Nicht-Leistung. Sie kann vielmehr gefährlicher sein als die Nichtleistung (es ist zB schlimmer wenn ein mangelhafter Gasgrill explodiert und 3 Kunden tötet als wenn gar kein Grill geliefert wird). Daher gerechtfertigt, dass im SchuldR AT vor Übergabe nur nach § 286 BGB gehaftet wird, nach Übergabe der Sache (wenn sie also für den Käufer gefährlich werden kann) der Käufer einen zusätzlichen Schadensersatzanspruch wg Mangels erhält (über plain § 280 I BGB). Überdies ist die Nichtleistung bereits an Tag 1 erkennbar im Gegensatz zur Schlechtleistung, die zunächst verborgen bleiben kann. Andere Ansicht geht auch am Telos der Mahnung vorbei: Zweck der Mahnung ist die Erinnerung an den, der gar nicht geleistet hat. Das passt hier nicht, weil ja geleistet wurde, aber halt mangelhaft (Vertragsgemäß zu leisten vergisst man nicht)

Also: § 280 I und § 286 sind nebeneinander möglich. Vom 01.01. bis zum 17.01. also SEA aus §§ 437 Nr. 3, 280 I. Ab dem 03.01. kann man sich zusätzlich noch auf §§ 280 I, II, 286, 437 Nr. 1, 439 stützen.


2. Nutzungsausfall nach Rücktritt/SE-Verlangen am 17.01.2024: SE statt der Leistung
Also §§ 473 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB
(P) Anknüpfungspunkt für das Vertretenmüssen -> mangelhafte Lieferung oder fehlende Nacherfüllung?
Beim SE ndL oben hatten wir uns im Kern dieselbe Frage gestellt, ob wir auf die urspr mangelhafte Lieferung abstellen dürfen oder erst auf den Verzug mit der Nachlieferung, nur halt nicht inzident in einem Anspruch, sondern bei der Frage, ob § 280 I BGB neben §§ 280 I, II, 286 BGB anwendbar ist. Im Kern müssen wir uns hier dieselbe Frage stellen, nur eben nicht iRe Anspruchsabgrenzung, sondern bei der Frage, was bei §§ 280 I, III, 281 BGB die maßgebliche Pflichtverletzung ist.
eA: Nur fehlende Nacherfüllung binnen Frist
Es ist also nur maßgeblich, ob der Verkäufer die Nicht-Nacherfüllung zu vertreten hatte und nicht , ob der Verkäufer bereits die ursprüngliche Schlechtleistung zu vertreten hatte oder nicht
wohl hM: Der Schuldner muss nur entweder die Schlechtleistung oder die fehlende Nacherfüllung zu vertreten haben. Was davon ist egal.
Den ausführlichen Entscheid spare ich mir. Den Streit würde ich konsequent zu oben entscheiden: Wenn man oben beim SE neben der Leistung auch auf die urspr Schlechtleistung über den 280 I BGB abstellen durfte, muss man das hier konsequent auch zulassen.

Zusammenfassend: Darstellung in der Klausur nach den unterschiedlichen Zeiträumen
I. SEA des K gg V auf entgangenen Gewinn für die Zeit des 01.01.-02.01. (= bis zur Fristsetzung und damit Mahnung)
1. §§ 280 I, II, 286, 437 Nr. 1, 439 (-), hier noch keine Mahnung
2. §§ 437 Nr. 3, 280 I
(P) Anwendbarkeit?, hM (+), s.o.
Vertretenmüssen bzgl der urspr mangelhaften Leistung zu prüfen, idR aber (-)
II. SEA des K gg V auf entgangenen Gewinn für die Zeit des 03.01.-16.01.2024 (= zwischen Fristsetzung und Rücktritt/Verlangen von SEA statt der Leistung)
1. §§ 280 I, II, 286, 437 Nr. 1, 439 BGB: hier kann er jedenfalls durchgehen, weil ab hier die Mahnung vorliegt
2. §§ 437 Nr. 3, 280 I: wenn er oben zwischen dem 01.01. und 02.01. durchgegangen ist, geht er hier auch durch. Dass eine Mahnung erfolgte ist dem § 280 I BGB ja egal. IdR kann sich der Verkäufer nicht bzgl der fehlenden Nacherfüllung exkulpieren
III. SEA des K gg V auf entgangenen Gewinn für die Zeit ab dem 17.01.2024 (= nach Rücktritt/Verlangen von SEA statt der Leistung)
Infrage kommt nur §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1
(P) Bezugspunkt des Vertretenmüssens, s.o. Mit hM bereits die urspr Schlechtleistung ausreichen lassen.
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Wenn du das alles in der Klausur hinschreibst und den Rest der Klausur noch bearbeitest, kriegst du von mir einen Blumenstrauß!
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