Grundrechtsklausur mit Art. 5 I 1 GG
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neviodara270
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Folgender Klausurfall:
Ausgangsfall:
Der Autor A veröffentlicht das Buch 2024 - das andere Jahrbuch: verheimlicht, vertuscht, vergessen".
Das vielgekaufte Buch enthält Beiträge zu politischen, gesellschaftlichen und historischen Ereignissen, zu denen A durch als rhetorische Fragen formulierte Thesen Stellung nimmt, etwa „Türkei: Erdbeben als Waffe?", „WHO-Pandemievertrag: ein Pakt mit dem Teufel?", „Landtagswahlen: Stockholm-Syndrom bei den Wählern?". Zugleich werden mehrere gesicherte historische Ereignisse - wie die Atombomben-explosionen in Hiroshima und Nagasaki im August 1945 und die bemannten Mondlandungen - in Abrede gestellt. Auf diese Weise will A seine Leserschaft anregen, die Narrative der traditionellen Medien kri-
tisch zu hinterfragen.
Die Stadtbücherei der Stadt S entscheidet sich, zwei Exemplare des Buches in ihren Bestand aufzuneh-men, um den Pluralismus ihres Medienangebotes zu sichern und auch gesellschaftlich umstrittene Werke zugänglich zu machen. Zugleich möchte sie in Wahrnehmung ihres Bildungsauftrages ihre Nut-zer* innen darauf aufmerksam machen, dass das Buch aus ihrer Sicht nicht unkritisch gelesen werden sollte. Die Stadtbücherei bringt daher in den beiden vorgehaltenen Exemplaren des Buchs folgenden Aufkleber auf den Innenseiten des Einbandes an:
„Dies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt. Dieses Exemplar wird aufgrund der Zensur-, Meinungs- und Informationsfreiheit zur Verfügung gestellt."
In einem internen Vermerk stützt die Stadtbücherei ihr Vorgehen auf § 48 GemeindebibliotheksG NRW (GBG NRW). Für bloßes Informationshandeln genüge eine gesetzliche Aufgabenbestimmung A ist empört und fühlt sich in seiner Meinungsfreiheit verletzt. Es könne nicht angehen, dass eine Stadtbücherei sein Buch als unseriös und gefährlich markiere. Der Hinweis entfalte eine abschreckende und anprangernde Wirkung. Die in seinem Buch enthaltene Kritik an offiziellen Narrativen werde damit durch die öffentliche Hand negativ dargestellt. Potenzielle Leser*innen könnten so von einer unvoreingenommenen Lektüre abgehalten werden. Für das Vorgehen der Stadtbücherei gebe es keine genügende gesetzliche Grundlage.
A bittet Sie um rechtsgutachtliche Aufarbeitung folgender Rechtsfragen:
(1)
Berührt das Anbringen des Aufklebers den Schutzbereich der Meinungsfreiheit des A gem. Art.
5 Abs. 1 S. 1 GG?
(2)
Führt das Anbringen des Aufklebers zu einem Eingriff in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit
des A?
(3)
Ist mit Blick auf das Vorgehen der Stadtbücherei der Vorbehalt des Gesetzes gewahrt?
Bei (1) habe ich argumentiert, dass der Schutzbereich eröffnet ist. Der Autor scheint zumeist eine Meinung zu vertragen, regt an zum kritischen Auseinandersetzen mit den Themen, negiert aber keine zeitgeschichtlichen Fakten o.ä. (Tatsachenbehauptungen)
Bei (2) habe ich tatsächlich einen Eingriff verneint. Zuerst bin ich mir unsicher, inwieweit die Bücherei ein „staatliches Handeln“ iSe Eingriffs vornehmen kann, zum anderen finde ich es zu pauschalisierend, da „dieses Werk ist umstritten“ ja lediglich aussagt, dass über das Buch diskutiert wird. Ob das schon in die Meinungsfreiheit eingreift? Ich habe jedenfalls mangels Intensität abgelehnt.
(3) hier war ich mir unsicher, was ich prüfen sollte. Ich habe also geprüft, ob, unterstellt ein Eingriff läge vor, der §48 GBG NRW ein „allgemeines Gesetz“ und damit taugliche Schranke des Art. 5 I 1 GG darstellt. Das habe ich entsprechend bejaht.
Wäre sehr dankbar über Bestätigungen und/oder Kritik an meinen Ausführungen.
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Ausgangsfall:
Der Autor A veröffentlicht das Buch 2024 - das andere Jahrbuch: verheimlicht, vertuscht, vergessen".
Das vielgekaufte Buch enthält Beiträge zu politischen, gesellschaftlichen und historischen Ereignissen, zu denen A durch als rhetorische Fragen formulierte Thesen Stellung nimmt, etwa „Türkei: Erdbeben als Waffe?", „WHO-Pandemievertrag: ein Pakt mit dem Teufel?", „Landtagswahlen: Stockholm-Syndrom bei den Wählern?". Zugleich werden mehrere gesicherte historische Ereignisse - wie die Atombomben-explosionen in Hiroshima und Nagasaki im August 1945 und die bemannten Mondlandungen - in Abrede gestellt. Auf diese Weise will A seine Leserschaft anregen, die Narrative der traditionellen Medien kri-
tisch zu hinterfragen.
Die Stadtbücherei der Stadt S entscheidet sich, zwei Exemplare des Buches in ihren Bestand aufzuneh-men, um den Pluralismus ihres Medienangebotes zu sichern und auch gesellschaftlich umstrittene Werke zugänglich zu machen. Zugleich möchte sie in Wahrnehmung ihres Bildungsauftrages ihre Nut-zer* innen darauf aufmerksam machen, dass das Buch aus ihrer Sicht nicht unkritisch gelesen werden sollte. Die Stadtbücherei bringt daher in den beiden vorgehaltenen Exemplaren des Buchs folgenden Aufkleber auf den Innenseiten des Einbandes an:
„Dies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt. Dieses Exemplar wird aufgrund der Zensur-, Meinungs- und Informationsfreiheit zur Verfügung gestellt."
In einem internen Vermerk stützt die Stadtbücherei ihr Vorgehen auf § 48 GemeindebibliotheksG NRW (GBG NRW). Für bloßes Informationshandeln genüge eine gesetzliche Aufgabenbestimmung A ist empört und fühlt sich in seiner Meinungsfreiheit verletzt. Es könne nicht angehen, dass eine Stadtbücherei sein Buch als unseriös und gefährlich markiere. Der Hinweis entfalte eine abschreckende und anprangernde Wirkung. Die in seinem Buch enthaltene Kritik an offiziellen Narrativen werde damit durch die öffentliche Hand negativ dargestellt. Potenzielle Leser*innen könnten so von einer unvoreingenommenen Lektüre abgehalten werden. Für das Vorgehen der Stadtbücherei gebe es keine genügende gesetzliche Grundlage.
A bittet Sie um rechtsgutachtliche Aufarbeitung folgender Rechtsfragen:
(1)
Berührt das Anbringen des Aufklebers den Schutzbereich der Meinungsfreiheit des A gem. Art.
5 Abs. 1 S. 1 GG?
(2)
Führt das Anbringen des Aufklebers zu einem Eingriff in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit
des A?
(3)
Ist mit Blick auf das Vorgehen der Stadtbücherei der Vorbehalt des Gesetzes gewahrt?
Bei (1) habe ich argumentiert, dass der Schutzbereich eröffnet ist. Der Autor scheint zumeist eine Meinung zu vertragen, regt an zum kritischen Auseinandersetzen mit den Themen, negiert aber keine zeitgeschichtlichen Fakten o.ä. (Tatsachenbehauptungen)
Bei (2) habe ich tatsächlich einen Eingriff verneint. Zuerst bin ich mir unsicher, inwieweit die Bücherei ein „staatliches Handeln“ iSe Eingriffs vornehmen kann, zum anderen finde ich es zu pauschalisierend, da „dieses Werk ist umstritten“ ja lediglich aussagt, dass über das Buch diskutiert wird. Ob das schon in die Meinungsfreiheit eingreift? Ich habe jedenfalls mangels Intensität abgelehnt.
(3) hier war ich mir unsicher, was ich prüfen sollte. Ich habe also geprüft, ob, unterstellt ein Eingriff läge vor, der §48 GBG NRW ein „allgemeines Gesetz“ und damit taugliche Schranke des Art. 5 I 1 GG darstellt. Das habe ich entsprechend bejaht.
Wäre sehr dankbar über Bestätigungen und/oder Kritik an meinen Ausführungen.
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neviodara270
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Achso, der Bearbeitervermerk:
1.
§ 48 GBG NRW lautet wie folgt:
„Aufgaben der Gemeindebibliotheken
(1) 'Gemeindebibliotheken sind zur Benutzung für die Allgemeinheit bestimmte Bibliotheken in Trägerschaft der Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände und werden von diesen eingerichtet und unterhalten. Sie tragen in besonderer Weise zur Verwirklichung des Grundrechts aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes bei, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten zu können.
(2) Gemeindebibliotheken ermöglichen Nutzerinnen und Nutzern einen niedrigschwelligen und ungehinderten Zugang zu Informationen und tragen so wesentlich zur Vermittlung von allgemeiner, interkultureller und staatsbürgerlicher Bildung bei."
2.
Gehen Sie bei Frage 3 vom Vorliegen eines Eingriffs aus. Erörtern Sie bei Frage 3 lediglich den Vorbehalt des Gesetzes und nicht die spezifischen Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 GG oder die Ver-hältnismäßigkeit.
3.
Es ist im Übrigen auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen, ggf. hilfsgut-achtlich.
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1.
§ 48 GBG NRW lautet wie folgt:
„Aufgaben der Gemeindebibliotheken
(1) 'Gemeindebibliotheken sind zur Benutzung für die Allgemeinheit bestimmte Bibliotheken in Trägerschaft der Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände und werden von diesen eingerichtet und unterhalten. Sie tragen in besonderer Weise zur Verwirklichung des Grundrechts aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes bei, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten zu können.
(2) Gemeindebibliotheken ermöglichen Nutzerinnen und Nutzern einen niedrigschwelligen und ungehinderten Zugang zu Informationen und tragen so wesentlich zur Vermittlung von allgemeiner, interkultureller und staatsbürgerlicher Bildung bei."
2.
Gehen Sie bei Frage 3 vom Vorliegen eines Eingriffs aus. Erörtern Sie bei Frage 3 lediglich den Vorbehalt des Gesetzes und nicht die spezifischen Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 GG oder die Ver-hältnismäßigkeit.
3.
Es ist im Übrigen auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen, ggf. hilfsgut-achtlich.
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- Schnitte
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Die einschlägigen Präzedenzfälle zur Frage, ob staatliche Aussagen zu Privaten bereits grundrechtrelevant sind, dürften Glykolwein (BVerfGE 105, 252) und Osho (BVerfGE 105, 279) sein. Die sind bekannt? Das wird nämlich das sein, was der Klausurersteller im Kopf hatte, als er den Sachverhalt konstruiert hat. Quintessenz: Es sind Eingriffe, aber zur Rechtfertigung genügt eine bloße Aufgabenzuweisung, ohne dass eine näher konkretisierte Eingriffsnorm im herkömmlichen Sinn erforderlich ist. Verhältnismäsigkeit wird aber trotzdem geprüft.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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neviodara270
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Habe ich noch nie was von gehört… laut Recherche stellen „amtliche Warnungen“ nicht zwangsläufig einen Grundrechtseingriff da. Aber der springende Punkt ist doch der, dass eine Stadtbücherei keinerlei staatliche Befugnisse haben. Oder liege ich da falsch?Schnitte hat geschrieben:Die einschlägigen Präzedenzfälle zur Frage, ob staatliche Aussagen zu Privaten bereits grundrechtrelevant sind, dürften Glykolwein (BVerfGE 105, 252) und Osho (BVerfGE 105, 279) sein. Die sind bekannt? Das wird nämlich das sein, was der Klausurersteller im Kopf hatte, als er den Sachverhalt konstruiert hat. Quintessenz: Es sind Eingriffe, aber zur Rechtfertigung genügt eine bloße Aufgabenzuweisung, ohne dass eine näher konkretisierte Eingriffsnorm im herkömmlichen Sinn erforderlich ist. Verhältnismäsigkeit wird aber trotzdem geprüft.
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- Schnitte
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Na ja, sie ist schon Teil der öffentlichen Gewalt und daher im Grundsatz auch an Grundrechte gebunden. Dass sie keine hoheitlichen Befugnisse im Sinne der klassichen Eingriffsverwaltung hat, ist natürlich richtig, aber nach Glykolwein und Osho braucht sie das auch nicht.
Ich würde den Fall daher so lösen: Schutzbereich berührt, Eingriff liegt vor, aber zur Rechtfertigung genügt im Sinne des Gesetzesvorbehalts die Aufgabenzuweisung, die ich aus diesem Gemeindebibliotheksgesetz holen würde. Dann halt noch was daherschwafeln von Verhältnismäßigkeit (hier insbesondere relevant, dass der Aufkleber das mildere Mittel gegenüber einem gämzlichen Vorenthalten des Buches ist). Dabei auch an strategisch richtiger Stelle Glykolwein und Osho zitieren. Kann man, wie so oft, sicher auch anders aufbauen und lösen, aber ich würde vermuten, mit einer Argumentation entlang dieser Grundzüge ist man solide dabei und liegt zumindest nicht meilenweit daneben.
Ich würde den Fall daher so lösen: Schutzbereich berührt, Eingriff liegt vor, aber zur Rechtfertigung genügt im Sinne des Gesetzesvorbehalts die Aufgabenzuweisung, die ich aus diesem Gemeindebibliotheksgesetz holen würde. Dann halt noch was daherschwafeln von Verhältnismäßigkeit (hier insbesondere relevant, dass der Aufkleber das mildere Mittel gegenüber einem gämzlichen Vorenthalten des Buches ist). Dabei auch an strategisch richtiger Stelle Glykolwein und Osho zitieren. Kann man, wie so oft, sicher auch anders aufbauen und lösen, aber ich würde vermuten, mit einer Argumentation entlang dieser Grundzüge ist man solide dabei und liegt zumindest nicht meilenweit daneben.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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neviodara270
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Ja und wie ist meine Lösung? Dass kein Eingriff vorliegt, weil insbesondere die Intensität des „Eingriffs“ zu niedrig ist, um es als Eingriff zu bezeichnen, und dass kein staatliches Handeln der Bücherei vorliegt? (Letzteres ist wahrscheinlich nicht ganz so richtig, aber ich habs jedenfalls so argumentiert, also zusätzlich)Schnitte hat geschrieben:Na ja, sie ist schon Teil der öffentlichen Gewalt und daher im Grundsatz auch an Grundrechte gebunden. Dass sie keine hoheitlichen Befugnisse im Sinne der klassichen Eingriffsverwaltung hat, ist natürlich richtig, aber nach Glykolwein und Osho braucht sie das auch nicht.
Ich würde den Fall daher so lösen: Schutzbereich berührt, Eingriff liegt vor, aber zur Rechtfertigung genügt im Sinne des Gesetzesvorbehalts die Aufgabenzuweisung, die ich aus diesem Gemeindebibliotheksgesetz holen würde. Dann halt noch was daherschwafeln von Verhältnismäßigkeit (hier insbesondere relevant, dass der Aufkleber das mildere Mittel gegenüber einem gämzlichen Vorenthalten des Buches ist). Dabei auch an strategisch richtiger Stelle Glykolwein und Osho zitieren. Kann man, wie so oft, sicher auch anders aufbauen und lösen, aber ich würde vermuten, mit einer Argumentation entlang dieser Grundzüge ist man solide dabei und liegt zumindest nicht meilenweit daneben.
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- Schnitte
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Einen Eingriff zu verneinen, halte ich in der Sache für vertretbar, aber klausurtaktisch ungünstig, weil man sich damit die Folgediskussion zum Gesetzesvorbehalt und zur Verhältnismäßigkeit abschneidet. Deswegen ja auch der Hinweis in Bearbeitervermerk 2, man solle von einem Einrgiff ausgehen. Staatliches Handeln der Bücherei zu verneinen, halte ich für dünn; wozu bräuchte man dann dieses Bibliothekgesetz?
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--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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neviodara270
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Ich kann doch trotzdem (3) beantworten, wenn ich dann vom Eingriff ausgehe.Schnitte hat geschrieben:Einen Eingriff zu verneinen, halte ich in der Sache für vertretbar, aber klausurtaktisch ungünstig, weil man sich damit die Folgediskussion zum Gesetzesvorbehalt und zur Verhältnismäßigkeit abschneidet. Deswegen ja auch der Hinweis in Bearbeitervermerk 2, man solle von einem Einrgiff ausgehen. Staatliches Handeln der Bücherei zu verneinen, halte ich für dünn; wozu bräuchte man dann dieses Bibliothekgesetz?
Und was sagst du zur Bearbeitung von mir bei der 3. Frage?
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- Schnitte
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Ich vermute, dass das ein wenig an der Intention des Klausurerstellers vorbeigeht, weil der vermutlich auf dieses Thema Aufgabenzuweisung als Eingriffsermächtigung abzielte. Im Rahmen von Art. 5 GG die Frage des allgemeinen Gesetzes zu diskutieren, ist natürlich nicht falsch, aber in dieser Konstellation, wo der Eingriff in einer Warnung oder einem Hinweis von staatlicher Seite liegt, gibt es halt dieses Sonderproblem, zu dem der Klausurersteller wahrscheinlich schon ein bisschen was hören möchte.neviodara270 hat geschrieben: Mittwoch 29. Juli 2026, 16:34 Und was sagst du zur Bearbeitung von mir bei der 3. Frage?
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
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